b) Hat sich die Klägerin mit dem beklagten Land wegen ihrer Entschädigung für Schaden im beruflichen Eortkommen in der Weise verglichen, daß das beklagte Land ihr eine Kapitalentschädigung leistet, so kann die Klägerin nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Kapitalentschädigung auch die Zuerkennung einer Kente verlangen« November 1963 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin wegen des Anspruchs auf Zuerkennung einer Rente für einen Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. über die von ihr geltend gemachten weiteren Entschädigungsansprüche v/egen Schadens an Freiheit, Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten am ■13./31-August Unter Einstufung in die Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes ist die Entschädigung zu a) sodann im Vermerk berechnet, indem eine Kapitalentschädigung von 168,— DM monatlich (wegen des Alters der Klägerin von 31 Jahren bei Verfolgungsbeginn) zugrunde gelegt wurde, die für 72 Monate 12.150,— RM = 2.430,— DM betrug. Für den Entschädigungszeitraum zu b) wurde wegen des Alters der Klägerin von 41 Jahren bei Beginn dieses Zeitraums eine monatliche Kapitalentschädigung von 187,50 DM angenommen, so daß der Gesamtbetrag sich insoweit auf 5.250,— RM = 1.050,— DM errechnete. Mai I960 machte die Klägerin geltend, sie sei bei dem Vergleichsabschluß nicht über ihre wirklichen Ansprüche aufgeklärt worden. Vor dem Abschluß des Vergleichs sei sie über das ihr zustehende Rentenv/ahlrecht nicht belehrt worden. Deshalb erhob die Klägerin Klage und beantragte, an sie unter Anrechnung von 1.050,— DM aus dem Vergleich für Schaden ira beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 256,— ] für die Zeit vom 1. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie für Berufsschäden eine Rentennachzahlung von 38.316,— DM und ab 1. Bei Abschluß des Vergleiches seien die Parteien zv/ar irrtümlich davon ausgegangen, daß der EntschädigungsZeitraum, für den die Klägerin Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Port kommen geltend machen könne, mit der Arbeitsaufnahme am 15. Eer Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen sei wesentlich höher als der bei Abschluß des Vergleiches zugrunde gelegte Betrag von 3«460,— EM. Wenn auch die Unwirksamkeit des Vergleiches aus diesem Grunde nicht angenommen werden könne, so bedeute das Pesthalten an der vergleichsweisen Regelung, dem die von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage fehle, für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte. Dieses sei insoweit der Fall, als der Entschädigung für Schaden an Freiheit ein Betrag von 600,— DM zugrunde gelegt worden sei, während die Klägerin bei richtiger Berechnung einen Betrag von 750,— DM verlangen könne. Dieser Unterschied sei jedoch nicht so erheblich, daß die Annahme gerechtfertigt sei, zv/ischen der der Klägerin zustehenden Entschädigung und dem ihr zugebilligten Vergleichsbetrag bestehe ein krasses Mißverhältnis. Das Y/ahlrecht der Klägerin sei durch den Vergleich, in dem sich beide Parteien auf die Gewährung einer Kapitalentschädigung geeinigt hätten, untergegangen. Hierbei könne sie nicht beanspruchen, daß die Kapitalentschädigung so berechnet werde, als sei niemals ein Vergleich geschlossen worden. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß durch den Vergleich die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden sollte. Tabellen erst die genaue Höhe der Ansprüche ergab, zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht erlassen waren» Der Vergleich ist, wie das Berufungsgericht mit liecht ausgeführt hat, nicht nach § 779 BGB unwirksam» Sie irrten allein über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, weil sie unrichtigerweise davon ausgingen, daß der Entschädigungszeitraum, für den der Klägerin Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustanden, durch die Arbeitsaufnahme im Jahr 1945 beendet worden sei. Der Tatbestand des § 779 BGB ist aber auch weiter deshalb nicht erfüllt, weil auch dann, wenn die Parteien sich nicht in dieser Y/eise geirrt hätten, der durch den Vergleich geregelte Streit in der gleichen Y/eise bestanden hätte. Auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht nach den §§ 119» 123, 142 und 138 BGB nichtig sei, ist frei von Rechtsirrtum. b) Bei einem Vergleich sind auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen, die Grundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (BGH IM BGB § 779 Hr. 2; RGRK/BGB 11. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gingen die Parteien bei Abschluß des Vergleichs davon aus, daß der EntschädigungsZeitraum für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Arbeitsaufnahme im Jahre 1945 geendet habe. Es kann sich aber hieraus ergeben, daß eine Partei ihre Rechte unzulässig ausübt, wenn sie die andere an dem Vergleich, so wie er abgeschlossen ist, festhält und sich gegenüber einem von dieser geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf den Vergleich beruft (BGH vom 20. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß es mit freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, die Klägerin am Vergleich mit dem vereinbarten Inhalt festzuhalten. Durch den Vergleich sollte der der Klägerin zustehende gesetzliche Anspruch gegen das beklagte Land auf Entschädigung für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen erfüllt werden. Die Klägerin hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß ihr eine Entschädigung auch für den sich über das Jahr 1945 erstreckenden Zeitraum zustand. Es ist zwar möglich, daß sich das beklagte Land unter diesen Voraussetzungen nicht mit der Klägerin verglichen hätte. daß das beklagte Land der Klägerin unter diesen Voraussetzungen nur eine Abfindung von 3.480,— DM angeboten hätte. Wenn das beklagte Land sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht verglichen oder aber der Klägerin eine höhere Abfindung angeboten hätte, so verstößt es bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Mehrbetrages gegen Treu und Glauben, wenn es die Klägerin jetzt an dem Vergleich festhalten will. von 6 Monaten bestimmt, kann keine Anwendung finden, wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelt, innerhalb welcher Frist sich die Berechtigte von einem Vergleich los sagen kann, nach dem sie v/egen Berufs Schadens eine Kapitalentschädigung zu verlangen hat. Unter den besonderen Umständen des Falles kann das beklagte Land die Klägerin an der Kapitalentschädigung nicht festhalten. Zwar war die Klägerin daran interessiert, möglichst schnell in den Genuß einer Entschädigung zu kommen, während sich das beklagte Land ungeachtet des Fehlens der im Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen (§ 126 BEG) und der hierdurch bedingten Ungewißheit über die genaue Höhe des Anspruchs entschloß, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen. Wenn die Vergleichspartner bei dieser Sachlage nur über die Höhe der Kapitalentschädigung gesprochen und die Rentenleistung nicht in Erwägung gezogen haben, so bedeutet es einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn das beklagte Land die Klägerin an der ihr vergleichsweise zugesprochenen Kapitalentschädigung festhalten und die Möglichkeiten der Wahl einer Rente ohne sachliche Prüfung ausschließen wollte. Es bedarf daher noch der Feststellung, ob die sachlichen Voraussetzungen für das Rentenv/ahlrecht nach den §§ 93 ff BEG gegeben sind?und gegebenenfalls, in welcher Höhe der Klägerin ein Rentenrecht nach § 242 BGB einzuräumen ist. Die Berechnung der Entschädigung wegen Ereiheitsschadens nach einer Beschränkung der Freiheit von vier Monaten an Stelle einer solchen von fünf Monaten steht mit der nach den gesetzlichen Vorschriften der Klägerin zustehenden Entschadigungsleistung nicht in einem so auffälligen Mißverhältnis, daß das beklagte Land durch sein Pesthalten am Vergleich gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin wegen Erei-heitsschadens bereits eine Entschädigung von 5.700,— DM erhalten hatte0 so daß Gegenstand des Verfahrens nur ein verhältnismäßig geringer Restbetrag war.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2029 076
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BEG § 177
a) Auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren kann die Berufung auf einen Vergleich wegen Nichtbestehens oder Wegfallens der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben verstoßen«
b) Hat sich die Klägerin mit dem beklagten Land wegen ihrer Entschädigung für Schaden im beruflichen Eortkommen in der Weise verglichen, daß das beklagte Land ihr eine Kapitalentschädigung leistet, so kann die Klägerin nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Kapitalentschädigung auch die Zuerkennung einer Kente verlangen«
BGH, Urt. Vo 12o Mai 1965 - IV ZR 156/64
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 136/64
URTEIL
Verkündet am
12. Mai 1965 Broeske,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Johanna
traße ^0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
I!)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1963 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin wegen des Anspruchs auf Zuerkennung einer Rente für einen Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten „ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 1902 geborene jüdische Klägerin ist
während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen der Rasse verfolgt worden und hat Schäden an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und im beruflichen Fortkommen erlitten. Auf Grund landesrechtlicher
Bestimmungen hat sie für die Zeit ihres Aufenthalts in Konzentrationslagern vom 13- März 1942 his zu dem 8. Mai 1945 eine Haft ent Schädigung von 5-700,— DM erhalten«.
