* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 135/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/69

a) Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VVG gewährte Befreiung von den halb-zwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-, Reiseund Warenlager-Versicherung). b) Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. November 19/1 unter Mitwirkung des Senatspräsidenxen Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Der Kläger hat hier die nebeneinander liegenden, durch eine Tür verbundenen Zimmer Nr. 17 und 18 gemietet, von denen jedes auch eine Tür zu dem Flur hat. "Der Versicherungsnehmer, die Versicherten und deren Erfüllungsgehilfen haben bei ihren Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dieses Geschäftszweiges wahrzunehmen und so zu handeln, als ob sie nicht versichert wären. Nach § 9 dieser Bedingungen für die Juwelier-, Reise-und Warenlager-Versicherung wird der Versicherer u.a. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die obige Obliegenheit verletzt, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Er nat die angezogene Bestimmung für unwirksam gehalten, weil mit einer Obliegenheit nur ein ganz bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers gefordert werden könne, und zudem bestritten, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt zu haben. Sie hat bezweifelt, daß der vom Kläger behauptete Raub stattgefunden habe und daß hierbei Steine des angegebenen Wertes entwendet worden seien. Schließlich hat die Beklagte daran festgehalten, der Kläger habe unter Verletzung der wirksam vereinbarten Obliegenheit gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Juweliers verstoßen, als er allein einen Unbekannten in sein Zimmer eingelassen habe, während Diamanten im Werte von angeblich einer viertel Million DM offen auf dem Schreibtisch lagen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der vom Kläger dargestellte Raubüberfall stattgefunden hat und daß hierbei Diamanten aus seinem Geschäftsbetrieb entwendet worden sind, so daß ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, bei der vorliegenden Juwelier-, Reiseund Warenlager-Versicherung seien die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach der Bestimmung von § 187 Abs. 1 VVG außer Anwendung zu lassen. Diese deckt anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall der Versicherung von Juwelen, Schmuck und Pelzsachen in Privatbesitz (BGHZ 51, 356) wirkliche Transportgefahren, zu deren Kennzeichen es u.a. gehört, daß die Güter während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden müssen. Auf den Einzelfall läßt sich jedoch bei der Frage, ob eine unter § 187 Wü fallende Versicherung vorliegt, nicht abstellen; sie kann nur für die angebotene Versicherung als Typ beantwortet werden. Dagegen hat die Revision Erfolg mit ihrer Rüge, in § 7 (4) AVB sei entgegen der Meinung des Kammergerichts keine Obliegenheit zu sehen, weil dem Versicherungsnehmer mit der Pflicht, die Sorgfalt eines ordent- Ihr Wesen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, daß sie dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muß, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGHZ 1, 159, 168; 24, 378, 382; BGH NJW 1959, 1540). Jedenfalls geht die Bestimmung des § 32 VVG davon aus, daß der Versicherungsnehmer durch Vereinbarung bestimmte Obliegenheiten zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr oder zu dem Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung übernehmen kann, kennt also keine unbestimmten, ausfüllungsbedürf tigen Obliegenheiten. 