Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3« August 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur ückverv/i es en. Dr. Kuttner hat eine Reihe von Gesundheitsstörungen, nämlich den Verlust der Sehkraft des linken Auges, eine neuro-vegetative Dystonie, eino Colitis mit leichter Leberinsuffizienz, eine Asthenie, Kreislaufstörungen, eine Osteoporose sowie eine Lungeninsuffizienz als Verfolgungsleiden angesehen und wegen dieser Leiden eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 75 $ angenommen. Gleichzeitig hat Br. Kuttner noch darauf hingewiesen, im Bentenbescheid sei nicht berücksichtigt, daß der Kläger auch an einer Pneumopathie leide* Bie Entschädigungsbehörde hat dieses Schreiben als einen Antrag auf Änderung des Bescheides wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung angesehen und eine Ergänzungsuntersuchung durch den Vertrauensarzt Br. Adler in Paris veranlaßt. März 1961 unter Bezugnahme auf den ”Antrag auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der Leiden” dem Kläger mit, e3 sei beabsichtigt, den Antrag auf Erhöhung der Rente abzulehnen, weil sich die im Bescheid vom 16. September 1962 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bescheid vom 16. Er hat | die Ansicht vertreten, der Erstbescheid sei noch anfechtbar) weil er eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalte und folglich seine Zustellung die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe; auch sei die Klagebefugnis nicht verwirkt. Auch der auf den Verschlimmerungsantrag ergangene Bescheid sei unrichtig, weil nach den Feststellungen des Gutachters Br. Adler das Augenleiden und das neuro-vegetative Syndrom sich seit 1958 verschlimmert hätten. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung des Augenleidens und neuro-vegetativer und psychischer Störungen hat es dem Kläger für die Zeit vom 1. 1a) Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16. Hierzu hat es ausgeführt% Eine nach Ablauf der sonst dafür vorgeschriebenen Prist erhobene Klage sei insbesondere dann rechtsmißbräuchlich, wenn das beklagte Land unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr mit der Klageerhebung habe rechnen müssen. Innerhalb der Äußerungsfriot habe der Kläger lediglich ein Privatgutachten des Arztes Dr. Kohn vorgelegt, in dem dieser zur Ablehnung des "Verschlimmerungsantrags" durch den Medizinaldez ernente n Stellung genommen und einen "begünstigenden Verwaltungsakt" wegen Verschlimmerung des Augenleidens unter Bittbeziehung bis dahin nicht berücksichtigter neuro-psychischer Störungen gebeten habe. Das Verhalten des Klägers im Anschluß an den Erstbescheid könne somit nur dahin gedeutet werden, daß dieser Bescheid nicht angegriffen, sondern lediglich auf Grund des Schriftsatzes vom 11. Unter diesen Umständen habe es außerhalb der Erwartung des beklagten Landes liegen müssen, daß der Kläger noch nach mehr als 4 Jahren den Erstbeocheid mit der Klage anfechten werde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1962, 327 Nr. 42 und 1963, 174 Nr. 17) kann dann, wenn eine fehlerhafte Belehrung den Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt hat, eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden, für die Frage, ob die Erhebung einer Klage nach Ablauf der sonst dafür vorgo-schriebenen Frist einen Rechtsmißbrauch darstellt, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Auch für die Frage der Verwirkung prozessualer Rechte ist entscheidend, ob das zur Leistung verpflichtete Land unter Berücksichtigung aller Umstände noch mit der Klageerhebung rechnen Bei Prüfung letzterer Frage ist jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht nur darauf abzustellen, was nach Erlaß des Bescheides die URO als die Bevollmächtigte des Klägers vorgebracht und beantragt hat. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, daß gegenüber den Erklärungen der URO dem eigenen Verhalten des Klägers keine Bedeutung mehr beizu demessen ist. Dieses Verhalten des Klägers konnte, für die Entschädigungsbehörde erkennbar, nur den Zweck haben, eine Korrektur der dem Bescheid zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse herbeizuführen. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, daß er die diesem Bescheid zugrundegelegten Untersuchungoergebhisse und folglich auch den Bescheid selbst nicht hinnehmen wolle. Entscheidend ist, daß er, wenn auch durch Vermittlung des Vertrauensarztes, der Entschädigungsbehörde gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er mit den Bescheid nicht einverstanden ist. Dieses Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge der Verwirkung des Klagerechts nicht berücksichtigt. zwar ausgeführt hat, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gegenüber der Erstuntersuchung ’’wesentlich verschlechtert", daß sie aber zugleich auf das Nachtragsgut-achten des Vertrauensarztes Dr. Kutther ohne Einschränkung Bezug genommen hat, dessen Inhalt nur im Sinne der Korrekturbedürftigkeit der früheren, dem Erstbescheid zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse zu deuten ist, nicht aber im Sinne der Annahme einer nachträglich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers. \ Die Präge, ob der Kläger gegenüber dem Erstbescheid da3 Klagerecht verwirkt hat, muß daher unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Abwägung dieser Umstände gegenüber dem Verhalten der URO in den folgenden Jahren erneut tatrichterlich geprüft werden. 2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Klageweg insoweit als nicht gegeben angesehen, als der Zweitbescheid eine Entscheidung über Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Erstbescheid darstellt, Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1965, 159 Nr. 37> m.w.U.; vgl. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 465 Nr. 18 m.v/.N.) eine andere Beurteilung geboten sein kann, liegen hier ersichtlich nicht vor. 3. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung auch insoweit nicht stand, als die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gemäß §§ 35, 206 BEG verneint sind. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in einem hinzugetretenen verfolgungsunabhängigen Leiden oder in der wesentlichen Verschlimmerung eines solchen Leidens, so in der Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges und in den nunmehr diagnostizierten psychischen Störungen, keine Änderung der Verhältnisse in Sinne des § 35 BEO gesehen hat. Dabei ist weiter folgendes zu berücksichtigen; Ist in einen unanfechtbar gewordenen Bescheid ein bestimmtes Leiden, sei es zu Recht, sei es zu Unrecht, nicht als verfolgungsbedingt anerkannt, so muß gleichwohl eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung dieses Leidens bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35 BIO vorliegen, mit-berücksichtigt werden*
2488 091 BUNDESGERICHTSHOF iS IM NAMEN DES VOLKES J1.ZR. 1J6/65 URTEIL Verkündet am 6. Juli 1966 fustizangeatellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entochädigungsrechtsstreit deo Lederzuochneidero Charles Philippe C wwbmbhv > Rue CrflMHK (Frankreich), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-West f a 1 e n , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, r* ^MBBstraße Beklagten und Revisionobeklagten - . lb Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3« August 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur ückverv/i es en. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1925 in Ostrowicz (Polen) geborene jüdische Kläger wurde in der Zeit von Januar 1940 bis Hai 1945 im Ghetto seiner Heimatstadt und anschließend in verschiedenen Lagern seiner Freiheit beraubt und zur Zwangsarbeit eingesetzt. Nach der Befreiung war er in verschiedenen DP-Lagern untergebtacht. Im November 1946 kam er nach Frankreich. Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für t i Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Im Januar 1958 ist er von den Vertrauensarzt Dr. Kuttner in Levallois-Perret (Seine) untersucht und begutachtet worden. Dr. Kuttner hat eine Reihe von Gesundheitsstörungen, nämlich den Verlust der Sehkraft des linken Auges, eine neuro-vegetative Dystonie, eino Colitis mit leichter Leberinsuffizienz, eine Asthenie, Kreislaufstörungen, eine Osteoporose sowie eine Lungeninsuffizienz als Verfolgungsleiden angesehen und wegen dieser Leiden eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 75 $ angenommen. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 16. August 1958 als Verfolgungsschäden den Verlust der Sehkraft des linken Auges im Sinne der Entstehung, ein ausgeprägtes neuro-vegetatives Syndrom mit spastischer Colitis, KreislaufStörungen und allgemeiner Leistungsminderung im Sinne der wesentlichen Hit Verursachung, sowie eine Ent-wicklungobegünstigung an sich altersbedingter Verschleißerscheinungen des Skelettsystems im Sinne einer abgrenz-baren Verschlimmerung anerkannt und für diese Leiden Heilverfahren, Kapitalentschädigung vom 1. Juni 1949 an und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Hinderung der Brwerbsfähigkeit in Höhe von 50 einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und eines Hundertsatzes von 45 zugebilligt. Dieser an 1. September 1958 der URO als der Bevollmächtigten des Klägers zugestellte Bescheid enthält in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, daß die Klage gegen diesen Bescheid binnen einer trist von 3 Monaten vom ‘läge der Zustellung an "schriftlich (oder mündlieh zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftssteile des Entschädigungsgerichto) zu erheben" sei. i Schon vor Erlaß dieses Bescheides, nämlich am 7. Juni 1958, hatte der Kläger heim Vertrauensarzt Br. Kuttner vorgesprochen und "über bedeutende Verdauungsstörungen mit häufigen Burchfällen, die ihn sehr ermüden würden’*, geklagt. Br. Kuttner hat in der Folgezeit mehrere Spezialuntersuchungen des Klägers veranlaßt und an 23. Februar 1959 ein Nachtragsgutachten erstattet, ln diesem bei der Entschädigungsbehörde am 4- April 1959 eingegangenen Gutachten hat er ausgeführt, seine Schlußfolgerungen bedürften auf Grund der Untersuchungsbefunde ge?/isser Korrekturen. Der Kläger leide nicht nur an einer neuro-vegetativ bedingten, sondern an einer parasitären Colitis und an einer Gallen-blasen-Hypertonie mit Steinen. Er, Br. Kuttner, bitte mit Hücksicht auf die neuen Untersuchungsbefunde um eine neue Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der diesbezüglichen Bente. Gleichzeitig hat Br. Kuttner noch darauf hingewiesen, im Bentenbescheid sei nicht berücksichtigt, daß der Kläger auch an einer Pneumopathie leide* Mit Schriftsatz vom 11. August 1959» bei der Entschä-digungsbehörde am 13. August 1959 eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, daß Br. Kuttner im Februar 1959 eine erneute Untersuchung des Klägers durchgeführt habe, da sich dessen Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Sie hat gebeten, die Akten dem Medizinalderzernenten zur Überprüfung und Stellungnahme vorzulegen. Bie Entschädigungsbehörde hat dieses Schreiben als einen Antrag auf Änderung des Bescheides wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung angesehen und eine Ergänzungsuntersuchung durch den Vertrauensarzt Br. Adler in Paris veranlaßt. Bieoer hat in seinem Gutachten vom 13. Februar I960 ausgeführt, es sei mindestens seit 1958 ~ 5 - hinsichtlich dec Augenschadens, des psychischen Zustandes, der neuro-vegetativen Dystonie und der Leberinsuffizicnz eine Verschlimmerung eingetreten; die Sehschärfe rechts sei vermindert, der psychische Zustand sei nicht berücksichtigt worden; die neuro-vegetative Dystonie sei stärker, ; die Leberinsuffizienz sei verstärkt; die verfolgungobedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage mindestens seit 1958 75 Entsprechend der Stellungnahme ihres Medizinaldezernenten teilte die Entschädigungsbehörde mit Vorbescheid Vom 15. März 1961 unter Bezugnahme auf den ”Antrag auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der Leiden” dem Kläger mit, e3 sei beabsichtigt, den Antrag auf Erhöhung der Rente abzulehnen, weil sich die im Bescheid vom 16. August 1950 anerkannten Verfolgungsleiden nicht verschlimmert i hätten. ; Mit Bescheid vom 28. Mai 1962 hat sodann die Entochiidi-gungsbehörde ”den Antrag auf Erhöhung des Grades der verfolgungobedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Vor-1 schlimnerung der Leiden” abgelehnt. Mit der am 5. September 1962 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bescheid vom 16. August 1958 und den Bescheid vom 28. Mai 1962 angegriffen. Er hat | die Ansicht vertreten, der Erstbescheid sei noch anfechtbar) weil er eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalte und folglich seine Zustellung die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe; auch sei die Klagebefugnis nicht verwirkt. Der Erstbescheid sei fehlerhaft, weil er nicht berücksichtig«, i daß der Klüger außer an den anerkannten Leiden noch an folgenden verfolgungsbedingten Leiden leides an einem Deporticr-ten-Syndrom, an Leberinsuffiziena, an Bronchialsklorooe und i f*- U) an Zahnochäden. Diese Leiden ergäben zusammen mit den bereits anerkannten Leiden eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 75 #. Auch der auf den Verschlimmerungsantrag ergangene Bescheid sei unrichtig, weil nach den Feststellungen des Gutachters Br. Adler das Augenleiden und das neuro-vegetative Syndrom sich seit 1958 verschlimmert hätten. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1949 an Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 75 einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und eines Hundertoatzes von 55 zu gewähren. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, daß er Anspruch auf Heilverfahren für neuro-psychopathicche Störungen (Deportierten-Syndrom) Leberinsuffizienz, Bronchial-Sklerose und Zahnschaden hat. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. März I960 an eine Rentennachzahlung in Höhe von 1.724,- DM sowie vom 1. April 1963 an eine monatliche Gesundheitsschadensrente in Höhe von 255,- DM, statt nur 207,- DM,zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat das Klagerecht gegenüber dem Erstbeocheid als verwirkt angesehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung des Augenleidens und neuro-vegetativer und psychischer Störungen hat es dem Kläger für die Zeit vom 1. März I960 an höhere Leistungen, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfahigkeit in Höhe von 70 $ und eines Hundertoatzes von 55, zuerkannt. 1 Dio Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1a) Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16. August 1958 richtet, als unzulässig angesehen. Es ist in Übereinstimmung mit der im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß durch die Zustellung dieses Bescheides die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen de3 § 195 Abs. 2 Nr, 3 BBG nicht entsprach. Es hat jedoch das Klagerecht als verwirkt angesehen. Hierzu hat es ausgeführt% Eine nach Ablauf der sonst dafür vorgeschriebenen Prist erhobene Klage sei insbesondere dann rechtsmißbräuchlich, wenn das beklagte Land unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr mit der Klageerhebung habe rechnen müssen. Dies sei hier der Pall. Der Kläger habe den Erstbescheid entgegengenommen, ohne ihm bis zur Einreichung der Klage am 5. September 1962 jeweils aus einem anderen Gesichtspunkt widersprochen zu haben, als dem der Verschlimmerung der im Bescheid als Verfolgungsleiden anerkannten Gesundhteitsstbrungen. Dem Vertrauens-azt Dr. Kuttner gegenüber habe er bei seiner Vorsprache an 7. Juni 1958 über “bedeutende Verdauungsstörungen mit häufigen Durchfällen" geklagt. Verdauungsstörungen schlechthin habe.:* er aber bereits bei der Erstuntersuchung dem Vertrauensarzt gegenüber geltend gemacht. Dr. Kuttner sei zwar in seinem aus eigenem Antrieb erstatteten Zusatzgutachten vom 23. Februar 1959 zu einer andersartigen medizinischen Beurteilung der Oberbauchbeschwerden des Klägers als in seinem Hauptgutachten gekommen. Die Rechtsvertreter des Klägers, die am 10. August 1959 die Rentenakten eingesehen hätten, hätten jedoch mit Schriftsatz vom 11. August 1959 lediglich geltend gemacht, daß sieh der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber der Erstuntersuchung "wesentlich verschlecEtjrt" habe. Lediglich unter diesem Gesichtspunkt hätten sie sich auf das genannte Hachtragsgutachten bezogen und die Stellungnahme des Medizinaldezernenten erbeten. Dieser h^be den Schriftsatz vom 11. August 1959 mit Recht als Verschlimmerungsantrag aufgefaßt. In der Folgezeit hätten der Kläger bzw. seine Vertreter der Behandlung der über den Bescheid vom 16. August 1958 hinausgehenden Rentenansprüche als eines Verschlimmerungsantrags nicht widersprochen, insbesondere auch nicht auf Grund des ablehnenden Vorbescheides vom 15. März 1961. Innerhalb der Äußerungsfriot habe der Kläger lediglich ein Privatgutachten des Arztes Dr. Kohn vorgelegt, in dem dieser zur Ablehnung des "Verschlimmerungsantrags" durch den Medizinaldez ernente n Stellung genommen und einen "begünstigenden Verwaltungsakt" wegen Verschlimmerung des Augenleidens unter Bittbeziehung bis dahin nicht berücksichtigter neuro-psychischer Störungen gebeten habe. Das Verhalten des Klägers im Anschluß an den Erstbescheid könne somit nur dahin gedeutet werden, daß dieser Bescheid nicht angegriffen, sondern lediglich auf Grund des Schriftsatzes vom 11. August 1959 ein Verschlim- \ ine rungs ant rag weiter verfolgt werden sollte* Diese Folgerung 3ei umso näher gelegen, als der Kläger durch Beauftragte der URO vertreten gewesen sei, also einer Einrichtung, deren Vertreter in Entschädigungssachen besonders erfahren gewesen seien und die Bedeutung eines Verschlimmerungsantrages hätten kennen müssen. Unter diesen Umständen habe es außerhalb der Erwartung des beklagten Landes liegen müssen, daß der Kläger noch nach mehr als 4 Jahren den Erstbeocheid mit der Klage anfechten werde. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, der Schutz des Vertrauens in den Bestand vorhandener Bescheide und das Erfordernis der Gleichbehandlung der Verfolgten geböten es, eine auf diese Y/eise verzögerte Klageerhebung als unzulässig anzusehen. Soweit diese Verhaltensweise des Klägers auf dem Verschulden seiner Bevollmächtigten beruhe, müsse er sich dieses Verschulden zurechnen lassen. b) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Klageverwirkung unrichtig angewendet und die in Betracht kommenden Tatsachen unvollständig herangezogen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1962, 327 Nr. 42 und 1963, 174 Nr. 17) kann dann, wenn eine fehlerhafte Belehrung den Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt hat, eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden, für die Frage, ob die Erhebung einer Klage nach Ablauf der sonst dafür vorgo-schriebenen Frist einen Rechtsmißbrauch darstellt, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Auch für die Frage der Verwirkung prozessualer Rechte ist entscheidend, ob das zur Leistung verpflichtete Land unter Berücksichtigung aller Umstände noch mit der Klageerhebung rechnen 10 - A mußte. Das ist regelmäßig nicht der Pall, wenn der Mangel der Rechtsmittelbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage nicht ursächlich sein konnte. Ist in der Belehrung lediglich versäumt worden, Uber den notwendigen Inhalt der Klageschrift Klarheit zu verschaffen, ist aber auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Klage überhaupt hingewiesen worden, so kann erwartet werden, daß der Antragsteller jedenfalls demnächst zu erkennen gibt, er wolle den Bescheid nicht hinnehmen. Bei Prüfung letzterer Frage ist jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht nur darauf abzustellen, was nach Erlaß des Bescheides die URO als die Bevollmächtigte des Klägers vorgebracht und beantragt hat. Zwar muß sich der Kläger das Verhalten und die Erklärungen seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, daß gegenüber den Erklärungen der URO dem eigenen Verhalten des Klägers keine Bedeutung mehr beizu demessen ist. Hier hat sich der Kläger bereits vor Erlaß des Erstbeschei-des, nämlich am 7. Juni 1958, an den Vertrauensarzt Dr. Kutt-ner gewandt. Er hat dabei über "bedeutende Verdauungsstörungen mit häufigen Durchfällen" geklagt. Nun hatte der Kläger allerdings auch schon bei der Erstuntersuchung durch den Vertrauensarzt angegeben, daß er an Verdauungsstörungen leide. Hieraus kann aber nicht entnommen werden, daß der Kläger insoweit nur eine Verschlimmerung habe geltend machen wollen. Denn die Frage einer Verschlimmerung ist danach zu beurteilen, ob seit dem Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides eine ungünstige Änderung in dem Gesundheitszustand eines Berechtigten eingetreten ist. Hier konnte daher die Vorsprache des Klägers am 7. Juni 1958 zunächst nur eine Korrektur des vom Vertrauensarzt vorher erstatteten Gut- • achtens bezwecken wollen. In der Folgezeit hat sich nun 11 dor Kläger auf Anregung des Vertrauensarztes mehreren Untersuchungen unterzogen. Eine dieser Untersuchungen wurde am 14. Juni 1958, also noch vor Erlaß des Eratbo-scheideo, durchgeführt. Drei weiteren Untersuchungen hat sich der Kläger dagegen erst unterzogen, nachdem der Bescheid vom 16. August 1 958 zugestellt und ihm laut seinen Angaben gegenüber dem Vertrauensarzt am 9* Oktober 1958 mitgeteilt worden war. Dieses Verhalten des Klägers konnte, für die Entschädigungsbehörde erkennbar, nur den Zweck haben, eine Korrektur der dem Bescheid zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse herbeizuführen. Demgemäß hat auch der Vertrauensarzt im Hinblick auf die neuen Untersuchungsbefunde um eine Neuberechnung des Erwerbs-minderungsgrades der Rente geboten. Es liegt die Annahme nahe, daß damit der Vertrauensarzt ein Anliegen des Klägers, der sich an ihn gewandt hatte, an die Entschädigungobehörde weitergegeben hat. Dieses Nachtragsgutachten ist bereits am 4. April 1959, also innerhalb eines Zeitraums von etwa 6 Monaten nach der Zustellung des Erstbescheides, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, daß er die diesem Bescheid zugrundegelegten Untersuchungoergebhisse und folglich auch den Bescheid selbst nicht hinnehmen wolle. Daß der im Ausland befindliche Kläger sich dabei des Vertrauensarztes bedient hat, ist unschädlich. Entscheidend