April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt ist, die von ihm zu zahlenden Beträge unmittelbar an die Klägerin zu leisten«, "Bie dahingehende Klage wird insoweit abgewiesen* Bie Zahlung hat auf ein den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs 2 UmstG Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen und künftig fällig werdenden Beträge mit monatlich 50 DM-West zu Händen ihres in TBHHHIs Kreis Celle-Land wohnenden Bruders zu verurteilen. teil, zu dem er habe zurückkehren müssen, sei in Danzig eingeschlossen gewesen* Er habe diese Erklärung auch nur gegeben, um der Klägerin für den Pall seines Todes zu ermöglichen, Versorgungsansprüche geltend zu machen* Abgesehen davon stelle die Erklärung ein Schenkungsversprechen dar, das v/egen Formmangels nichtig sei „Schließlich hat er die Erklärung vom 7* Januar 1945 auch ange-foeilten mit der Behauptung, die Klägerin habe ihm vorgespiegelt, daß 3ie innerhalb der Empfängnis zeit des Sohnes mit keinem anderen Manne außer ihm verkehrt habe* Tatsächlich habe sie aber, wie er erst jetzt erfahren habe, in dieser Zeit sowohl mit ihrem Ehemann, als auch mit dem Zeugen Sch^|0 geschlechtlich verkehrt* Der Beklagte hat sich weiter auf den Portfall der Geschäfts-grunulage berufen und dazu behauptet, die ursprüngliche Erwartung seiner Eheschließung mit der Klägerin sei nicht mehr gegeben. Das Landgericht in Hannover hat nach dem ilagan-trag erkannt, jedoch die künftig zu zahlenden Jmten auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16, Lebensjahres des Sohnes Peter.Gerhard begrenzt, im übrigen die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Hechtsstreits auferlegt« \ Hovember 1944 geborenen Kindes sei, und daß auch der Beklagte sich im Jahre i945, als er die Verpflichtung gegenüber der Klägerin einging, rückhaltlos zu seiner Vaterschaft bekannt hat/ Da die Ehe der Klägerin wegen ihrer Beziehungen zu dem Beklagten geschieden worden ist, sind die Parteien im Januar 1945 davon ausgegangen, daß das Kind der Klägerin, solange es nicht zu der beabsichtigten Eheschließung komme, allein auf die Fürsorge angewiesen sei, die die Klägerin ihm gewähren würde« Da” die Ehelichkeit des Kindes angefochten würde, ist den Parteien nur erwünscht gewesen* Der Beklagte hat das Kind so stellen wollen, als ob er von dessen Geburt an gesetzlich zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gev/esen wäre« Die Übernahme der Zahlungsverpflichtung ist auch für den Pall beabsichtigt gewesen, daß das Kind nach Anfechtung der Ehelichkeit f,bis auf weiteres” in der rechtlichen Stellung eines unehelichen Kindes verbleiben würde* Der Beklagte hat damit wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet einen Ausgleich gegenüber der Klägerin schaffen und der Klägerin sowie dem Kind die Verfolgung ihrer ihm gegenüber bestehenden Rechte erleichtern wollen« Rechtlich hat das Berufungsgericht' in der Vereinbarung vom 7« Januar 1945 einen echten Vertrag zugunsten des Kindes erblickt« Die Klägerin hat nach § 355 BGB, wie das Berufungsgericht ausführt, das Recht, die Leistung zu fordern,und zwar entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zu ihren Händen« Das Berufungsgericht hat in dieser Vereinbarung kein Schenkungsversprechen gesehen* eine Schenkung schon deswegen nicht vorliegt, weil der Beklagte dem Kind gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, oder oh für die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da es sich um einen-Vertrag zugunsten Dritter handelt, allein die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten maßgebend sind* Auch im letzteren Fall kann von einer unentgeltlichen Zuwen- » dung keine Rede sein* Denn die Klägerin mußte praktisch nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß, die sich mit der Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes auch verwirklicht hatten, zunächst allein für den Unterhalt des Kindes sorgen* Sie erfüllte damit eine Pflicht, die dem Beklagten öbgelegen hätte* Als Ausgleich für ihre Bereitschaft hierzu verpflichtete der Beklagte sich freiwillig der Klägerin gegenüber,eine monatliche Unterhaltsrente für das Kind zu ihren Händen zu zahlen* Dem Versprechen des Beklagten steht also eine entsprechende Gegenleistung der Klägerin gegenüber, sodaß es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt* Rechtlich ist dieser Vertrag kein Leibrentenversprechen nach § 759 ff BGB, sondern ein im BGB nicht geregelter Vertrag eigener Art, den man vielleicht in Übereinstimmung mit Reichsgericht Warn 1918 Nr 172 als Versorgungsvertrag bezeichnen kann* Eine unentgeltliche Zuwendung würde auch dann nicht anzunehmen sein, wenn kein Vertrag zugunsten Dritter vorläge, sondern der Beklagte seine Leistung nur ..er Klägerin versprochen hätte (vgl RGJJW 171 103)« In diesem Falle würde die Gegenleistung der Klägerin gleichfalls in ihrem Versprechen liegen, für die Person des Kindes zu sorgen und damit dem Beklagten gesetzliche Unterhalt sansprüc he des Kindes von der Hand'zu halten* Tatsächlich habe sie während der Empfängnis zeit auch mit ihrem Ehemann und dem Zeugen Schubert geschlechtlich verkehrt» Er sei nicht der Erzeuger des Kindes» Er hat beantragt, ein erbbiologisches Gutachten über die Abstammung des Kindes einzuholen« Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht statt gegeben« Eigenschaften, Formen, Größen und Maßverhältnisse des Körpers oder einzelner Körperteile einzelner Personen durch eine auf dem Gebiete der menschlichen Vererbungslehre sachkundige Person herbeigeführt werden« Weiter sollen im Gutachten Schlußfolgerungen aus der vergleichenden Gegenüberstellung dieser Merkmale hinsichtlich der Abstammung der untersuchten Personen gezogen werden« Soweit die Körpermerkmale festzustellen sind, handelt es sich um eine Augenscheinseinnahme-nach § 371 ZPO, bei der das Gericht im Einverständnis der Par- Aus diesem Grunde ist das Gericht in den von der Parteimaxime beherrschten Verfahren nur dann verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, wenn es sich nicht bloß um ganz allgemeine Behauptungen über den Mehrverkehr • handelt. fugnis Gebrauch zu machen, wenn entsprechende Beweisanträge der Parteien abzulehnen wären, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme nicht gegeben sind« Inwieweit in dem von der Offizial-maxime beherrschten Verfahren der §§ 640 ff ZPO andere Grundsätze gelten, kann-hier unerörtert.bleiben (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 21*6,1951 - IV ZR 66/50, RGZ 168, 385; 169, 223, 282 ff /284/)* Als einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Verkehr der Klägerin mit anderen Männern hatte der Beklagte sich auf ihre Beziehungen zu dem Zeugen Schein berufen» Das Berufungsgericht hat jedoch darin im Einblick auf die erfolgte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für einen Mehrverkehr erblickt» Der Zeuge Sch#Hft hatte zwar bei seiner ersten Vernehmung erklärt, die Klägerin sei ihm überhaupt nicht bekannt* Diese Aussage war objektiv unrichtig* Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß diese Unrichtigkeit durch die zweite Vernehmung des Zeugen geklärt sei und daß der Zeuge insoweit einem Erinnerungsfehler unterlegen sei* Diese Schlußfolgerung, die auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegt, war möglich* Danach lagen dann keine Umstände mehr vor, die gegen die ßlaubwürdiglceit der Klägerin und des Zeugen sprechen* Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den behaupteten Mehrverkehr bestand somit nicht mehr» Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, daß er infolge seiner völlig veränderten wirtschaftlichen Lage rechtlich nicht mehr verpflichtet sei, die in dem Vertrag vom 7* Januar 1945 ausbedungenen Leistungen zu erfüllen, dem Vertragshilfeverfahren überlassen, Der II* Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 16, Mai 1951 (BGHZ 2, 150 /T537) ausgeführt, daß der Schuldner sich im Zivilprozeß auf den §242 BGB wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage nur dann berufen kann, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Ver-tc^shilferecht nicht geregelt ist oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGHZ 1, 62 /557 und 386 /?947)® I*1 allen anderen Fällen ist neben der Sonderregelung des § 21 UmstG für die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB kein Raum mehr* Dieser Re eilt sauf fas sung tritt der erkennende Senat bei* Soweit der Beklagte sich auf ciie Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage beruft, handelt es sich um Umstände für die das Vertragshilfeverfahren nach § 21 UmstG gegeben ist. Denn auch in diesem Verfahren sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform im Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ aaO) * Sov/eit der' Beklagte sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse beruft, kann er auch,wie * das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Maß nahmen begehren, die über die ihm möglicherweise im Vertragshilfeverfahren zu gewährenden hinausgehen* Denn der Beklagte kann, da es sich am die Erfüllung einer UnterhaltsVerbindlichkeit handelt, unter den hier gegebenen Umständen keine gänzliche Freistellung von seiner Verbindlichkeit fordern* Das ist hier, soweit es sich um die beabsichtigte Eheschließung handelt, nicht der'Fall* Die Klägerin kann zwar dem Beklagten nicht entgegenhalten, daß er selbst den Entschluß, sie zu heiraten, aufgegeben habe* Da der Beklagte in rechtsgültiger Ehe lebt, konnte für ihn weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht begründet „erden, seine Ehe zu lösen und die Klägerin zu heiraten* Das Festhalten des Beklagten an dem Vertrag verstößt aber deswegen nicht gegen Treu und Glaiben, weil er in dem Vertrag nur Pflichten übernommen hat, deren sittlicher Grnad in den Beziehungen wurzelt, die zwischen ihm und der Klägerin bestanden haben und die davon, ob es zu der beabsichtigten Eheschließung kam, unabhängig \.aren* Auch nachdem es nicht zu dieser Ehe gekommen ist, blieb der Beklagte der Klägerin gegenüber nach dem Sittengesetz „eiter verpflichtet, für das von ihm erzeugte Kind zu sorgen und seine Verpflichtungen, die er in der Vergangenheit nicht erfüllt hat, jetzt noch nachzuholen9 Ebenso blieb er dem Kind gegenüber nach dem Gesetz weiter zu dem Unterhalt, der Klägerin gegenüber zur Erstattung der von ihr bisher für den Unterhalt des Kindes aufgewandten Beträge verpflichtet. Der Beklagte kann sich in dem gegenwärtigen Hechts-streit für die Minderung seiner Verpflichtung auch nicht auf die Veränderungen berufen, die die gesetzlichen Unterhai tsansprdche unehelicher Kinder in der Ostzone erfahren haben, *.7enn diese Veränderungen hier, wo es sich um eine vertraglich Übernommene Pflicht handelt, überhaupt berücksichtigt werden können, kann uies im Hinblick auf die Sonderregelung des § 21 UmstG nur im Vertragshilfeverfahren geschehen. Denn der Rechtsgrund, auf dem die eingeklagte Forderung beruht, ist nicht nur die Tatsache, daß der Beklagte der Erzeuger des Kindes ist«, Er beruht vielmehr wesentlich mit auf den besonderen» engen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden, als die Forderung begründet wurde. Dabei handelt es sich, wie der Senat ausgeführt hat, nicht um die Ermittlung hypothetisch subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsreform bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist* Diese führt nach Ansicht des I# Zivilsenats zur Anwendung der westlichen Währungsordming, da Gläubiger und Schuldner dieser Hechtsordnung unterstehen und vernünftigerweise anzunehmen ist, daß sie sich derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgebenden Währungsgebiet getroffen wird* Ein bestimmter hypothetischer Parteiwille, wie ihn der I* Zivilsenat für die von ihm erörterte Pallgruppe als Anknüpfungspunkt angenommen hat, kann in dem vorliegenden Palle überhaupt nicht ermittelt werden. fahren ausgeglichen werden* Sie würden keineswegs ausgeschlossen sein, wenn für die Umstellung an andere Punkte angeknüpft würde* Jeder denkbare Anknüpfungspunkt kann, wenn sich die Verhältnisse ändern, indem die* eine oder andere Partei ihren Wohnsitz in ein anderes Währungsgebiet Verlegt, zu Unbilligkeiten führen« Demnach hat das -Berufungsgericht den Beklagten zu liecht zur Zahlung in DM-West verurteilt* Dagegen durfte das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung an sie selbst zu verurteilen, nicht ohne Einschränkung entsprechen* Hach Art I, X des UilSegG Nr 53 in der Passung vom 15* September 1949 ist dem Beklagten vorbehaltlich einer von der ililReg oder einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung verboten« Zahlungen an die Klägerin zu leisten* Eine solche Genehmigung ist nicht,erteilt* Auf Grund der allgemeinen Genehmigung der Bank deutscher Länder Nr 27/49 (Mitteilungen der Bank deutscher Länder "949, 628) ist den Schuldnern nur