Wegen des erlittenen Gesundheitsschadens sind ihr monatliche Rentenleistungen zuerkannt worden.
über die von ihr geltend gemachten weiteren Entschädigungsansprüche v/egen Schadens an Freiheit, Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten am ■13./31-August 1956 in der Außenstelle des Regierungspräsidenten in Köln ein Vergleich abgeschlossen, auf Grund dessen die Klägerin eine einmalige sofort zahlbare Abfindung von 7-000,— DM erhielt. Nach dem Inhalt des Vergleiches wurde er zur Abgeltung der Ansprüche für Schaden an Freiheitsbeschränkung gern, den §§ 47 ff, für Schaden an Eigentum gern, den §§ 51 ff und für Schaden im beruflichen Fortkommen gern, den §§87 ff nach dem BEG 1956 geschlossen. Die Klägerin erklärte, ’’daß damit ihre Ansprüche für die oben genannten Schadenstatbestände abgegolten” seien. In den Verv/altungsakten des Regierungspräsidenten ist dem Vergleichstext ein von Oberinspektor Brentrup verfaßter und von Oberregierungsrat a^~
gezeichneter Vermerk vorgeheftet, der .über die Zusammensetzung des Abfindungsbetrages von 7.000,— DM folgende Angaben enthält:
Die Antragstellerin war gezwungen, in der Zeit vom 19- September 1941 bis zu ihrer Verhaftung am 14-April 1943 den Judenstern zu tragen. Für die Zeit vom 12. Dezember 1942 bis 4- April 1943 wurde bereits HaftentBchädigung gewährt. Somit ist für die Zeit vom 19. September 1941 bis 12. Dezember 1942 Entschädigung für Freiheitsbeschränkung zu zahlen.
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Dieses sind vier Monate mal 150,— DM = 600,— DM.
Pur den Schaden an Eigentum, der von der Klägerin auf ca. 3.600,— RM beziffert worden sei, könne unter Berücksichtigung der Abnutzung eine Pauschalabgeltung von 3-000,— DM gezahlt werden.
Die Antragstellerin war vor 1933 infolge der wirtschaftlichen Krise arbeitslos. Vor der Arbeitslosigkeit war die Antragstellerin als Arbeiterin tätig. Nach der Machtübernahme durch die NSDAP gelang es ihr nicht, in Arbeit zu kommen. Erst am 26. Februar 1939 kam sie in Arbeit. Infolge der Verfolgung sind zwei Schädigungszeiträume entstanden:
a) vom 30. Januar 1933 bis 26. Februar 1939 = 72 Monate,
b) vom 15. April 1943 bis 15. August 1945 - 28 Monate.
Unter Einstufung in die Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes ist die Entschädigung zu a) sodann im Vermerk berechnet, indem eine Kapitalentschädigung von 168,— DM monatlich (wegen des Alters der Klägerin von 31 Jahren bei Verfolgungsbeginn) zugrunde gelegt wurde, die für 72 Monate 12.150,— RM = 2.430,— DM betrug.
Für den Entschädigungszeitraum zu b) wurde wegen des Alters der Klägerin von 41 Jahren bei Beginn dieses Zeitraums eine monatliche Kapitalentschädigung von 187,50 DM angenommen, so daß der Gesamtbetrag sich insoweit auf 5.250,— RM = 1.050,— DM errechnete.
Die Entschädigung von
600,— DM für Freiheitsschaden
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3.000,— DM für Eigentums schaden und
3.480,— DM für Berufsschäden wurden zu dem vergleichsweise gewährten Betrag von 7.000,— DM zusammengezogen.
Mit dem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schreiben vom 7. Mai I960 machte die Klägerin geltend, sie sei bei dem Vergleichsabschluß nicht über ihre wirklichen Ansprüche aufgeklärt worden. Für ihre Schäden an Freiheit, Eigentum und im beruflichen Fortkommen stünden ihr weitergehende Ansprüche zu. Insbesondere wegen ihres BerufsSchadens habe sie wegen der anerkannten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. fortlaufend Anspruch auf Kapital ent Schädigung. Vor dem Abschluß des Vergleichs sei sie über das ihr zustehende Rentenv/ahlrecht nicht belehrt worden. Sie betrachte den Vergleich daher als ungültig und beantrage den Erlaß eines Bescheides.
Die Behörde hat einen neuen Bescheid nicht erlassen. Deshalb erhob die Klägerin Klage und beantragte, an sie unter Anrechnung von 1.050,— DM aus dem Vergleich für Schaden ira beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 256,— ] für die Zeit vom 1. November 1955 bis zu dem 31» März 1957 und von 281,— DM für die Zeit ab 1. April 1957 zu zahlen. Die Klage blieb erfolglos. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie für Berufsschäden eine Rentennachzahlung von 38.316,— DM und ab 1. November 1963 eine laufende Rente von monatlich 277,— DM, sowie für Freiheitsschaden eine weitere Entschädigung von 150,— DM zu zahlen. Unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche hat das Berufungsgericht das beklagte land verurteilt, an die Klägerin 7.800,— DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiter.
Das beklagte land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Eie Revision der Klägerin ist begründet.
1. Eas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vergleich vom 13. August 1956 weder gern. § 779 BGB unwirk-sam, noch daß er nach den §§ 119, 123, 142 BGB anfechtbar und nichtig sei. Auch aus § 138 BGB sei die Nichtigkeit des Vergleiches nicht herzuleiten. Bei Abschluß des Vergleiches seien die Parteien zv/ar irrtümlich davon ausgegangen, daß der EntschädigungsZeitraum, für den die Klägerin Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Port kommen geltend machen könne, mit der Arbeitsaufnahme am 15. August 1945 geendet habe. Eieses sei in Wirklichkeit nicht der Pall gewesen, da die Arbeit der Klägerin als Wachtmeisterin im Prauengefängnis in Siegburg nach den damals bereits vorliegenden Unterlagen nur von kurzer Bauer gewesen sei. Eie Vertreter des beklagten Landes hätten die Klägerin über die Bauer des Entschädigungszeit raums falsch belehrt, da sie selbst in einem Rechtsirrtum befangen gewesen seien. Eer Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen sei wesentlich höher als der bei Abschluß des Vergleiches zugrunde gelegte Betrag von 3«460,— EM. Wenn auch die Unwirksamkeit des Vergleiches aus diesem Grunde nicht angenommen werden könne, so bedeute das Pesthalten an der vergleichsweisen Regelung, dem die von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage fehle, für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte. Eer Klägerin könne nicht zugemutet werden, an dem Vergleich festzuhalten, nachdem sich der Rechtsirrtum, dem beide Parteien unterlegen seien, in seiner Bedeutung herausgestellt habe. Eie berechtigte Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung könne allerdings nicht dazu führen, daß
der Vergleich im ganzen als unwirksam anzusehen sei. Vielmehr sei zu prüfen, inwieweit sich die Klägerin am Vergleich festhalten lassen müsse. Dieses sei insoweit der Fall, als der Entschädigung für Schaden an Freiheit ein Betrag von 600,— DM zugrunde gelegt worden sei, während die Klägerin bei richtiger Berechnung einen Betrag von 750,— DM verlangen könne. Dieser Unterschied sei jedoch nicht so erheblich, daß die Annahme gerechtfertigt sei, zv/ischen der der Klägerin zustehenden Entschädigung und dem ihr zugebilligten Vergleichsbetrag bestehe ein krasses Mißverhältnis.
