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BGH · IY ZR 136/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 136/56

Sine durch Urteilsspruch des mit Ermächtigung des Kriegsbefehlshabers der russischen Besatzungsmacht errichteten Rechtsamts in Stolp im August 1945 erfolgte' Scheidung einer Ehe von deutschen, dort wohnhaften Staatsangehörigen ist rechtswirksam. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, BroVcWerner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Pas Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 31«. lung, die die Bezeichnung Rechtsamt führte und die auch nach Übernahme der Verwaltung von Stolp durch die Polen zunächst bestehen blieb, hat die Ehefrau des Klägers im Sommer 1945 den Antrag gestellt, ihre Ehe wegen mehrfachen Ehebruchs des Klägers, aus dem*auch ein uneheliches Kind des Klägers hervorgegangen sei, zu scheiden. Nach Vernehmung des Klägers, bei der dieser die Behauptungen seiner Ehefrau als richtig zugegeben hat, hat das Rechtsamt durch seinen Leiter, den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt In der Begründung dieser Entscheidung'wird ausgeführt, daß mangels einer anderweiten Gerichtsbarkeit das Rechtsamt zuständig sei, daß auf Grund der glaubwürdigen Bekundungen des Klägers Ehebruch bis in diet letzte Zeit erwiesen und daher entsprechend dem § 1565 BGB, der infolge Aufhebung der Gesetze des Dritten Reichs anzuwenden sei, die Ehe zu scheiden sei« gewöhnlichen Aufenthalt in Stolp gehabt haben, sind sie im Zuge der polnischen Maßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung aus Stolp vertrieben worden« Der Kläger ist nach Leipzig gekommen, wo sich seine erste Ehefrau mit den Kindern befand« Er ist dort zu ihr gezogen. Eine von der Beklagten auf Grund des § 24 der 4o DVO zu dem EheG beim Bayerischen S-kaatsministeriunl der Justiz beantragte Anerkennung der Entscheidung des.Rechtsamts in Stolp Uber die Scheidung der ersten Ehe des Klägers ist von diesem durch Bescheid vom 18, August 1951 abgelehnt worden, weil diese Entscheidung nicht eine solche eines ausländischen Gerichts oder .einer ausländischen Behörde sei, sondern sie in AusUbung deutscher Gerichtsbarkeit erfolgt sei. da eine frühere Ehe der Beklagten wegen Ehebruchs mit ihm-, dem Kläger, geschieden und eine5 Befreiung von dem Ehehindernis des.'Ehebruchs nicht erteilt sei. Ob der Lehrer Go-11, vor dem die Parteien die Eheschließung erklärt haben, Standesbeamter im‘Sinne des deutschen Personenstandsgesetzes gewesen sei, könne auf sich beruhen. Auf die dort wohnhaften deutschen Staatsangehörigen ist daher grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden, Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht, den im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden § 15 des EheG von 1938 angewendet und zutreffend eine rechtsgültige Eheschließung zwischen den Parteien bejaht, da diese vor einem Standesbeamten im Sinne dieser Bestimmung staitgefunden hat, Denn die frühere Ehe der Beklagten ist nicht wegen Ehebruchs mit dem Kläger geschieden, sondern aufgehoben worden. In der Entscheidung vom 9c August 1945 ist ferner nicht ein Ehebruch des jetzigen Klägers mit der.gegenwärtigen Beklagten festgestellt (§§ 6, 22 EheG)» 3o Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts« daß die Ehe der Parteien wegen des Hindernisses der Doppelehe nichtig sei, einer rechtlichen'Nachprüfung nicht stand» Die erste Ehe der Beklagten war vielmehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Grund der Entscheidung des Rechtsamts in Stolp vom 9» August 1945 im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Kläger rechtskräftig geschieden» Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, daß es zweifelhaft sei, ob das Rechtsamt, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund eines Befehls- des russischen Kriegskommandanten eingerichtet und zunächst unter den Polen fortgeführt worden war, ein deutsches Gericht gewesen sei und nicht etwa eine deutsche Verwaltungsbehörde.. Auch die Wiederherstellung der infolge des Kriegsgeschehens