149) zuzustimmen, daß nach der ausdrücklichen Hervorhebung in § 32 VVG von dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Verhalten gefordert werden muß und es deshalb nicht genügen würde, von ihm generell die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters oder Kaufmanns zu verlangen (so auch Roelli/Keller, Kommentar zu dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Zumal nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ließe sich vielfach rückschauend einwenden, die Gefahr hätte durch bessere Wahrung der übernommenen Sorgfaltspflicht hintangehalten werden können, und der Versicherungsnehmer wäre demgegenüber auf den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit seines Verstoßes beschränkt. Deshalb ist jedenfalls im Bereich der nicht unter § 187 VVG fallenden Versicherungen daran festzuhalten, daß als vorbeugende, mit Verwirkungsfolge bedrohte Obliegenheit nur eine Vorschrift anerkannt werden kann, die dem Versicherungsnehmer ein konkret bestimmtes Handeln oder Unterlassen aufgibt. Der Sache nach handelt es sich bei ihr, wie auch die Revision einzuräumen bereit ist, um die Vereinbarung eines strengeren Sorgfaltmaßstabes hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG. Die Beklagte wird demnach von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall dadurch herbeiführt, daß er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Geschäftszweiges beobachtet und sich nicht so verhält, als ob er nicht versichert wäre. Ist aber § 7 (4) AVB als vertragliche Ergänzung von § 61 VVG und nicht als Obliegenheit aufzufassen, so führt dies zu dem praktisch bedeutsamen Unterschied, daß der Versicherer die Ursächlichkeit der Sorgfaltsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen muß. Das Berufungsgericht hat es von seinem Standpunkt aus folgerichtig genügen lassen, daß der Kläger die Ursächlichkeit seiner - rechtlich unbedenklich festgestellten - Fahrlässigkeit nicht auszuräumen vermocht hat. Da es hierauf nunmehr ankommt, mußte das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 187 VVG
VersicherungsnehmerDiamantBestimmungObliegenheitVersicherungVVGKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
WG §§ 32, 61, 187
a)	Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VVG gewährte Befreiung von den halb-zwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-, Reiseund Warenlager-Versicherung).
b)	Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in
§ 61 VVG bestimmte Sorgfaltmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.
BGH, Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
24. November 1971 IV ZR 155/69	B	1 e c h e r ,
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Salomon
 in Firma
 Diamant-Handel
 traße
»

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die A ■HHHHP Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Alfred Hfl^und Dr. Gerd MBMP> Zweigniederlassung Bl
 Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
oL 4
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgencntshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 19/1 unter Mitwirkung des Senatspräsidenxen Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger handelt als Einzelkaufmann mit Diamanten. Er nahm 1963 unter seiner eingetragenen Firma "4^^
Diamanthandel S.	bei	der	Beklagten	eine
 Juwelier-, Reiseund Warenlager-Versicherung. Die Versicherungssumme betrug 200.000 DM. Sie wurde 1967 auf
375.000	DM erhöht und zugleich in der Weise geteilt, daß
180.000	DM auf ein von der Ehefrau des Klägers in 
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
K
betriebenes Ladengeschäft entfielen.
während mit 195.000 DM das Ftagengeschäft gedeckt wurde, das der Kläger im 4. Stock des Hauses K^^straße 0^0 unterhält. Der Kläger hat hier die nebeneinander liegenden, durch eine Tür verbundenen Zimmer Nr. 17 und 18 gemietet, von denen jedes auch eine Tür zu dem Flur hat. Der kleinere Raum Nr. 18 ist das Arbeitszimmer der Sekretärin und dient zugleich als Empfangsraum; in dem größeren Zimmer Nr. 17 arbeitet der Kläger
 Der Kläger hat behauptet, er sei am 21. April 1967 gegen 15.2o Uhr in seinem Etagengeschäft von einem Unbekannten überfallen und beraubt worden. An diesem Nachmittag war der Kläger unstreitig allein; seine Sekretärin hielt sich in dem Ladengeschäft am	auf.
Der Kläger hat zu dem Hergang vorgetragen, er habe auf seinem Schreibtisch im Zimmer Nr. 17 Diamanten sortiert und zu einer Kollektion zusammengestellt; zu dem kleineren Teil hätten sich die Steine lose auf einer Unterlage, zu dem größeren Teil noch in sogenannten Briefen befunden. Er sei in seine Arbeit vertieft gewesen und habe deshalb "ja" gerufen, als jemand an die Eingangstür zu dem Zimmer Nr. 18 geklopft habe. Beide Türen zu dem Flur seien jedoch verschlossen gewesen; deshalb habe er zunächst gewohnheitsmäßig seine Ledertasche mit Brillanten in das rechte Schreibtischfach gelegt und dann dem Fremden, in dem er einen Kunden vermutet habe, von innen zugerufen, er möge zur Tür Nr. 17 kommen. Als er diese Tür geöffnet habe, sei wortlos ein Unbekannter fremdländischen Aussehens eingetreten, haoe ihn mit vorgehaltener Pistole hinter den Schreibtisch gedrängt, dann die dort liegenden Diamanten zusammengerafft und damit hastig das Zimmer verlassen. Er, der Kläger, sei dem Täter mit dem Ruf "Hallo, Hallo” bis zu dem Treppenhaus nachgeeilt, habe aber nur noch den leer von unten heraufkommenden Fahrstuhl ge-
sehen. Darauf sei er schreiend in ein auf dem selben Stockwerk liegendes Architektenbüro gelaufen, von wo die Polizei verständigt worden sei. Anschließend habe er einen Weinkrampf erlitten und deshalb in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Nach seiner Rückkehr habe er den vernehmenden Kriminalbeamten, die auf Angabe des ungefähren Wertes der geraubten Steine drängten, einen Betrag von etwa 60.000 DM genannt. Später habe er anhand seiner Unterlagen jedoch festgestellt, daß er um 218.196,30 DM geschädigt worden sei.
Die polizeilichen Ermittlungen führten nicht zu einer Aufklärung des Falles. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Mai 1967 die Deckung des Schadens ab, weil der Kläger die in § 7 (4) der Vertragsbedingungen geforderte Sorgfalt nicht gewahrt habe. Die Bestimmung lautet:
"Der Versicherungsnehmer, die Versicherten und deren Erfüllungsgehilfen haben bei ihren Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dieses Geschäftszweiges wahrzunehmen und so zu handeln, als ob sie nicht versichert wären. Dabei sind die beigegebenen Verhaltensregeln als ein integrierender Bestandteil der Police zu beachten."
Nach § 9 dieser Bedingungen für die Juwelier-, Reise-und Warenlager-Versicherung wird der Versicherer u.a. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die obige Obliegenheit verletzt, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur z.an-lung von 192.Oou um nebst linsen zu verurteilen. Er nat die angezogene Bestimmung für unwirksam gehalten, weil mit einer Obliegenheit nur ein ganz bestimmtes Verhalten
 des Versicherungsnehmers gefordert werden könne, und zudem bestritten, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt zu haben. Überdies hat er geltend gemacht, gegenüber dem bewaffneten, zur Tat entschlossenen Räuber hätte auch das vorherige Wegschließen der Diamanten nichts genutzt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat bezweifelt, daß der vom Kläger behauptete Raub stattgefunden habe und daß hierbei Steine des angegebenen Wertes entwendet worden seien. Sie hat ferner geltend gemacht, als Geschädigte komme allenfalls die "AflIBHHP Diamanten GmbH” in Betracht, auf die durch zwei in dem Geschäftshaus angebrachte Schilder hingewiesen werde. Schließlich hat die Beklagte daran festgehalten, der Kläger habe unter Verletzung der wirksam vereinbarten Obliegenheit gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Juweliers verstoßen, als er allein einen Unbekannten in sein Zimmer eingelassen habe, während Diamanten im Werte von angeblich einer viertel Million DM offen auf dem Schreibtisch lagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der vom Kläger dargestellte Raubüberfall stattgefunden hat und daß hierbei Diamanten aus seinem Geschäftsbetrieb entwendet worden sind, so daß ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser Sachverhalt muß für die Revisionsinstanz zugrunde gelegt werden.
Die Entscheidung des Kammergerichts, der Kläger habe wegen schuldhafter Verletzung der in § 7 (A) AVB bestimmten Obliegenheit keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, bei der vorliegenden Juwelier-, Reiseund Warenlager-Versicherung seien die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach der Bestimmung von § 187 Abs. 1 VVG außer Anwendung zu lassen. Gewiß schließen die Bedingungen eine umfassende Transportversicherung ein. Diese deckt anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall der Versicherung von Juwelen, Schmuck und Pelzsachen in Privatbesitz (BGHZ 51, 356) wirkliche Transportgefahren, zu deren Kennzeichen es u.a. gehört, daß die Güter während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden müssen. Zugleich gewährt die Versicherung aber auch Schutz gegen alle Gefahren, denen die Waren außerhalb einer Beförderung und der damit zusammenhängenden Lagerungen ausgesetzt sind.
Die Sachen sind insbesondere versichert während der Verkaufsverhandlungen und der Unterbringung in eigenen und fremden Geschäftsund Wohnräumen, der Ausstellung in eigenen Schaufenstern sowie während der Aufbewahrung durch Banken. Ein Uberwiegen des Transportrisikos, durch das der Charakter der Versicherung geprägt würde, läßt sich nicht feststellen. Je nach der Eigenart des versicherten Betriebes kann bald der Schutz gegen die Beförde-rungsgefahren, bald die Deckung des "ruhenden” Risikos die größere oder sogar entscheidende Bedeutung haben. Auf den Einzelfall läßt sich jedoch bei der Frage, ob eine unter § 187 Wü fallende Versicherung vorliegt, nicht abstellen; sie kann nur für die angebotene Versicherung als Typ beantwortet werden.
 
Hier handelt es sich um die Kombination einer Transportversicherung mit einem umiassenden Versicherungsschutz gegen alle sonstigen Gefahren. Auf eine solche Versicherung ist § 187 WG nicht anwendbar. Die Ausnahmebestimmung, die Befreiung von den gesetzlichen Einschränkungen der Vertragsfreiheit gewährt, muß auf die dort aufgezählten Versicherungen beschränkt bleiben. Im Wege der Kombination mit anderen Versicherungen kann nicht erreicht werden, daß auch für diese die sonst im Gesetz nicht vorgesehene Befreiung Platz greift. Da schon wegen der verzahnten Bedingungen nur eine einheitliche Beurteilung möglich ist, muß vielmehr eine so zusammengesetzte Versicherung insgesamt den allgemeinen Regeln unterstellt werden. Der Versicherer, der eine derartige Police anbietet, hat demnach die gesetzlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei dem gesamten Vertragswerk, also auch soweit das Transportrisiko eingeschlossen wird, zu beachten.
Darauf kommt es hier allerdings insoweit nicht an, als die Revision die Kündigung des Versicherers nach §§ 6 Abs. 1, 15 a VVG für erforderlich und die davon abweichende Bestimmung des § 9 Abs. 2 AVB für unwirksam hält. Denn tatsächlich hat die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 19. Mai 1967 den Vertrag fristgerecht wegen der von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzung gekündigt. Da der Kläger dieses Schreiben selbst überreicht und dabei auf die ausgesprochene Kündigung hingewiesen hat, bedurfte es keiner ausdrücklichen Feststellung im Berufungsurteil.
Dagegen hat die Revision Erfolg mit ihrer Rüge, in § 7 (4) AVB sei entgegen der Meinung des Kammergerichts keine Obliegenheit zu sehen, weil dem Versicherungsnehmer mit der Pflicht, die Sorgfalt eines ordent-
8
<u
lichen Kaufmanns zu wahren und so zu handeln, als ob or nicht versichert ware, kein konkret bestimmtes Verhalten auferlegt wird. Denn gerade dies ist das Kennzeichen einer Obliegenheit. Ihr Wesen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, daß sie dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muß, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGHZ 1, 159, 168; 24, 378, 382; BGH NJW 1959, 1540). Jedenfalls geht die Bestimmung des § 32 VVG davon aus, daß der Versicherungsnehmer durch Vereinbarung bestimmte Obliegenheiten zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr oder zu dem Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung übernehmen kann, kennt also keine unbestimmten, ausfüllungsbedürf tigen Obliegenheiten. Deshalb ist der Ansicht von Bruck/Möller (VVG 8. Aufl., J 32 Anm.-6) und von Ehrenzweig (Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 149) zuzustimmen, daß nach der ausdrücklichen Hervorhebung in § 32 VVG von dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Verhalten gefordert werden muß und es deshalb nicht genügen würde, von ihm generell die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters oder Kaufmanns zu verlangen (so auch Roelli/Keller, Kommentar zu dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2. Aufl. 1968,
Bd. I S. 429). Ob eine solche Bestimmung für eine unter § 187 VVG fallende Versicherung wirksam als Obliegenheit aufgestellt werden könnte (dafür Reimer Schmidt, Zeitschr. f.d. Versieh. Wiss. Bd. 57 S. 81, 94), braucht hier nicht entschieden zu werden. Für den in Rede stehenden, den Schutzvorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers unterliegenden Bereich ist die Frage jedenfalls zu verneinen. Das gilt zu demindest für die in § 32 VVG behandelten vorbeugenden Obliegenheiten. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, daß sich die Folge der Verwirkung des
 
Versicherungsanspruchs bei dem gebotenen Schutz des Versicherungsnehmers nur an solche Handlungen und Unterlassungen knüpfen läßt, die vertraglich konkret bestimmt sind. Aus allgemeinen Sorgfaltspflichten ginge für den Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, was er in einer gegebenen Lage zu tun oder zu unterlassen hat, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Zumal nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ließe sich vielfach rückschauend einwenden, die Gefahr hätte durch bessere Wahrung der übernommenen Sorgfaltspflicht hintangehalten werden können, und der Versicherungsnehmer wäre demgegenüber auf den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit seines Verstoßes beschränkt. Deshalb ist jedenfalls im Bereich der nicht unter § 187 VVG fallenden Versicherungen daran festzuhalten, daß als vorbeugende, mit Verwirkungsfolge bedrohte Obliegenheit nur eine Vorschrift anerkannt werden kann, die dem Versicherungsnehmer ein konkret bestimmtes Handeln oder Unterlassen aufgibt. Daran fehlt es bei der Bestimmung des § 7 (4) AVB.
Damit wird die Klausel jedoch nicht bedeutungslos. Der Sache nach handelt es sich bei ihr, wie auch die Revision einzuräumen bereit ist, um die Vereinbarung eines strengeren Sorgfaltmaßstabes hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG. Bereits das Reichsgericht hat die derzeitigen Allgemeinen Bedingungen über die Versicherung von Schmucksachen dahin ausgelegt, daß die MBedingung” einer sorgfältigen Aufbewahrung und Behandlung der versicherten Gegenstände dem Versicherungs-
10
nehmer lediglich auferlegt, den Versicherungsfall auch nicht durch einfache Fahrlässigkeit herbeizuführen (RGZ 121, 158, 161 unter Hinweis auf die früheren Entscheidungen Jur.Rdsch.f.Privatvers. 1927 S. 76 und S. 92). Diese Verpflichtung trifft den Kläger hier nach der in Rede stehenden Bestimmung des § 7 (4) AVB. Der Ansicht des Reichsgerichts, daß § 61 VVG in diesem Sinne abgeändert werden kann, ist beizutreten (vgl. auch Prölss/Martin VVG 18. Aufl.,
§ 61 Anm. 8). Die Beklagte wird demnach von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall dadurch herbeiführt, daß er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Geschäftszweiges beobachtet und sich nicht so verhält, als ob er nicht versichert wäre.
Ist aber § 7 (4) AVB als vertragliche Ergänzung von § 61 VVG und nicht als Obliegenheit aufzufassen, so führt dies zu dem praktisch bedeutsamen Unterschied, daß der Versicherer die Ursächlichkeit der Sorgfaltsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen muß. Das Berufungsgericht hat es von seinem Standpunkt aus folgerichtig genügen lassen, daß der Kläger die Ursächlichkeit seiner - rechtlich unbedenklich festgestellten - Fahrlässigkeit nicht auszuräumen vermocht hat. Eine Prüfung im Sinne der umgekehrten Beweislast hat es nicht vorgenommen. Da es hierauf nunmehr ankommt, mußte das Berufungsurteil auf
 die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.
Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow