Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 1 Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 136/05 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007 beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledi- gungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis dahin entstandenen Kosten. b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 € Gründe: 1 Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. 2 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 € als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen zu dem Leistungsanspruch nur zu dem Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungs anspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Ab schlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung). Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 0 143/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1-4 U 27/04 - Wendt