gestörten öffentlichen Ordnung habe eine Betätigung des Rechtsamts in dem hier vorliegenden Pall nicht erfordert« Einmal sei die Erledigung von Schei- dungsprozessen nicht vordringlich gewesen und sodann habe bereits im August 1945 die Möglichkeit einer Regelung durch zentrale Besatzungsbehörden bestanden« Schließlich sei aber auch die Einrichtung des Rechtsamts nicht rechts wirksam, da die Übertragung einer rechtsprechenden Tätigkeit auf dieses auf einer Anordnung beruhe, die ein Gesetz in materiell-rechtlichem Sinne sei und daher zu ihrer Wirksamkeit einer Veröffentlichung bedurft hättee Eine solche sei jedoch nicht festzustellen« Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Scheidung einer Ehe in Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil zulässig ist, wie dies im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsamts der § 46 EheG 1938 bestimmte-Hierfür ist es, was das Berufungsgericht dahinstehen läßt unerheblich, ob das Rechtsamt seine Entscheidung als Beschluß bezeichnet hat, da sie ihrem Inhalt und dem Verfahren nach, in dem sie ergangen ist, unbedenklich als Urteil angesehen werden kann. Wenn aber das Berufungsgericht 'Zweifel daran hat, ob dem Rechtsamt die Eigenschaft eines Gerichts bezw«, seinem Leiter die Eigenschaft eines unabhängigen Richters zuzubilligen ist, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden« Infolge der besonderen Verhältnisse, wie sie nach Besetzung deutschen Gebiets durch fremde Truppen, insbesondere infolge von Maßnahmen der Besatzungsmächte eintraten, wurden die bisherigen deutschen Gerichte aufgelöst'* und ihre Rechtsprechung kam zu dem Stillstand« Infolgedessen muß es grundsätzlich als rechtlich zulässig angesehen werden, daß der fremde Beifehlshaber neue Richter bestellte, eine Änderung in dem Aufbau der Gerichte vornahm und ihre Zuständigkeit regelte, zu demindest sofern dadurch, eine Rechtsprechung auf Grund von Rechtsnormen und die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt sowie ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet blieb« Es folgt dies aus den Bestimmungen der Haager Land-fcriegsordnungo An diese hält sich zwar die Sowjetunion nicht für gebunden Die Haager Landkriegsordnung ist jedoch im wesentlichen nur eine Kodifizierung allgemein gel tenden völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts,, Sie bindet daher sämtliche Staaten auch ohne ausdrückliche Anerkennung (vgl insbes, Schmoller-Maier-Tobler> Handbuch des Besetzungsrechts § 5 Ziff 2 S 5 f). Ob die'Alliierten bei der Besetzung Deutschlands weitergehende Ziele, insbesondere eine Intervention verfolgten, ist unerheblich, da auch durch eine Intervention allgemein geltendes Völkerrecht nicht außer Kraft gesetzt werden kann (vgl auch Schmoller-Maier-Tobler aaO S 9)» Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Haager LandkriegsOrdnung (HLKO), insbesondere auch für Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie bejaht (vgl insbes« BGHZ 5, 124 ff £.26/; LM Nr 2 und 4 zu Art 3 AHKG Nr 13). Der Portfall einer deutschen Regierung, wie die Beendigung der Kampfhandlung, ist für die Anwendbarkeit der Haager Landkriegsordnung unerheblich, da diese in erster Linie dem Schutze der Bevölkerung des besetzten Landes dienen soll (vgl Schmoller-Maier-Tobler aaO 3 7 und 8 und das dort angeführte Schrifttum)« andererseits Gericht gewesen ist0 Die Weisungsgebundenheit einer Behörde als Verwaltungsbehörde hat nicht notwendigerweise eine Weisungsgebundenheit auf dem Gebiete zur Folge, auf dem die Behörde als Gericht tätig wird« Der Leiter des Rechtsamts? Auch die Möglichkeit-Entscheidungen des Rechts*-amts aufzuheben, nimmt diesen noch nicht ihre Eigenschaft als unabhängiger, nur dem Rech,t unterworfener* Urteils-spruch’; genau so wenig wie dies bei Entscheidungen der westdeutschen Gerichte der Pall gewesen'1st, bei denen die Besätzuhgsbehörde die Möglichkeit' eines-'Eingriffs, insbesondere., Dies ergeben auch ihre Art 51 und 52, in denen für besondere Fälle Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen werden« Unter Besetzenden im Sinne des Art 43 HLKO muß daher derjenige Befehlshaber des Besetzenden verstanden wer- * den, der die Befehlsgewalt in dem besetzten Gebietsteil hat. Ferner ergibt sich eine Beschränkung der Befugnisse des Zonen- oder örtlichen Befehlshabers auch, nicht aus dem erst nach Erlaß der Entscheidung des Rechtsamts ergangenen Kontrollratsgesetz Nr 4« Daß aber die Einrichtung des Rechtsamts mit rechtsprechender Gewalt eine solche Maßnahme gewesen ist, känn nicht- bezweifelt werden und dies muß auch für den Ausspruch einer Ehe- Schließlich ist auch das Bedenken des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, daß die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt auf das Hechtsamt nicht rechtswirksam gewesen sei, weil sich eine Veröffentlichung dieser Anordnung nicht habe feststelleri lassen« Es ist zwar dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es nach deutschem und grundsätzlich auch nach Völkerrecht zur Reehtswirksam-keit einer Verordnung, die Gesetzeskraft gegenüber den von ihr Betroffenen haben soll, einer Bekanntmachung bedarf« Bestimmungen des deutschen Hechts über die Verkündung von Rechtsvorschriften gelten aber nicht für den Besatzungsgesetzgeber, und in Pallen, wie sie im Anfang einer kriegerischen Besetzung und bei den ersten Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung eines besetzten Gebietes gegeben sind, werden, soweit dadurch nicht gegen die allgemeine Menschenwürde verstoßen wird, auch nicht offiziell verkündete Rechtsvorschriften als rechtswirksam anzusehen sein (vgl auch Schmoller-Maier-Tob'ler zu § 25 Seite 27)» Auch die HLKO schreibt eine besondere Form für die Verkündung von Rechtsvorschriften nicht vor (vgl auch den Erlaß des'stellvertretenden britischen Militärgouverneurs vom 28« Dezember 1946 Ziff 2 - abgedruckt in der Hannoverschen Rechtspflege 1947 S 5 Es reicht daher in dem hier vorliegenden Pall aus, daß die Anordnung des Kriegsbefehlshabers bezw* die des Deiters seiner Zivilverwaltung den Betroffenen in irgendeiner Weise bekannt geworden ist«, Etwas Derartiges ist aber schon auf Grund der Tatsache zu bejahen, daß die erste Ehefrau des Klägers das Scheidungsverfahren vor dem Rechtsamt eingeleitet, der Kläger vor diesem erschienen und vernommen worden ist und der als Standes-

Zitierte Normen: § 42 EheG
RechtsamtsGrundEheKlägerRechtsamt

Volltext der Entscheidung

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Nicht:für dle Amtliche Sammlung\
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Gesetz
 Rechtssatz.
HLKO Art 43 ‘
Sine durch Urteilsspruch des mit Ermächtigung des Kriegsbefehlshabers der russischen Besatzungsmacht errichteten Rechtsamts in Stolp im August 1945 erfolgte' Scheidung einer Ehe von deutschen, dort wohnhaften Staatsangehörigen ist rechtswirksam.
*■
Aktenzeichens IY ZR 136/56
Urteil des BGH vom 14- November 1956
OLG München
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. -f
IV 2R 156/56
Verkündet am 14, November 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter • der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Bertha K KrSrütHB?
ge b o B^H
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Hechtsanwalt Prof„Pr
 gegen
den Kaufmann Albert K	in	ZI
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr<>HHHin
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14«. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen,
 BroVcWerner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Pas Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 31«. Januar 1956 wird aufgehoben«
Pas Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 14. Juli 1952 wird geändert» Pie Klage wird abgewiesen«, Pie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen«.
Von Rechts wegen
r
Tatbestands
 Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt s hat im Jahre 1931 vor dem Standesbeamten in Stülp die Ehe mit Herta S0HB geschlossen* Aus dieser Ehe sind * vier Kinder hervor gegangen.-,
Nach der Besetzung Stolps durch die Russen erging am 5» Mai 1945, folgende Anordnung?
"Auf Grund der mir durch den Kriegskommandanten erteilten Vollmacht errichte ich innerhalb der Deutschen Zivilverwaltung eine Rechtsabteilung. Die Rechtsabteilung hat die Aufgabe, alle Streitigkeiten,’ die ich an sie verweise bezw« die von andern Stellen der Zivilverwaltung ,an sie verwiesen werden, zu entscheiden* Die Entscheidung ergeht grundsätzlich in schriftlicher form* Sie ist im Aufträge des Kriegskommandanten zu fällen*
Darüber hinaus hat die Rechtsabteilung die Aufgaber Rechtsauskünfte aller Art zu erteilen*
Zum Leiter der Rechtsabteilung bestimme ich den .Rechtsanwalt	in	Stolp,
 Die Zivilverwaltung gez. Otto	ft
||	Bei der durch diese Anordnung errichteten Rechtsabtei-
lung, die die Bezeichnung Rechtsamt führte und die auch nach Übernahme der Verwaltung von Stolp durch die Polen zunächst bestehen blieb, hat die Ehefrau des Klägers im Sommer 1945 den Antrag gestellt, ihre Ehe wegen mehrfachen Ehebruchs des Klägers, aus dem*auch ein uneheliches Kind des Klägers hervorgegangen sei, zu scheiden. Nach Vernehmung des Klägers, bei der dieser die Behauptungen seiner Ehefrau als richtig zugegeben hat, hat das Rechtsamt durch seinen Leiter, den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt
 
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eine am 9U August 1945 verkündete, als Beschluß
 bezeichnet© Entscheidung erlassen, durch die die Ehe des
v;ird. In der Begründung dieser Entscheidung'wird ausgeführt, daß mangels einer anderweiten Gerichtsbarkeit das Rechtsamt zuständig sei, daß auf Grund der glaubwürdigen Bekundungen des Klägers Ehebruch bis in diet letzte Zeit erwiesen und daher entsprechend dem § 1565 BGB, der infolge Aufhebung der Gesetze des Dritten Reichs anzuwenden sei, die Ehe zu scheiden sei«
Am 11* August 1945 sind die Parteien vor einem Lehrer	als dem von der polnischen Verwaltung eingesetz-
ten Standesbeamten der Stadtverwaltung Stolp, Abteilung für deutsche Bevölkerung, erschienen und-haben in Anwesenheit von'zwei Zeugen erklärt, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. G^B hat darauf ausgesprochen, daß sie nunmehr kraft des bürgerlichen Gesetzbuchs rechtmäßig verbundene Eheleute seien* Er hat die Eheschließung im Familienbuch unter IIr 10/45 eingetragen und eine entsprechende Heiratsurkunde erteilt.
Die Beklagte, die gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war vorher schon einmal verheiratet gewesen. Ihre Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Stettin vom 28. Mai 1943 aufgehoben worden. Hinsichtlich -eines während dieser Ehe geborenen Kindes ist rechtskräftig durch Urteil des Land.-gerichts in Flensburg festgestellt, daß es kein eheliches ist. Dieses Kind stammt nach den Angaben der Parteien aus der Verbindung der Beklagten mit dem Kläger her,.
Klägers mit seiner Ehefrau Herta geb, S
geschieden
 Nachdem die Parteien eine Zeitlang ihren gemeinsamen
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gewöhnlichen Aufenthalt in Stolp gehabt haben, sind sie im Zuge der polnischen Maßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung aus Stolp vertrieben worden« Der Kläger ist nach Leipzig gekommen, wo sich seine erste Ehefrau mit den Kindern befand« Er ist dort zu ihr gezogen. Später ist er mit der ersten Frau und den Kindern nach Augsburg gegangen, Er lebt jetzt in Köln. Die Beklagte lebt nach ihrer Ausweisung aus Stolp jetzt in Dresldorf im Kreise Husum.
Die Beklagte hat auf Grund des Gesetzes Uber die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1-950 (BGBl S 778) beantragt, ihre Eheschließung mit dem Kläger in das Familienbuch des Hauptstandesamts in Hamburg einzutragen,
j
Der Standesbeamte hat eine Eintragung abgelehnt* Die von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel hatten keinen. Erfolg, Das Oberlandesgericht in Hamburg hat durch Beschluß vom. 18, September 3.951 die Ablehnung des Standesbeamten gebilligtj weil die von der Beklagten vorgelegte Heiratsurkunde ergebe, daß nicht eine unzuständige deutsche Stelle eine Eheschließung beurkundet habe, sondern der von den Polen eingesetzte Standesbeamte.
Eine von der Beklagten auf Grund des § 24 der 4o DVO zu dem EheG beim Bayerischen S-kaatsministeriunl der Justiz beantragte Anerkennung der Entscheidung des.Rechtsamts in Stolp Uber die Scheidung der ersten Ehe des Klägers ist von diesem durch Bescheid vom 18, August 1951 abgelehnt worden, weil diese Entscheidung nicht eine solche eines ausländischen Gerichts oder .einer ausländischen Behörde sei, sondern sie in AusUbung deutscher Gerichtsbarkeit erfolgt sei.
Die jetzige Beklagte hat bereits im Jahre 1950 gegen
 den gegenwärtigen-Kläger auf Scheidung aus § 42 EheG geklagt. Das.Landgericht in Augsburg hat der Klage durch Urteil vom 8».Oktober 1951 entsprochen. Der jetzige Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat jenen Prozeß durch Beschluß vom 23« Mai 1952 bis zur Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ausgesetzt (Beiakten 2 R 96/51/4 U 1415/51)*
Der Kläger ist der Auffassung? daß seine Ehe mit der Beklagten eine Nichtehe sei? da der Lehrer Goll kein Standesbeamter, gewesen sei.- Zumindest sei die-Ehe nichtig? da eine frühere Ehe der Beklagten wegen Ehebruchs mit ihm-, dem Kläger, geschieden und eine5 Befreiung von dem Ehehindernis des.'Ehebruchs nicht erteilt sei. Außerdem sei der Scheidungsbeschluß des Rechtsakts nichtig und infolgedessen habe er? der Kläger? zur' Zeit der Eheschließung mit der Beklagten noch mit seiner ersten Ehefrau in gültiger Ehe gelebt. Der Kläger hat aus diesen Gründen beantragt? seine Ehe mit der Beklagten für nichtig zu erklären.? hilfsweise•sie als Nichtehe festzustellen.
Das Landgericht hat dem Hauptantrage entsprochen.
Die Berufung d.er Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«,
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Entscheid^	%
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung‘des Klägers? daß die für eine Eheschließung vorgeschrieberie Form nicht eingehalten sei und daher eine Nichtehe der Parteien vorliege? abgelehntc Es ist davon ausgegangen, daß die Form
 
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der Eheschließung sich nach dem Recht des Staates zu richten habe, in dem sie geschlossen werde• Pies sei aber deutsches Recht-, gewesen« Stolp habe trotz, der. Besetzung durch die Sowjetunion und später durch Polen nicht aufgehört, zu dem Hoheitsgebiet desDeutschen Reichs zu gehören, Infolgedessen seidie Form des § 15 des deutschen Ehegesetzes
 von- 1938 einzuhalten gewesen. Diese Form ?säi auch gewahrt.
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Ob der Lehrer Go-11, vor dem die Parteien die Eheschließung erklärt haben, Standesbeamter im‘Sinne des deutschen Personenstandsgesetzes gewesen sei, könne auf sich beruhen.
Denn wie die Beweisaufnahme ergeben habe,1 sei Go11 öffent-
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lieh als Standesbeamter aufgetreten und sei die Eheschließung auch im Familienbuch eingetragen worden.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenkenfrei, Durch die Besetzung deutschen Gebietes, auch solchen östlich der Qder-Neiße-Linie, ist. die staatsrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zu dem Deutschen Reich nicht geändert worden (vgl auch BGHZ 13, 265 ff	ff/'
 und Waltzog, Recht der.Landkriegsführung Anm I zu Art 43),
Auf die dort wohnhaften deutschen Staatsangehörigen ist daher grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden, Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht, den im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden § 15 des EheG von 1938 angewendet und zutreffend eine rechtsgültige Eheschließung zwischen den Parteien bejaht, da diese vor einem Standesbeamten im Sinne dieser Bestimmung staitgefunden hat,
20 Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht ein-Ehehindernis des Ehebruchs verneint hat.
Denn die frühere Ehe der Beklagten ist nicht wegen Ehebruchs mit dem Kläger geschieden, sondern aufgehoben worden.
 
In der Entscheidung vom 9c August 1945 ist ferner nicht ein Ehebruch des jetzigen Klägers mit der.gegenwärtigen Beklagten festgestellt (§§ 6, 22 EheG)»
3o Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts« daß die Ehe der Parteien wegen des Hindernisses der Doppelehe nichtig sei, einer rechtlichen'Nachprüfung nicht stand» Die erste Ehe der Beklagten war vielmehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Grund der Entscheidung des Rechtsamts in Stolp vom 9» August 1945 im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Kläger rechtskräftig geschieden»
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, daß es zweifelhaft sei, ob das Rechtsamt, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund eines Befehls- des russischen Kriegskommandanten eingerichtet und zunächst unter den Polen fortgeführt worden war, ein deutsches Gericht gewesen sei und nicht etwa eine deutsche Verwaltungsbehörde.. Zumindest sei mit seiner Einrichtung nicht ein ordentliches Gericht eröffnet worden» Völkerrechtliche oder besatzungsrechtliche Vorschriften hätten seine Errichtung auch nicht zugelassen* Im Gegenteil ständen die Kontrollratsprokla-raationerr-Ni	III»	der	einen	Befehl der Oberbefehls-
haber der gesamten Besatzungszone erfordere, und der Art I Satz 2 des Kontrollratsgesetzes' Nr 4, der die Wiederherstellung der ordentlichen Gerichtsbarkeit anordne, der Einrichtung des Rechtsamts als Gericht entgegen.
Auch die Wiederherstellung der infolge des Kriegsgeschehens gestörten öffentlichen Ordnung habe eine Betätigung des Rechtsamts in dem hier vorliegenden Pall nicht erfordert« Einmal sei die Erledigung von Schei-
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dungsprozessen nicht vordringlich gewesen und sodann habe bereits im August 1945 die Möglichkeit einer Regelung durch zentrale Besatzungsbehörden bestanden« Schließlich sei aber auch die Einrichtung des Rechtsamts nicht rechts wirksam, da die Übertragung einer rechtsprechenden Tätigkeit auf dieses auf einer Anordnung beruhe, die ein Gesetz in materiell-rechtlichem Sinne sei und daher zu ihrer Wirksamkeit einer Veröffentlichung bedurft hättee Eine solche sei jedoch nicht festzustellen«
Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Scheidung einer Ehe in Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil zulässig ist, wie dies im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsamts der § 46 EheG 1938 bestimmte-Hierfür ist es, was das Berufungsgericht dahinstehen läßt unerheblich, ob das Rechtsamt seine Entscheidung als Beschluß bezeichnet hat, da sie ihrem Inhalt und dem Verfahren nach, in dem sie ergangen ist, unbedenklich als Urteil angesehen werden kann. Wenn aber das Berufungsgericht 'Zweifel daran hat, ob dem Rechtsamt die Eigenschaft eines Gerichts bezw«, seinem Leiter die Eigenschaft eines unabhängigen Richters zuzubilligen ist, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden« Infolge der besonderen Verhältnisse, wie sie nach Besetzung deutschen Gebiets durch fremde Truppen, insbesondere infolge von Maßnahmen der Besatzungsmächte eintraten, wurden die bisherigen deutschen Gerichte aufgelöst'* und ihre Rechtsprechung kam zu dem Stillstand« Infolgedessen muß es grundsätzlich als rechtlich zulässig angesehen werden, daß der fremde Beifehlshaber neue Richter bestellte, eine Änderung in dem Aufbau der Gerichte vornahm und ihre Zuständigkeit regelte, zu demindest sofern dadurch, eine Rechtsprechung auf Grund von Rechtsnormen und die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt sowie ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet blieb«
 
Es folgt dies aus den Bestimmungen der Haager Land-fcriegsordnungo An diese hält sich zwar die Sowjetunion nicht für gebunden Die Haager Landkriegsordnung ist jedoch im wesentlichen nur eine Kodifizierung allgemein gel tenden völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts,, Sie bindet daher sämtliche Staaten auch ohne ausdrückliche Anerkennung (vgl insbes, Schmoller-Maier-Tobler> Handbuch des Besetzungsrechts § 5 Ziff 2 S 5 f). Ob die'Alliierten bei der Besetzung Deutschlands weitergehende Ziele, insbesondere eine Intervention verfolgten, ist unerheblich, da auch durch eine Intervention allgemein geltendes Völkerrecht nicht außer Kraft gesetzt werden kann (vgl auch Schmoller-Maier-Tobler aaO S 9)» Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Haager LandkriegsOrdnung (HLKO), insbesondere auch für Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie bejaht (vgl insbes« BGHZ 5, 124 ff £.26/; LM Nr 2 und 4 zu Art 3 AHKG Nr 13). Der Portfall einer deutschen Regierung, wie die Beendigung der Kampfhandlung, ist für die Anwendbarkeit der Haager Landkriegsordnung unerheblich, da diese in erster Linie dem Schutze der Bevölkerung des besetzten Landes dienen soll (vgl Schmoller-Maier-Tobler aaO 3 7 und 8 und das dort angeführte Schrifttum)«
Nach Art 43 HLKO hat nun, nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände der Besatzungsmacht übergegangen ist, diese.alle von ihr abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen urid aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze0 Es ist allgemein anerkannt - und auch wiederholt geschehen, ZoBo nach der 'Besetzung Polens im ersten Weltkrieg,
 
als 'die dortigen Richter geflohen waren -? daß zu Vorkehrungen im Sinne des Art 43 HLKO auch solche auf dem Gebiete der Rechtsprechung gehören? wobei der Okkupant nicht genötigt ist, die bisherigen Richter in ihrer Tätigkeit zu belassen (vgl insbes« Liszt-Fleischmann Lehrb» des Völkerrechts 12» Aufl S 491 und 492? Guggenheim Lehrbn des Völkerrechts Band II S 939>0
Wie nun die Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der Bekundungen des ehemaligen Leitersdes Rechtsamts ergeben? ist mit, der Errichtung dfes Rechtsamts den in der HLKO kodifizierten völkerrechtlichen Bestimmungen entsprochen worden« Dieses sollte als unabhängiges Gericht unter der Leitung eines Juristen tätig sein? der den Erfordernissen des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes entspräche Daß das Rechtsamt auch- Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hatte? nimmt ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Eigenschaft eines Gerichts ebensowenig? wie dies z,B, beim Amtsgericht durch die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder durch die Übertragung von sonstigen Verwaltungsausgaben der Fall ist? oder beim Reichsversicherungsamt, das einerseits Verwaltungsbehörde? andererseits Gericht gewesen ist0 Die Weisungsgebundenheit einer Behörde als Verwaltungsbehörde hat nicht notwendigerweise eine Weisungsgebundenheit auf dem Gebiete zur Folge, auf dem die Behörde als Gericht tätig wird« Der Leiter des Rechtsamts? dem es oblag? alle Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden? erfüllte auch? wie die Tatsache beweist? daß er bereits vor der Besetzung Stolps als Rechtsanwalt zugelassen war, alle Voraussetzungen? die nach den Vorschriften des GVG notwendig sind? um die Fähigkeit zu dem Richteramt zu erlangen? und das von ihm angewendete Verfahren wie die von ihm erlassene Entscheidung entsprach rechts-
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staatlichen Grundsätzen, Ob das Rechtsarat organisatorisch der Zivilverwaltung eingegliedert war, ist somit nicht entscheidend«' Das würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die dem Rechtsamt Vorgesetzte Behörde die Befugnis gehabt hätte, dem Rechtsamt seine Entscheidung vorzuschreiben. Eine derartige Befugnis ist jedoch nicht festgestellt. Auch die Möglichkeit-Entscheidungen des Rechts*-amts aufzuheben, nimmt diesen noch nicht ihre Eigenschaft als unabhängiger, nur dem Rech,t unterworfener* Urteils-spruch’; genau so wenig wie dies bei Entscheidungen der westdeutschen Gerichte der Pall gewesen'1st, bei denen die Besätzuhgsbehörde die Möglichkeit' eines-'Eingriffs, insbesondere., einer - übrigens in den We'steohen wiederholt erfolgten' -■ Aufhebung hatte (vgl- MilRegG. Nr 2 Arb VII Ziff 12 Buchstabe cJ.'Auch nimmt' die' - übrigens auch für die Westzonen nach MilRegG Nr 2 Art VII Ziff 12 Buchstabe a vorhanden gewesene Möglichkeit einer jederzeitigen Abberufung eines Richters der entscheidenden Stelle ihren Charakter als Gericht nicht«
Die Tatsache, daß möglicherweise die Einrichtung des Rechtsamts nicht auf einen Befehl des obersten Zonenbefehlshabers selbst, sondern-nur auf einen solchen des örtlichen Befehlshabers zurückzuführen ist, macht' in dem' hier vorliegenden Palle die Einrichtung nicht unwirksam. Schon die HLKO schränkt die Befugnisse eines örtlichen Befehlshabers nicht in dieser Weise ein.
Dies ergeben auch ihre Art 51 und 52, in denen für besondere Fälle Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen werden« Unter Besetzenden im Sinne des Art 43 HLKO muß daher derjenige Befehlshaber des Besetzenden verstanden wer- * den, der die Befehlsgewalt in dem besetzten Gebietsteil hat. Das kann aber unbedenklich für den Kriegskommandan-
 
ten des Stolper Gebiets bejaht werden, Dieser hat, da gegenteilige Feststellungen nicht getroffen und auch nicht wahrscheinlich sind, mit der Einrichtung einer Zivilverwaltung dieser auch die zu ihrer Durchführung notwendigen Befugnisse verliehen. Die Übertragung derartiger Befugnisse ist möglich (vgl auch Schmoller-Maier-Tobler zu § 25 S 3)* Auch aus der Kontrollratsprcklamatian Nr 1 läßt sich etwas Gegenteiliges nicht entnehmen«, zu demal da deren Abschnitt III ausdrücklich bestimmt, daß alle Befehle. Vorschriften und Anweisungen, die "by or under the authority11 des Zonenbefehlshabers erlassen sind, in Kraft bleiben und zu diesen ein Befehl des
 Kriegskommandanten eines Örtlichen Bezirks unbedenklich
. *
gerechnet werden kann. Ferner ergibt sich eine Beschränkung der Befugnisse des Zonen- oder örtlichen Befehlshabers auch, nicht aus dem erst nach Erlaß der Entscheidung des Rechtsamts ergangenen Kontrollratsgesetz Nr 4«
In dessen Art V blieb es übrigens dem Ermessen der Militärbefehlshaber überlassen, in Ausführung des Gesetzes die Gerichtsbarkeit schrittweise mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.
Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1954 (NJW 55• 17) für deutsche Organe ausgesprochen hat, müssen schließlich auch für einen Örtlichen Befehlshaber entsprechend gelten, der zur Durchführung ihm obliegender Aufgaben, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Lebens der Zivilbevölkerung, Maßnahmen trifft, die mit rechtsstaatlichem Denken vereinbar sind. Daß aber die Einrichtung des Rechtsamts mit rechtsprechender Gewalt eine solche Maßnahme gewesen ist, känn nicht- bezweifelt werden und dies muß auch für den Ausspruch einer Ehe-
 
Scheidung gelten, mag diese im allgemeinen auch keiner sofortigen Erledigung bedurft haben.
Schließlich ist auch das Bedenken des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, daß die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt auf das Hechtsamt nicht rechtswirksam gewesen sei, weil sich eine Veröffentlichung dieser Anordnung nicht habe feststelleri lassen« Es ist zwar dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es nach deutschem und grundsätzlich auch nach Völkerrecht zur Reehtswirksam-keit einer Verordnung, die Gesetzeskraft gegenüber den von ihr Betroffenen haben soll, einer Bekanntmachung bedarf« Bestimmungen des deutschen Hechts über die Verkündung von Rechtsvorschriften gelten aber nicht für den Besatzungsgesetzgeber, und in Pallen, wie sie im Anfang einer kriegerischen Besetzung und bei den ersten Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung eines besetzten Gebietes gegeben sind, werden, soweit dadurch nicht gegen die allgemeine Menschenwürde verstoßen wird, auch nicht offiziell verkündete Rechtsvorschriften als rechtswirksam anzusehen sein (vgl auch Schmoller-Maier-Tob'ler zu § 25 Seite 27)» Auch die HLKO schreibt eine besondere Form für die Verkündung von Rechtsvorschriften nicht vor (vgl auch den Erlaß des'stellvertretenden britischen Militärgouverneurs vom 28« Dezember 1946 Ziff 2 - abgedruckt in der Hannoverschen Rechtspflege 1947 S 5 Es reicht daher in dem hier vorliegenden Pall aus, daß die Anordnung des Kriegsbefehlshabers bezw* die des Deiters seiner Zivilverwaltung den Betroffenen in irgendeiner Weise bekannt geworden ist«, Etwas Derartiges ist aber schon auf Grund der Tatsache zu bejahen, daß die erste Ehefrau des Klägers das Scheidungsverfahren vor dem Rechtsamt eingeleitet, der Kläger vor diesem erschienen und vernommen worden ist und der als Standes-
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 beamte tätige Lehrer GtfB die Entscheidung des Rechtsamts als Nachweis für die Auflösung der ersten Ehe des Klägers angesehen hat»
Bei der zweiten Eheschließung des Klägers lag somit ein rechtswirksames Scheidungsurteil vor. das auch rechtskräftig war, da bei seinem Erlaß ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtsamts nicht gegeben war.
Infolgedessen ist entgegen der Auffassung des Klägers seine zweite Ehe nicht nichtig. Seine Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen«
Schmidt
 Johannsen
VoWerner
 Wüstenberg
Wilden