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BGH · IV ZR 135/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/73

Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin ,$es verstorbenen Fabrikanten Fred Joachim auf Erfüllung eines ihm von dem Erblasser zugewandten Vermächtnisses in Anspruch. " Für den Fall der Nichtgenehmigang der in diesem Testament errichteten Stiftung sollen die Testamentsvollstrecker eine dem Inhalt des Testaments nach Möglichkeit:entsprechende Stiftung errichten und hierbei diejenigen Bedenken beseitigen, die. Mein Nachlaß, der in seiner Gesamtheit auf die Stiftung als Erben übergeht, besteht grundsätzlich aus zwei Vermögenskomplexen: Vermögenskomple^e sie für die Erfüllung der Vermächtnisse heranziehen wollen, ebenso ob und inwieweit dann der nicht in Anspruch genommene Vermögenskomplex intern ausglelchspflichtig ist. § *^fDäs Stiftungsvermögen besteht aus dem gesam-ten Nachlaß-des Herrn Alfred Joachim SflIHP und aus allen Werten, die der Stiftung etwa von anderer Seite zufließen. GmbH und das.Vermögen der Stiftung muß Jedes für sich getrennt geführt und letzteres so angelegt werden, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist. Die Vermächtnisse wurden zunächst an den Kläger, wie auch an die übrigen Vermächtnisnehmer, aus den Erträgnissen der Firma & Go. GmbH bezahlt. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt HfliH)-wurde die für den Kläger fällige Erbschaftssteuer von monatlich gleichbleibend DM 154,- direkt an das Finanzamt abgeführt und nur der Nettobetrag an den Vermächtnisnehmer ausbezahlt. April 1972 (l U 171/71) wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 1970 bis Ja^* nuar 1971 (7 x DM 1.023,06) DM 7.161 ,42 nebst 4 # .Zinsen zu bezahlen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde die Beklagte durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Zahlung von weiteren (14 x DM 1.023,06) DM 14.322,84 nebst 5 % Zinsen hieraus seit 15. Diese■betragen insgesamt für die Monate Mai 1970 bis März 1972, da beiden letzten Zahlungen durch die Firma SflHHP & Co. GmbH eine inzwischen eingetretene Gehaltserhöhung noch nicht berücksichtigt worden war, DM 5.076,53* Weiterhin begehrt der Kläger die Verurteilung zur Zahlung für die künftig fällig werdenden Vermächtnisleistungen und die Feststellung, daß die Legatsbezüge auch in Zukunft jeweils den GehaltsVeränderungen in der "Chemischen Industrie" angepaßt werden. J. ^ Co. GmbH oder aber auch die Beklagte auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen kann. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Alleinerbin die Zahlung des Vermächtnisses schuldet. Die Beklagte zu verurteilen, ab 1.4.1972 an den Kläger für dessen Lebensdauer - “und ab seinem Tod an seine ihn überlebende Ehefrau auf deren Lebensdauer, längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung - monatlich zahlbar jeweils am Monatsletzten DM 1.308,26 Mit ihrer staatlichen Genehmigung sei sie als Stiftung des Öffentlichen Rechts entstanden und habe damit keine uneingeschränkte Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten, sondern nur diejenigen Pflichten -Übernommen, die nach Satzung und Gesetz von ihr erfüllt werden dürften. Außerdem verstoße der Kläger gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er sie jetzt auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch, nehme, obwohl er trotz seiner Stellung als Testamentsvollstrecker jahrelang nichts unternommen habe,.um die Frage ihrer Haftung für die ausgesetzten Vermächtnisse zu klären. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses nach § 2174 BGB geltend. Der privatrechtliche Charakter des Streites zwischen den Parteien wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte meint, sie brauche nach dem Badischen Stiftungsgesetz das Vermächtnis nichtzu erfüllen. Den von diesem Gesetz und daher vom./öffentliehen Recht ausgehenden Einflüssen auf die von" dem Kläger geltend gemachten Ansprüche war bei der Sachentscheidung Rechnung zu trägen. Der Kläger kann gemäß § .2174 BGB von der Beklagten die Erfüllung des ihm von dem Erblasser zugewandten Vermächtnisses verlangen. Die Beklagte/ ist testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der seine Erbin mit dem Vermächtnis zugunsten des Klägers beschwert hat. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß § 84 BGB hinsichtlich des dem Kläger zugewandten Vermächtnisses als schon vor dem Tode' des Erblassers entstanden gilt. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei der Beklagten um eine Stiftung des privaten Rechts handelt. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte als eine Stiftung des privaten Rechts anzusehen ist, von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß angesichts der geringen Einflußmöglichkeit der öffentlichen Hand auf die Verwaltung der Stiftung von einer Eingliederung der Beklagten in das staatliche Verwaltungssystem nicht ausgegangen werden kann und daher die Beklagte trotz ihrer Bezeichnung als juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 1 ihrer Satzung als Stiftung des privaten Rechts anzusehen ist. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob das Regierungspräsidium bei der Erteilung der Genehmigung zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung davon ausgegangen ist, bei der Beklagten handele es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Januar 1961 enthält keine Äußerung der Genehmigungsbehörde zur Rechts-natur der Beklagten und demgemäß auch keinen Vorbehalt dahin, daß die Genehmigung nur beim Vorliegen einer Stiftung des öffentlichen Rechts gelten solle. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Badische Stiftungsgesetz der Haftung der Beklagten für die Erfüllung des Vermächtnisses nicht entgegensteht. Nach § 549 ZPO kann die Revision nicht auf eine Verletzung dieses Gesetzes gestützt werden.'Ihre Ansicht, daß eine Verletzung des Badischen Stiftungsrechts gerügt werden könne, weil das Gesetz in seiner seit 1918 gültigen Fassung nur die Neufassung des Gesetzes vom 5. Das badische Gesetz, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltungen der Stiftungen betreffend, vom 5- Mai 1870 enthält eine in sich geschlossene’ Regelung des Stiftungsrechts, die in dem als "Badisches Landrecht” übernommenen französischen Recht nicht enthalten war und nur im Bereich des Berufungsgerichts Geltung erlangt hat. Entgegen , der Ansicht der Beklagten ist ein klagbarer Anspruch des Klägers auf Erfüllung des ihm zugewandten Vermächtnisses auch; nicht durch § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausgeschlossen, wonach die von dem Stifter ausgevorfenen Legate von der GmbH getragen werden sollen. Denn ganz abgesehen davon, daß die Beklagte die ihr als Alleinerbin gemäß § 2174 BGB obliegende gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses nicht durch Satzungsbestimmung ausschließen konnte, waren be.i der Beklagten zu betrachten, weil sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH zu dem Nachlaß des Stifters gehörten und daher an die Beklagte als Alleinerbin des Stifters übergingen. Aus der Zugehörigkeit des Vermögens der GmbH zu dem Stiftungsvermögen ergibt sich, daß § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten die Erfüllung der Vermächtnisse aus dem Vermögen der Beklagten in der Weise regeln sollte, daß d\e GmbH als "Zahlstelle” der Beklagten auftrat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bei dieser Sachlage kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß der Kläger mit der Inanspruchnahme der Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße, weil er trotz seiner Stellung als Testamentsvollstrecker jahrelang nichts unternommen habe, um die Frage der Haftung der Beklagten für die ausgesetzten Vermächtnisse zu klären. Der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Vermächtnisse war in § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der Weise Rechnung getragen, daß die jeweils fälligen Zahlungen durch die GmbH erfolgen sollten. Solange die GmbH diese Zahlungen leistete, .bestand .für den Kläger kein Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie bei einer Zahlungsverweigerung der GmbH verpflichtet sei, die fälligen Zählungen selbst zu leisten. Daher konnte das Verhalten des Klägers bei objektiver Betrachtungsweise von der Beklagten nicht dahin gedeutet werden, daßder Kläger sie auch im Falle einer .Zahlungsverweigerung durch die GmbH nicht in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß sie sich darauf eingerichtet hat, in keinem Fall auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch genommen zu werden. Ein etwaiger Rechtsirr-tum der Beklagten Uber ihre Verpflichtung zur Erfüllung des dem Kläger ausgesetzten Vermächtnisses gibt ihr daher kein Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber dem CLäger.

Zitierte Normen: § 2174 BGB § 13 GVG § 80 BGB § 549 ZPO § 2174 BGB
StiftungGmbHRechtSatzungKlägerVermächtnisse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 135/73
Verkündet am
11. Dezember *{971* Hellmann, justlzhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Fred	SJJIH^’^tiftung,	vertreten	durch	ihren
 Stiftungsrat, dieser vertreten durch den Herrn Bürgermeister Dr. MHIHB als vom Regierungspräsidium eingesetzter kommissarischer Verwalter der Stiftung,
MI
Beklagten und Revisiönsklägerin,
 Prozeßbevo1lmächtigte:	Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
 den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Bruno BSHH^straßetf,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigtfjr:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die münd1iche Verhandlung vom 11. Dezember 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Knüfer und Rottmüller
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das "
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6, Juni 1973 v/ird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin ,$es verstorbenen Fabrikanten Fred Joachim	auf
 Erfüllung eines ihm von dem Erblasser zugewandten Vermächtnisses in Anspruch. Zum Nachlaß des Erblassers gehörten neben sonstigen erheblichen Vermögenswerten samt liehe Geschäftsanteile an der Firma	&	Co.
In seinem notariellen Testament vom 4. März 1955 hat de Erblasser bestimmt, daß sein gesamter Nachlaß in eine Stiftung umgewandelt werden solle.
Die wesentlichen Verfügungen des genannten Testa mentes lauten:
M
A Meine Erben
 Zumeinen. Erben bestimme ich die "Fred Joachim SHHB^Stiitung” in	die
 gemäß §§ S3 ff* BGB auf meinen Tod als selbständiges Rechtssubjekt entstehen soll. Daneben werfe ich einige Vermächtnisse aus, die ich in besonderer Urkunde- festlegen werde. Die besondere Urkunde über die Vermächtnisse und dieses Testament bilden eine Einheit. Dieses Testament soll gleichzeitig als.Stiftungsgeschäft angesehen werden. Die Verfassung der Stiftung wird nachfolgend .in Abschnitt C festgelegt. *V
Im folgenden werden unter Buchstabe B zwei Testamentsvollstrecker , darunter auch der Kläger, bestimmt.
Im vorletzten Absatz heißt es:
" Für den Fall der Nichtgenehmigang der in diesem Testament errichteten Stiftung sollen die Testamentsvollstrecker eine dem Inhalt des Testaments nach Möglichkeit:entsprechende Stiftung errichten und hierbei diejenigen Bedenken beseitigen, die. zur Versagung der Genehmigung geführt haben. H
Unter Buchstabe C wird die Verfassung der Stiftung entworfen.
Buchstabe E enthält folgende Schlußbestimmung für &as Testament:
n
Mein Nachlaß, der in seiner Gesamtheit auf die Stiftung als Erben übergeht, besteht grundsätzlich aus zwei Vermögenskomplexen:
Der F.
3SHV & Co. GmbH, _
___ und den damit in wirtschaftlichem
 Zusammenhang stehenden Nachlaßgegenständen,
b) allen übrigen Vermögen.
Auf beiden Vermögekiskomplexen ruhen die in Abschnitt A' erwahntqfi Vermächtnisse. Über beide Vermögenskomplexe ß) und b) soll getrennte Rechnung und getrennte^Verwaltung erfolgen. Die beiden Vermögenskomplexe haften gemeinsam- für die
 Erfüllung der VerraChtnisse.
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2,	Die Testamentsyollstreckerschaft endet, sobald auch die Vermächtnisse erfüllt .sind.
3- Es ist den beiden Testamentsvollstreckern über“ lassen, welchen der beiden. Vermögenskomple^e sie für die Erfüllung der Vermächtnisse heranziehen wollen, ebenso ob und inwieweit dann der nicht in Anspruch genommene Vermögenskomplex intern ausglelchspflichtig ist. "
Am 28. Mai. 1955 errichtete der Erblasser vor dem Notar in Mannheim ein Eirgän'zungstestament, in dem T2 Vermächtnisse ausgesetzt wurden.. Dieses Testament enthält folgende Einleitung:
" Im Falle meines Ablebens sind aus meinem Ver-mögen, wozu auch die Firma F. J.	&	Co.
GmbH	gehört, durch die
 Testamentsvollstrecker folgende Vermächtnisse zu erfüllen: Es erhalten als monatliche Rente: "

" Mein langjähriger Freund Bruno WKD* ^PHHHNtr.'^P DM 500, —. Diese Rente geht im Falle seines Todes auf seine Ehefrau Thesi geh.	in	gleicher	Höhe	über.
Die Rente erlischt bei ihrer Wiederverheiratung oder im Falle ihres Ablebens, n
Der Schluß des Testaments bestimmt:
" Vorstehende Beträge ändern sich in dem Ausmaß,, in dem die Gehälter für kaufmännische und technische Angestellte im Rahmen der “Chemischen Industrie" sich ab 1.4.1955 ändern. Die Testamentsvollstrecker sind befugt, diese.Änderungen festzustellen und zu berücksichtigen. "
Da das Regletungspräsidium Nordbaden nicht bereit war, die staatliche)Genehmigung zur Errichtung der Stiftung in der vom Erblasser vorgesehenen Form zu erteilen, haben sich die Testamentsvollstrecker bemüht, durch Änderung der von dem EiVlasser entworfenen StiftungsSatzung
S -
mentsvollstreckern ausgeärbeitete 5. Entwurfeiner Stif
 Die §§1-2 dieser Satzung haben folgenden Wortlaut:
§ 1 "Pie Stiftung trägt den Namen "Fred Joachim SJUPB-Stiftung". Sie gilt als Landesstiftung im Sinne des badischen Stiftungsgesetzes vom 19.7.1913 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.7*1918 (VGB1. S. 254) und erlangt mit der staatlichen Genehmigung die Rechte einer juristischen Perac^yies öffentlichen Rechts.
.(S'-	h
§ *^fDäs Stiftungsvermögen besteht aus dem gesam-ten Nachlaß-des Herrn Alfred Joachim SflIHP und aus allen Werten, die der Stiftung etwa von anderer Seite zufließen. Die Geschäftsanteile an der Firma F.J. SflHB & Co. GmbH, die der Stiftung zufallen, muß sie zur Fortführung des Betriebes in ihrem alleinigen Besitz behalten.
Die vom Stifter im Ergänzungstestament vom 28.5.1955 ausgeworfenen Legate werden von der "Eigengesellschaft" als Aufwand getra-. gen."
Es folgen sodann Bestimmungen über die Verwendung des Stiftungsvermögens zu mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Geme.innützigkeitsverordnung und über die Organe und die Verwaltung der Stiftung. Nach § 4 der genannten Satzung sind Organe der Stiftung der Verwaltungs rat und dessen Vorsitzender. Die Verwaltung der Stiftung geschieht nach § 5 durch einen Verwaltungsrat. Dieser setzt sich gemäß § 6 der Satzung zusammen aus
 tungsSatzung vom Regierungspräsidium N
genehmigt.
a) einem Vertreter der Geschäftsführung der F. J.	Co.	GmbH,	und	zwar	aus	dem
 kaufmännischen Bereich;
b) dein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater de
F. J. Co.	GmbH;
c) einem Vertreter der Stadt
d) zwei Betriebsangehörigen der P. J. & Co. GmbH.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung auf Vorschlag des Verwaltungsrats-vorsitzenden von der Aufsichtsbehörde berufen, wobei diese weder an die Vorschläge der Stadt MdH||^h±n-sichtlich ihres Vertreters noch an die Vorschläge des Verwaltungsratsvorsitzenden hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates gebunden ist.
§ 11 der Satzung bestimmt:
n Die laufenden Geschäfte der Stiftung werden durch die F. J.	&	Co. GmbH besorgt.
Für die Stiftung ist ein besonderer Stiftungsrechner zu bestellen, der der Buchhaitungsab-teilung der F. J.	& Co* GmbH angehö-
ren kann. Das Vermögen der F. J.	Co.
GmbH und das.Vermögen der Stiftung muß Jedes für sich getrennt geführt und letzteres so angelegt werden, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist. H
Im Herbst 1968 legte der Kläger sein Amt als Testamentsvollstrecker nieder und schied gleichzeitig aus dem Verwaltungsrat der Beklagen aus. Am 13. Februar 1969 »wurden 75 % der Gesellschaftsanteile der F. J.
& Co. GmbH an die Firma	AQ,	die	rest-’
liehen 25 % an Dr. H.	verkauft	und übertragen.
In Ziffer IV des Kaufvertrages heißt es:
" Die Käufer verpflichten sich, im Verhältnis ihrer Beteiligung dafür zu sorgen, daß die von dem Verstorbenen Herrn Fred Joachim
 testamentarisch festgesetzten Legate wie bisher von der Firma F. J. ßHIHD & Co.
GmbH an die nachstehenden Personen ausgezahlt werden, wobei die Legate bekannt sind. n
Es folgt sodann die Aufzählung von 7 "Vermächtnisnehmern, darunter auch; der Kläger.
Die Vermächtnisse wurden zunächst an den Kläger, wie auch an die übrigen Vermächtnisnehmer, aus den Erträgnissen der Firma	&	Go. GmbH bezahlt. Die
 Zahlungen erfolgten auch regelmäßig nach dem Verkauf an die Firma	AG.	Die	auf	die Vermächtnisse ent-
fallende Erbschaftssteuer wurde gemäß §. 30 Erbschaftssteuer-Gesetz in wiederkehrenden Leistungen entrichtet. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt HfliH)-wurde die für den Kläger fällige Erbschaftssteuer von monatlich gleichbleibend DM 154,- direkt an das Finanzamt	abgeführt	und	nur der Nettobetrag an
 den Vermächtnisnehmer ausbezahlt. Dies geschah bis einschließlich Juni 1970. Der ausbezahlte Nettobetrag betrug zu diesem Zeitpunkt monatlich DM 1.023,06. Ab Juli 1970 blieben weitere Zahlungen aus.
Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juli 1971 (6 0 10/71), bestätigt.durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 1972 (l U 171/71) wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 1970 bis Ja^* nuar 1971 (7 x DM 1.023,06) DM 7.161 ,42 nebst 4 # .Zinsen zu bezahlen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde die Beklagte durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Zahlung von weiteren (14 x DM 1.023,06) DM 14.322,84 nebst 5 % Zinsen hieraus seit 15. September 1971 verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Vermächtnisleistungen für die Monate Februar 1971 bis März 1972 ohne Berücksichtigung, der inzwischen eingetretenen Erhöhung auf Grund der'Wertsicherungsklausel.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger . Zahlung der rückständigen Erbschaftssteuer für die Monate. Juli 1970 bis März' 1972 sowie ,die noch ausstehehden
 Erhöhungen der monatlichen Vermächtnisleistungen entsprechend den Erhöhungen der Gehaltsbezüge der Tarifklasse K 4 der “Chemischen Industrie". Diese■betragen insgesamt für die Monate Mai 1970 bis März 1972, da beiden letzten Zahlungen durch die Firma SflHHP & Co. GmbH eine inzwischen eingetretene Gehaltserhöhung noch nicht berücksichtigt worden war, DM 5.076,53* Weiterhin begehrt der Kläger die Verurteilung zur Zahlung für die künftig fällig werdenden Vermächtnisleistungen und die Feststellung, daß die Legatsbezüge auch in Zukunft jeweils den GehaltsVeränderungen in der "Chemischen Industrie" angepaßt werden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nur die F. J.	^	Co.	GmbH	oder	aber auch die Beklagte
 auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Alleinerbin die Zahlung des Vermächtnisses schuldet.
