* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Baben-Eheleute vor einem Hotar in einer einzigen von-'diesen beurkundeten Verhandlung durch Ehevertrag den Gilt erstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und gleichzeitig einen Erbvertrag abgeschlossen, so kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen der §§2294, 2295 BGB von einer in dem. Die Weitergeltung des Ehevertrages wird dadurch nicht berührt» Zivilsenat.-des Bundesgerichtshofs auf - die - mündlicheVerhandlung von U7«; Dezember .1958 unter Mitwirkung.; des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr . ■ ' ' Der Kläger hat die KÖsten der!Revision zu-'tra-fR Der IQäge 1954 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen„ E einer geschiedenen Krau S ln wilder Ehe hat er Klage auf Scheidung erhoben^:.?-' Durch Urteil des Oborlandesgerichts Stuttgart vom Am 16o Juli 1946 haben die Parteien in einem Ehe- und Erbvertrag allgemeine Gilt ergemieinschaft vereinbart und - sich gegenseitig „als Erben eingesetzt.,;-'wobei der Überlebende zu nem Alleinerben die Pflegetochter R - H jetzt verelie- : des .Ehe- und Erbvertrags.;als- Miteigentümern zu je 1/2 gehörtei'-Am 15= Hovember 1-954 ist der Kläger durch notarielle Erklä-rung vom Erbvertrag zurückgetreten.,:. und :• .'seine Ehebruchspartnerin zur Erbin eingesetztAuf die Mitteilung hiervon' hat am . Hach Ansicht des Klägers ist der Erbvertrag aufgehoben, ly; sei es auf Grund, seines Rücktritts vom Erbvertrag, :, sei es auf Jr Grund desjeiligen.der Beklagten» Beide Verträge hätten'Wirtschaft lieh zusammengehört„• Wegen Wegfalls, der;- Geschäftsgrundlage seih'y-ihm nicht mehr zuzurauten, den Ehevertrag aufrecht zuerhalten Versuche, des Klägers, die allgemeine Gütergeneinschäft praktis'ch durch Verkauf "des gemeinschaftlichen Hauses- zu'beenden,.; sind gescheiterte Das- Vormundschaftsgoricht Stuttgart-hat es im Beschluß vom 19« September ;j956 ’ abgelehntdie Zustimmung- der Beklagten zu dieser'Veräußerung zu ersetzen ,(vgl„ §§ 1445, 1447 BG-B) « Bas Amtsgericht.hat. ein Vermögen-' von/mehr als; 40 <.000-DM; st ecken ^Diesen Ver-mögensverhältnissen entsprechend? Er-wäre bereit 'gewesen,.der Beklagten,.wenn sie 25 .000 ;bis ' 3Ö.000 DU' 1 ’ bezahlt" hätte, den Hausant eil zul üb erlass en,; wobei ’man "ho elf;f ty üb er die' Artund. Y/eise der Zahlung siebthätt e :eihigeii können 7::; v Die Beklagte; habe', sich . - " Die Klage - so hat sie aüsführen lassen,- stelle nur einen-:"W dWeiter hat-die Beklagte behauptet, sie sei bis zu dem Erwerb 'des Hausgrundstücks im Jahre:1937 berufstätig’gewesen- und'habe • durch ihre Mitarbeit die Mittel? zu ‘dem Hausbau gekommen sei9 .Wenn'die Ersparnisse des -Klägers nicht, wie. Sie -hat' die Widerklage auf: § ,1468 BGB : gestützt, -• Der 'Kläger, ha- i-v-.: ;• • ■: -;”Er --werde gegen 'die Beklagte 'alies’Aünternehmen,', und '' , * * 'wenn das! Der Kläger hat bestritten,'-'daß für' die <V/iderklage.'ein Rechtsschutsinteresse bestehe,!da die Beklagte jdderzeit,mit■' -■.iilim einen notariellen Aufhebungsvertrag abschließen-'könne. Bas Oberlandesgericht; hat * die Berufung ides :Klägers.;zurückgewiesen und ge]näß'-:'dem’Antrag der Widerklagedie. Kläger-seinen-Klageantrag und '-sei-,,, nen Antrag auf Abweisung der -.Widerklage. Das Berufungsgericht .hat das;:?eststellungsbegeh.ren des f Klägers für das . Juli J946 verein--hart Laben,•ist weder durch den Rücktritt des Klägers noch durch, den Rücktritt der,geklagten,von dem gleichzeitig geschlossenen- ‘ Erbvertrag aufgehoben worden. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet'. Es' kann schon zweifelhaft sein, ob,§ 139 BOB überhaupt anwendbar :r-ist,wenn Eh.ega.tt en einen Erbvertrag und einen Ehevertrag "in ff ' einer Urkunde" abgeschlossen haben und anzunehmen' ist, daß sie den einen nicht,ohne den anderen Vertrag abgeschlossen hätten,,: --und wenn-einer dieser:Verträge von.Anfang nichtig ist oder rück-wirkend nichtig wird (bejahend Staudinger BGB 9» Aufl»- § 1434 'f Anm o 4 ; .verneinend Planck; BGB 4 -, Aufl... Aufhebung des Erbvertrags ; durch Rücktri tt'f-eines der .Streitteile’..auch" die allgemeine Gü- -■.tergemeinschaft; beendet hatEs kann .sich' daher, 'wie; die . ;bietet sich aber, 'weildie Vorschrift; des Bürger1ichen Gesetz- .; buches über, den Rücktritt vom Erbvertrag .(„§§ 2293 BGB) • und über.die Aufhebung der' allgemeinen Gütergemeinschaft; eine^entsprechende Anwendung 'aüsschlieöenVf'selbst wenn man? • eines solchen und der .. ein nur auf die Aufhebung' des Erbvertrags gerichteter. tritt von dem Erbvertrag rechtlich nicht möglich und daher unwirksam ist »oder daß ein wirksamer’. , ■ Zwar hat das Reichsgericht für, schuldrechtliche Verträge ■ den Grundsätz entwickelt ,: ein Vertragspartner .könne durch eine einseitige Rücktritts^ oder «Anfechtungserklärung, die.: drücklich auf einen Teil eines Rechtsgeschäfte richtet, ' nicht i f '-. halten, so kann der Erblasser..eine vertragsmäßige Verfügung nur i: unter den -Voraussetzungen-'der-§§2294, 2295 BGB durch:Rücktritt, ■ und zwar durch Rücktritt von der Verfügung, nicht; wie beim vor-■■■ behaltenen Rücktritt, durch Rücktritt vom Erbvertrag;als■ solchem, außer Kraft; setzen.-Dieses Rücktrittsrecht’ ist ebenso, wie das -V im § 2271 Abs. 2 Satz :2 BGB vorgesehene Rechteine in einen ge-' meinschaftlichen;. sehenen Bindungen hinaus in der .Bestimmung des § 2302'BGB aus- / .drücklich; ausgeschlossen ist. (vgl .oBGB RGRK § 2302 An. 1) Dar- 1 aus ergibt sich aber, ; daß 1 eine, solche.*.Einschränkung auch' nicht ■ in der Weise .vorgenohimen werden karai, /daß‘ ein Erbvertrag mit einem änderen Vertrag gekoppelt wir d,/ um dann.'hinsiehtlich seiner;Auf-/ hebbarkeit das rechtliche Schicksal, dieses;mit ihm verknüpften r • /Vertrages... durch-den '-.die Ehegatten den :Güt erstand - der'-. Der durch* einen , solchen ..Vertrag .begründet e Rechts-.1 ten;'eines Ehegatten;- auf dem .im Gesetz vorgesehenen1Wege nur da- V; durch' aufgehoben' werden, .daß ein Ehegatte'-gemäß § /1447 n.P.- /gemeihsehaft klagt» Die Aufhebung kann nicht dadurch herbeige- ü;, führt :werden; ■ daß ein Ehegatte leinen mit ' dem Ehevertrag gekop--^."’..'-pelten Erbvertrag oder eine darin getroffene vertragsmäßige’Ver- w fügung von Todes-wegen durch einseitige Erklärung außer Kraft7 : ■ setzt, um damit mittelbar auch den ^vereinbarten' Güterstähd zu Mw-: beseitigen.'. Das muß umso mehr gelten, ; als die gesetzlichen Grün-; i de, die in dem' einen Palle zu einem Rücktritt von einer ei’bver- :;t. tragsmäßigen Verfügung von Todes wegen, im anderen Falle,zu ei-ü•I nem Scheidung,?.- oder Eheaufhebungsbegehren oder zu4 einer:Klage auf Aufhebung der Gilt ergemeins chaft;; b er echt i gt en ,* keineswegs -dieselben sind» So kann!ein Ehegatte, der wegen einer Verfehlung des anderen E?aegatten :auf;: Scheidung der Ehe/zu klagen beroch-^ M,M tigc ist, nach § 2294 in Verbindung mit § ’2334 13GB, von einer . kein Recht..auf Aufhebung, der Güterge- • w-’me ins chaft ein,', vielmehr bleibt' der,: Güterstand; bestehen1, Iso- vw - -lange die'Ehe, nicht geschieden, ist. es',nicht zu, daß durch ' / Abrede der Parteien oder wegen1des Zusammenhangs,mit einen an- , deren Vertrag die vom Gesetz oingeraumtc Höflichkeit',auf Auf-'.,, -Streits von',dem Erbvertrag‘auf, den Bestand der'allgemeinen Gü-tergemeinschaft phne Einfluß,gebliebehM; M ,-,M- 2 .), Das Berufungsgericht hat raber auch 'den ;Hilfsantiagides Klägers, die allgemeine Gütergemeinschaft'aufzuheben,lohne' Rechtsirrtum .für .unbegründet eracht et vV Es macht/dabei/.keinen Unterschied .ob das Klagebegehren nach den bis zu dem;'1. Ehemannes a- die Aufhebung der Güter-•••••; gemeinschaft zu verlangen«; abhängt, :vom Kläger nicht. einen4Vertrag ••• zwischcn Ehe gät-' «h'ten^ zur Regelung ihres ehelichen- Güterstandesvisü/das Besteheny /: der ./Ehe, - nicht j edoch' ein/ ungetrübt es:Fortbestehen, der'-.-eheli-'^-Vvchen.und häuslichen. ' der ’Ehegatten,,/ Die-Ehe der Par teieh aber ist., bisher nicht, aufgelöst » j Ber ,Kläger, ii ' • >7': '■-■ Das Berufungsgericht hat somit: sowohl das 3?eätstellungs-'..: • begehren des Klägers als auch seine hilfsweise erhobene Klage \ auf Aufhebung der Gütergemeinschaft,ohne Rechtsirrtum abgewie-4 sen. den-< hilfsweise., erhobenen Aufhebungsan-Spruch des Klägers auch, nichtwie dieser meint,. ihr •• ein Anspruch auf ^Aufhebung , der Gut erge-'^V' rneinschaft.zustehe. Daß auch'der-Kläger;einer! v. 1 !.4v) Dagegen hat das ;iBerufungsgericht den von derBeklagten mit ihrer Widerklage .'geltend gemachten/AnäprUch- auf- Aufhe- ■ bung der Gutergemeinschaftlrechtlich, bedenkenfrei 'für. ;■^Es ist zunächst 'nicht;= zweifelhäft ,' 'daß die' Beklagte ein ~ schut zwürdiges Interesse'tan der - Gelt endmachung dieses . Ein solches Interesse'.ist nicht dadurch-ausgeschlossen, ' ’ daß sie eine Aufhebung der- Gütergemeinschaft möglicherweise..vy -y auch' erreicht .hätte,- •wenn.’ (ly stand für ' die.;Beklagte;kein AnlaßyÄ ihn:an2;üerkemien'"und davon;/ ab zusehen,ihr er s eits*= den;, ihr v zustehend eh-Ans pruch •; gl ei chen ‘In-halts auf Kosten1 des : Klägers 7 durchzüsef zen"I4pb‘'/die'- Durchführung dieses ihres Anspruchs;-uhd,,eine■ daräüfhinbäüsgesprochene" Aufhe-/, bung der Gütergemeinschart ;darüberhinäus'. f üi-y si ewie*: das- Beru-, fungsgericht angenommen--hati; im Hinblick auf die Vorschrift - des § 1479 BGB (vorteilhafter, ist 'als 'eine^ auf die Klage des Liannes hin .erfolgte Aufhebung,(:kann dahinstehehv(7Y(Y Y-yYY -A/y 7;.'. Hinsichtlich der: sachlichen ..Voraussetzungen für' den von'.;' der Beklagten 'geltend gemachten Aufhebungeanspruch hat das Be- daß rür die Zukunft eine erhebliche Gefährdung ihres Unterhalts zu besorgen sei» Damit'sei für die Beklagte der Auf he bungs-,.-? > 1447 ZifiV 2 n .1’% BGB gegeben 0 Im* ein-' z einen - hat das. ber71954.:habe der Kläger die-Mieter des 4z um?Gesamtgut gehörenden\ ■ Hauses angewiesen^ den Mietzins. an ihn und nicht mehr an die ..?? von .ihr 1 ebe,--ge-, maß § 1360 f BGB :Unterhalt in; Geld in angemessener Höhe .zu.Sie -sei--nicht mehr arbeitsfähig, habe auch keine, Einkünfte aus„Vor-( •behaltsgut ?;Mit 120 DM monatlich könne sieauch.ybei*-mietfreier S i e ■ ha- .; he aber einen Anspruch auf standesgemäßeii;Un-terhalt'«:‘Bei des-7 sen ^Bemessung seien nicht • nur* die Angesielltenbezüge :;des'Klä-gers.,. .sondern auch die Erträgnisse 'des - Gesamtgutes - zu'.berück- -.J ;Zukunft: durch das -Verhalten .des :Klägers., habe zukoramen lassen, mache deut-;: ' • lieh, daß 'bei; einem Rückgang-des Einkommens des Klägers die Beklagte spätestens im Zeitpunkt 's einer Zurruheset zung eine Kürzung erwarten;; müsse. Der >Umstahd,idaß bislang .= eine’ Überschuldung des Klägers und eine absichtliche Verminderung des Gesamtgutes, ins- Es*sei zu befürchten, daß-der Kläger durch mindestens grob ‘fahrlässiges Schuldenmachen. diesem Falle habe die Beklagte keine Sicherheit,* daß der-.Klä- m ger ' den dabei* auf' lhiuentfallendemErlÖs<rfür.i Feststellungen,-die-das Berufungsgericht' auf Grund'des;unstreitigen Parteivorbringens getroffen hath und die in'diesem Rechts- ‘ zuge nicht'nachzuprüfen sind.,Diefdäraüa; daß;::der 'Kläger ..seine :Unte'rhsl tspflichtver-: ' letzt habe, Vist .aus Rechtsgründen;-auch'-; dann nicht zu beans tan-den,. Daß die Beklagte im' Jahre '1954 auch bei mietfreiem Woh-; neu. / Lebensunterhalt nur' notdürftig und keinesfalls'standesgemäß :.: ■£;bestreiten konntesteht im Einklang mit der Lebenserfahrung und kann auch dem iQäger nicht verborgen .geblieben sein, *' \ • .'Soweit das Berufungsgericht aus seinen obig ststel-, lungen Rückschlüsse auf die mögliche künftige .Gestaltung der-•.

Zitierte Normen: § 2294 BGB
BGBErbvertragRücktritt<AufhebungGütergemeinschaftKläger^

Volltext der Entscheidung

Sachschla£ewerk» 3a Amtliche Sammlung s''ja.: ••
BGB §§ 159?- 2294, 2295, 2302
Baben-Eheleute vor einem Hotar in einer einzigen von-'diesen beurkundeten Verhandlung durch Ehevertrag den Gilt erstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und gleichzeitig einen Erbvertrag abgeschlossen, so kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen der §§2294, 2295 BGB von einer in dem. Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten. Die Weitergeltung des Ehevertrages wird dadurch nicht berührt»
, BGH, ürt. v; 19 » Dezember 1958 - IV .ZS 156*58 OLG Stuttgart
■ iv zr j, 36/58 :■ - vti
 Yerkünclet ■ am 19 c. Dezember 1958 S c h o rm * J u s11zahge s t e111 e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle	Rr
RR-'. I bi' N a m e n des V o 1 k e s / .	... r-
1 V	-	;;	R	^	V	.	■	^::	R'V'R y f l
RRrv	:	In	dem	Rechtsstreit	.	■■	'''yRR
■ des technischen Angestellten 0	-ü	‘5	S	;	?
vi straße	i? V,;i	; ■..•A-
:	:	\r	•	Klägers	und	Revisionsklagers,
-V- Prozeßbevollmächtigters' Rechtsanwalt. Dr.r	.iinV’'R
		R- .;v: y. t r
■' Ri ' : ;■	R:A,RA' RRRRrR AR.\R:R;;*.;:	•' /.i' ■■■■''<■ ■■!£V.y
' , v• .' «:■■■'. Y .. • sRa s. . :	A ^;Jgfegen#^R	• " • .s»; «'! k V " V '.' A. ,M, .. »_ "h •
Trau ./Me ; M Vand ' ;	geh. II ' ,V S	• t! .**:; ■ fai" :'V :■.;■■■ ;:'■■■> :R. , .... : ' , _ ■' ■". V pH
	1 'i;:i ' RRAA Beklagte	und- Revisiönsb.eklagte
- Proseßbevollnächtigteri Rechtsanwalt. Dr-.	Ln	*~
f&,v.Af-A;R K
hat der,iy,. Zivilsenat.-des Bundesgerichtshofs auf - die - mündlicheVerhandlung von U7«; Dezember .1958 unter Mitwirkung.; ^
des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr . v. V/erner und Dr. Boewenheim.■* r ■• >■-.
k für ;Recht;■ erkannt %	VV>1 AjÄiRAV 'v i -LkAkR i;;’••• 'RR;. R;k
'"•>1 Rie Revision .des Klägers gegen das Urteil: des - -• 2 o " Zivilsenats des, Oberlandesgerichts in. Stuttgart vr'~ vom 6o Rebruar: 1958 wiiR.surückgewiesen.: ’-RR r R - R ...\
■	'	'	Der	Kläger hat die KÖsten der!Revision zu-'tra-fR
rAv- gen. .- R. .RAr	AR^Iv'Ri
iRR;'' V. ■ ' {■	■ RRa y-' '-RA.	Von• Rechts wegen•’/
■ v *4
: :	• DieParteien,, beide 6.5 Jahre ait , sind
 vember 1922-kinderlos verheiratet. Der IQäge 1954 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen„ E einer geschiedenen Krau S	ln	wilder	Ehe
 hat er Klage auf Scheidung erhoben^:.?-' Durch Urteil des Oborlandesgerichts Stuttgart vom
. seit dem 14« Ho-' r ist' am 1 > ; Januar r lebt seitdemi mit « Im Dezember 1956 rechtskräftiges 4-» Eebruar 1.958 .
ist di es e Klage abgewiesen <,
Am 16o Juli 1946 haben die Parteien in einem Ehe- und Erbvertrag allgemeine Gilt ergemieinschaft vereinbart und - sich gegenseitig „als Erben eingesetzt.,;-'wobei der Überlebende zu
 nem Alleinerben die Pflegetochter R - H	jetzt verelie- :
lichte K	einsetzteo Hauptbestandteil des Gesanitgutes ist ’
ein Miethaus in' S	y	H	Wand	, das die Streit-
teile gemeinsam 'erstellt haben und; das. ihnen bis.'zu dem Abschluß!'' des .Ehe- und Erbvertrags.;als- Miteigentümern zu je 1/2 gehörtei'-Am 15= Hovember 1-954 ist der Kläger durch notarielle Erklä-rung vom Erbvertrag zurückgetreten.,:. 'V/eil die Beklagte' grund- . , los und hartnäckig den ehelichenIVerkehr..-verweigere:J;AEr;'glei'-d; chen Tage hat er der Beklagteny den' Pflichtteil ent zogen. und :• .'seine Ehebruchspartnerin zur Erbin eingesetztAuf die Mitteilung hiervon' hat am . 24» Hovember... 1954 .--'die , Beklagte.8,ihrerseits-’: y den Rüc'ktritt vom Erbvertrag erklärt, weil. der..Kläger mit Krau S	ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis >
unterhalte»	' '	••	-.	•	.	'	-11	'•	---'in.'	v	-1'	.	1-1	-
Hach Ansicht des Klägers ist der Erbvertrag aufgehoben, ly; sei es auf Grund, seines Rücktritts vom Erbvertrag, :, sei es auf Jr Grund desjeiligen.der Beklagten» Beide Verträge hätten'Wirtschaft lieh zusammengehört„• Wegen Wegfalls, der;- Geschäftsgrundlage seih'y-ihm nicht mehr zuzurauten, den Ehevertrag aufrecht zuerhalten
 Versuche, des Klägers, die allgemeine Gütergeneinschäft
 praktis'ch durch Verkauf "des gemeinschaftlichen Hauses- zu'beenden,.; sind gescheiterte Das- Vormundschaftsgoricht Stuttgart-hat es im Beschluß vom 19« September ;j956 ’ abgelehntdie Zustimmung- der Beklagten zu dieser'Veräußerung zu ersetzen ,(vgl„ §§ 1445, 1447 BG-B) « Bas Amtsgericht.hat. durch Beschluß vom/I 6, November 1956 das 'AbänderungsgesuchindesvKlägers das' Landgericht 7 Stuttgart fdurch; .Beschluß. vom 5 » Februar. 1957 'die ' Beschwerde,. t-V--. des ".Klägers; ::' zU2^ckgewiesen:;i^
Der Kläger hat;■ b eantragt ,’: • -ft. 7"!lf
f estzustellen, >■ daß ; der: zwischen den . Part eien ver-
;einbarte' Güterstand ..der allgemeinen.Gutergemein- =
, schaft aufgehoben sei,’, ;	.	--	'V''k
ti:. VXXX? •••• - ";nX'X- glXXXXrXiXiMfMX^ iXt'X^ - hilfsweise, v -- - - : v -	;.. -	‘	\-■ -l
-■	.	--"	;	;•	/*XX. r' -w	V
■ v den: zwischen •..densParteienwver einbar ten- Güterstand
: der. allgemeinen-; Gütergemeinschaft auf zuheben ’ - -
: Zur BegründungdesmEilfsanstrags; hat >.er-. vorgetragen, r u-y. die Beklagte- verhalte sich.'vertragswidrige^Bas ^Bestehen'"dernvV/-;allgemeinen Gütergemeinschaft nütze rsie; aus^ uri-lhm - ein'' erVv > trägliches Leben-:unmöglich zu machen.y Er,,habe tin “'seinem; Haus-:.; änteil. ein Vermögen-' von/mehr als; 40 <.000-DM; st ecken ^Diesen Ver-mögensverhältnissen entsprechend? möchte er : leben^Die- Beklag-ft. te labe das entgegengesetzte''Interesse,-sie .wolle ein nög- - -liehst’ großes Vermögen- ihren Verwandten hint erlas sen." Er-wäre bereit 'gewesen,.der Beklagten,.wenn sie 25 .000 ;bis ' 3Ö.000 DU' 1 ’ bezahlt" hätte, den Hausant eil zul üb erlass en,; wobei ’man "ho elf;f ty üb er die' Artund. Y/eise der Zahlung siebthätt e :eihigeii können 7::; v Die Beklagte; habe', sich . 3 edoch hierauf :;nicht ..eingelassen .-Inge- 4 sichte des Umstandes , daß die -Barteieh-.nicht-'mehrbeisammen &:f.-- ••• wohnten und keine Gemeinschaft mehr, .zwischen- ihnen bestehe, .
' widerspreche es dem,:Gl.eicliberechtigimgsgründsät2'j:;:'die persönli- -v >:. che l'peiheit des Mannes dadurch einzuschränken, daß er. nicht ' .	•
; ' ; mehr die Möglichkeit habe,: über seih Vermögen so zu verfügen, / :
^ wie er cs für richtig halte«	r	v:
'	-	.'Die	Beklagte	hat	um'	Klageab.weisüng-	gebeten.^	:
-	"	Die Klage - so hat sie aüsführen lassen,- stelle nur einen-:"W
..Versuch dar, die Bestimmung des Eheguterrechtes, wonach zur Ver-fligung über - ein Gesamtgutsgrundstuek die Zustimmung,beider Ehe-.. 1 gatten erforderlich ist, zu umgehen?- .	:	ri; •,	l	-i
*Ä ..
dWeiter hat-die Beklagte behauptet, sie sei bis zu dem Erwerb 'des Hausgrundstücks im Jahre:1937 berufstätig’gewesen- und'habe • durch ihre Mitarbeit die Mittel? für./das^Haus-miterworbenh.Allein ihrem. Organisationssinn und Weitblick' sei es überhaupt zu ver-. danken, daß es.” zu ‘dem Hausbau gekommen sei9 .Wenn'die Ersparnisse des -Klägers nicht, wie. geschehehV--.-wertbestäiidlg>angelegt 'W "■ :* •worden wären, .-wären sie-bei der. Währungsreform verloren?gewe-;. sen. Der Kläger?-könne-' weiterhin gemeinsam mit ihr in Eintracht • das .Gesomtgut-nutzen.Er strebe^aber von ihr weg und -wolle; sei- Ik .. •nen • Gesamtgutant eil', verbrauchen, : um sich: mit ...seiner • Ehebruchs-;;.,.r,r.. ■'Partnerin-, die'.bislang berufstätig gewesen sei, zur. Zeit"; aber^glV' "vollständig von-ihm aus gehalten5, werde, 'auslebcn zu können. Die 1 . 'Bestrebungen .des Klägers' zu-'unterstützen,' hi eße,/ sein - Verhält -V*l k ■'nie* cu Erau 0amriet belohnen,.' - \, . v"' ■ ’ äV, ''' "V,
dd	W:	?J,	i	o f	.s.	.'s	Mä.
■	X v- y * -	\ v	'•	<•	?	-• • 'Z\-	a ..	ä'	”•. Vs -	v g- \	. . ,v . ^	•_	/ ‘. a	:	\	•: ;x	.■
■	- .•»;-*	* ...it \T ^ s "/ rf ' '	. •	•	•'	. \ . . ... :r r.- - ... ^ *v ' -• • - s..; •	■■
x, --	'Das Landgericht hat „d i e;'Kl dge,--abgewiesenä Der Kläger-hat - -■ .
hiergegen'-Berufung^ eingelegt",.: Ira -'Berufungsrechtszuge hat:-"die \ =..v.;.
• Beklagte • V/i der klage '»erhob en? mi t f dem • Antrag i	'''
räLl--raw;dehv zwischentden -Parteien vereinbarten Güterstahd .der ; ilL L.'L- allgemeinen Gütergemeinschaft■. desBGB■ aufzulieben; . .
Sie -hat' die Widerklage auf: § ,1468 BGB : gestützt, -• Der 'Kläger, ha- i-v-.:
% f'VfW'*'
-
• l. =• *y:
’ '. ->'f- ' y::-'
be, so hat. sie - vorgetragen, um; für. sich und, seine Ehebruchs- }V%.. partnering das .Geld verbrauchen zu können ,yhäöh;Ablösung ■ deiffty
-	Städtischen Girokasse, der noch 2i622 DM geschuldet.: -wurden,,
-	durch Aufnahme eines Darlehens bei H K * in Stuttgart :	v
.die .erstrangige Grundschuld in .Höhe von: 5V 000 EM voll valutie- -
reh lassen; verabreduhgsgemäß betreibe Mj K
als;KaufIn-
teressent. die Zwangsversteigerung/des;Gebäudes ;- im; Zusammenwirken, mit dem Prozeßbevollmächtigt eh des-Klägers; seit der • : / •*>; ./-ühernahm'e'''rä<er; Verwaltungfdes Gebäudes , im, Jahre -.'l954 Jhabe - der :t: 1' Kläger . keine; Instandset zungen vornehmeh: lassen, / nicht einmal '« >
'den Wasserzins-bezahlt und-wiederholt."geäußert s \; .«♦<
• '	- „ •	....	■	•	.	r",:V’'--
;• • ■: -;”Er --werde gegen 'die Beklagte 'alies’Aünternehmen,', und '' ,	*	*	'wenn das! ganze Vermögen draüf;;gehefff	;	'<	‘	'•	•'•
f	'	.; .	■■ '=■ €--:; .. ; • A r s>	.^v ■■	.
» • .	.. • • ' •• ,-v i . .;. ...: 'v-•••-<•. . 1  y-~: . A * V. v' -y » \ ” ' >*. **• \'i .» . -•••.-.V s-- X •.$ ■,	...	-X .♦ : j	-
•' *	••	V-	\	X . ! 'V:.v v-' »' • • • -:?V'	* ••"*<:••:•••£• - . > x- :.. : J, \.	+ ■&■■■"£■: :■ :-2 ./>• ••>.:• *J	,	••	.	- *-: ."- ..	. .	o' -.:	•*,
■ . ■ .	'	' ■ " -M - ' y' • •” '	*'■	V- ','••••) .<!.X	.* • .* *	•
Der Kläger hat bestritten,'-'daß für' die <V/iderklage.'ein Rechtsschutsinteresse bestehe,!da die Beklagte jdderzeit,mit■' -■.iilim einen notariellen Aufhebungsvertrag abschließen-'könne. Bas Oberlandesgericht; hat * die Berufung ides :Klägers.;zurückgewiesen und ge]näß'-:'dem’Antrag der Widerklagedie. zwischen den Parteien vereinbarte,-allgemeine Gütergemeinschaft aufgehoben. LIit '. ; der Revision': verfolgt der. Kläger-seinen-Klageantrag und '-sei-,,, nen Antrag auf Abweisung der -.Widerklage. v;eiter.-. Die .:!3eklagte'-. bittet,. die-Revision zurückzuweisen.';'. . vT if	:•	,
:■	‘	:	i-'	■'	'	• >* - -	^	V;,."	.‘‘T	,	-V	,'.f

1' I
■■■■
'k;; ffEntscheidungsgründes
- ;	..	-	•	■	•t'a'-	>	'	^	*' - •' •*	-	-i	-,
. . Die Revision ifann keinen Erfolg haben. -V’-'y,
' : . Das Berufungsgericht .hat das;:?eststellungsbegeh.ren des f Klägers für das . es ein’ Rechtsschutzinteresse .ohne .Rechtsirr-.', tum ...bejaht "hat; im .Ergebnis / zutreff end' ’für- unbegründet erach-’. tef* o- Der Güterstand /deryallg^neinen/Gtitergemeinschaft. den: die
- S •' \A'ßyA'v::
6 - ■ ■■
. <; V üi.	'
Parteien durch deb; notariellen Vertrag vom-. 16. Juli J946 verein--hart Laben,•ist weder durch den Rücktritt des Klägers noch durch, den Rücktritt der,geklagten,von dem gleichzeitig geschlossenen- ‘ Erbvertrag aufgehoben worden. ..-fr"	dw-' .
ff,) Die Revision beanstandet zunächst,, daß’ das Berufungs-gericht die Bestimmung.des §-139'BGB•nicht 'entsprechend angc- >•
'wandt habe. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet'. Es' kann schon zweifelhaft sein, ob,§ 139 BOB überhaupt anwendbar :r-ist,wenn Eh.ega.tt en einen Erbvertrag und einen Ehevertrag "in ff ' einer Urkunde" abgeschlossen haben und anzunehmen' ist, daß sie den einen nicht,ohne den anderen Vertrag abgeschlossen hätten,,: --und wenn-einer dieser:Verträge von.Anfang nichtig ist oder rück-wirkend nichtig wird (bejahend Staudinger BGB 9» Aufl»- § 1434 'f Anm o 4 ; .verneinend Planck; BGB 4 -, Aufl... § fl 432 Arm, 16', vgl.' f • f;: auch Ernan 3GB 2. Aufl, § 2276. Anm. 2 a E), Diese Frage braucht > hier nicht entschieden zu werden,. Es .handelt ' sich hier nicht ' darum, ob einer der beiden. Verträge von, Anfang nichtig waru: -sondern \ darum;, v ob. die nachträgliche . Aufhebung des Erbvertrags ; durch Rücktri tt'f-eines der .Streitteile’..auch" die allgemeine Gü- -■.tergemeinschaft; beendet hatEs kann .sich' daher, 'wie; die . Revi-"sibn richtig erkannt hat,/nur darum handeln,’ob § . 159 3 GB „ent --sprechend auf diesen Fall anzuwenden ist. Biese' Anwendung,.ver-;.
;bietet sich aber, 'weildie Vorschrift; des Bürger1ichen Gesetz- .; buches über, den Rücktritt vom Erbvertrag .(„§§ 2293 BGB) • und über.die Aufhebung der' allgemeinen Gütergemeinschaft; eine^entsprechende Anwendung 'aüsschlieöenVf'selbst wenn man? anneiimen ; ' woiite , Erbvertrag und Ehevertrag'könnt eil' wegen' eines , z?;ischen ' ihnen Bestehenden engen wirtschaftlichen' Züsammenhängs feile eines "einheitlichen Rechtsgeschäfts" sein. Aus der Annahme. • eines solchen und der .. daraus sich möglicherweise ergebenden 1 Folgerung,üdaß-;die?ä=f-anf äiigliche - Richtigkeit eines seiner Be-:standtöile gemäß §139 BGB im Zweifel-die.Richtigkeit des gan-
■ . .V >	•
sen Geschäfts zur^ Folgehaben .wurde, ■ folgt nicht ohne - weit eres ff ’ • daß. ein nur auf die Aufhebung' des Erbvertrags gerichteter. Huck- ... tritt von dem Erbvertrag rechtlich nicht möglich und daher unwirksam ist »oder daß ein wirksamer’. Rücktritt von. demErbvertrag.^, ■ auch zur Aufhebung, der'Gütergemeinschaft führen muß», r
, ■ Zwar hat das Reichsgericht für, schuldrechtliche Verträge ■ den Grundsätz entwickelt ,: ein Vertragspartner .könne durch eine einseitige Rücktritts^ oder «Anfechtungserklärung, die.: er. ausff -. drücklich auf einen Teil eines Rechtsgeschäfte richtet, ' nicht i f '-. \ erreichen, ‘daß - nur dieser etwa: für-.ihn: ungünstige - /Teil^el-’f v nes einheitlichen Rechtsgeschäfts;seine- Geltung verliere,’wäh-df. ■ rend der übrige - möglichefweiseffürr ihn .'vorteilhaft e ■ Inhalt -i;' . des' Rechtsgeschäfts.in Kraft bleibe. Eie.Anfechtungs-;bezwc Rück-\, tritt Verklärung f solli: vielmehr in einem solchen’; Fäll wirkungslos bleiben (RG, 67,, 10 t, 103; i Seüff erts- Arch74: Krff 26 und ,73 ,v;11 3; liZ 30,'f1490; JXI.1913,. 18; .Recht -14, ,579;; BGB RGRK< 107 Auflv Ann.
1 'Abs., 8. zu § «139». S «• 292} » Dieser ^ Grundsatz .kann-jedoch auf ;,ei-t nen Ehevertrag,' der in'einemengen.Zusammenhang:niit'-einem•ande-i.i •>/ ren Vertrag: insbesonderemitieinem-.'Erbvertragigeschlossehf.ist, Ir-;keine Anwendung, finden.f Ist■: in einem solchen-vFall: gemäß §J 2293.ff BGB ; der Rücktritti vonfdem .Erbvertrag: ausdrücklich' Vorbehalten', a ,sokommt darin der Wille^deriVertragsparteien 'zürn-Ausdruck,V.daß. ^ / der Rücktritt .von- diesemi’Jleil11 des Gesamtertrags ;offentblei- '■
: - ben ;soil, ohne■ dadurch auch den'damit .verbundenen*Eheveitrag .zur-■ (rückwirkenden?) ’ Aufhebung- zu ;bringen’.’'Imfübrigen regelt dasfGe-i; setz dieFrage, abschließend' und .erschöpfendi-nwieweit;'.ein- Erb- ■ /
. -lasser, an Verfügungen./von. Todes wegen,,.die; er in einem'Erbver-/	-	trag getroffen rhat ," gebunden ist. ÄEastGesetzVunterscheidetf ;ver- -
tragsmäßige und einseitige-Verfügungen•«(§§h2278>-i-'22991äBGBy;.vSine . in dem/Erbvertrag:enthaltene einseitige;Verfügung'kann,7’wie beim Testament,1 vom Erblasser.-jederzeit;, auchl.dü'reh’iein'seitige’; yerfü-/; gimg von Todes wegen aufgehoben werden (§>; 2299Abs v.‘ 2 Satz fl ini'
Verbindung mit § ; 2 253, BGB)
'.1st’ ein'Rücktrittsrecht/ nicht Z-vörbe-;
halten, so kann der Erblasser..eine vertragsmäßige Verfügung nur i: unter den -Voraussetzungen-'der-§§2294, 2295 BGB durch:Rücktritt, ■ und zwar durch Rücktritt von der Verfügung, nicht; wie beim vor-■■■ behaltenen Rücktritt, durch Rücktritt vom Erbvertrag;als■ solchem, außer Kraft; setzen.-Dieses Rücktrittsrecht’ ist ebenso, wie das -V im § 2271 Abs. 2 Satz :2 BGB vorgesehene Rechteine in einen ge-' meinschaftlichen;. Testament getroffene, wechselbezügliche Verfügung: wegen; schwerer -Verfehlungeh des .Schlußerben, aufzuheben,1 zwingen-”' den Rechts. Renn es ist ein Ausfluß der allgemeinen /iestierfrei-'' heit,; deren vertragliche Einschränkung ..über. di e' im Gehet z. vor ge- . sehenen Bindungen hinaus in der .Bestimmung des § 2302'BGB aus- / .drücklich; ausgeschlossen ist. (vgl .oBGB RGRK § 2302 Anm. 1) Dar- 1 aus ergibt sich aber, ; daß 1 eine, solche.*.Einschränkung auch' nicht ■ in der Weise .vorgenohimen werden karai, /daß‘ ein Erbvertrag mit einem änderen Vertrag gekoppelt wir d,/ um dann.'hinsiehtlich seiner;Auf-/ hebbarkeit das rechtliche Schicksal, dieses;mit ihm verknüpften r • /Vertrages... zu .teilen.. Hinsi ehtlich der ■ Aufhebbarkeit der in ilimv / enthaltenen letztwilligen Verfügungen muß vielmehr- ein Erbver- ; trag: auch/wenn er mit . einem .anderen-Vertragr-gekoppeit wird, :s eine volle :Selbständigkeit .bev/ahren,./d.lih: ausschließlich- nach den V; 'insoweit; für... ihn geltendehlgesetziichenlBestimmmigen beurteilt -. ;v ■werden. ■ / -VfU-’svv V.V Vv '■?fl - -i

•Yy
•. /va/..-Ebenso erschöpfend ..und.;unabdingbar .'sind .aber .im:Bürgerli-..., rCheh Gesetzeuch die. Gründe"geregeltauis. .denen.ein .Vertrag:aufgehoben werden kann, . durch-den '-.die Ehegatten den :Güt erstand - der'-. 1 ;-allgemeinen Gütergemeinschaft, vereinbart .haben..; =;Selbstverständ-..V; lich^erlischt auch"'dieser. Gilt erstand,'- wenn-die. Ehe- durch ’Tod/oder 'durch _ Scheidung"aufgelöst oder "aus einem gesetzlichen;Grunde aufgehoben wird«.; Der durch* einen , solchen ..Vertrag .begründet e Rechts-.1 zuständ kann aber durch einseitiges rechtliches,/Handeln vonfSei-.: ten;'eines Ehegatten;- auf dem .im Gesetz vorgesehenen1Wege nur da- V; durch' aufgehoben' werden, .daß ein Ehegatte'-gemäß § /1447 n.P.- BG3 : :
aus einem der/hier vorgesehenen Gründe auf Aufhebung der. Güter--’!! /gemeihsehaft klagt» Die Aufhebung kann nicht dadurch herbeige- ü;, führt :werden; ■ daß ein Ehegatte leinen mit ' dem Ehevertrag gekop--^."’..'-pelten Erbvertrag oder eine darin getroffene vertragsmäßige’Ver- w fügung von Todes-wegen durch einseitige Erklärung außer Kraft7 : ■ setzt, um damit mittelbar auch den ^vereinbarten' Güterstähd zu Mw-: beseitigen.'. Das muß umso mehr gelten, ; als die gesetzlichen Grün-; i de, die in dem' einen Palle zu einem Rücktritt von einer ei’bver- :;t. tragsmäßigen Verfügung von Todes wegen, im anderen Falle,zu ei-ü•I nem Scheidung,?.- oder Eheaufhebungsbegehren oder zu4 einer:Klage auf Aufhebung der Gilt ergemeins chaft;; b er echt i gt en ,* keineswegs -dieselben sind» So kann!ein Ehegatte, der wegen einer Verfehlung des anderen E?aegatten :auf;: Scheidung der Ehe/zu klagen beroch-^ M,M tigc ist, nach § 2294 in Verbindung mit § ’2334 13GB, von einer . MV vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten; dagegen räumt Mhm das .• Gesetz ' indiesem Falle . kein Recht..auf Aufhebung, der Güterge- • w-’me ins chaft ein,', vielmehr bleibt' der,: Güterstand; bestehen1, Iso- vw - -lange die'Ehe, nicht geschieden, ist. MM-M'; MM1-'1	-,	.•	:	I	,	\
Die Art der Aufhebungsgründe 'läßt'.4 es',nicht zu, daß durch ' / Abrede der Parteien oder wegen1des Zusammenhangs,mit einen an- , deren Vertrag die vom Gesetz oingeraumtc Höflichkeit',auf Auf-'.,, hebung der allgemeinen^ Gütergemeinschaft .zu klagen, irgendwie ,
.o »tv •»
t err -»oder.; weit er i' einges ekrankt s^irdili

M '' Hach allem ist der.'Rücktritt der* Parteien„'dieses;Rcchts-.„- -Streits von',dem Erbvertrag‘auf, den Bestand der'allgemeinen Gü-tergemeinschaft phne Einfluß,gebliebehM; M ,-,M-

2 .), Das Berufungsgericht hat raber auch 'den ;Hilfsantiagides Klägers, die allgemeine Gütergemeinschaft'aufzuheben,lohne' Rechtsirrtum .für .unbegründet eracht et vV Es macht/dabei/.keinen Unterschied .ob das Klagebegehren nach den bis zu dem;'1. . Juli. 1958. geltenden Be- •;
• »yr:
' :A
m ~	7	,
<" • tC'\Z M : ...
4?'\
10
i»;
t

:■, . 'Stimmungen des ' Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach dein^ah^di : >:'1> 's em läge in Kraft get ret enen Gleiche er echt igungsgeset 2; b teilt v/ird-: Benn.: das. Gl eidBb er echt igungsgeset z fvüirij .7. hier in Betracht 'kommenden Bestimmungen (§ .1448-n'oF.iBCB) .zu / . ?	-
i' .„keinem von den bisherigen Rechtszustand (§ 1469 a;.p. BG3). ab- • ••>••••'/ weichenden Ergebnis, Bas Berufungsgericht hat in' eingehenden .- •=. :
.. , Ausführungen(BU S. jl 3 unter Ziff» 7) ;dargelegt,daßdie '.tat-vhhdh:: ■ - sächlichen Voraus set zün’gen, ■ von denen: nach diesen gesetzlichen " '1'' : ■?r -.Bestimmungen das Recht .des! Ehemannes a- die Aufhebung der Güter-•••••; gemeinschaft zu verlangen«; abhängt, :vom Kläger nicht. dargetan .'• h sind. Bi ese Aus Rührungen las sen, keinen Re cht s irr tum erkennen»,''.-. V, - fBie Revision hat zwar allgemein die-'Verletzung des,;§-1469 BGB, l'' - li • - "gerügt) worin- dies e: Verl et sung «.best ehen soll e, hat „sie iedoch:iidiai
 nicht dargelegt», 4
. h -‘ . 3») Ber Klager hat. seine Aufhehungeklage ■ auch darauf ge--[.■•''stutzt , daß die Klägerin'sich einer .positiven Verletzung/ihrer • •'?:Vertragspflichten’schuldig gemacht habe und daß die Geschäfts-•
, / ' grundlage . für den Vertrag’ durchden der Güterstand der’ allge- . 7-,. meinen-« Gütergemeinschaft begründet.'ist;y fort gefallen, s ei V-'Bern A4 istwie schon oben dargelegt,, ist 'entgegenzuhalten,', daßdasy>V-' Gesetz das Re,cht 7 eines • - Ehegat t en,• v d-i eAufhebung. der Gütergerhgv-: 1 h meinschaft zu verlangen,*’an-- bestimmte", genau:abgegrenzte; tat- -th ..? •sächliche; Voraussetsuhgen-knüpft .ABas gilt - insbesondere' auch,.1 soweit 'dabei ein 'schul dhaftes . Verhalten des ..ander en’ Ehegat t en|©: ’ vdie.fGrundlage; für das Aufhebungsbegehrcn bildet 4-Angesichts’!..' ? 1. dieser : bestimmt en Regelung:. kann -die ..allgemeine Behauptung -ei-'. ner ./positiven' Vertragsve’rletzunglals/- Aufh ebuhgs grund nicht/ ausR reichen„ ' Geschäftsgrundlage für.- einen4Vertrag ••• zwischcn Ehe gät-' «h'ten^ zur Regelung ihres ehelichen- Güterstandesvisü/das Besteheny /: der ./Ehe, - nicht j edoch' ein/ ungetrübt es:Fortbestehen, der'-.-eheli-'^-Vvchen.und häuslichen. Gemeinschaft. ' der ’Ehegatten,,/ Die-Ehe der Par teieh aber ist., bisher nicht, aufgelöst » j Ber ,Kläger, ii '
.;:. -’mitj seiner: Scheidungsklage durch Urteil' vom 64 :Febri //rechtskräftig'- abgewiesen«, / y.:a/'/a/a
ist. - vi elmehr b. Februar 1958
• >7': '■-■ Das Berufungsgericht hat somit: sowohl das 3?eätstellungs-'..: • begehren des Klägers als auch seine hilfsweise erhobene Klage \ auf Aufhebung der Gütergemeinschaft,ohne Rechtsirrtum abgewie-4 sen. Die Beklagte hat. den-< hilfsweise., erhobenen Aufhebungsan-Spruch des Klägers auch, nichtwie dieser meint,. dadurch aner- ' kannt,'daß sie ihrerseits Widerklage-auf Aufhebung? der GüterT/ k. gemeinschaft erhoben.hat „r Mit dieser'Widerklage hat sie gel-lv^, tend gemacht, daß. ihr •• ein Anspruch auf ^Aufhebung , der Gut erge-'^V' rneinschaft.zustehe. Daß auch'der-Kläger;einer! solchen Anspruch . habe, 'hat sie zu jeder Zeit.ausdrücklich bestritten.- * ,	*
v. 1 !.4v) Dagegen hat das ;iBerufungsgericht den von derBeklagten mit ihrer Widerklage .'geltend gemachten/AnäprUch- auf- Aufhe- ■ bung der Gutergemeinschaftlrechtlich, bedenkenfrei 'für. begrün-... det erachtet. ^ '-kl ,,	•!>	-yY'k'4''	'Y	V
;■^Es ist zunächst 'nicht;= zweifelhäft ,' 'daß die' Beklagte ein ~ schut zwürdiges Interesse'tan der - Gelt endmachung dieses . Anspruchs hat. Ein solches Interesse'.ist nicht dadurch-ausgeschlossen, '
’ daß sie eine Aufhebung der- Gütergemeinschaft möglicherweise..vy -y auch' erreicht .hätte,- •wenn.’ sieden; auf. das/gleiche ,'Ziel/gerich-V teten- Hilfsantrag des Klägers •• anerkannti*hättWenndieser An-.-ok spruch, wie dargelegt f . sachlichynichtkbegründet - war ,7 so ;be-,-. (ly stand für ' die.;Beklagte;kein AnlaßyÄ ihn:an2;üerkemien'"und davon;/ ab zusehen,ihr er s eits*= den;, ihr v zustehend eh-Ans pruch •; gl ei chen ‘In-halts auf Kosten1 des : Klägers 7 durchzüsef zen"I4pb‘'/die'- Durchführung dieses ihres Anspruchs;-uhd,,eine■ daräüfhinbäüsgesprochene" Aufhe-/, bung der Gütergemeinschart ;darüberhinäus'. f üi-y si ewie*: das- Beru-, fungsgericht angenommen--hati; im Hinblick auf die Vorschrift - des
§ 1479 BGB (vorteilhafter, ist 'als 'eine^ auf die Klage des Liannes hin .erfolgte Aufhebung,(:kann dahinstehehv(7Y(Y Y-yYY -A/y 7;.'.	-	7
Hinsichtlich der: sachlichen ..Voraussetzungen für' den von'.;' der Beklagten 'geltend gemachten Aufhebungeanspruch hat das Be-
12. -
;rufungsgericht festgesteilt , daß der Kläger seine -Verpflich- • ;tung, der Beklagten Unterhalt zu. gewähren;, verl et st habe und . daß rür die Zukunft eine erhebliche Gefährdung ihres Unterhalts zu besorgen sei» Damit'sei für die Beklagte der Auf he bungs-,.-? .-. .4 ., grund, des, § 1468 a,P. > 1447 ZifiV 2 n .1’% BGB gegeben 0 Im* ein-' z einen - hat das. Berufungsgericht dazu aus geführt j Am 1, • Okto-.	•
ber71954.:habe der Kläger die-Mieter des 4z um?Gesamtgut gehörenden\ ■ Hauses angewiesen^ den Mietzins. an ihn und nicht mehr an die ..?? i B ekl agt e . zu zahl eh , die , bis ? dahin? mi t seiner; Zustimmung - di e: '4 ^Verwaltung des Hauses geführt.hatte„• Er habe; ihr von diesem... .? Zeitpunkt .ab nur noch 120 DM: monatliche Unterhaltsrente ne-.:-• ben freier?Wohnung zukommen , lass ehyl.obwohl; die? Mieteinnahmen -des Hauses die Hausausgaben überstiegen hätten und er monat-. -. lieh ein Netto-Gehalt von. etwa .500 DM gehabt -habe Der Beklag-te .stehe -aber, ■ seitdem der Kläger;getrennt.: von .ihr 1 ebe,--ge-, maß § 1360 f BGB :Unterhalt in; Geld in angemessener Höhe .zu.Sie -sei--nicht mehr arbeitsfähig, habe auch keine, Einkünfte aus„Vor-( •behaltsgut ?;Mit 120 DM monatlich könne sieauch.ybei*-mietfreier 4 W0hnung al 1 Onfalls karg],ich . ihren vLebensbedarf.' decken4. S i e ■ ha- .; he aber einen Anspruch auf standesgemäßeii;Un-terhalt'«:‘Bei des-7 sen ^Bemessung seien nicht • nur* die Angesielltenbezüge :;des'Klä-gers.,. .sondern auch die Erträgnisse 'des - Gesamtgutes - zu'.berück- Vr • sichtigen. Wenn ’der Kläger seiner.Ehefrau unter; diesen' Ümstän-den monatlich nur .120 DM habe 'zukommen' lassen,' so habe er. da-, .-mit:--seine-Unterhaltspflicht. verletzt'.	i-	4-v-	??:.;..	•	•	.
f ; VT '} '■ {
“ <./: '.-Auch die -Besorgnis .der. Beklagten','.''daß - ihr, Unterhalt in? -.J ;Zukunft: durch das -Verhalten .des :Klägers., erheblicli'-:gefähr'det, - ^
1werde,; sei begründet. Der, Kläger;habe;erklärt, ■daß?er,berech- -.-tigt' sei,“-sein- Vermögen'- zu' verbrauchen» Einen . darauf -gerächte- 4 ten IhatSchluß könne er., auch ohne weiteres' äusfiüiren,;, weil; das l ;; .Ge samt gut. gemäß: § ; 1459: Ab s » 1 a«F.',]3GB-.f ür ? s e ine. p ers Önl i chen.;; -' Schulden hafte»-Es sei', deshalb?zu befürchten, daß in Zukunft,- • --wenn .das Gesamtgutsvermögen .verwirtschaftet sei'der Unterhalt.'. ■'
;'lder Beklagten der Hohe- nach,..in: Frage gestellt werde ." Könne ■ aber die Beklagte nicht verhindern, daß der Kläger, mit Mit-teln des Gesamt gut es Schulden abbezahle, so laufe; sie,, schon ' d - V wenn das Gesamtgut: nichts mehr abwerfe, Gefahr, daß ihre Ren- \ te gegenüber dem'Betrag^: der ihr :.aus' den derzeitigen Gesamtein-5'' künften des • Klägers, zustehe, ■: erheblich gekürzt werde, • Schon der 1 Umstand,, daß das Landgericht ihr.bei einem monatlichen Reinein-V; :kommen des Klägers. von 600. - 650 DM im'Jahre 1954 nur ,180 DM,,. .; also höchstens; ein Drittel., habe zukoramen lassen, mache deut-;: ' • lieh, daß 'bei; einem Rückgang-des Einkommens des Klägers die Beklagte spätestens im Zeitpunkt 's einer Zurruheset zung eine Kürzung erwarten;; müsse. Damit wäre die Beklagte nicht nur um die Früchte-ihrer lebenslangen Sparsamkeit und Arbeitsleistung;'get bracht, ■ sondern. resVwäre auch' ihr>- standesgemäßer Unterhai t ernstlich’gefährdet . Der >Umstahd,idaß bislang .= eine’ Überschuldung des Klägers und eine absichtliche Verminderung des Gesamtgutes, ins-
besondere durch Zuwendungen an.Frau, S	,	nicht, bewiesene sei,•
reiche nicht aus, die .^Besorgnis .erheblicher. Gefährdung 'des Un-4 '■ terhalt” der Beklagten auszuräumen. Es*sei zu befürchten, daß-der Kläger durch mindestens grob ‘fahrlässiges Schuldenmachen.
und ebe'nso unverantwortliche Hichterfüllung-des■"Zinsendienstest die:Zwangsversteigerung des Grundstücks heraufbeschwöre, In'-
diesem Falle habe die Beklagte keine Sicherheit,* daß der-.Klä- m ger ' den dabei* auf' lhiuentfallendemErlÖs<rfür.i sich;-verbrauchev-x-
Dies e Aus f ülirungenenthalt en' zu dem' 'groß en iT ei 1./1 at sächliche;.; Feststellungen,-die-das Berufungsgericht' auf Grund'des;unstreitigen Parteivorbringens getroffen hath und die in'diesem Rechts- ‘ zuge nicht'nachzuprüfen sind.,Diefdäraüa; von Berufungsgericht' ; -gezogene; Folgerung,;. daß;::der 'Kläger ..seine :Unte'rhsl tspflichtver-: ' letzt habe, Vist .aus Rechtsgründen;-auch'-; dann nicht zu beans tan-den,. wenn man den Sachverhalt' nach, § . 1447,. Kr ,'-. 2 n.F.-BCB;beur--. teilt. Daß die Beklagte im' Jahre '1954 auch bei mietfreiem Woh-; neu. mi t • einem monat li c hen Unterhalts betrag von , 120 . DM ihr en h't
• v-
"I- 14
/ Lebensunterhalt nur' notdürftig und keinesfalls'standesgemäß :.: ■£;bestreiten konntesteht im Einklang mit der Lebenserfahrung und kann auch dem iQäger nicht verborgen .geblieben sein, *' \ •
^ / - ;. .'Soweit das Berufungsgericht aus seinen obig ststel-, lungen Rückschlüsse auf die mögliche künftige .Gestaltung der-•. Versorgung der Beklagten gezogen hat , hat es damit eine Wür-. *adigung dieser tatsächlichen Feststellungen vorgenommen,' die / d;weder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch steht, ,noch ge-r,. gen-'Denkgesetze verstößt * Las Berufungsurteil -hält deshalb'A-auch insoweit einer rechtlichen -Nachprüfung--stand.-^^c-.:-.:..^- v'-~.
f, Lie Ko st enent s che i düng b eruht ■ auf § 97 Abs ,	.	2P0,1-■
Ascher
 Baske:
Johannsen:
v,' Werner
-Lro .Loewenheim'