gestattet, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die ihren 7/ohnsitz in der .Ostzone haben, in der Weise zu erfüllen, daß der Betrag auf ein gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird* der Erlaß von Urteilen zu Gunsten von Personen außerhalb des Y/ährungsgebiets ohne Genehmigung der Militärregierung oder uer von ihr bestimmten Stelle verboten« Nach der von der Bank deutscher Länder in einem Schreiben vom 28« August 1951 -6b/ 31 113/51 - an den Bundesjustizminister vertretenen Ansicht kann ohne besondere devisenrechtliche Genehmigung ein Urteil zugun—* sten eines Gläubigers mit Wohnsitz außerhalb des Währungs gebiets gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Währungsgebiet ergehen, wenn bereits für die dem Urteil zugrunde liegende Leistung eine- devisenrechtliche Genehmigung vorliegt« Als solche sind auch die allgemeinen Genehmigungen der Bank deutscher Länder anzusehen« Danach könnte schon auf Grund der allgemeinen Genehmigung Hr 27/49 ein Urteil gegen den Beklagten auf Zahlung des geschuldeten Betrages auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet ergehen« Auf diese Bechts-ansicLt der Bank deutscher Länder näher einzugenen ist hier nicht erforderlich« Im vorliegenden Palle hat die LandesZentralbank von Niedersachsen durch Genehmigungsbescheid vom 5» März 1952 - S 1433/52 - gemäß Art 1 Ziff 1 des üilNegG Hr 53 (Neufassung) und Art II des MilBegG Nr 52 in Verbindung mit Art I Ziff 1 (f) dieses Gesetzes auf Grund der Ermächtigung der Bank deutscher Länder vom 26a Februar 1952 Nr 630/52 En (2013) Ma dem Beklagten die devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung der Zahlung an die Klägerin erteilt, zu der der Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt ist« Diese Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, daß die Unterhaltsbeträge auf sin den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs 2 des UmstG unterliegendes Konto der Klägerin bei einem Geldinstitut im.Bundesgebiet-oder Westberlin über- Danach bestehen keine prozessualen Bedenken gegen die Verurteilung des Beklagten zur Überweisung der fraglichen Beträge auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Bankinstitut im Währungsgebiet oder in Westberlin, Sachliehreciitlich besteht ein dahingehender Anspruch der Klägerin, Die Ansicht der Revision, daß die Zahlung von “Jnterhaltsforderungen auf ein gesperrtes Konto nicht verlangt werden könne, da UnterhaltsZahlungen ihrem Wesen nach zu dem Verbrauch bestimmt seien und nicht dazu dienen könnten, Ersparnisse und Vermögensansammlungen zu ermöglichen, kann hier nicht durchgreifen. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat der Ostzonen-Grläubiger verschiedene Möglichkeiten, über seine gesperrten Konten im Währungsgebiet zu verfügen und die Beträge für die Bestreitung des Unterhalts zu verwerten.
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Gesetz: Interzonales Privatrecht, .UmstG § 18 Ziff 1#
Rechtssatz: Haben Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz in verschiedenen Währungsgebieten, so sind für die Umstellung in den Fällen, in denen ein anders gerichteter .hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden kann, die.Gesetze maßgebend^ die in dem Gebiet gelten, in dem der Schuldner zur Zeit der Währungsreform seinen Wohnsitz hatte«
Ein hypothetischer Parteiwille kann in der Hegel nicht festgestellt werden, wenn die umzustellende Verbindlichkeit. die Verpflichtung betrifft, über Jahre hinaus monatliche Zahlungen an den Gläubiger zu leisten, die * zur Sicherstellung des Unterhalts einer bestimmten Per son dienen sollen«, -Ni
Aktenzeichens IV ZR 136/51 • . . - *
Urteil vom 3o April 1952 OLG Celle
V
IV ZR 136/51
Verkündet am 3.April 1952 Klett, JustoAngesto als Urkundsbeamter der Geschäft ss telle«,
I m. Namen des Volke In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Werner K
m
boHf
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
Prau Irma S
geb,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Pebruar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Bersch, Baske, Johannsen, Br* Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8«,. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt ist, die von ihm zu zahlenden Beträge unmittelbar an die Klägerin zu leisten«, "Bie dahingehende Klage wird insoweit abgewiesen* Bie Zahlung hat auf ein den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs 2 UmstG
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2
unterliegendes Konto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder Westberlin zu erfolgen«
Die weitergehende .Revision wird zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
*
Tatbestand :
Die Parteien hatten, obwohl sie beide verheiratet waren, einen Biebesbund geschlossen und beabsichtigten, nach Scheidung ihrer Ehen sich zu verehelichen* Am 10* November 1944 gebar die Klägerin einen Sohn, Peter Gerhard ptffc* Per Beklagte- damals Wehrmacht s angehör iger, gab, da er der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Empfängnis zeit beigewohnt hatte, unter dem 12* Juni 1944 eine später, von einem Offizier seiner Truppe beglaubigte Erklärung folgenden Wortlauts ab:
"Ich erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich der Vater des von Frau Irma SflBB im November 1944 oder später geborenen Kindes bin* .
Wir haben das Xind in voller Absicht gezeugt, um dadurch den Weg zueinander schneller finden zu können*
Wir haben die Absicht, uns später von unseren uns fremden jetzigen Ehepartnern zu trennen, d«h* scheiden zu lassen, um miteinander eine neue glücklichere Ehe einzugehen«
Biese Erklärung gebe ich in vollem Besitz meiner geistigen Kräfte und bekräftige diese durch meine Unterschrift«
12*6*1944 gez« Werner KflBP*"
Die Ehe der Klägerin wurde am 16* August 1944 aus alleiniger Schuld der Klägerin geschieden* In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann seit Anfang 1943 keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt habe, daß sie ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte und schwanger sei*
Im Januar 1945 waren die Parteien wiederum in MtfHl
zusammen- Dabei hat der Beklagte der Klägerin
folgende schriftliche Erklärung gegeben:
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"Ich, Heinz-Werner KBB> geboren 1910
zu erkläre hiermit an Eidesstatt, daß
ich der leiblich^Vater des am 1944
von Frau Irma gesch. % geborenen Kna-
ben Peter. Gerhard, gen« SBHHHBU bin.
Ich verpflichte mich zwecks Sicherstellung des Unterhalts, monatlich RH 50*- (i.W, Fünfzig Reichsmark) für Peter Gerhard SflHHIB zu zahlen,
ist die Mutter. FratLlrma , wohnhaft in mBHHHB»
Empfangsberechtigt GrTB^^BBBs tr «
gez, H,Werner K^Hl 7<1«49«,(
Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft söhnte der Beklagte sich mit seiner Ehefrau aus.
Er erklärte der Klägerin, daß er jetzt nicht mehr die Absicht habe, seine Ehe scheiden zu lassen. Er lebt jetzt mit seiner Familie in HBIB« Da der frühere Ehemann der Klägerin seit Januar 1945 vermißt wird, ist auf Klage der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 1949 rechtskräftig festgestellt, daß der Sohn Peter Gerhard der Klägerin kein eheliches Kind des früheren Ehemannes der Klägerin ist.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen und künftig fällig werdenden Beträge mit monatlich 50 DM-West zu Händen ihres in TBHHHIs Kreis Celle-Land wohnenden Bruders zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, die Erklärung vom 7. Januar 1945 habe er in Untergangsstimmung abgegeben. Sein Truppen-
teil, zu dem er habe zurückkehren müssen, sei in Danzig eingeschlossen gewesen* Er habe diese Erklärung auch nur gegeben, um der Klägerin für den Pall seines Todes zu ermöglichen, Versorgungsansprüche geltend zu machen* Abgesehen davon stelle die Erklärung ein Schenkungsversprechen dar, das v/egen Formmangels nichtig sei „Schließlich hat er die Erklärung vom 7* Januar 1945 auch ange-foeilten mit der Behauptung, die Klägerin habe ihm vorgespiegelt, daß 3ie innerhalb der Empfängnis zeit des Sohnes mit keinem anderen Manne außer ihm verkehrt habe* Tatsächlich habe sie aber, wie er erst jetzt erfahren habe, in dieser Zeit sowohl mit ihrem Ehemann, als auch mit dem Zeugen Sch^|0 geschlechtlich verkehrt* Der Beklagte hat sich weiter auf den Portfall der Geschäfts-grunulage berufen und dazu behauptet, die ursprüngliche Erwartung seiner Eheschließung mit der Klägerin sei nicht mehr gegeben. Außerdem hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Jahre 1945 • grundlegend verändert. Er habe seinen kaufmännischen Beruf nach seiner Entlassung nicht wieder auf^ehmen können und sei seit Anfang 1949 darauf angewiesen, für sich und seine Familie Arbeitslosenunterstützung in Anspruch zu nehmen, 1
Das Landgericht in Hannover hat nach dem ilagan-trag erkannt, jedoch die künftig zu zahlenden Jmten auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16, Lebensjahres des Sohnes Peter.Gerhard begrenzt, im übrigen die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Hechtsstreits auferlegt« \
Das Oberlandesgericht in Celle hat auf die Bern
fung des Beklagten das Urteil hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin und hinsichtlich der Kostenentscheidung geändei't und ;vie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) 1 865,— DM nebst 4 °/* Zinsen, und zwar auf 2*15,— DM seit dem 21 * Juni 1948 und auf den Best gemäß den seit dem 10. Juli 1948 monatlich fällig gewordenen Beträgen von je 50,— DM;
b) ab 10. April 1951 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des am 10. ffovember 1944 von der Klägerin geborenen Sohnes Peter Gerhard DflB eine im Voraus zahlbare Rente von monatlich 50,- DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 zur Last. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte allein zu tragen.
Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zur dckgewi es e r...
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie hat hilfsweise beantragt, die Verurteilung zur Zahlung auf Sperrkonto auszusprechen.
Entscheidungsgründe:
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Den Ausführungen aes angefochtenen Urteils ist als
tatsächliche Peststellung zu entnehmen, daß für die
Klägerin kein Zweifel darüber bestanden hat, daß der
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Beklagte der Vater des am 10. Hovember 1944 geborenen Kindes sei, und daß auch der Beklagte sich im Jahre i945, als er die Verpflichtung gegenüber der Klägerin
einging, rückhaltlos zu seiner Vaterschaft bekannt hat/ Da die Ehe der Klägerin wegen ihrer Beziehungen zu dem Beklagten geschieden worden ist, sind die Parteien im Januar 1945 davon ausgegangen, daß das Kind der Klägerin, solange es nicht zu der beabsichtigten Eheschließung komme, allein auf die Fürsorge angewiesen sei, die die Klägerin ihm gewähren würde« Da” die Ehelichkeit des Kindes angefochten würde, ist den Parteien nur erwünscht gewesen* Der Beklagte hat das Kind so stellen wollen, als ob er von dessen Geburt an gesetzlich zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gev/esen wäre« Die Übernahme der Zahlungsverpflichtung ist auch für den Pall beabsichtigt gewesen, daß das Kind nach Anfechtung der Ehelichkeit f,bis auf weiteres” in der rechtlichen Stellung eines unehelichen Kindes verbleiben würde* Der Beklagte hat damit wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet einen Ausgleich gegenüber der Klägerin schaffen und der Klägerin sowie dem Kind die Verfolgung ihrer ihm gegenüber bestehenden Rechte erleichtern wollen«
Rechtlich hat das Berufungsgericht' in der Vereinbarung vom 7« Januar 1945 einen echten Vertrag zugunsten des Kindes erblickt« Die Klägerin hat nach § 355 BGB, wie das Berufungsgericht ausführt, das Recht, die Leistung zu fordern,und zwar entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zu ihren Händen« Das Berufungsgericht hat in dieser Vereinbarung kein Schenkungsversprechen gesehen*
Diesen Recatsausführungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist im Ergebnis beizutreten« Es kann daiiingesteilt bleiben, ob
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eine Schenkung schon deswegen nicht vorliegt, weil der Beklagte dem Kind gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, oder oh für die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da es sich um einen-Vertrag zugunsten Dritter handelt, allein die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten maßgebend sind* Auch im letzteren Fall kann von einer unentgeltlichen Zuwen- » dung keine Rede sein* Denn die Klägerin mußte praktisch nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß, die sich mit der Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes auch verwirklicht hatten, zunächst allein für den Unterhalt des Kindes sorgen* Sie erfüllte damit eine Pflicht, die dem Beklagten öbgelegen hätte* Als Ausgleich für ihre Bereitschaft hierzu verpflichtete der Beklagte sich freiwillig der Klägerin gegenüber,eine monatliche Unterhaltsrente für das Kind zu ihren Händen zu zahlen*
Dem Versprechen des Beklagten steht also eine entsprechende Gegenleistung der Klägerin gegenüber, sodaß es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt* Rechtlich ist dieser Vertrag kein Leibrentenversprechen nach § 759 ff BGB, sondern ein im BGB nicht geregelter Vertrag eigener Art, den man vielleicht in Übereinstimmung mit Reichsgericht Warn 1918 Nr 172 als Versorgungsvertrag bezeichnen kann* Eine unentgeltliche Zuwendung würde auch dann nicht anzunehmen sein, wenn kein Vertrag zugunsten Dritter vorläge, sondern der Beklagte seine Leistung nur ..er Klägerin versprochen hätte (vgl RGJJW 171 103)« In diesem Falle würde die Gegenleistung der Klägerin gleichfalls in ihrem Versprechen liegen, für die Person des Kindes zu sorgen und damit dem Beklagten gesetzliche Unterhalt sansprüc he des Kindes von der Hand'zu halten*
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der von dem Beklagten erklärten Anfechtung nicht geführt ist und daß der Beklagte die Beweislast für diese Voraussetzungen hat«, Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihm arglistig vorgespiegelt, daß sie in * der Empfängniszeit nur mit ihm:geschlechtlich verkehrt habe und daß das Kind daher nur von ihm stammen könne.» Tatsächlich habe sie während der Empfängnis zeit auch mit ihrem Ehemann und dem Zeugen Schubert geschlechtlich verkehrt» Er sei nicht der Erzeuger des Kindes» Er hat beantragt, ein erbbiologisches Gutachten über die Abstammung des Kindes einzuholen« Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht statt gegeben«
Die hiergegen aus § 286 ZPO erhobene Rüge der Revision ist unbegründet« Durch eih erbbiologisches Gutachten soll einmal die Feststellung bestimmter Merkmale,. Eigenschaften, Formen, Größen und Maßverhältnisse des Körpers oder einzelner Körperteile einzelner Personen durch eine auf dem Gebiete der menschlichen Vererbungslehre sachkundige Person herbeigeführt werden« Weiter sollen im Gutachten Schlußfolgerungen aus der vergleichenden Gegenüberstellung dieser Merkmale hinsichtlich der Abstammung der untersuchten Personen gezogen werden« Soweit die Körpermerkmale festzustellen sind, handelt es sich um eine Augenscheinseinnahme-nach § 371 ZPO, bei der das Gericht im Einverständnis der Par-
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teien die Einnahme des ‘Augenscheins dem Sachverständigen überläßt« Hur der zweite, die Schlußfolgerungen enthaltende Teil des Gutachtens stellt streng genommen den in §§ 402 ff ZPO geregelten Sachverständigenbeweis
dar» Die prakti3dien Erfordernisse des Prozesses machen es aber unmöglich, beide Teile nach den jeweils für sie geltenden Verfahrensregeln zu behandeln* Es ist un- i möglich, als Voraussetzung für die Einholung eines, erbbiologischen Gutachtens zunächst von der beweispflichtigen Partei zu verlangen, daß sie bestimmte unterschiedliche Körpermerkmale der in Betracht kommenden '
Personen behauptet* Dazu wird ihr in aller itegel die •
erforderliche Sachkenntnis fehlen, so daß sie genötigt wäre, willkürlich Behauptungen aufzustellen. Andererseits \ ist das Gericht auch in Fällen, wo die Abstammungsfrage nicht mit absoluter Gewissheit feststeht, nicht stets verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, weil es selbst nicht über die genügende Sachkunde auf diesem Fachgebiet verfügt* fifürde man so weit gehen, dann würde, da das Gutachten dem Gericht zugleich einen neuen, in den Prozeß bisher nicht eingeführten Tatsachenstoff vermittelt, dieses in vielen Fällen zu einem prozessual unzulässigen Ausforschungsmittel werden. Aus diesem Grunde ist das Gericht in den von der Parteimaxime beherrschten Verfahren nur dann verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, wenn es sich nicht bloß um ganz allgemeine Behauptungen über den Mehrverkehr • handelt. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen behaupt-tet sein, die als Anhaltspunkte für den behaupteten Mehrverkehr dienen können und die nach dem bisherigen Ver-nandlungsergebnis noch nicht ausgeräumt sind* Eine weiter-j gehende Pflicht des Gerichts rann auch nicht aus § 144 ZPO^ hergeleitet werden* Diese Vorschrift räumt dem Gericht nur eine Befugnis ein, uie Einnahme des Augenscheins {
sowie die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen.
Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, von dieser Be-
Andorn
.. 1.1 -
fugnis Gebrauch zu machen, wenn entsprechende Beweisanträge der Parteien abzulehnen wären, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme nicht gegeben sind« Inwieweit in dem von der Offizial-maxime beherrschten Verfahren der §§ 640 ff ZPO andere Grundsätze gelten, kann-hier unerörtert.bleiben (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 21*6,1951 - IV ZR 66/50, RGZ 168, 385; 169, 223, 282 ff /284/)*
Als einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Verkehr der Klägerin mit anderen Männern hatte der Beklagte sich auf ihre Beziehungen zu dem Zeugen Schein berufen» Das Berufungsgericht hat jedoch darin im Einblick auf die erfolgte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für einen Mehrverkehr erblickt» Der Zeuge Sch#Hft hatte zwar bei seiner ersten Vernehmung erklärt, die Klägerin sei ihm überhaupt nicht bekannt* Diese Aussage war objektiv unrichtig* Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß diese Unrichtigkeit durch die zweite Vernehmung des Zeugen geklärt sei und daß der Zeuge insoweit einem Erinnerungsfehler unterlegen sei* Diese Schlußfolgerung, die auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegt, war möglich* Danach lagen dann keine Umstände mehr vor, die gegen die ßlaubwürdiglceit der Klägerin und des Zeugen sprechen* Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den behaupteten Mehrverkehr bestand somit nicht mehr»
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, daß er infolge seiner völlig veränderten wirtschaftlichen Lage rechtlich nicht mehr verpflichtet sei, die in dem Vertrag vom 7* Januar 1945 ausbedungenen
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Leistungen zu erfüllen, dem Vertragshilfeverfahren überlassen, Der II* Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 16, Mai 1951 (BGHZ 2, 150 /T537) ausgeführt, daß der Schuldner sich im Zivilprozeß auf den §242 BGB wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage nur dann berufen kann, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Ver-tc^shilferecht nicht geregelt ist oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGHZ 1, 62 /557 und 386 /?947)® I*1 allen anderen Fällen ist neben der Sonderregelung des § 21 UmstG für die Rechtsbehelfe aus § 242 BGB kein Raum mehr* Dieser Re eilt sauf fas sung tritt der erkennende Senat bei*
Soweit der Beklagte sich auf ciie Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage beruft, handelt es sich um Umstände für die das Vertragshilfeverfahren nach § 21 UmstG gegeben ist. Denn auch in diesem Verfahren sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform im Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ aaO) * Sov/eit der' Beklagte sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse beruft, kann er auch,wie * das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Maß nahmen begehren, die über die ihm möglicherweise im Vertragshilfeverfahren zu gewährenden hinausgehen* Denn der Beklagte kann, da es sich am die Erfüllung einer UnterhaltsVerbindlichkeit handelt, unter den hier gegebenen Umständen keine gänzliche Freistellung von seiner Verbindlichkeit fordern*
Außer auf seine veränderten wirtschaftlichen Ver-
hältnisse hatte der Beklagte sich für den Portfall der Geschäftsgrundlage auf das Unterbleiben der beabsichtigten Eheschließung berufen* Mit diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt* Es kann dem angefochtenen Urteil auch mit genügender Sicherheit keine tatsächliche Peststellung dahin entnommen werden, daß die beabsichtigte Eheschließung nicht zur Geschäftsgrundlage geworden ist, weil die Parteien die Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf eine spätere Eheschließung eingehen wollten* Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß den Parteien bei Vertrags Schluß die Möglichkeit vor Augen gestanden habe, daß das Kind nach der zu erwartenden Anfechtung ”bis auf weiteres” in der rechtlichen Stellung eines unehelichen Kindes verbleiben würde und dad die Über-nanme der Verpflichtung auch für diesen Pall beabsichtigt gewesen sei* Wenn auch viel dafür spricht, daß die beabsichtigte Eheschließung keine Geschäftsgrunulage, sondern nur ein Beweggrund neben anderen für den Abschluß des Vertrages gewesen ist, so ist das Revisionsgericht doch nicht in der Lage, selbst eine dahingehende Peststellung zu treffen* Es muß daher zugunsten des Beklagten davon ausgegangen v/erden, daß die beabsichtigte Ehescnließung tatsächlich eine Geschäft3grundlage gewesen ist* Da das angefochtene Urteil sich mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht auseinandersetzt, muß hier weiter zu seinen C*unsten.angenommen werden, daß das Berufungsgericht auch ihre Würdigung dem Vertragshilf erichter überlassen wollte* Stand der Entschluß des Beklagten, die Klägerin nicht zu heiraten, in überhaupt keinem Zusammehang mit der Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage oder den allgemeinen MachkriegsVerhältnissen,
dann könnte es zweifelhaft sein, oh dieser Umstand im Vertragshilfeverfahren berücksichtigt werden kann* In vinem solchen Falle könnte das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein, insoweit über den Einwand aus § 242 BGB selbst zu entscheiden* Die Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Beklagte ist durch uas Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert. Daß die beabsichtigte Eheschließung unterblieben ist, kann hier nicht dazu führen, die Klage ganz oder teilweise abzuweisen* Von einem iortfall oder einer Erschütterung der Geschäf‘.sgrundlage kann nur dann die Hede sein, wenn es sich um eine grundlegende wesentliche Veränderung der Verhältnisse handelt* Die Veränderung muß so sein, daß unter Berücksichtigung der. Entstehung und Art der Verpflichtung (RG in DJ 38, 1561) das Festhalten des Beklagten am Vertrag ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre (RGZ 158, 166 ,/T75/0 <>
Das ist hier, soweit es sich um die beabsichtigte Eheschließung handelt, nicht der'Fall* Die Klägerin kann zwar dem Beklagten nicht entgegenhalten, daß er selbst den Entschluß, sie zu heiraten, aufgegeben habe* Da der Beklagte in rechtsgültiger Ehe lebt, konnte für ihn weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht begründet „erden, seine Ehe zu lösen und die Klägerin zu heiraten* Das Festhalten des Beklagten an dem Vertrag verstößt aber deswegen nicht gegen Treu und Glaiben, weil er in dem Vertrag nur Pflichten übernommen hat, deren sittlicher Grnad in den Beziehungen wurzelt, die zwischen ihm und der Klägerin bestanden haben und die davon, ob es zu der beabsichtigten Eheschließung kam, unabhängig \.aren* Auch nachdem es nicht zu dieser Ehe gekommen ist, blieb der Beklagte der Klägerin gegenüber nach dem Sittengesetz „eiter verpflichtet, für das von
ihm erzeugte Kind zu sorgen und seine Verpflichtungen, die er in der Vergangenheit nicht erfüllt hat, jetzt noch nachzuholen9 Ebenso blieb er dem Kind gegenüber nach dem Gesetz weiter zu dem Unterhalt, der Klägerin gegenüber zur Erstattung der von ihr bisher für den Unterhalt des Kindes aufgewandten Beträge verpflichtet. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin ihn an den vertraglich übernommenen Pflichten festhält.
Der Beklagte kann sich in dem gegenwärtigen Hechts-streit für die Minderung seiner Verpflichtung auch nicht auf die Veränderungen berufen, die die gesetzlichen Unterhai tsansprdche unehelicher Kinder in der Ostzone erfahren haben, *.7enn diese Veränderungen hier, wo es sich um eine vertraglich Übernommene Pflicht handelt, überhaupt berücksichtigt werden können, kann uies im Hinblick auf die Sonderregelung des § 21 UmstG nur im Vertragshilfeverfahren geschehen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, die Grundsätze des interzonalen Wäh-rungsrechts verletzt. Die Forderung, die die Klägerin geltend macht, ist vor der Währungsreform in HM begründet worden. Zu entscheiden ist somit nicht die Frage, in welcher Währung die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind, sondern wie die vertraglich begründete Forderung umzustellen ist. Wenn auch der Anspruch dazu dient, den Unterhalt des Sohnes der Klägerin sicherzustellen,
so folgt daraus doch nicht, daß der hier geltend gemach-
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te Anspruch die Hechtsnatur des gesetzlichen Unterhaits-anspruchs eines unehelichen Kindes hat. Denn der Rechtsgrund, auf dem die eingeklagte Forderung beruht, ist nicht nur die Tatsache, daß der Beklagte der Erzeuger
des Kindes ist«, Er beruht vielmehr wesentlich mit auf den besonderen» engen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden, als die Forderung begründet wurde. Dieser Umstand gibt auch der Forderung selbst ihren eigentlichen Charakter» durch den sie sich von gewöhnlichen Unterhaltsforderungeil unterschei-det. Der V. Zivilsenat hat in BGHZ 1, 112 allgemein ausgesprochen, daß Forderungen, die vor der Währungsreform durch Vertrag begründet worden sind, nach dem Recht umgestellt werden, das an dem Ort gilt, an dem der Schuldner zur Zeit der Währungsreform seinen Wohnsitz hatte. Nur dieser Anknüpfungspunkt trägt nach den Ausführungen des V. Senats dem Umstand Rechnung, daß währungsrechtliche Eingriffe einen Ausfluß der staatlichen 7/ährungshoheit sind, und dai sie nur gegenüber denjenigen Rechtsund Scliuldverhälfcnissen durchgesetzt werden können, die der Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt des über das Währungareciit bestimmenden Hoheitsträgers unterliegen. Dies ist der Hoheitsträger, in dessen Gebiet der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Für Fälle, in denen Gläubiger und Scliuldner zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Gebiet hatten, hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil vom 1.2.1952 - I ZR 123/50 - die Frage, nach welchem Währungsrecht die Forderung umzustellen sei, nach dem hypothetischen Parteiwillen entschieden. Dabei handelt es sich, wie der Senat ausgeführt hat, nicht um die Ermittlung hypothetisch subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsreform bestehenden tatsächlichen
Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist* Diese führt
nach Ansicht des I# Zivilsenats zur Anwendung der westlichen Währungsordming, da Gläubiger und Schuldner dieser Hechtsordnung unterstehen und vernünftigerweise anzunehmen ist, daß sie sich derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgebenden Währungsgebiet getroffen wird*
Pür denselben Fall, wo Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Gebiet hatten, hatte der erkennende Senat sich in seinem (Jrteil vom 31 .1 «1952 - IV ZR 70/51 - bereits der Hechtsansicht des V* Zivilsenats angeschlossen* Auch in dem vorliegenden Rechtsstreit, wo im Zeitpunkt der Währungsreform der Schuldner seinen Wohnsitz im westlichen Währungsgebiet, die Gläubigerin ihren Wohnsitz in der Ostzone hatte, sieht der Senat keinen Anlaß, den bisher eingenommenen Standpunkt aufzugeben* Der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform bietet in diesem Pall den allein brauchbaren Anknüpfungspunkt für die Umstellung*
Ein bestimmter hypothetischer Parteiwille, wie ihn der I* Zivilsenat für die von ihm erörterte Pallgruppe als Anknüpfungspunkt angenommen hat, kann in dem vorliegenden Palle überhaupt nicht ermittelt werden. Bei der umzustellenden Verbindlichkeit handelt es sich* nicht um eine Verpflichtung zu einer einmaligen Zahlung, sondern um die Pflicht, viele Jahre hindurch monatliche Beträge an die Klägerin abzuführen. Diese Beträge sollen nach ihrer Zweckbestimmung der Befriedigung des Unterhalts des Kindes der Parteien dienen, wenngleich die
Verbindlichkeit als solche keine reine Unter halts Verbindlichkeit ist« Um den hypothetischen Parteiwillen in der vom I« Zivilsenat geforderten objektiven Weise festzustellen, müßte die im Zeitpunkt der Währungsreform gegebene objektive Grundlage, an die die Interessenabwägung anzuknüpfen hat, erkennbar sein«, Zu der objektiven Giundlage gehört aber in Fällen der hier vorliegenden Art die Kenntnis, wie sich die Verhältnisse der Parteien in Bezug auf ihren Wohnsitz in späterer Zeit entwickeln werden* Diese Verhältnisse lassen sich in aller Hegel nicht für einen längeren Zeitraum im vor-^istÄnrblicken* Die Möglichkeit, einen hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln, besteht daher in Fällen der hier vorliegenden Art nicht* Wenn daher auch der hypothetische Parteiwille als Anknüpfungspunkt entfällt, kann nur an uen Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Währungsreform angeknüpft werden* Die Währungsreform stellt sich als ein staatlicher Eingriff in das Vermögen der von ihr betroffenen Personen dar* Betroffen werden Gläubiger und Schuldner* Unterstanden sie im Zeitpunkt der Währungsreform verschiedenen staatlichen Hoheitsgewalten, dann muß, wenn wie hier ein anderer Anknüpfungspunkt nicht gegeben ist, auf das Hecht derjenigen Gewalt abgestellt werden, der der Schuldner angehört* Denn nur dieses hoheitsrecht kann kraft der ihm eigenen Gewalt gegen den Schuldner wirken* Die Machtbefugnisse der fremden, am Wohnsitz der Gläubiger herrschenden Staatsgewalt enden an ihren Landesgrenzen* Sie kann den Schuldner, der seinen Wohnsitz außerhalb ihrer Gebietshoheit hat, nicht erfassen* Wenn sich.durch diese Art der Umstellung Unbilligkeiten für die Vertragsparteien ex'geben sollten, so müssen diese im Vertragshilf ever-
fahren ausgeglichen werden* Sie würden keineswegs ausgeschlossen sein, wenn für die Umstellung an andere
Punkte angeknüpft würde* Jeder denkbare Anknüpfungspunkt kann, wenn sich die Verhältnisse ändern, indem die* eine oder andere Partei ihren Wohnsitz in ein anderes Währungsgebiet Verlegt, zu Unbilligkeiten führen« Demnach hat das -Berufungsgericht den Beklagten zu liecht zur Zahlung in DM-West verurteilt*
Dagegen durfte das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung an sie selbst zu verurteilen, nicht ohne Einschränkung entsprechen* Hach Art I, X des UilSegG Nr 53 in der Passung vom 15* September 1949 ist dem Beklagten vorbehaltlich einer von der ililReg oder einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung verboten« Zahlungen an die Klägerin zu leisten* Eine solche Genehmigung ist nicht,erteilt* Auf Grund der allgemeinen Genehmigung der Bank deutscher Länder Nr 27/49 (Mitteilungen der Bank deutscher Länder "949, 628) ist den Schuldnern nur gestattet, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die ihren 7/ohnsitz in der .Ostzone haben, in der Weise zu erfüllen, daß der Betrag auf ein gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird*
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Mangels einer dahingehenden Genehmigung konnte daher der Beklagte keinesfalls zur Zahlung des geschuldeten Betrages zur freien Verfügung an die 'Klägerin verurteilt wer- . den* Die dahingehende Verurteilung des Beklagten mußte aufgehoben werden*
Nv.ch Art 1 der 3« Durchführungsverordnung zu dem Mil-degG Nr 53 vom 31 o Oktober 1950 t(AHK Anmtsbl S 663) ist schon
der Erlaß von Urteilen zu Gunsten von Personen außerhalb des Y/ährungsgebiets ohne Genehmigung der Militärregierung oder uer von ihr bestimmten Stelle verboten« Nach der von der Bank deutscher Länder in einem Schreiben vom 28« August 1951 -6b/ 31 113/51 - an den Bundesjustizminister vertretenen Ansicht kann ohne besondere devisenrechtliche Genehmigung ein Urteil zugun—* sten eines Gläubigers mit Wohnsitz außerhalb des Währungs gebiets gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Währungsgebiet ergehen, wenn bereits für die dem Urteil zugrunde liegende Leistung eine- devisenrechtliche Genehmigung vorliegt« Als solche sind auch die allgemeinen Genehmigungen der Bank deutscher Länder anzusehen« Danach könnte schon auf Grund der allgemeinen Genehmigung Hr 27/49 ein Urteil gegen den Beklagten auf Zahlung des geschuldeten Betrages auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet ergehen« Auf diese Bechts-ansicLt der Bank deutscher Länder näher einzugenen ist hier nicht erforderlich« Im vorliegenden Palle hat die LandesZentralbank von Niedersachsen durch Genehmigungsbescheid vom 5» März 1952 - S 1433/52 - gemäß Art 1 Ziff 1 des üilNegG Hr 53 (Neufassung) und Art II des MilBegG Nr 52 in Verbindung mit Art I Ziff 1 (f) dieses Gesetzes auf Grund der Ermächtigung der Bank deutscher Länder vom 26a Februar 1952 Nr 630/52 En (2013) Ma dem Beklagten die devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung der Zahlung an die Klägerin erteilt, zu der der Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt ist« Diese Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, daß die Unterhaltsbeträge auf sin den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs 2 des UmstG unterliegendes Konto der Klägerin bei einem Geldinstitut im.Bundesgebiet-oder Westberlin über-
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wiesen werden«- Durch diese Genehmigung ist, wie sie wörtlich zu dem Ausdruck bringt, sowohl die Erwirkung und der Erlaß eines vollstreckbaren Urteils, als auch die Beitreibung der Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung devisenrechtlich gedeckt. Sie ist erteiit auf Grund der Ermächtigung, die der Bank deutscher Länder für die amerikanische und britische Besatzungszone durch die allgemeine Genehmigung Nr 8 zu dem HilRegG Nr 53 - gleichzeitig allgemeine Genehmigung Nr 14 zu dem Gesetz Nr 52 der LSilReg - und für die französische Besatzungszone durch die erste allgemeine Genehmigung zu dem Gesetz Nr 53 (Verfügung Nr 127 vom 4« Juni 1949) gegeben ist. Danach bestehen keine prozessualen Bedenken gegen die Verurteilung des Beklagten zur Überweisung der fraglichen Beträge auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Bankinstitut im Währungsgebiet oder in Westberlin,
Sachliehreciitlich besteht ein dahingehender Anspruch der Klägerin, Die Ansicht der Revision, daß die Zahlung von “Jnterhaltsforderungen auf ein gesperrtes Konto nicht verlangt werden könne, da UnterhaltsZahlungen ihrem Wesen nach zu dem Verbrauch bestimmt seien und nicht dazu dienen könnten, Ersparnisse und Vermögensansammlungen zu ermöglichen, kann hier nicht durchgreifen. Die hier eingeklagte Forderung ist, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, keine bloße Unterhaltsforderung, Die geschuldeten Beträge sollen zwar zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes der Parteien dienen. Die Forderung selbst hat aber ihren Reehtsgrund nicht in der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten, sondern in den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen, die auf den engen, persönlichen Beziehungen, die
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ehemals zwischen ihnen bestanden, beruhen« Abgesehen davon v/ar der Sachverhalt, der der Entscheidung (RGZ 165« 219 /22iJ) auf die die Revision sich beruft, zugrunde lag, auch in anderen Punkten wesentlich anders gelagert. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat der Ostzonen-Grläubiger verschiedene Möglichkeiten, über seine gesperrten Konten im Währungsgebiet zu verfügen und die Beträge für die Bestreitung des Unterhalts zu verwerten.
Somit konnte die Revision nur teilweise Erfolg haben, Die Zuvielforderung, mit der die Klägerin auf die Revision abgev/iesen werden mußte, ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Es war daher gerechtfertigt, es bei der Kostenentschei-dung des angefochtenen Urteils bewenden zu lassen und nach § 97 ZPO in entsprechender Anwendung des Rechtsge-uankena des § 92 ZPO dem Beklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen.
Dr„ Lersch Baske
Johannsen Kregel Scheffler