Dezember 1957 hat das LAW dem Kläger für Berufsschäden unter Einstufung in den mittleren Dienst und Annahme eines Entschädigungszeitraums vom 1. Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme dem Kläger unter Abweisung der v/eitergehenden Ansprüche einen einmaligen Rentenjahresbetrag von 3*240 DM, 7.020 DM Rentenzahlung für die Zeit vom 1. In dem nach § 82 BEG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung habe er keine Erv/erbstätigkeit ausgeübt, die eine ausreichende Lebensgrundlage biete. Daß der Kläger in den vorhergehenden Jahren mehr verdient habe, könne hier im Hinblick auf sein hohes Alter nicht berücksichtigt werden, da nach allgemeiner Erfahrung künftig mit einem Nachlassen der Erwerbsfähigkeit und Leistung zu rechnen sei. Auf die Berufung des Klägers hat es, unter Zurückweisung von dessen weitergehender Berufung, das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß das beklagte Land für die Zeit vom 1. Dezember 1958 das Pehlen einer ausreichenden Lebensgrundlage des Klägers und bittet um Aberkennung der Rente für diesen Zeitraum. 1. Das Oberlandesgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, weil der durchschnittliche Reinertrag aus dem Geschäft des Klägers in den letzten 3 Jahren vor dessen Verfolgung 7.800 RM jährlich nicht wesentlich überschritten habe. Sie meint, das Berufungsurteil habe mit entsprechender Begründung im einzelnen darlegen müssen, welche aus den Bekundungen der Zeugen ersichtlichen, untereinander verschiedenen Umsatzzahlen und Verdienstspannen des Klägers es für richtig halte, und holt diese Beweiswürdigung nach ihren Vorstellungen mit dem Ergebnis nach, daß der Kläger ein erheblich höheres jährliches Durchschnittseinkommen, als vom Oberlandesgericht angenommen, erzielt habe, also auch entsprechend höher einzustufen sei. Vielmehr hat das Oberlandesgericht das Verlangen des Klägers auf eine höhere Einstufung als diejenige in den mittleren Dienst ohne Rechtsirrtum für ungerechtfertigt erklärt . Oktober I960 - IV ZR 23/60 -, nicht veröffentlicht) bedarf es ferner für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentspre-chende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Bas Oberlandesgericht hat seine Feststellung, der durchschnittliche Reinertrag aus dem Geschäft des Klägers in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung habe 7.800 RM jährlich nicht wesentlich überschritten und es verblieben nach Abzug eines angemessenen Monatsgehalts für die Ehefrau nur 4.200 RM im Jahre für den Ehemann, auf eine gründliche Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Beweisaufnahme, gegründet und zu diesem Zwecke auch auf sein Urteil vom 22. Ben aus der Beweisaufnahme entnommenen Bruttoverdiensten dieses Geschäfts hat das Oberlandesgericht die Geschäftsunkosten, insbesondere für Laden- und Lagermiete sowie die Gehälter, ziffernmäßig gegenübergestellt und das auf diesem Wege gefundene ^geschäftliche Reineinkommen des Klägers noch mit den nach Auskunft des Städtischen Rechnungsamts in Offenburg vom Kläger versteuerten Gewerbeertrügen verglichen. a) Das Landgericht sei, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, bei Prüfung der Frage, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden gewesen sei, vom hälftigen Geschäftseinkommen des Ehemannes ausgegangen, statt das gemeinschaftliche Einkommen der beiden erwerbstätigen Ehegatten zugrundezulegen. Daß die Einkünfte von 1959 4.000 Dollar nicht wesentlich überstiegen hätten, sei dem Kläger im Hinblick auf das Alter der Ehegatten (Kläger 1888, Ehefrau 1898 geboren) und die bisherige Geschäftsentwicklung zu glauben. Bei dem Alter der Ehegatten, das ein weiteres Absinken des Geschäftseinkommens, wenn nicht gar eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit, in absehbarer Zeit erwarten lasse, und angesichts der dem Kläger zu glaubenden Unmöglichkeit hinreichender Altersvorsorge sei jedoch eine Erhöhung des Zuschlages für die fehlende Altersvorsorge geboten. b) Der Umstand, daß die Ehegatten von 1943 bis 1945 mit etwa 5.666 Dollar jährlichem Durchschnittseinkommen wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht gehabt hätten, stehe der Inanspruchnahme des Rentenwahlrechts nicht entgegen. Fraglich könne dagegen sein, ob die Rente im Hinblick auf das zwischenzeitlich höhere Einkommen der Ehegatten nicht erst von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. 4.700 Dollar erzielt; dieses entspreche, bei Zugrundelegung des Paritätssatzes des Statistischen Bundesamts von rund 1:3, einem Einkommen von 14.100 DM und übersteige damit die Jahresbezüge der vergleichbaren Beamtengruppen, die bei Annahme eines 20 #igen Zuschlages für die fehlende Altersversorgung seit dem 1. Da, mindestens für die ersten Jahre, eine Erhöhung dieses Zuschlages ausscheide, hänge die Entscheidung hinsichtlich des Beginnes der Rentenzahlung im wesentlichen von der Bewertung des KaufkraftVerhältnisses zwischen US-Dollar und DM ab. Gegen die auf den Berechnungen des Statistischen Bundesamts beruhende Annahme eines Kaufkraftverhältnisses von etwa 39- DM für 1 Dollar bestünden erhebliche Bedenken, da sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Andererseits erreiche schon bei einer Relation von 1 : 2,5 das jährliche Durchschnittseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau von 1953 bis 1958 von 4.700 Dollar mit 11,750 DM nicht mehr den entsprechenden Satz der vergleichbaren Beamtengruppen von 12.420 DM. 2. Das beklagte Land wendet sich mit seiner Revision nur noch dagegen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1.November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1958 eine Rente zuerkannt worden ist, da er während dieser Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erricht gehabt habe. Es handelt sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegendenfalls nicht um den vom erkennenden Senat in RzW I960, 513 Nr. 23 behandelten Pall, in dem ein Verfolgter ein Unternehmen kleineren Umfanges unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau betrieben hatte und in dem der Senat ausgesprochen hat, in einem solchen Palle komme für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage ein Abschlag von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht. Bereits nach den in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätzen sind aber, wenn die Ehefrau vor der Verfolgung im Unternehmen des Ehemannes mitgearbeitet hatte und beide Eheleute, wie hier, wegen der Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit Entschädigungsan~ Sprüche geltend machen, die Einkünfte aus der Zeit vor der Verfolgung für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung von Doppelentschädigungen auf die Ehegatten aufzuteilen. Dem muß dann auch, um Benachteiligungen der Verfolgten zu vermeiden, bei der Entscheidung darüber, wann die nach der Verfolgung wieder zusammenarbeitenden Eheleute eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt haben, dadurch Rechnung getragen werden, daß die erzielten Einkünfte gleichfalls auf beide in angemessener Weise aufgeteilt werden. bei der Prüfung, ob ein aus seinem Beruf verdrängter Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten nicht zu berücksichtigen sei. Der hälftige Anteil des Ehemannes von 2.350 Dollar entspricht, bei Zugrundelegung des Paritätssatzes des Statistischen Bundesamts von rund 1 j 3» einem Einkommen von 7.050 DM und übersteigt damit den Jahresbezug der vergleichbaren Beamtengruppe, der bei Annahme eines 20 #igen Zuschlages für die fehlende Altersversorgung vom 1. Da, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, mindestens für die ersten Jahre eine Erhöhung dieses Zuschlages ausscheidet, hängt, ähnlich wie für das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus, auch für den erkennenden Senat die Entscheidung hinsichtlich des Beginnes der Rentenzahlung im wesentlichen von der Bewertung des Kaufkraftverhältnisses zwischen US-Dollar und DM ab. Die Annahme eines unter 1 : 3 liegenden Paritätssatzes zwischen US-Dollar und DM, wie das Oberlandesgericht sie unter Berufung auf § 287 ZPO für zulässig hält, begegnet unter diesen Umständen keinem rechtlichen Bedenken. Bereits bei einer Kaufkraftparität von 1 : 2,9 entspricht dem hälftigen Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.350 Dollar in den Jahren 1952 bis 1958 nur noch ein Betrag von 6.815 DM und damit weniger als der, wie dargelegt, zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage für den Kläger erforderliche Betrag von 7.020 DM.
TV ZR 136/60
VerkUndet
am 11. Januar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2433 072
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in Kl
gegen
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i, Long B{
Kläger? Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in Kl
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
für Recht erkannt:
Bie Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg/Brsg. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar I960 werden zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revisionen werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der 1888 geborene jüdische Kläger betrieb in ein Elektro-Groß- und Einzelhandelsgeschäft, in dem seine Ehefrau mitarbeitete. Aus Verfolgungsgründen verkaufte er das Geschäft im Dezember 1938 und wanderte 1939 nach Kalifornien aus. Dort begründete er mit seiner Ehefrau ein Großhandelsversandgeschäft , das beide Ehegatten noch jetzt betreiben und aus dem jeder Ehegatte ein (hälftiges) Nettoeinkommen von 1.990,35 Dollar im Jahre 1956, von 2.309,62 Dollar im Jahre 1957 und von 1.551,80 Dollar im Jahre 1958 erzielte.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1957 hat das LAW dem Kläger für Berufsschäden unter Einstufung in den mittleren Dienst und Annahme eines Entschädigungszeitraums vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1942 4.895,73 DM Kapitalentschädigung zuge-
billigt. Ein Rentenwahlrecht hat es mit der Begründung abgelehnt, das seitherige Berufseinkomraen biete eine ausreichende Lebensgrundlage.
Mit der hiergegen gerichteten Klage wird die Zahlung der Höchstrente unter Einstufung in den höheren Dienst mit der Erklärung beansprucht, daß das Rentenwahlrecht ausgeübt werde.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme dem Kläger unter Abweisung der v/eitergehenden Ansprüche einen einmaligen Rentenjahresbetrag von 3*240 DM, 7.020 DM Rentenzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 Bis 31. Dezember 1955, 12.054 DM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Mai 1959 und ab l.Juni 1959 eine laufende Monatsrente von 294 DM, abzüglich der bereits gezahlten 4.896 DM zuerkannt. Es beziffert das durchschnittliche Jahreseinkommen aus dem Geschäft
auf Grund der Beweisaufnahme für die Zeit vor der Verfolgung
auf 6.000 bis 9.600 RM. Hiervon seien jedoch, da die Ehefrau selbständige Entschädigungsansprüche für Berufsschäden geltend gemacht habe, 300 RM monatlich = 3.600 RM jährlich als anteiliges Einkommen der Ehefrau abzuziehen* Demnach sei nur die Einstufung in den mittleren Dienst möglich.
Dem Kläger stehe jedoch das Rentenwahlrecht zu. In dem nach § 82 BEG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung habe er keine Erv/erbstätigkeit ausgeübt, die eine ausreichende Lebensgrundlage biete. Das Einkommen habe 1958 nur noch 2.273,08 Dollar erreicht. Nach der Verbrauchergeldparität umgerechnet ergebe dies 6.796,50 DM, liege also unter dem Mindestbetrag von 7.020 DM (Anlage 1 zur 3» DV-BEG). Daß der Kläger in den vorhergehenden Jahren mehr verdient habe, könne hier im Hinblick auf sein hohes Alter nicht berücksichtigt werden, da nach allgemeiner Erfahrung künftig mit einem Nachlassen der Erwerbsfähigkeit und Leistung zu rechnen sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der^sie ihre früheren Anträge aufrechterhalten haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es, unter Zurückweisung von dessen weitergehender Berufung, das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß das beklagte Land für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. Mai 1959 eine Rentennachzahlung von 12.496 DM zu leisten und für die Zeit ab 1. Juni 1959 eine Monatsrente von 311 DM zu zahlen hat.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen v/orden ist, haben beide Parteien Revision eingelegt. Sie verfolgen--ihre früheren Anträge weiter und bitten um Zurück-
Weisung der Revision der Gegenseite«, Der Kläger erstrebt seine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren, hilfsweise des gehobenen Dienstes. Das beklagte Land verneint nur noch für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1958 das Pehlen einer ausreichenden Lebensgrundlage des Klägers und bittet um Aberkennung der Rente für diesen Zeitraum.
Entscheidungsgründe: Beide Revisionen sind nicht begründet.
X.
1. Das Oberlandesgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, weil der durchschnittliche Reinertrag aus dem Geschäft des Klägers in den letzten 3 Jahren vor dessen Verfolgung 7.800 RM jährlich nicht wesentlich überschritten habe. Bei Abzug eines angemessenen Gehalts von 300 RM monatlich für die Ehefrau verblieben für den Ehemann nur 4.200 RM im Jahre.
Das Landgericht habe aber übersehen, daß die Monatsrente für die hier in Betracht kommende höchste Altersstufe durch Verordnung vom 16. Dezember 1958 (BGBl I, 941 /945/) ab
1. April 1957 von 294 auf 311 DM erhöht worden sei. Um diesen Unterschiedsbetrag sei der Berufung des Klägers stattzugeben gewesen.
2. Die Revision des Klägers wendet sich gegen dessen Nichteinstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren, mindestens aber des gehobenen Dienstes. Sie rügt, das Oberlandesgericht habe sich mit einer ganz allgemeinen Bezugnahme auf die Zeugenaussagen begnügt, statt die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Gesichtspunkte anzu-
geben. Sie meint, das Berufungsurteil habe mit entsprechender Begründung im einzelnen darlegen müssen, welche aus den Bekundungen der Zeugen ersichtlichen, untereinander verschiedenen Umsatzzahlen und Verdienstspannen des Klägers es für richtig halte, und holt diese Beweiswürdigung nach ihren Vorstellungen mit dem Ergebnis nach, daß der Kläger ein erheblich höheres jährliches Durchschnittseinkommen, als vom Oberlandesgericht angenommen, erzielt habe, also auch entsprechend höher einzustufen sei.
3. Diese Angriffe der Revision des Klägers haben keinen Erfolg. Vielmehr hat das Oberlandesgericht das Verlangen des Klägers auf eine höhere Einstufung als diejenige in den mittleren Dienst ohne Rechtsirrtum für ungerechtfertigt erklärt .
Die Revision des Klägers verkennt, daß es sich hierbei nicht um den Haftungsgrund, sondern um den Umfang des Schadens handelt. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts waren daher nicht, wie die Revision des Klägers meint, nach § 286 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen. § 287 ZPO ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern. Auch in Entschädigungssachen hat das Gericht hierbei eine freiere Stellung, als nach § 286 ZPO, da an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts tritt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellungen auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen ujid ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. (Vgl. die Rechtsprechung des erkennenden Senats: RzW 1959, 401 ßo‘ß Nr. 45; 60, 379 Nr. 37; beide Entscheidungen mit weiteren Nachweisungen). Rechtsfehler in dieser Hinsicht haften dem Berufungsurteil nicht an
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 3, 162,
175; ferner Urteil vom 28. Oktober I960 - IV ZR 23/60 -, nicht veröffentlicht) bedarf es ferner für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentspre-chende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Bas ist, im Gegensatz zur Auffassung der Revision des Klägers, hier geschehen. Bas Oberlandesgericht hat seine Feststellung, der durchschnittliche Reinertrag aus dem Geschäft des Klägers in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung habe 7.800 RM jährlich nicht wesentlich überschritten und es verblieben nach Abzug eines angemessenen Monatsgehalts für die Ehefrau nur 4.200 RM im Jahre für den Ehemann, auf eine gründliche Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Beweisaufnahme, gegründet und zu diesem Zwecke auch auf sein Urteil vom 22. Oktober 1959 in dem Parallelprozeß Irene gegen
Baden-Y/ürttemberg - U 65/59 (E) - Bezug genommen. Hier ist auf die Aussagen der Zeugen MflHi und MuMfe unter Hinweis auf die daraus sich ergebenden Umsatzziffern und Verdienstspannen und den zu errechnenden durchschnittlichen Jahresertrag des vor der Verfolgung vom Kläger betriebenen Geschäftes hinreichend eingegangen worden. Ben aus der Beweisaufnahme entnommenen Bruttoverdiensten dieses Geschäfts hat das Oberlandesgericht die Geschäftsunkosten, insbesondere für Laden- und Lagermiete sowie die Gehälter, ziffernmäßig gegenübergestellt und das auf diesem Wege gefundene ^geschäftliche Reineinkommen des Klägers noch mit den nach Auskunft des Städtischen Rechnungsamts in Offenburg vom Kläger versteuerten Gewerbeertrügen verglichen. Biesen versteuerten Gewerbeerträgen, deren Ziffern - im Gegensatz zu den naturgemäß von dem jeweiligen individuellen Erinnerungsvermögen abhängigen Zeugenaussagen - objektiv festliegen, hat das Oberlandesgericht bei seiner Beweiswürdigung mit Recht besondere Bedeutung beigemessen.
Der prozessuale Weg, auf dem das Oberlandesgericht somit zu seinem Ergebnis gelangt ist, kann aus Rechtsgrunden bei der dem Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten, besonders freien Stellung im Revisionsrechtszuge mit Erfolg nicht beanstandet werden.
II.
1. Die Zubilligung des Rentenwahlrechts und, neben einem einmaligen Rentenjahresbetrag, die Zuerkennung einer ab 1. November 1953 laufenden Rente an den Kläger hat das Oberlandesgericht für gerechtfertigt erklärt,
a) Das Landgericht sei, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, bei Prüfung der Frage, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden gewesen sei, vom hälftigen Geschäftseinkommen des Ehemannes ausgegangen, statt das gemeinschaftliche Einkommen der beiden erwerbstätigen Ehegatten zugrundezulegen. Diese hätten, wenn auch in anderer rechtlicher Form, schon vor der Verfolgung zusammengearbeitet und aus den Früchten ihrer Arbeit den gemeinsamen Unterhalt bestritten. Es sei daher zu prüfen, ob das heutige gemeinsame Einkommen der Ehegatten den zusammengerechneten Bezügen der vergleichbaren Beamtengruppen entspreche, in welche die Ehegatten eingereiht worden seien. Darnach sei eine ausreichende Lebensgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhanden gewesen. Das Bruttoeinkommen der Ehegatten aus ihrer gemeinsamen Erwerbstätigkeit, das - nach starken Schwankungen in der vorangegangenen Zeit - 1956 noch 5.795 und 1957 sogar 6.309 Dollar betragen habe, sei bereits 1958 auf 4*546 Dollar abgesunken. Daß die Einkünfte von 1959 4.000 Dollar nicht wesentlich
überstiegen hätten, sei dem Kläger im Hinblick auf das Alter der Ehegatten (Kläger 1888, Ehefrau 1898 geboren) und die bisherige Geschäftsentwicklung zu glauben. Unter Berücksich-
mv
tigung der Kaufkraft des US-Dollars entspreche das, selbst bei Zugrundelegung des - wohl überhöhten - Umrechnungssatzes des Statistischen Bundesamts von 1 s 2,995 einem Einkommen von 12.000 DM. Rechne man noch die der Ehefrau ab 1. April 1958 zuerkannte Mindestrente von 100 DM monatlich mit ihrem Jahresbetrag von 1.200 DM hinzu, so sei im Höchstfälle von einem heutigen Jahreseinkommen beider Ehegatten von 13*200 DM auszugehen.
Demgegenüber erreichten freilich die Bezüge der vergleichbaren Beamtengruppen des mittleren (Kläger) und des einfachen Dienstes (Ehefrau) nach der Anlage 1 zur 3* DY-BEO in der hier in Betracht kommenden höchsten Altersstufe zusammen nur 5.850 u. 4.500 - 10.350 DM und, bei einer Erhöhung um 20 # zu dem Ausgleich der fehlenden Altersversorgung, nur 7.020 u. 5.400 = 12.420 DM. Bei dem Alter der Ehegatten, das ein weiteres Absinken des Geschäftseinkommens, wenn nicht gar eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit, in absehbarer Zeit erwarten lasse, und angesichts der dem Kläger zu glaubenden Unmöglichkeit hinreichender Altersvorsorge sei jedoch eine Erhöhung des Zuschlages für die fehlende Altersvorsorge geboten. Eine ausreichende Lebensgrundlage sei daher erst bei einem Einkommen von 10.350 u. 4.140 « 14.490 DM erreicht, während das Gesamteinkommen der Ehegatten, selbst bei Annahme einer Kaufkraftparität von 1 : 2,99 für 1959? auf höchstens etwa 13.200 DM bemessen werden könne.
b) Der Umstand, daß die Ehegatten von 1943 bis 1945 mit etwa 5.666 Dollar jährlichem Durchschnittseinkommen wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht gehabt hätten, stehe der Inanspruchnahme des Rentenwahlrechts nicht entgegen. Fraglich könne dagegen sein, ob die Rente im Hinblick auf das zwischenzeitlich höhere Einkommen der Ehegatten nicht erst von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. November 1953 an zu zahlen sei. Von 1952 bis 1958 hätten die Ehegatten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
4.700 Dollar erzielt; dieses entspreche, bei Zugrundelegung des Paritätssatzes des Statistischen Bundesamts von rund 1:3, einem Einkommen von 14.100 DM und übersteige damit die Jahresbezüge der vergleichbaren Beamtengruppen, die bei Annahme eines 20 #igen Zuschlages für die fehlende Altersversorgung seit dem 1. September 1953 zusammengerechne nur 12.420 DM betrügen. Da, mindestens für die ersten Jahre, eine Erhöhung dieses Zuschlages ausscheide, hänge die Entscheidung hinsichtlich des Beginnes der Rentenzahlung im wesentlichen von der Bewertung des KaufkraftVerhältnisses zwischen US-Dollar und DM ab.
Gegen die auf den Berechnungen des Statistischen Bundesamts beruhende Annahme eines Kaufkraftverhältnisses von etwa 39- DM für 1 Dollar bestünden erhebliche Bedenken, da sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde.
Nach dem Existenzminimum gemessen betrage die Kaufkraftparität in den amerikanischen Großstädten weniger als 1 : 1,82; ferner erfolge der "Kaufkraftausgleich" für die Angehörigen des deutschen auswärtigen Dienstes in den USA seit Jahren unverändert nach dem Satz von 1 : 1,9. Auch lege das Statistische Bundesamt bei seinen Berechnungen die Lebens haltungskosten einer fiktiven vierköpfigen Arbeiterfamilie zugrunde; es berücksichtige gehobene Ansprüche nicht, bewerte neben den "eigentlichen Lebenshaltungsausgaben" die. sehr wesentlichen Aufwendungen für Versicherungen, Steuern, Krankenversorgung und kulturelle Bedürfnisse nicht hinreichend und stoße deshalb in Lehre und Rechtsprechung auf Widerspruch. Andererseits erreiche schon bei einer Relation von 1 : 2,5 das jährliche Durchschnittseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau von 1953 bis 1958 von 4.700 Dollar mit 11,750 DM nicht mehr den entsprechenden Satz der vergleichbaren Beamtengruppen von 12.420 DM. Eine Kaufkraftparität von 1 : 2,5 könne aber bei der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung schon im Hinblick auf den Umrechnungs-
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satz des Auswärtigen Dienstes von 1 : 1,9 und den noch geringeren Paritätssatz hei Berücksichtigung des Existenzminimums unbedenklich angenommen werden.
2. Das beklagte Land wendet sich mit seiner Revision nur noch dagegen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1.November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1958 eine Rente zuerkannt worden ist, da er während dieser Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erricht gehabt habe.
Es weist darauf hin, selbst der bei Zugrundelegung eines Paritätssatzes von 1 : 2,5 zu errechnende Betrag des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Zeitabschnitt von 11.750 DM (und auch der mit dem Paritätssatz des Auswärtigen Dienstes von 1 : 1,9 zu errechnende Betrag) liege noch erheblich über dem Satz von 7.020 DM, der nach Anlage 1 zu § 21 der 3. DV-BEG für einen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereihten gleichaltrigen Verfolgten als Maßstab für die ausreichende Lebensgrundlage festgelegt sei; an der Nachhaltigkeit der Einkünfte in jenen Jahren bestehe kein Zweifel. Zu Unrecht setze das Oberlandesgericht den entsprechenden Satz der vergleichbaren Beamtengruppe auf 7*020 u. 5.400 » 12.420 DM fest.
Im Gegenteil habe der Zeitraum vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1958 für Entschädigungsleistungen an den Kläger gänzlich auszuscheiden.
3. Die Revision des beklagten Landes hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Dafür, wann der Kläger in Kalifornien durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, die gemäß §§ 81, 82, 84 BEG, 21 der 3. DV-BEG zu dem Ausschluß
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des Rentenwahlrechts führen würde, gefunden hat, kommt es zunächst darauf an, oh den von ihm selbst erzielten Arbeitseinkünften diejenigen seiner Ehefrau hinzuzurechnen sind.
Das Oberlandesgericht hat diese Präge im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 19599 405 Nr. 47, 478 Nr. 33) bejaht. Der Senat hat die Präge indessen erneut überprüft (Urteil vom 28. Oktober I960 - IV ZR 75/60 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Es handelt sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegendenfalls nicht um den vom erkennenden Senat in RzW I960, 513 Nr. 23 behandelten Pall, in dem ein Verfolgter ein Unternehmen kleineren Umfanges unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau betrieben hatte und in dem der Senat ausgesprochen hat, in einem solchen Palle komme für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage ein Abschlag von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht. Bereits nach den in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätzen sind aber, wenn die Ehefrau vor der Verfolgung im Unternehmen des Ehemannes mitgearbeitet hatte und beide Eheleute, wie hier, wegen der Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit Entschädigungsan~ Sprüche geltend machen, die Einkünfte aus der Zeit vor der Verfolgung für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Vermeidung von Doppelentschädigungen auf die Ehegatten aufzuteilen. Dem muß dann auch, um Benachteiligungen der Verfolgten zu vermeiden, bei der Entscheidung darüber, wann die nach der Verfolgung wieder zusammenarbeitenden Eheleute eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt haben, dadurch Rechnung getragen werden, daß die erzielten Einkünfte gleichfalls auf beide in angemessener Weise aufgeteilt werden. In der vorgenannten Entscheidung vom 28. Oktober I960 hat der erkennende Senat diesen Gedanken grundsätzlich dahin verallgemeinert, daß
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bei der Prüfung, ob ein aus seinem Beruf verdrängter Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten nicht zu berücksichtigen sei. Auf die - insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 1 BEG hierfür gegebene - Einzelbegründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verv/iesen werden.
Der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß die Ehegatten von 1952 bis 1958 ein diurehschnittliehes Jah-
reseinkommen von 4*700 Dollar hatten, ist im vorliegenden Palle unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der hälftige Anteil des Ehemannes von 2.350 Dollar entspricht, bei Zugrundelegung des Paritätssatzes des Statistischen Bundesamts von rund 1 j 3» einem Einkommen von 7.050 DM und übersteigt damit den Jahresbezug der vergleichbaren Beamtengruppe, der bei Annahme eines 20 #igen Zuschlages für die fehlende Altersversorgung vom 1. Oktober 1953 ab 7.020 DM beträgt. Da, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, mindestens für die ersten Jahre eine Erhöhung dieses Zuschlages ausscheidet, hängt, ähnlich wie für das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus, auch für den erkennenden Senat die Entscheidung hinsichtlich des Beginnes der Rentenzahlung im wesentlichen von der Bewertung des Kaufkraftverhältnisses zwischen US-Dollar und DM ab.
b) Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 28. Oktober I960 auch diese Frage, um im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten der eingetretenen und, wie daselbst ausgeführt, ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht zu beseitigenden RechtsZersplitterung entgegenzuwirken, nochmals geprüft und zu klären versucht, welche entschä-digungsrechtlichen Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Kaufkraft nach der heutigen Gesetzeslage unbedingt zu beachten sind. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dabei
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aus Rechtegründen weitere Richtlinien eingehalten werden müssen;, die in seiner Rechtsprechung bisher noch nicht oder nicht mit voller Eindeutigkeit entwickelt worden sind. Auf die Begründung im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit verwiesen. Nach dieser Entscheidung des Senats ist bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens nach der Kaufkraft von den Mittelwerten der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts auszugehen. Biese sind jedoch zu korrigieren, soweit sich die Kaufkraft unter Berücksichtigung solcher1von dem Statistischen Bundesamt nicht einbezogenen Ausgaben ändert, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutende Rolle spielen.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu diesem Punkt bewegen sich bereits in deivdargestellten Richtung, wenn es darauf hinweist, das Statistische Bundesamt lege bei seinen Berechnungen die Lebenshaltungskosten einer fiktiven vierköpfigen Arbeiterfamilie zugrunde, berücksichtige aber gehobene Ansprüche nicht und bewerte neben den "eigentlichen Lebenshaltungskosten" die sehr wesentlichen Aufwendungen für Versicherungen, Steuern, Krankenversorgung und kulturelle Bedürfnisse nicht hinreichend.
Die Annahme eines unter 1 : 3 liegenden Paritätssatzes zwischen US-Dollar und DM, wie das Oberlandesgericht sie unter Berufung auf § 287 ZPO für zulässig hält, begegnet unter diesen Umständen keinem rechtlichen Bedenken. Bereits bei einer Kaufkraftparität von 1 : 2,9 entspricht dem hälftigen Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.350 Dollar in den Jahren 1952 bis 1958 nur noch ein Betrag von 6.815 DM und damit weniger als der, wie dargelegt, zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage für den Kläger erforderliche Betrag von 7.020 DM.
III.
Aus diesen Gründen sind beide Revisionen mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs, 1 BBG, §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheira