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BGH

Gericht: BGH

hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 19* November 1962 Nachdem das erste Urteil des Berufungsgerichts von 5» Oktober 1961 durch den erkennenden Senat aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, haben die Kläger erneut beantragt, Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen. daß der Erblasser der Kläger, von dem diese den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen herleiten- vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewan dert ist, wie dies 2o Das beklagte Land macht geltend, daß der Anspruch deshalb zu verneinen sei, weil der Erblasser der Kläger tatsächlich nicht aus der Slowakei, wohin er im Jahre 1942 geflohen sei, vertrieben worden sei, sondern bis zu dem Jahre 1948 unangefochten dort gewohnt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ungeachtet der Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung ein Anspruch nach den §§ 15o, 154 BEG zu verneinen, wenn feststeht, daß der Verfolgte später von der allgemeinen Vertreibung tatsächlich nicht erfaßt worden ist. Beim bei dieser Sachlage hat die verfolgungsbedingte Auswanderung die spätere Vertreibung nicht ersetzt, da eine solche nicht erfolgt ist, Bafür, daß ein deutscher Volkszugehöriger aus dem Vertreibungsgebiet, aus dem er aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, ohne diese Auswanderung später vertrieben worden v/äre, besteht, v/ie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, eine tatsächliche Vermutung, deren Widerlegung dem in Anspruch genommenen Land obliegt. Herstellungen* Das zweite Urteil des Berufungsgerichts entbehrt jeder Feststellung* Aber auch das erste Urteil geht allein von dem als richtig unterstellten Sachvortrag der Kläger aus* Danach hat sich der Erblasser der Kläger aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1942 aus Prag in die Slowakei geflüchtet, wo er bis zu dem Kriegsende illegal unter dem Namen “Angelo” gelebt hat* Später hat sich der Verfolgte nach der Darstellung der Kläger - wiederum unter falschem Namen - bis zu dem Jahre 1948 unangefochten in Bratislav/a aufhalten können. Anders kann jedoch die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn die Behauptung der Kläger zutrifft, daß der Erblasser nur deshalb der allgemeinen Vertreibung entgangen sei, v/eil es ihm gelungen sei, sich in Bratislav/a unter falschem Namen aufzuhalten und hierdurch seine deutsche Abstammung zu verbergen. Ist diese Behauptung richtig, so kann das beklagte Land nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Erblasser der Kläger trotz seiner deutschen Abstammung nicht von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden sei. daß der Erblasser nach den Zusammenbruch in Bratislava unter falschen Hamen gelebt hat und auf diese Yfeise seine deutsche Abstammung verbergen konnte» Will sich das beklagte Land gleichwohl mit Erfolg gegen den Anspruch der Kläger wenden, so muß es dartun und beweisen, daß der Erblasser, auch wenn seine deutsche Abstammung bekannt geworden wäre, der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei nicht zu dem Opfer gefallen wäre»

erkennendVertreibungLandBerufungsgerichtAnspruchAuswanderungErblasserKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
20o Dezember 1963
Hocppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Yfestfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
*
Beklagten und Revisionsklligers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.0HBP in
 gegen
1
2
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 den Optikermeister Dietrich
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beide in
*
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Dr.

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hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns
Y/ilden, Dr. Loev/enheim und Dr, Graf
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 19* November 1962
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des RevLsions-
rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/ieoen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
*
Fegen des Tatbestandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2* Mai 1962 - IV ZR 12/62 -verwiesen«
Nachdem das erste Urteil des Berufungsgerichts von 5» Oktober 1961 durch den erkennenden Senat aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, haben die Kläger erneut beantragt,
*
das beklagte Land zu verurteilen, an sie
1o«ooo DM zu zahlen*
* *
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 19* November 1962 das beklagte. Land nach dem Klageantrag verurteilt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung
 des Berufungsurteils die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
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Die Revision des beklagten Landes ist begründet
1
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge
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*
daß der Erblasser der
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den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen herleiten- vor
 der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewan
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 Voraussetzung verlangte Dem Anspruch steht es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen,
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56* Abs« 2 ZPO)
2o Das beklagte Land macht geltend, daß der Anspruch deshalb zu verneinen sei, weil der Erblasser der Kläger tatsächlich nicht aus der Slowakei, wohin er im Jahre 1942 geflohen sei, vertrieben worden sei, sondern bis zu dem Jahre 1948 unangefochten dort gewohnt habe. Dieser Einwand ist entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ungeachtet der Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung ein Anspruch nach den §§ 15o, 154 BEG zu verneinen, wenn feststeht, daß der Verfolgte später von der allgemeinen Vertreibung tatsächlich nicht erfaßt worden ist. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 2. Mai 1962, aaO (ebenso im Urteil vom 24» November 1961 - IV ZR 135/61
RzXI 1962, 224 Nr. 23) dargelegt hat, soll die Rechts-
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Stellung als Vertriebener demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat,
 weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist. Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft
 als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch
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die Fiktion des Gesetzes nicht ausgeräumt. Eie Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich darin, daß die tatsächliche Vertreibung durch die frühere verfolgungsbedingte Auswanderung ersetzt wird. Steht daher fest, daß der Verfolgte der allgemeinen Vertreibung entgangen ist und ungeachtet seiner deutschen Volkszugehörigkeit unangefochten im Vertreibungsgebiet gelebt hat, so besteht kein hinreichender Grund, ihm einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennen. Beim bei dieser Sachlage hat die verfolgungsbedingte Auswanderung die spätere Vertreibung nicht ersetzt, da eine solche nicht erfolgt ist, Bafür, daß ein deutscher Volkszugehöriger aus dem Vertreibungsgebiet, aus dem er aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, ohne diese Auswanderung später vertrieben worden v/äre, besteht, v/ie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, eine tatsächliche Vermutung, deren Widerlegung dem in Anspruch genommenen Land obliegt. Regelmäßig ist eine solche Widerlegung nur durch den Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs möglich. Es gibt insbesondere Fälle, in denen der Verfolgte nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Gebiet, aus dem er aus Verfolgungsgründen geflohen war, zurückgekehrt ist, ohne von der allgemeinen Vertreibung erfaßt zu werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Behauptung des beklagten Landes hier vor. Es fehlt insoweit jedoch an ausreichenden tatsächlichen
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Herstellungen* Das zweite Urteil des Berufungsgerichts entbehrt jeder Feststellung* Aber auch das erste Urteil geht allein von dem als richtig unterstellten Sachvortrag der Kläger aus* Danach hat sich der Erblasser der Kläger aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1942 aus Prag in die Slowakei geflüchtet, wo er bis zu dem Kriegsende illegal unter dem Namen “Angelo” gelebt hat* Später hat sich der Verfolgte nach der Darstellung der Kläger - wiederum unter falschem Namen - bis zu dem Jahre 1948 unangefochten in Bratislav/a aufhalten können. Ist dieser Vortrag der Kläger zutreffend, so kann ein Anspruch in Betracht kommen.
2v/ar ist in diesem Fall der Erblasser der Kläger aus der Tschechoslowakei, die alsbald nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nach einer vorübergehenden Teilung in die selbständigen Staaten “Tscheche!” und "Slowakei” wieder ein einheitliches Staatsgebiet wurde und aus diesem Grunde auch als einheitliches Vertreibungsgebiet anzusehen ist, nicht vertrieben worden, so daß es nahe liegt, den geltend gemachten Anspruch aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Anders kann jedoch die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn die Behauptung der Kläger zutrifft, daß der Erblasser nur deshalb der allgemeinen Vertreibung entgangen sei, v/eil es ihm gelungen sei, sich in Bratislav/a unter falschem Namen aufzuhalten und hierdurch seine deutsche Abstammung zu verbergen. Ist diese Behauptung richtig, so kann das beklagte Land nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Erblasser der Kläger trotz seiner deutschen Abstammung nicht von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden sei. Bei der weiteren Feststellung des Sach-verhalten ist zur Frage der Beweislast davon auszugehen, daß die Kläger dafür bev/eispflichtig sind,
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daß der Erblasser nach den Zusammenbruch in Bratislava unter falschen Hamen gelebt hat und auf diese Yfeise seine deutsche Abstammung verbergen konnte» Will sich das beklagte Land gleichwohl mit Erfolg gegen den Anspruch der Kläger wenden, so muß es dartun und beweisen, daß der Erblasser, auch wenn seine deutsche Abstammung bekannt geworden wäre, der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei nicht zu dem Opfer gefallen wäre»
Zur Nachholung der hiernach zu treffenden Feststellungen ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuve rwe i s en o
Ascher Johannsen Wilden Br»Loewenheim Br »Graf
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