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BGH · IV ZR 136/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 136/54

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 April 1955 unter Jjtf/bwi£kuj)g des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske«, Johannseny Dr«, Kregel und Scheffler für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6<. Die Klägerin hat den Herausgabeanspruch des RRRRR gegen die Beklagte zu 1) gepfändet und sich überweisen lassen* Zwischen den Parteien kam es zu Verhandlungen«- bei denen erörtert wurde« ob es nicht zweckmäßig sei., den Stahl nach Düsseldorf zu schaffen- ihn dort freihändig zu veräußern und von dem Erlös die Beklagten vorweg zu befriedigen* Die Verhandlungen wurden am 2* Juli 1952 zwischen Rechtsanwalt Dr* in iRR^RI^R» dem Bevollmächtigten der Klä- In dieser Höhe hat meine Klientin ein Pfandrecht wegen einer Reihe von Vorkosten pp« Ich bitte, mir daher zu bestätigen, daß dieser Betrag von der Bank für Gemeinwirtschaft meiner Klientin sofort überwiesen werden wird, sobald die Stahlpartie dort veräußert ist® Meine Klientin sieht durchaus ein, daß am Düsseldorfer Platz wahrscheinlich ein besserer Verkaufserlös zu erzielen i sein wird als am Hamburger Platz* .* o Nach Eingang des obenerwähnten Bestätigungsschreibens des Inhalts, daß die Bank für Gemeinwirtschaft in i Düsseldorf aus dem Verkaufserlös für den Stahl die For-! bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 12^Juli 1952 und erklären uns namens unserer Auftraggeberin damit einverstanden, aus dem nach Deckung der Verkaufssumme und Kosten verbleibenden Erlös des Stahls an Ihre Auftraggeberin, die Firma HfB; einen Be- sondern VflB sei Eigentümer des Stahls und sie bestreiten, daß eine Vereinbarung über die Herausgabe zustande gekommen sei« Landgericht festgestellt« daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der streitigen Stahlmenge 4. solche Vereinbarung bereits bei der mündlichen Verhandlung« t die zwischen den Vertretern der Parteien am 2« Juli 1952 j stattgefunden hat, getroffen worden ist« Seine Feststellung« I daß diese Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekom-l men sei« gründet es aber nicht auf diese Umstände, sondern unabhängig davon auf den späteren zwischen den Parteien ge- i führten Schriftwechsel« Die Angriffe der Revision gegen die | Annahme« daß der Vertrag bereits am 2« Juli 1952 mündlich I geschlossen sei« sind also gegenstandslos« Es kommt viel- | mehr lediglich darauf an, ob das Berufungsgericht das Zustandekommen des Vertrages aus dem späteren Schriftwechsel zwischen den Parteien frei von Rechtsirrtum gefolgert hat« d« Schreiben der Klägerin vom 18«7o52 Bl 82 d«A«) zu decken seien«, war bei der gegebenen Sachlage etwas Selbstverständliches zu dem Ausdruck gebracht (vgl § 670 BGB)o Diese Bemerkung enthielt also keine Änderung des in dem Schreiben vom 120Juli 1952 angebotenen Vertragsinhalts im Sinne des § 150 Abs 2 BGB» Das wird auch von den Revision nicht geltend gemacht« Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 15« Juli 1952 ihr Einverständnis zu dem Angebot der Beklagten vom 12« Juli 1952 nur unter dem Vorbehalt erklärtr daß die Eigentümer des Stahls mit dessen Veräußerung einverstanden seien«, Sie erblickt diesen Vorbehalt in den Worten:, die Klägerin gehe davon aus? daß die Eigentümer und Einlagerer des Stahls «damit” einverstanden seien« Das Berufungsgericht hat diese Erklärung jedoch nicht auf das Vorhaben, den Stahl in Düsseldorf zu veräußern? Nur für diese Auszahlung habe die Klägerin das Einverständnis .der Eigentümer und Einlagerer des Stahls für erforderlich gehalten« Das Berufungsgericht folgert dies zunächst schon aus dem grammatischen Zusammenhang, wonach der Vorbehalt der Klägerin sich nur auf die Auszahlung des Erlöses beziehen könne9 weil in dem vorangehenden Text von etwas anderem keine Rede gewesen sei« Vor allem aber schließt es dieses aus dem Absatzr der den Vorbehalt der Klägerin in dem Schreiben vom 15« Juli 1952 folgt und in welchem es heißt, daß der Betrag «sonst« (d«h« wenn die Eigentümer mit der teilweisen Auszahlung des Erlöses an die Beklagten nicht einverstanden seien) hinterlegt werden müsse« Die hiernach zutreffende Verneinung eines Vorbehalts in dem von den Beklagten vertretenen Sinne«, daß der Vertrag nach dem Antwortschreiben der Klägerin vom 15*.Juli 195? ob die Parteien bei ihren VertragsVerhandlungen von dem Bestehen eines Pfändungspfandrechts der Klägerin an dem Herausgabeanspruch Rieglers als einer wesentlichen Grundlage des Vertrages ausgegangen sindo Zu einem Eingehen auf diese Frage bestand auch nach dem Parteivorbringen kein Anlaß« Die Parteien hatten vor dem Berufungsgericht eingehend die Frage erörtert. so kam es auf die Frage, ob die Klägerin an dem Herausgabeanspruch Rieglers ein Pfandrecht erworben hatte, gar nicht an» Denn die beabsichtigte Form der Verwertung des Stahls erfolgte im Verhältnis zu den Eigentümern? insbesondere auch der Beklagten, zu entnehmen, daß neben der Zustimmung der Eigentümer von den Beklagten das Bestehen eines Pfandrechts der Klägerin als wesentliche Vertragsgrundlage behauptet werden sollte« Dazu hätte es bei der gegebenen Prozeßlage, einer entsprechenden ausdrücklichen Behauptung bedurft, die in dem bisherigen Verfahren nicht aufgestellt worden ist« Damit werden alle Ausführungen der Revision zu der Präge, ob die Klägerin auf Grund ihrer Pfändung ein Pfandrecht an dem Heraus gäbe an spruch err- Aus dem gleichen Grunde ist die ebenfalls 'erst im Revisionsrechtszug aufgestellte Behauptung der Beklagten unbeachtlich, die Parteien seien beim Vertragsschluß von der Vorstellung ausgegangen, daß das Pfandrecht der Beklagten an dem Stahle bei dessen Herausgabe an die Klägerin bestehen bleiben werde« Diese Vorstellung wäre zudem nicht, wie die Revision meint, eine irrige Vorstellung gewesen« Nach der Bestimmung des § 1253 BGB, auf die die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, erlischt das Pfandrecht nur, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt« Rückgabe bedeutet Wiedereinräumung des unmittelbaren oder mittelbaren Alleinbesitzes« Mit der Herausgabe des Stahles an die Klägerin wäre aber der Eigentümer R^^^B nicht dessen alleiniger mittelbarer Besitzer geworden, vielmehr wäre damit ein mehrstufiges Besitzmittlerverhältnis zwischen den Eigentümern und den Beklagten als mittelbaren Besitzern einerseits und der Klägerin als unmittelbarer Besitzerin andererseits begründet worden« Die Klägerin hätte den Beklagten auf Grund des Vertrages über die beabsichtigte Veräußerung des Stahls in Düsseldorf, der im wesentlichen die Merkmale eines Geschäftsbesorgungsvertrages enthält, den Besitz vermittelt« Die Beklagten aber wären auf Grund des Verpfändungs- und Einlagerungsvertrages im Verhältnis zu dem Eigentümer und Verpfänder Besitzer geblieben, so daß auch ihr Pfandrecht nicht erloschen wäre und nicht erlöschen wird, wenn die Herausgabe des Stahles an die Klägerin nunmehr auf Grund der Verurteilung erfolgt«

Zitierte Normen: § 670 BGB
RechtsanwaltStahlBerufungsgerichtParteiKlägerineinverstandenEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

5.5 QS2
IV ZR 136/54
«M* te.	«*-* M-	5_ M»	MM
Verkündet am 20 April 195 *>
st, Justizobersekretär s Ürkundsbeamter der (Je • schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2o
der Firma Karl Go Industrie,
 Go 5 Maschinen -Str0 #
deren persönlich haftenden Gesellschafterns
a)	Wweo Helene Wflifegeb,
b)	KaufmannFriadrichR(
beide in	Str
 Beklagten und Revisions-klägern,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
i
gegen
*
die	G__________
Hauptverwaltung^D^PHMBIy G! vertreten durch ihren Vorstan und Direktor Kurt S1
Nordrhein-Westfalen j ■■HHBhPlatz Äfe?