ist, daß er, wenn auch durch Vermittlung des Vertrauensarztes, der Entschädigungsbehörde gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er mit den Bescheid nicht einverstanden ist. Dieses Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge der Verwirkung des Klagerechts nicht berücksichtigt. Es hat ferner nicht ausreichend beachtet, daß die URO in ihrem Schriftsatz vom 11. August 1959 12 i zwar ausgeführt hat, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gegenüber der Erstuntersuchung ’’wesentlich verschlechtert", daß sie aber zugleich auf das Nachtragsgut-achten des Vertrauensarztes Dr. Kutther ohne Einschränkung Bezug genommen hat, dessen Inhalt nur im Sinne der Korrekturbedürftigkeit der früheren, dem Erstbescheid zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse zu deuten ist, nicht aber im Sinne der Annahme einer nachträglich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers. \ Die Präge, ob der Kläger gegenüber dem Erstbescheid da3 Klagerecht verwirkt hat, muß daher unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Abwägung dieser Umstände gegenüber dem Verhalten der URO in den folgenden Jahren erneut tatrichterlich geprüft werden. 2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Klageweg insoweit als nicht gegeben angesehen, als der Zweitbescheid eine Entscheidung über Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Erstbescheid darstellt, Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1965, 159 Nr. 37> m.w.U.; vgl. auch Senatsurteil RzW 1966, 280 Hr. 34) unterliegen Bescheide, die eine erstrebte Abänderung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides ablehnen, keiner Klage nach § 210 BEG. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision festzuhalten. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 465 Nr. 18 m.v/.N.) eine andere Beurteilung geboten sein kann, liegen hier ersichtlich nicht vor. Auf die in NJW 1965, 605 veröffentlichte Entscheidung des Bundessozialgerichts kann sich die Revision nicht berufen. Diese Entscheidung ist zu § 93 RKnappschG ergangen, also zu einer Vorschrift, die die Neufestsetzung einer Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vorsieht. - 13 3. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung auch insoweit nicht stand, als die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gemäß §§ 35, 206 BEG verneint sind. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in einem hinzugetretenen verfolgungsunabhängigen Leiden oder in der wesentlichen Verschlimmerung eines solchen Leidens, so in der Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges und in den nunmehr diagnostizierten psychischen Störungen, keine Änderung der Verhältnisse in Sinne des § 35 BEO gesehen hat. Hach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 314 Hr. ZI) kann dann, wenn zu einen verfolgungobedingten Leiden ein weiteres verfolgungsunabhängigeo Leiden tritt,, die Prüfung erforderlich sein, ob wegen der durch die neu aufgetretenen Leiden erhöhten Bedürfnisse eine Neufestsetzung der Rente geboten ist. LcSigleiche muß gelten, wenn ein verfolgungsunabhängiges Leiden zwar schon im Zeitpunkt des Erstbeocheidec bestand, sich jedoch in der Folgezeit verschlimmert hat. Auch durch einen solchen Umstand können sich die Bedürfnisse eines Verfolgten erhöht haben. Dabei ist weiter folgendes zu berücksichtigen; Ist in einen unanfechtbar gewordenen Bescheid ein bestimmtes Leiden, sei es zu Recht, sei es zu Unrecht, nicht als verfolgungsbedingt anerkannt, so muß gleichwohl eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung dieses Leidens bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35 BIO vorliegen, mit-berücksichtigt werden* Nach allem bedarf auch die Frage, ob wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Versohlimmerung des Geoamt-gesundheitszustandeo des Klägers die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG gegeben sind, gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. - H - Dabei ist die auf Grund veränderter Verhältnisse neu be-rechnete Gesundheitoschadensrente mit der Rente zu vergleichen, wie sie tatsächlich im früheren Bescheid festgesetzt worden ist, nicht aber mit der Rente, wie sie bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen (Senatsurteil vom 27. April 1966 - IV ZR 122/65 -zur Veröffentlichung vorgesehen). 4. Aus den unter 1b und 2 dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwieoen werden. Ascher Raske Maaß Wilden Dr. Graf