Er hat beantragt:
1.	Die Beklagte zu verurteilen, für Rechnung des
 Klägers an das Finanzamt	-	Erb-
schaftssteuerstelle - DM 3.234,- für die Monate Juli 1970 bis einschließlich März 1972 zu bezahlen.
2.	Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger DM 5.076,58 zu bezahlen nebst 6 % Zinsen aus
a)	DM 2.509,73 ah 15.12.1970 und
b)	aus weiteren DM 2.566,80 ab 1.12.1971.
3.	Die Beklagte zu verurteilen, ab 1.4.1972 an den Kläger für dessen Lebensdauer - “und ab seinem Tod an seine ihn überlebende Ehefrau auf deren Lebensdauer, längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung - monatlich zahlbar jeweils am Monatsletzten DM 1.308,26
zu bezahlen«
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4.	Die Beklagte zu verurteilen, ab 1.4.1972 für die Lebensdauer des Klägers - und nach Seinem Tod für die Lebensdauer seiner ihn überlebenden Ehefrau längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung der Ehefrau - für die Rechnung des Klägers bzw. seiner Ehefrau monatlich, zahlbar .jeweils am Monatsletzten an das Finanzamt “Erbschaftssteuerstelle - DM 154,— zu bezahlen.	.
5- Festzustellen, daß sich die Legatsbezüge des Klägers in Höhe von zur Zeit DM,T.462,26 (DM 1.308,26 +.DM 154,--) und gegebenenfalls die Legatsbezüge seiner Ehefrau ab 1.4.1972 jeweils in gleicher Weise, in gleichem Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an erhöhen oder ermäßigen, in welchem jeweils Gehaltsveränderungen der für die "Chemische Industrie" maßgeblichen Tarifgruppe K 4 stattfinden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei niemals Schuldnerin der Vermächtnisse geworden. Mit ihrer staatlichen Genehmigung sei sie als Stiftung des Öffentlichen Rechts entstanden und habe damit keine uneingeschränkte Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten, sondern nur diejenigen Pflichten -Übernommen, die nach Satzung und Gesetz von ihr erfüllt werden dürften. Sowohl nach dem Badischen Stiftungsgesetz als auch nach ihrer Satzung sei es ihr jedoch verboten, ihre Mittel zu anderen als mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu Verwenden. Außerdem verstoße der Kläger gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er sie jetzt auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch, nehme, obwohl er trotz seiner Stellung als Testamentsvollstrecker jahrelang nichts unternommen habe,.um die Frage ihrer Haftung für die ausgesetzten Vermächtnisse zu klären.
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Das. Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht zieht die Revision die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen^Gerichten in Zweifel. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses nach § 2174 BGB geltend.
Der Streit darüber, ob die Beklagte dieses Vermächtnis erfüllen muß, ist eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" im Sinne von § 13 GVG. Der privatrechtliche Charakter des Streites zwischen den Parteien wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte meint, sie brauche nach dem Badischen Stiftungsgesetz das Vermächtnis nichtzu erfüllen.
Den von diesem Gesetz und daher vom./öffentliehen Recht ausgehenden Einflüssen auf die von" dem Kläger geltend gemachten Ansprüche war bei der Sachentscheidung Rechnung zu trägen. -Dadurch wird die Rechtswegzuständigkeit jedoch nicht geändert (vgl. BGH NJW 1967, 1911 m.w.N.).
Der Kläger kann gemäß § .2174 BGB von der Beklagten die Erfüllung des ihm von dem Erblasser zugewandten Vermächtnisses verlangen.
Die Beklagte/ ist testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der seine Erbin mit dem Vermächtnis zugunsten des Klägers beschwert hat. Sie war zwar zu dem Zeitpunkt des Erbfalles als rechtsfähige Stiftung hoch nicht entstanden,
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weil die nach § 80 BGB erforderliche staatliche Genehmigung noch nicht erteilt war. Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß § 84 BGB hinsichtlich des dem Kläger zugewandten Vermächtnisses als schon vor dem Tode' des Erblassers entstanden gilt. Es kann auf sich beruhen, ob § 84 BGB nur auf Stiftungen des privaten' Rechts anzuwenden ist, oder aber, auch auf Stiftungen' des öffentlichen Rechts. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei der Beklagten um eine Stiftung des privaten Rechts handelt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Stiftungen des privaten Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§89 BGB). Es enthält zwar keine Bestimmung darüber, wann eine Stiftung dem privaten oder dem öffentfliehen Recht zuzuordnen ist. Aus den Materialien zu dem BGB ergibt sich jedoch, daß als Stiftung des privaten Rechts im Sinne des BGB jede auf Privatrechtsgeschäften beruhende Stiftung anzusehen ist, die nicht nach ihrer besonderen Beschaffenheit dem Organismus des Staates oder der Kirche dergestalt eingefügt ist, daß sie aus diesem Grunde unter die Kategorie der öffentlich-rechtlichen Stiftung fällt (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Bürger-'liehen Gesetzbuches Band IS. 586; ebenso Staudinger/Coing 11. Aufl. Vorbem. 11 b vor § 80). Dem entspricht im wesentlichen die in der Verwaltungsrechtswissenschaft vorherrschende Ansicht. Danach kommt es darauf an, ob eine Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem in der Weise eingegliedert ist, daß sie einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet und daher als’ eine Öffentlich-rechtlich gestaltete Institution zu betrachten ist (BVerfGE 15, 4-6» 66; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts S. 25; Strickrodt, Stiftungsrecht I 9b.2). Entscheidend ist dabei
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nicht der Inhalt der Statuten, sondern die Gesamtheit der Umstände (BVerfG aaO). Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte als eine Stiftung des privaten Rechts anzusehen ist, von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß angesichts der geringen Einflußmöglichkeit der öffentlichen Hand auf die Verwaltung der Stiftung von einer Eingliederung der Beklagten in das staatliche Verwaltungssystem nicht ausgegangen werden kann und daher die Beklagte trotz ihrer Bezeichnung als juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 1 ihrer Satzung als Stiftung des privaten Rechts anzusehen ist.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob das Regierungspräsidium bei der Erteilung der Genehmigung zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung davon ausgegangen ist, bei der Beklagten handele es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Genehmigungsurkunde vom 18. Januar 1961 enthält keine Äußerung der Genehmigungsbehörde zur Rechts-natur der Beklagten und demgemäß auch keinen Vorbehalt dahin, daß die Genehmigung nur beim Vorliegen einer Stiftung des öffentlichen Rechts gelten solle. Eine unzutreffende Be-urteilung der Rechtsnatur der Beklagten durch die Genehmigungs-behorde könnte nichts an der für die rechtliche Qualifikation maßgeblichen privatrechtlichen Ausgestaltung der Beklagten ändern.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Badische Stiftungsgesetz der Haftung der Beklagten für die Erfüllung des Vermächtnisses nicht entgegensteht. Alle Angriffe der Revision hiergegen müssen schon daran scheitern, daß das Badische Gesetz, die Rechtsverhältnisse und die Ver  1 5
wsItung der Stiftungen betreffend, vom 3. Mai 1870 (GVB1 für das Großherzogtum Baden S. 56), geändert durch das Gesetz vom 19. Juli. 1918 (GVB1 für das Großherzogtum Baden
S.	251) und in neuer Fassung als Badisches Stiftungsgesetz bekanntgemacht am 25. Juli 1918 (GVB1 für das Großherzogtum Baden S. 25*0' nur für den Bezirk des Berufungsgerichts gilt. Nach § 549 ZPO kann die Revision nicht auf eine Verletzung dieses Gesetzes gestützt werden.'Ihre Ansicht, daß eine Verletzung des Badischen Stiftungsrechts gerügt werden könne, weil das Gesetz in seiner seit 1918 gültigen Fassung nur die Neufassung des Gesetzes vom 5. Mai 1870 darstelle, ist nicht zutreffend. Nach § 549 ZPO ist vom badischen Recht nur das "Badische Landrecht" einschließlich seiner Zusätze revisibel (RG HRR 1936 Nr. 1500). Das badische Gesetz, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltungen der Stiftungen betreffend, vom 5- Mai 1870 enthält eine in sich geschlossene’ Regelung des Stiftungsrechts, die in dem als "Badisches Landrecht” übernommenen französischen Recht nicht enthalten war und nur im Bereich des Berufungsgerichts Geltung erlangt hat.
Es ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht ebenso entzogen, wie z. B. das Bad. FGG (RG aaO) oder das Badische AGBGB (RG JV 1904, 465 und JW 1910-, 116).
Entgegen , der Ansicht der Beklagten ist ein klagbarer Anspruch des Klägers auf Erfüllung des ihm zugewandten Vermächtnisses auch; nicht durch § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausgeschlossen, wonach die von dem Stifter ausgevorfenen Legate von der GmbH getragen werden sollen. Denn ganz abgesehen davon, daß die Beklagte die ihr als Alleinerbin gemäß § 2174 BGB obliegende gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses nicht durch Satzungsbestimmung ausschließen konnte, waren be.i Errichtung der Satzung der Beklagten die Leistungen der GmbH an die Vermächtnisnehmer als Leistungen
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der Beklagten zu betrachten, weil sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH zu dem Nachlaß des Stifters gehörten und daher an die Beklagte als Alleinerbin des Stifters übergingen. Aus der Zugehörigkeit des Vermögens der GmbH zu dem Stiftungsvermögen ergibt sich, daß § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten die Erfüllung der Vermächtnisse aus dem Vermögen der Beklagten in der Weise regeln sollte, daß d\e GmbH als "Zahlstelle” der Beklagten auftrat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
Bei dieser Sachlage kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß der Kläger mit der Inanspruchnahme der Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße, weil er trotz seiner Stellung als Testamentsvollstrecker jahrelang nichts unternommen habe, um die Frage der Haftung der Beklagten für die ausgesetzten Vermächtnisse zu klären. Der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Vermächtnisse war in § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der Weise Rechnung getragen, daß die jeweils fälligen Zahlungen durch die GmbH erfolgen sollten. Solange die GmbH diese Zahlungen leistete, .bestand .für den Kläger kein Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie bei einer Zahlungsverweigerung der GmbH verpflichtet sei, die fälligen Zählungen selbst zu leisten. Daher konnte das Verhalten des Klägers bei objektiver Betrachtungsweise von der Beklagten nicht dahin gedeutet werden, daßder Kläger sie auch im Falle einer .Zahlungsverweigerung durch die GmbH nicht in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß sie sich darauf eingerichtet hat, in keinem Fall auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch genommen zu werden. Ihr Vorbringen, bei Klarstellung ihrer Haftung hätte sie vor der Veräußerung der GmbH-Anteile von dem Kläger die Zustimmung zu einer befreienden Schuldübernahme durch die GmbH verlangt, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger
 nicht verpfXlcbtet war, einem Wechsel in der Person seines Schuldners zuzustimmen. Ein etwaiger Rechtsirr-tum der Beklagten Uber ihre Verpflichtung zur Erfüllung des dem Kläger ausgesetzten Vermächtnisses gibt ihr daher kein Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber dem CLäger.
Die Revision der Beklagten mußte daher auf ihre Kosten als unbegründet 2urück.gewiesen werden.
Dr. Reinhardt ist infolge Versetzung Johannsen	in den	Ruhestand
 verhindert zu unterschreiben
 Johannsen
Dr. Bukow	Knüfer	Rottmüller