r, Direktor Friedrich
 Klägerin und Revisionsbeklagte ,
— Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt ProfoDr«
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 April 1955 unter Jjtf/bwi£kuj)g des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske«, Johannseny Dr«, Kregel und Scheffler
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6<. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 60 Mai 1954 wird zurückgewiesen«
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Revision zu trageno

Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand
 Die Klägerin hat einen vollstreckbaren Titel über 43 755>2? DM gegen die Firma LRR| & Co sowie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter L^B|und rRRRR und der Zeuge vRR hatten bei der Beklagten zu 1) eine größere Menge Edelstahl eingelagert«, von dem noch ca« 6«8 t vorhanden sind* Die Beklagte zu 1) hat für Darlehensforderungen gegen rRRRR und Vfl^in Höhe von etwa 12 000r— DM ein Pfandrecht an dem Stahl erworben*
Die Klägerin hat den Herausgabeanspruch des RRRRR gegen die Beklagte zu 1) gepfändet und sich überweisen lassen* Zwischen den Parteien kam es zu Verhandlungen«- bei denen erörtert wurde« ob es nicht zweckmäßig sei., den Stahl nach Düsseldorf zu schaffen- ihn dort freihändig zu veräußern und von dem Erlös die Beklagten vorweg zu befriedigen* Die Verhandlungen wurden am 2* Juli 1952 zwischen Rechtsanwalt Dr*	in	iRR^RI^R» dem Bevollmächtigten der Klä-
gerin einerseits und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten« Rechtsanwalt HRft andererseits aufgenoramena Ob an diesem Tage die Herausgabe des Stahls an die Klägerin vereinbart worden ist, wie die Klägerin behauptet, ist streitig,^ Der von der Klägerin mit der Abholung des Stahls beauftragte Spediteur erhielt den Stahl jedenfalls am 3* Juli 1952 nicht ausgeliefert und Rechtsanwalt Dr* schrieb am 5* Juli 1952 an Rechtsanwalt H^RR es 3ei unverständlich- daß die Beklagten sich nicht an die getroffene Vereinbarung gehalten hätten, zu demal da auch R|^RRR, der Eigentümer des Stahls« mit dem Verkauf einverstanden sei*
In einem am 8* Juli 1952 geführten Telefongespräch äußerte Rechtsanwalt hRR gegenüber Rechtsanwalt Dr* gRRRRR er werde evtl* das Mandat niederlegen, wenn die Sache nicht in Ordnung komme* Am 12* Juli 1952 schrieb Rechtsanwalt HRR| an Rechtsanwalt Dr0 GRRRRB wie folgt;
"Auf Grund Ihres gestrigen Anrufs habe ich mich erneut mit meiner Klientin- der Firma KG. WRRR in Verbindung gesetzt und folgendes festgestellts
-3-

7
DiG Firma KG*	ist	bereit,	die	in ihren Räumen §
lagernde Stahljoärtie unter_jjgr_Voraussetzung nach	'*
NflHp^-Stro HHft‘ durch den von ihnen hier am Platz beauftragten Spediteur zur $. Versendung zu bringen, daß der Betrag von DM 14o000,— } aus dem Kaufpreis unverzüglich an sie vergütet wird®
In dieser Höhe hat meine Klientin ein Pfandrecht wegen einer Reihe von Vorkosten pp« Ich bitte, mir daher zu bestätigen, daß dieser Betrag von der Bank für Gemeinwirtschaft meiner Klientin sofort überwiesen werden wird, sobald die Stahlpartie dort veräußert ist® Meine Klientin sieht durchaus ein, daß am Düsseldorfer Platz wahrscheinlich ein besserer Verkaufserlös zu erzielen i sein wird als am Hamburger Platz*
.* o Nach Eingang des obenerwähnten Bestätigungsschreibens des Inhalts, daß die Bank für Gemeinwirtschaft in i Düsseldorf aus dem Verkaufserlös für den Stahl die For-! derungen meiner Klienten begleichen wird, werde ich » die Klienten veranlassen, die entsprechende Stahlpartie i sofort zu übersenden ** *M
Rechtsanwalt Dr,
 antwortete am 15o Juli 1952s
"In der Angelegenheit Maschinenfabrik KG	_____
bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 12^Juli 1952 und erklären uns namens unserer Auftraggeberin damit einverstanden, aus dem nach Deckung der Verkaufssumme und Kosten verbleibenden Erlös des Stahls an Ihre Auftraggeberin, die Firma	HfB;	einen	Be-
trag von 14.000,— DM zu zahlen*
daß die Eigentümer und l*flB unä Genossen)
Wir gehen hierbei davon aus Einlagerer des Stahls (R|J damit einverstanden sind*
Wir bitten Sie, uns dies gelegentlich noch zu bestätigen, damit eine sonst erforderliche Hinterlegung des Betrages von DM 14-000,— zu Gunsten Ihres Auftraggebers. zu der wir in jedem Falle bereit sind, vermieden wird*"
k
/
Mit Schreiben vom 16® Juli 1952 schrieb darauf Rechtsanwalt H(|Bwiederum an Rechtsanwalt Dr*	und er-
klärte nunmehr, seine Klientin lege Wert darauf, daß nach Übersendung des Stahls der Betrag von 14 000,— DM binnen einer Woche nach erfolgtem Verkauf, spätestens aber ohne Rücksicht auf den Verkauf binnen einem Vierteljahr nach Eintreffen des Stahls in Düsseldorf überwiesen werde* Rechts"
-4-
«*1
- 4
anwalt Dr,. gBBIB lehnte diese Forderung in seinem Schreiben vom 18c Juli 1952 abo Am 6C August 1952 übersandte Rechtsanwalt H|^an Rechtsanwalt Dr*	noch eine Akten-
notiz folgenden Inhalts?
"Anruf von Herrn Dr*	sodann	persönlicher
 Besuch des Herrn Dr* Gr^BHI bei mir im Büro*
Zwischen uns wurde besprochen* daß die Stahlpartie von unserer Mandantin nach Düsseldorf in Marsch gesetzt werden sollte* um dort bestmöglichst verkauft zu werden* Aus dem Kaufpreis soll zunächst die von unserer Mandantin gezahlte Vorkasse in Höhe von mindestens ca„ 12 000,—DM gezahlt werdeno Die genaue Summe wird von Karl 0* Wjj[^kfestgestellt werden« Der Restbetrag soll der. Bank für Gemeinwirtschaft auf Grund ihres Titels zur Verfügung steheno"
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Herausgabe des Stahls auf Grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses verlangen* da RBHB Eigentümer des Stahles sei» Im übrigen sei über die Herausgabe eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommene
 Demgemäß hat die Klägerin beantragt* die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die bei der Beklagten zu 1) auf den Hamen des Kaufmanns Otto R0BB eingelagerte Menge von 6 bis 7 t. Edelstahl herauszugeben*
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. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie behaupten, nicht RfBH? sondern VflB sei Eigentümer des Stahls und sie bestreiten, daß eine Vereinbarung über die Herausgabe zustande gekommen sei«
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben* Die Berufung der Beklagten wurde zurückge-wiesen0 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
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Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem £■
Landgericht festgestellt« daß zwischen den Parteien eine
 Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Klägerin
 von der Beklagten die Herausgabe der streitigen Stahlmenge 4.
verlangen kann« Es führt dabei zunächst eine Reihe von Um- j
ständen an., die nach seiner Meinung dafür sprechen« daß eine;£
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solche Vereinbarung bereits bei der mündlichen Verhandlung« t die zwischen den Vertretern der Parteien am 2« Juli 1952 j stattgefunden hat, getroffen worden ist« Seine Feststellung« I daß diese Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekom-l men sei« gründet es aber nicht auf diese Umstände, sondern unabhängig davon auf den späteren zwischen den Parteien ge- i führten Schriftwechsel« Die Angriffe der Revision gegen die | Annahme« daß der Vertrag bereits am 2« Juli 1952 mündlich I geschlossen sei« sind also gegenstandslos« Es kommt viel- | mehr lediglich darauf an, ob das Berufungsgericht das Zustandekommen des Vertrages aus dem späteren Schriftwechsel zwischen den Parteien frei von Rechtsirrtum gefolgert hat«
Das ist zu bejahen«
In seinem an den Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 12« Juli 1952 hat der Vertreter der Beklagten sich« wie das Berufungsgericht frei von Rechtsbedenken feststellt, uneingeschränkt bereiterklärt, den Stahl nach Düsseldorf zu schicken, während die Klägerin den Beklagten aus dein Kaufpreis 14 000 DM vergüten sollte, die zu überv/eisen seienj sobald die Stahlmenge in Düsseldorf veräußert sei« Hiermit hat sich, wie das Berufungsgericht weiter ohne erkennbaren Rechtsirrtum feststellt, der Vertreter der Klägerin in seinem Antwortschreiben vom 15<> Juli 1952 einverstanden ' | erklärt« Mit der erläuternden Bemerkung in diesem Schrei- . : ben.,, daß aus dem Verkaufserlös zunächst die Verkaufsspesen ' (Transportkosten« etw, Lagerund Versteigerungskosten; vgl., j
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d« Schreiben der Klägerin vom 18«7o52 Bl 82 d«A«) zu decken seien«, war bei der gegebenen Sachlage etwas Selbstverständliches zu dem Ausdruck gebracht (vgl § 670 BGB)o Diese Bemerkung enthielt also keine Änderung des in dem Schreiben vom 120Juli 1952 angebotenen Vertragsinhalts im Sinne des § 150 Abs 2 BGB» Das wird auch von den Revision nicht geltend gemacht«
Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 15« Juli 1952 ihr Einverständnis zu dem Angebot der Beklagten vom 12« Juli 1952 nur unter dem Vorbehalt erklärtr daß die Eigentümer des Stahls mit dessen Veräußerung einverstanden seien«, Sie erblickt diesen Vorbehalt in den Worten:, die Klägerin gehe davon aus? daß die Eigentümer und Einlagerer des Stahls «damit” einverstanden seien« Das Berufungsgericht hat diese Erklärung jedoch nicht auf das Vorhaben, den Stahl in Düsseldorf zu veräußern? sondern lediglich auf die Forderung der Beklagten bezogen, daß aus dem beim Verkauf erzielten Erlös ein Betrag von 14 000?— DM an die Beklagten ausgezahlt werden solle»
Nur für diese Auszahlung habe die Klägerin das Einverständnis .der Eigentümer und Einlagerer des Stahls für erforderlich gehalten« Das Berufungsgericht folgert dies zunächst schon aus dem grammatischen Zusammenhang, wonach der Vorbehalt der Klägerin sich nur auf die Auszahlung des Erlöses beziehen könne9 weil in dem vorangehenden Text von etwas anderem keine Rede gewesen sei« Vor allem aber schließt es dieses aus dem Absatzr der den Vorbehalt der Klägerin in dem Schreiben vom 15« Juli 1952 folgt und in welchem es heißt, daß der Betrag «sonst« (d«h« wenn die Eigentümer mit der teilweisen Auszahlung des Erlöses an die Beklagten nicht einverstanden seien) hinterlegt werden müsse«
Nur diese Auffassung entspricht in der Tat aus den obigen vom Berufungsgericht angeführten Gründen dem eindeutig en. einer Auslegung weder bedürftigen noch fähigen
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Wortlaut des Schreibens vom 15* Juli 1952* Daß die Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Verkaufs der Stahlpartie keine Bedenken zu erheben und deshalb keinen Vorbehalt zu machen gewillt war, hattä sie zudem bereits vorher dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie, wie das Berufungsgericht feststellt, schon am Tage nach der Verhandlung vom 2o7°1952 einen Spediteur mit der Abholung des Stahls beauftragt und in ihrem Schreiben vom 5*7*1952 dagegen protesiert hatte, daß der Stahl diesem Spediteur nicht ausgehändigt worden war, “obwohl	der	schließlich Eigentümer des Stahles
 sei* mit einer derartigen Maßnahme einverstanden sei”« Dieses Einverständnis wie auch das Eigentum RfllB8 haben übrigens dann die Beklagten in ihrem Schreiben vom 16« Juli 1952 mit dem Hinzufügen bestätigt« daß	auch mit der Abführung
 eines Betrages von 14 000,— DM aus dem Verkaufserlös an sie, die Beklagten.« einverstanden sei« worüber sie entsprechende Unterlagen in Händen hätten«
Die hiernach zutreffende Verneinung eines Vorbehalts in dem von den Beklagten vertretenen Sinne«, daß der Vertrag nach dem Antwortschreiben der Klägerin vom 15*.Juli 195? nur unter der Bedingung habe gelten sollen? daß die Eigentümer des Stahls sich mit dessen Verwertung in Düsseldorf einverstanden erklären würden, schließt freilich nicht aus« daß beide Parteien bei ihren VertragsVerhandlungen von der nicht zu dem Vertragsinhalt erhobenen Vorstellung ausgegangen sind, die Eigentümer des Stahls hätten der beabsichtigten Verwertung zugestimmt oder würden ihr zustimmen und daß diese Vorstellung eine wesentliche Grundlage für ihren Vertragswillen gewesen ist« Daß eine etwaige Geschäftsgrundlage dieser Art in Wirklichkeit gefehlt habe, können aber die Beklagten redlicherweise nicht geltend 'machen, nachdem die beiden Personen, die nach dem feststehenden Sachverhalt allein als Eigentümer in Betracht kommen, nämlich und V0B? erklärt haben, daß sie mit dem Verkauf in Düssel-
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dorf einverstanden seien (so Riegler) oder an dem hier in Streit befindlichen Stahl keine Ansprüche stellten (so VeitK
Vergeblich versucht auch die Revision? die Verbindlichkeit des hiernach gültig zustande gekommenen Vertrages durch den Hinweis zu bekämpfen, beide Parteien seien beim Abschluß dieses Vertrages stillschweigend von der selbstverständlichen Voraussetzung ausgegangen? daß der Klägerin an dem Anspruch Rieglers auf Herausgabe der streitigen Stahlmenge ein Pfandrecht zugestanden habe* In Wirklichkeit sei jedoch ein solches Pfandrecht für sie nicht entstanden? so daß beide Parteien sich über die objektive Grundlage ihres Vertrages geirrt hätten,? Dieses Vorbringen ist im Revisionsrechtszuge schon deshalb unbeachtlich, weil es eine neue in dem bisherigen Verfahren nicht aufgestellte Tatsachenbehauptung enthält« Das angefochtene Urteil enthält keine Erörterung darüber? ob die Parteien bei ihren VertragsVerhandlungen von dem Bestehen eines Pfändungspfandrechts der Klägerin an dem Herausgabeanspruch Rieglers als einer wesentlichen Grundlage des Vertrages ausgegangen sindo Zu einem Eingehen auf diese Frage bestand auch nach dem Parteivorbringen kein Anlaß« Die Parteien hatten vor dem Berufungsgericht eingehend die Frage erörtert. ob die Zustimmung der Eigentümer des Stahls zu dessen Veräußerung durch die Klägerin in Düsseldorf sei es Vertragsbedingung. sei es Grundlage des Vertrages gewesen sei« Gerade die Beklagten hatten zu dieser Frage einen bejahenden Standpunkt vertreten« War aber dieser Standpunkt richtig? so kam es auf die Frage, ob die Klägerin an dem Herausgabeanspruch Rieglers ein Pfandrecht erworben hatte, gar nicht an» Denn die beabsichtigte Form der Verwertung des Stahls erfolgte im Verhältnis zu den Eigentümern? wenn diese einer solchen Verwertung zustimmten? in jedem Falle rechtmäßig, mochte das Pfandrecht der Klägerin an dem Herausgabeanspruch Rflfe wirksam begründet sein oder nicht« Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, aus dem Vorbringen der Parteien?
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insbesondere auch der Beklagten, zu entnehmen, daß neben der Zustimmung der Eigentümer von den Beklagten das Bestehen eines Pfandrechts der Klägerin als wesentliche Vertragsgrundlage behauptet werden sollte« Dazu hätte es bei der gegebenen Prozeßlage, einer entsprechenden ausdrücklichen Behauptung bedurft, die in dem bisherigen Verfahren nicht aufgestellt worden ist« Damit werden alle Ausführungen der Revision zu der Präge, ob die Klägerin auf Grund ihrer Pfändung ein Pfandrecht an dem Heraus gäbe an spruch	err-
worben hat, gegenstandslos«
Aus dem gleichen Grunde ist die ebenfalls 'erst im Revisionsrechtszug aufgestellte Behauptung der Beklagten unbeachtlich, die Parteien seien beim Vertragsschluß von der Vorstellung ausgegangen, daß das Pfandrecht der Beklagten an dem Stahle bei dessen Herausgabe an die Klägerin bestehen bleiben werde« Diese Vorstellung wäre zudem nicht, wie die Revision meint, eine irrige Vorstellung gewesen«
Nach der Bestimmung des § 1253 BGB, auf die die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, erlischt das Pfandrecht nur, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt« Rückgabe bedeutet Wiedereinräumung des unmittelbaren oder mittelbaren Alleinbesitzes« Mit der Herausgabe des Stahles an die Klägerin wäre aber der Eigentümer R^^^B nicht dessen alleiniger mittelbarer Besitzer geworden, vielmehr wäre damit ein mehrstufiges Besitzmittlerverhältnis zwischen den Eigentümern und den Beklagten als mittelbaren Besitzern einerseits und der Klägerin als unmittelbarer Besitzerin andererseits begründet worden« Die Klägerin hätte den Beklagten auf Grund des Vertrages über die beabsichtigte Veräußerung des Stahls in Düsseldorf, der im wesentlichen die Merkmale eines Geschäftsbesorgungsvertrages enthält, den Besitz vermittelt« Die Beklagten aber wären auf Grund des Verpfändungs- und Einlagerungsvertrages im Verhältnis zu dem Eigentümer und Verpfänder Besitzer geblieben, so daß auch ihr Pfandrecht nicht erloschen wäre und nicht erlöschen
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wird, wenn die Herausgabe des Stahles an die Klägerin nunmehr auf Grund der Verurteilung erfolgt«
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben« Ihre Kosten fallen gemäß den §§ 97 Abs 1, 100 Abs 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last«
Raske
 Schmidt
Kregel
 Scheffler
Johannsen