Anders sei die Lage bei der der Klägerin im Vergleich zuerkannten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sine Rente könne die Klägerin allerdings nicht verlangen. Auch ohne den die Geschäftsgrundlage des Vergleichs bildenden Rechtsirrtum beider Parteien über das Ende des EntschädigungsZeitraums wäre keine Rentenzahlung vereinbart worden. Diese Frage sei damals überhaupt nicht erörtert worden, da beide Parteien an diese Möglichkeit nicht gedacht hätten. Das Y/ahlrecht der Klägerin sei durch den Vergleich, in dem sich beide Parteien auf die Gewährung einer Kapitalentschädigung geeinigt hätten, untergegangen. Aber selbst wenn man das verneine,' sei die erstmals in der Klage im Oktober I960 ausgeübte Rentenwahl verspätet. In analoger Anwendung von § 96 BEG hätte die Y/ahl spätestens binnen drei Mona-ten nach Abschluß bzw. nach Übersendung des von der Entschädigungsbehörde ausgefertigten Vergleiches am 5. November 1956 erklärt werden müssen. Danach könne die Klägerin nur eine weitere Kapitalentschädigung verlangen. Hierbei könne sie nicht beanspruchen, daß die Kapitalentschädigung so berechnet werde, als sei niemals ein Vergleich geschlossen worden. Vielmehr könne sie nur
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verlangen, daß die Entschädigung für den Berufsschäden neu ermittelt werde. Hierbei seien auch die hinsichtlich des Beginns des Entschädigungszeitraums und der nach den §§ 121 ff BEG gebotenen Anrechnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden unterlaufenen Fehler zu berichtigen. Andererseits sei zu berücksichtigen, daß die Entschädigung auf Grund eines Vergleiches gewährt worden sei. Es sei anzunehmen, daß die Parteien die über den 31. August 1956 hinausreichenden Kapitalentschädigungsbeträge für die Zukunft gern. § 80 BEG kapitalisiert hätten, wenn sie die Rechtslage richtig erkannt hätten. Der Vergleich könne hinsichtlich der Höhe der damals vereinbarten Entschädigung nicht aufrecht erhalten werden. Er sei aber nicht beseitigt.
Bei richtiger Erkenntnis der Rechtslage sei anzunehmen, daß die Parteien die Entschädigung für Berufsschäden statt mit 3.400,— DM, mit 7.233,20 DM und 4.056,— DM, zusammen also mit 11.289,20 DM, abgerundet also auf 11.200,— DM errechnet hätten. Die Klägerin hätte daher damals 7.800,— DM mehr erhalten müssen, so daß ihr dieser Betrag zuzusprechen sei.
2. Die Angriffe der Revision sind begründet.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß durch den Vergleich die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden sollte. Auf Grund des Entschädigungsrechts bestand zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis dergestalt, daß der Klägerin wegen des erlittenen Verfolgungsschadens aus bestimmten Schadenotatbeständen bestimmte Entschädigungsansprüche zustanden. Die Ungewißheit über die Höhe dieser Ansprüche hatte nicht zuletzt darin ihren Grund, daß die Durchführungsverordnungen zu dem BEG, aus denen sich auf Grund besonderer
Tabellen erst die genaue Höhe der Ansprüche ergab, zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nicht erlassen waren» Der Vergleich ist, wie das Berufungsgericht mit liecht ausgeführt hat, nicht nach § 779 BGB unwirksam»
Das ist nach der genannten Bestimmung dann der Pall, wenn der bei seinem Abschluß als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleichs über die tatsächlichen Gegebenheiten geirrt haben» Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 779 BGB ist, von welchen Erwägungen die Vergleichspartner zur feit des VergleichBabschlusses ausgegangen sind, welchen Sachverhalt sie also damals als feststehend zugründegelegt haben. Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit des Vergleiches nicht durch einen Umstand in Präge gestellt werden kann, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungev/iß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beheben sollte. Hur der Irrtum über einen Umstand, der zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann die Wirksamkeit des Vergleichs beeinflussen» Allerdings kann ein solcher Umstand auch in einem dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Rechtsverhältnis gesehen werden. Dagegen ist ein reiner Rechtsirrtum ohne ^eden Irrtum über Tatsachen einschließlich solcher, die die Grundlage eines Rechtsverhältnisses bilden können, kein gern. § 779 Abs. 1 BGB erheblicher Irrtum (BGH vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 -MDR 1959, 1005). Hier treffen die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 BGB nicht zu. Der Sachverhalt, auf Grund
dessen die Klägerin den Anspruch wegen BerufsSchadens
ganzen
geltend machte, war den Parteien in seinem/tatsächlichen
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Umfang richtig bekannt. Sie irrten allein über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, weil sie unrichtigerweise davon ausgingen, daß der Entschädigungszeitraum, für den der Klägerin Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustanden, durch die Arbeitsaufnahme im Jahr 1945 beendet worden sei. Sie haben übersehen, daß nicht jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Entschädigungszeitraum beendet, sondern nur eine solche, die dem Verfolgten eine ausreichende lebens-grundlage im Sinne des § 75 BEO bietet. Auf Grund dieses Rechtsirrtums nahmen sie übereinstimmend an, daß der Anspruch geringer sei, als er es tatsächlich war.
Der Tatbestand des § 779 BGB ist aber auch weiter deshalb nicht erfüllt, weil auch dann, wenn die Parteien sich nicht in dieser Y/eise geirrt hätten, der durch den Vergleich geregelte Streit in der gleichen Y/eise bestanden hätte. Denn auch in diesem Falle wäre die Dauer des Entschädigungszeitraums ungewiß gewesen.
Auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht nach den §§ 119» 123, 142 und 138 BGB nichtig sei, ist frei von Rechtsirrtum.
b) Bei einem Vergleich sind auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen, die Grundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (BGH IM BGB § 779 Hr. 2; RGRK/BGB 11. Aufl. Anm. 39 zu § 779). Trotz der Bedeutung, die der Grundsatz der Vertragstreue hat, sind Fälle denkbar, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann. Stellt sich heraus, daß der tatsächliche Schaden in einem krassen Mißverhältnis zu der Vergleichssumme steht, die der Verfolgte zur Abfindung aller Ansprüche erhalten hat, so kann es für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten, ihn an dem Ver-
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gleich festzuhalten (BGH vom 28. Februar 1961 - VI SR 95/60 - MDR 1961, 492). Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall angenommen, daß dem Vergleich die ausreichende Geschäftsgrundlage fehlt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gingen die Parteien bei Abschluß des Vergleichs davon aus, daß der EntschädigungsZeitraum für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Arbeitsaufnahme im Jahre 1945 geendet habe. Geschäftsgrundlage des Vergleichs war es danach, daß die spätere Zeit in den Entschädigungszeitraura nicht einzubeziehen Diese Annahme war irrig. Das Fehlen
einer solchen Geschäftsgrundlage hat jedoch nicht zur Folge, daß der Vergleich insgesamt unwirksam ist. Es kann sich aber hieraus ergeben, daß eine Partei ihre Rechte unzulässig ausübt, wenn sie die andere an dem Vergleich, so wie er abgeschlossen ist, festhält und sich gegenüber einem von dieser geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf den Vergleich beruft (BGH vom 20. Dezember 1961 - IV ZR 119/61 - MDR 1962, 381). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß es mit freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, die Klägerin am Vergleich mit dem vereinbarten Inhalt festzuhalten. Durch den Vergleich sollte der der Klägerin zustehende gesetzliche Anspruch gegen das beklagte Land auf Entschädigung für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen erfüllt werden. Die Klägerin hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß ihr eine Entschädigung auch für den sich über das Jahr 1945 erstreckenden Zeitraum zustand. Es ist zwar möglich, daß sich das beklagte Land unter diesen Voraussetzungen nicht mit der Klägerin verglichen hätte. Keineswegs aber kann angenommen werden,
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daß das beklagte Land der Klägerin unter diesen Voraussetzungen nur eine Abfindung von 3.480,— DM angeboten hätte. Wenn das beklagte Land sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht verglichen oder aber der Klägerin eine höhere Abfindung angeboten hätte, so verstößt es bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Mehrbetrages gegen Treu und Glauben, wenn es die Klägerin jetzt an dem Vergleich festhalten will. Bas beklagte Land ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin einen Ausgleich für ihre weit ergehenden Ansprüche zu zahlen.
c) Gegen die Höhe der von dem Berufungsgericht der Klägerin wegen ihres Berufsschadens weiter zugesprochenen Kapitalentschädigung erhebt die Klägerin keine Einwendungen. Sie verlangt aber, daß ihr an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente zuerkannt werde. Dieses Begehren kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die den Umfang der Berechtigung des Abänderungsverlangens bestimmen, begründet sein. Die Vorschrift des § 96 BEG, die für das Verlangen, anstelle der KapitalentSchädigung eine Rente zu beanspruchen, eine Frist von 3 bzw. von 6 Monaten bestimmt, kann keine Anwendung finden, wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelt, innerhalb welcher Frist sich die Berechtigte von einem Vergleich los sagen kann, nach dem sie v/egen Berufs Schadens eine Kapitalentschädigung zu verlangen hat. Denn hier geht es nur darum, den an und für sich nicht unwirksamen Vergleich an die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen des § 242 BGB anzupassen (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 74 zu § 242 BGB). Im vorliegenden Fall ist es angebracht, bei dieser Anpassung auch das der Klägerin etwa zustehende Recht, die Rente zu wählen, zu berücksichtigen. Daß die Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze ihr Rentenverlangen verspätet
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gestellt hat, ist nicht ersichtlich.
Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien über eine mögliche Rente nicht gesprochen. Gegenstand der Verhandlungen über den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen war allein die Höhe einer KapitalentSchädigung. Unter den besonderen Umständen des Falles kann das beklagte Land die Klägerin an der Kapitalentschädigung nicht festhalten. Zwar war die Klägerin daran interessiert, möglichst schnell in den Genuß einer Entschädigung zu kommen, während sich das beklagte Land ungeachtet des Fehlens der im Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen (§ 126 BEG) und der hierdurch bedingten Ungewißheit über die genaue Höhe des Anspruchs entschloß, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen. Entscheidend ist, daß das BEG erst kurz vor dem Vergleichsabschluß in Kraft getreten war," was die Annahme besonders nahelegt, daß die rechtsunkun-dige Klägerin, die den entscheidenden Vergleichstermin ohne sachkundige Beratung allein wahrgenommen hat, über die bestehenden Möglichkeiten, unter den bestimmten Voraussetzungen anstelle der KapitalentSchädigung eine Rente zu wählen, von dem Beamten des beklagten Landes, der mit ihr über die zu gewährende Entschädigung verhandelte und der sie über die bestehende Rechtslage aufzuklären hatte, nicht hinreichend unterrichtet worden war. Wenn die Vergleichspartner bei dieser Sachlage nur über die Höhe der Kapitalentschädigung gesprochen und die Rentenleistung nicht in Erwägung gezogen haben, so bedeutet es einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn das beklagte Land die Klägerin an der ihr vergleichsweise zugesprochenen Kapitalentschädigung festhalten und die Möglichkeiten der Wahl einer Rente ohne sachliche Prüfung ausschließen wollte. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn,
wie hier, zwischen Kapitalentschädigung und der Höhe der Rente nach § 93 BEG in Verbindung mit § 33 der 3. DV-BEG ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es bedarf daher noch der Feststellung, ob die sachlichen Voraussetzungen für das Rentenv/ahlrecht nach den §§ 93 ff BEG gegeben sind?und gegebenenfalls, in welcher Höhe der Klägerin ein Rentenrecht nach § 242 BGB einzuräumen ist.
Die Berechnung der Entschädigung wegen Ereiheitsschadens nach einer Beschränkung der Freiheit von vier Monaten an Stelle einer solchen von fünf Monaten steht mit der nach den gesetzlichen Vorschriften der Klägerin zustehenden Entschadigungsleistung nicht in einem so auffälligen Mißverhältnis, daß das beklagte Land durch sein Pesthalten am Vergleich gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin wegen Erei-heitsschadens bereits eine Entschädigung von 5.700,— DM erhalten hatte0 so daß Gegenstand des Verfahrens nur ein verhältnismäßig geringer Restbetrag war.
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Aus diesen Gründen muß das Urteil des Berufungsgerichts in dem sich aus dem Cenor ergebenden Umfang aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden