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BGH · IV ZR 136/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 136/61

Ein aus Verfolgungsgründejn nach Italien Ausgewanderter, der dort das erstrebte medizinische Berufsziel rechtzeitig und ohne wesentliche Mehrkosten erreichen, einen dementsprechenden Beruf aber nicht aufnehmen konnte, deshalb nach USA weiterwandern und sich daselbst einer zusätzlichen medizinischen Ausbildung und Prüfung unterziehen mußte, kann einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er diesen Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. .ie Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, ob ein aus Verfolgungsgrtinden Ausgewanderter einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen kann, wenn er in einem Lande das erstrebte Berufsziel rechtzeitig und ohne wesentliche Mehrkosten erreichen, einen dementsprechenden Beruf aber nicht aufnehmen konnte, deshalb weiterwandern und sich in dem neuen Zufluchtsland einer zusätzlichen Ausbildung und Prüfung unterziehen mußte» Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehraen können, einen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86 BEG. Penn nach der für alle Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen grundsätzlichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß die Verfolgung im Altreichsgebiet begonnen hat. Pie in den §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung der beruflichen Ausbildung des Klägers kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Das Oberlandesgericht irrt, wenn es annimmt, die 1934 gegen den Kläger gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen seien nicht für das ihm durch die italienische Regierung bereitete Hindernis, sich nach abgeschlossener Ausbildung in Italien als Arzt zu betätigen, verantwortlich zu machen; denn es sei damals nicht vorhersehbar gewesen, daß Italien später gegen die berufliche Betätigung von Juden einschreiten werde. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 25* Januar 1961 - IV ZR 222/60 -, RzW 1961, 274 Kr. 28) für den Entschädigungsanspruch nach §§ 115 ff BEG allein maßgebend, daß nach der in Deutschland erfolgten verfolgungsbedingten Unterbrechung der beruflichen Ausbildung der Verfolgte gehindert war, die berufliche Ausbildung zur gleichen Zeit, wie ohne die Verfolgung in Deutschland,zu beenden. Das gilt auch, wenn ein Verfolgter wegen judenfeindlicher Maßnahmen einer ausländischen (hier: der italienischen) Regierung gehindert wurde, trotz vollendeter Berufsausbildung seinen Beruf auszuüben, und in ein anderes Land weiterwanderte und sich dort einer zusätzlichen medizinischen Ausbildung und Prü-

Zitierte Normen: § 114 BEG
BerufsausbildungerstrebenAusbildungItalienBEGLandKlägerberuflich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2519 056
BEG § 64 Abs. 1 Satz 1, §§ 114, 115 Abs. 1
Ein aus Verfolgungsgründejn nach Italien Ausgewanderter, der dort das erstrebte medizinische Berufsziel rechtzeitig und ohne wesentliche Mehrkosten erreichen, einen dementsprechenden Beruf aber nicht aufnehmen konnte, deshalb nach USA weiterwandern und sich daselbst einer zusätzlichen medizinischen Ausbildung und Prüfung unterziehen mußte, kann einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen.
BGH, Urt. v. 15» November 1961 - IV ZR 136/61 - OLG Celle
.	I»G	Hildesheim
IV 2R 136/61
Verkündet an 15« November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Des Arztes Dr. Albert G E^B	H
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»Ave o,
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHHIiHin
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle ■vom 25» Januar 1961 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer VIII des Landgerichts in Hildesheim vom 4»/6o November 1959 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.000 (fünftausend) DM zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die' außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist jüdischer Herkunft» Sein Vater war früher Kaufmann in Stendal» Zu Ostern 1934 bestand er am Realgymnasium in Stendal die Reifeprüfung. Da er damals wegen seiner Abstammung das erstrebte Medizinstudium in Deutschland nicht aufnehmen konnte, wanderte er im Mai 1934 nach Italien aus» Dort studierte er Medizin, schloß das Studium im Sommer 1940 mit dem medizinischen Staatsexamen ab und unterzog sich anschließend bis zu dem Januar 1941 an der Poliklinik in Rom einer Ausbildung als Medizinpraktikant. Im Mai 1941 wanderte er infolge judenfeindlicher Maßnahmen der italienischen Regierung von Italien nach den Vereinigten Staaten aus. Dort mußte er erneut eine Praktikantenzeit ableisten und sein medizinisches Examen wiederholen. Im Jahre 1943 erhielt er seine Approbation als Arzt.
Mit seinem Anspruch auf Entschädigung von 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens hat er bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er diesen Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
.ie Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, ob ein aus Verfolgungsgrtinden Ausgewanderter einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend machen kann, wenn er in einem Lande das erstrebte Berufsziel rechtzeitig und ohne wesentliche Mehrkosten erreichen, einen dementsprechenden Beruf aber nicht aufnehmen konnte, deshalb weiterwandern und sich in dem neuen Zufluchtsland einer
 zusätzlichen Ausbildung und Prüfung unterziehen mußte»
I» Per Senat hat im Hinblick darauf, daß der Kläger seine medizinische Ausbildung in Italien abgeschlossen hatte, zunächst geprüft, ob er etwa gemäß § 114 BEG entschädigungsberechtigt sei. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehraen können, einen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86 BEG.
Bern Kläger steht jedoch kein Anspruch nach dieser Be- (m Stimmung zu. Penn nach der für alle Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen grundsätzlichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß die Verfolgung im Altreichsgebiet begonnen hat. Nur wenn der Kläger hier seine ärztliche Berufsausbildung abgeschlossen und keine Approbation erhalten hätte, könnte § 114 BEG als Grundlage für seine Entschädigung in Betracht gezogen werden.
Unter den obwaltenden Umständen ist das aber nicht möglich, da der Kläger seine Berufsausbildung erst in Italien abgeschlossen hat.
U
2.1hm steht jedoch eine Entschädigung von 5*000 BM zu, da er das erstrebte Berufsziel der ärztlichen Berufsausübung erst in den USA erreicht hat.
Pie in den §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung der beruflichen Ausbildung des Klägers kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Bezember 1959 - IV ZR 226/59 -, RzW I960, 216 Nr. 27, und vom 19. Oktober I960 - IV ZR 93/60 -), abgesehen von Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung» die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, darin
*
bestehen, daß der Verfolgte die erstrebte berufliche Ausbildung erheblich verspätet, überhaupt nicht oder unter Umständen abgeschlossen hat, die es ihm nicht erlaubten, sich in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Ausschlaggebend hierfür ist nicht ein Vergleich des späteren beruflichen Werdeganges des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die berufliche Ausbildung nicht unterbrochen oder er von dieser nicht ausgeschlossen worden wäre. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Verfolgte angesichts der ihm im Auslande entgegenstehenden Umstände gehindert war, seine Ausbildung zur gleichen Zeit zu beenden, wie ihm das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht irrt, wenn es annimmt, die 1934 gegen den Kläger gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen seien nicht für das ihm durch die italienische Regierung bereitete Hindernis, sich nach abgeschlossener Ausbildung in Italien als Arzt zu betätigen, verantwortlich zu machen; denn es sei damals nicht vorhersehbar gewesen, daß Italien später gegen die berufliche Betätigung von Juden einschreiten werde. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 25* Januar 1961 - IV ZR 222/60 -, RzW 1961, 274 Kr. 28) für den Entschädigungsanspruch nach §§ 115 ff BEG allein maßgebend, daß nach der in Deutschland erfolgten verfolgungsbedingten Unterbrechung der beruflichen Ausbildung der Verfolgte gehindert war, die berufliche Ausbildung zur gleichen Zeit, wie ohne die Verfolgung in Deutschland,zu beenden. Das gilt auch, wenn ein Verfolgter wegen judenfeindlicher Maßnahmen einer ausländischen (hier: der italienischen) Regierung gehindert wurde, trotz vollendeter Berufsausbildung seinen Beruf auszuüben, und in ein anderes Land weiterwanderte und sich dort einer zusätzlichen medizinischen Ausbildung und Prü-
k
fung unterziehen mußte» Entschädigungsfechtlich. hat in einem solchen Pall der Abschluß der Berufsausbildung, die für den Verfolgten wertlos war, außer Betracht zu bleiben,
 Es ist dabei zu beachten, daß, worauf die Revision zutreffend hinweist, Ausländer häufig gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen Zutritt zu obrigkeitlich erlaubnis-bedürftigen Berufen erlangen können» Hat der Kläger aus rassischen Verfolgungsgründen sein schon vor der Auswanderung beabsichtigtes medizinisches Studium nur im Auslande durchführen können, so war von vornherein die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß auch der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung im Auslande ihm als Ausländer nicht ohne weiteres! die Ausübung des ärztlichen Berufes daselbst gewährleisten würdeo
3» Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung von 5«000 UM an den Kläger zu verurteilen»
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 209 Abs. 1 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO»
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr, Loewenheim
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