Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Sie beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und hat vorgetragen: Sie sei in den Jahren 1924 bis 1926 in der Universitätsklinik in Köln-Lindenthal als Krankenschwester ausgebildet worden Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nach ihrer Ehescheidung keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und demnach auch nicht aus einer solchen verdrängt worden sei. Der Umstand, daß sie aus Verfolgungsgründen gehindert worden sei, wieder in ihrem vor zehn Jahren und vor dem Beginn der Verfolgung aus persönlichen Gründen aufgegebenen Beruf tätig zu werden, könne weder nach § 114 noch nach § 88 Kr. 4 BIG zu einer Entschädigung führen. chen, daß sie durch die Verfolgung gehindert worden sei, ihre Absicht der Wiederaufnahme des vor der Heirat ausgeübten Berufs zu verwirklichen. 223 Nr. 21), Die Klägerin war nach ihren Angaben nach dem Abschluß ihrer Berufsausbildung bereits berufstätig gewesen, bevor sie diese Tätigkeit im Jahre 1931 wegen ihrer Heirat aufgab. Wenn sie zehn Jahre später nach der Auflösung ihrer Ehe aus Verfolgungsgründen in ihrem Beruf nicht mehr Puß fassen konnte, so fällt das nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht unter § 114 BEG. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es annimmt, daß es sich bei der von der Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe ausgeübten pflegerischen Tätigkeit nicht um eine Nutzung der Arbeitskraft und um eine Erwerbstätigkeit, aus der sie verdrängt worden sei, gehandelt habe. Zur Nutzung der.Arbeitskraft durch Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehört eine berufsmäßig ausgeübte und auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer; eine Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht wurde (§§ 65, 66 Abs. 1 BEG, §§ 2, 3 Abs. 1 3. Dem stand entgegen, daß sie die für die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege erforderliche Erlaubnis wegen des dafür erforderlichen Nachweises, "deutschen oder artverwandten Blutes” zu sein, nicht erhalten konnte (§ 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Krankenpflegeverordnung vom 28. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß es ihr darum ging, nicht nur vorübergehend als Pflegerin eingesetzt zu werden, sondern immer wieder Stellen zu finden, an denen sie trotz bestehender Verbote und trotz der Behinderungen durch Parteidienststellen tätig sein konnte. Wenn auch die Pflege der Prau Lautenschläger wegen des Einschreitens von Parteiangehörigen bereits am zweiten Tage abgebrochen werden mußte, so konnte die Klägerin immerhin etwa vier Wochen die erkrankte Prau Strauch pflegen und ihren Haushalt versorgen, wenn sie sich vielleicht auch jeweils auf kleinere kurz bemessene Hilfeleistungen beschränken mußte, bis ihr auch das unmöglich gemacht wurde. Es ist auch nicht entscheidend, daß die Klägerin als Gegenleistung für ihre Tätigkeit kein Geld, sondern Lebensmittel oder Kleidungsstücke für ihre Kinder erhielt. Die Klägerin hat dadurch, daß es ihr durch die weitere Verfolgung unmöglich wurde, auch nur die bisherige verhältnismäßig geringfügige ihrer Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit fortzusetzen, und ihr die dementsprechenden bescheidenen Einnahmequellen verlorengingen, einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Juli 1964 - IV ZR 337/63 -betrifft ebenfalls eine von einer Ehefrau bereits vor der Verfolgung ausgeübte, allerdings noch nach der verfolgungsbedingten Auswanderung des Ehemannes fortgesetzte Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs, die so geringe Erträge erbrachte, daß die Verfolgte selbst ihnen im Intschädigungsverfahren zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen hatte; auch dieses Urteil steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht entgegen. April 1965 - IV 2R 157/64 - hin, in dem ausgesprochen ist, daß auch ein ohne Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis in bescheidenem Rahmen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Familie betriebener Verkauf von Wasch- und Putzmitteln im Bekanntenkreis eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gewesen sein kann.
2500 005 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES H' i\ V' IV ZR 135/66 URTEIL Verkündet am 2* November 1967 Broeske, Justizangestellte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Henriette in geb. Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, \ ■J Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUatehbergV &aaß, Br,, Loewenheim und Br. Graf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von. Rechts wegen Tatbestand: Di© im Jahre 1903 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und hat vorgetragen: Sie sei in den Jahren 1924 bis 1926 in der Universitätsklinik in Köln-Lindenthal als Krankenschwester ausgebildet worden und habe auch das Abschlußexamen abgelegt. Von 1927 bis Ende 1928 habe sie in einem jüdischen Kinderheim auf der Säuglingsstation gearbeitet. Danach sei sie als Privat-Säuglings- und Krankenpflegerin, insbesondere in der Wöchnerinnenpflege, tätig gewesen. Im Januar 1931 habe sie geheiratet und ihren Beruf aufgegeben. Sie habe vier Kinder gehabt, die in den Jahren 1927, 1931» 1934 und 1939 geboren seien. Am 31. Juli 1941 sei ihre Ehe geschieden worden. Da sie für den Unterhalt ihrer Kinder habe aufkommen müssen, habe sie sich um die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bemüht. Sie habe ständig und nach außen hin erkennbar versucht, Ff legesteilen zu finden, um ihren Beruf austiben au können. Zwei von ihr angenommene Pflegestellen habe sie wegen ihrer jüdischen Abstammung aufgeben müssen. Im übrigen habe sie nur gelegentlich kranken Personen Spritzen geben können. Im Juli 1942 sei sie mit ihren vier Kindern aus ihrer Wohnung abgeholt, zunächst in einem jüdischen Heim untergebracht und im Januar 1943 in einem Sammeltransport nach Berlin gebracht worden. Dort habe sie sich in verschiedenen Lagern und zuletzt im jüdischen Krankenhaus aufgehalten. Nach der Befreiung habe sie noch kurze Zeit als Pflegerin gearbeitet, dann aber einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten. Seitdem sei sie nie wieder voll arbeitsfähig gewesen. Sie habe auch eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklag- 0 0 te Land zu verurteilen, an sie 24.922,60 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 18.285,- DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf* die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entaoheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nach ihrer Ehescheidung keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und demnach auch nicht aus einer solchen verdrängt worden sei. Der Umstand, daß sie aus Verfolgungsgründen gehindert worden sei, wieder in ihrem vor zehn Jahren und vor dem Beginn der Verfolgung aus persönlichen Gründen aufgegebenen Beruf tätig zu werden, könne weder nach § 114 noch nach § 88 Kr. 4 BIG zu einer Entschädigung führen. Unangreifbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Entschädigung dafür zu beanspru- chen, daß sie durch die Verfolgung gehindert worden sei, ihre Absicht der Wiederaufnahme des vor der Heirat ausgeübten Berufs zu verwirklichen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht ein Anspruch nach § 114 BIG nur, falls zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der Berufstätigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt (Senatsurteile RzW 1961, 418 Nr* 50, 507 Nr. 24, 1964, 223 Nr. 21), Die Klägerin war nach ihren Angaben nach dem Abschluß ihrer Berufsausbildung bereits berufstätig gewesen, bevor sie diese Tätigkeit im Jahre 1931 wegen ihrer Heirat aufgab. Wenn sie zehn Jahre später nach der Auflösung ihrer Ehe aus Verfolgungsgründen in ihrem Beruf nicht mehr Puß fassen konnte, so fällt das nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht unter § 114 BEG. Auch § 88 Nr. 4 BEG ist darauf nicht anwendbar. X Ein Anspruch nach dieser Bestimmung besteht nicht, wenn der Verfolgte den von ihm ausgeübten Beruf vor der Verfolgung aus persönlichen Gründen aufgegeben und alsdann lange Zeit aus solchen Gründen nicht ausgeübt hatte, später aber durch die Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse dazu veranlaßt wurde, sich dem Beruf wieder zuzuwenden, und an der Verwirklichung dieser Absicht durch die Verfolgung gehindert wurde. Die verfolgte Frau, die seinerzeit wegen ihrer Heirat vom damaligen Standpunkt aus für immer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit aus dem Berufsleben ausschied und erst viel später wieder-neue Berufspläne faßte, kann dem Arbeitslosen im Sinne der genannten Vorschrift, der seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren oder von vornherein für eine beschränkte Zeit aufgegeben hatte, nicht gleichgestellt werden, denn die Vorschrift betrifft nur Verfolgte, die vorübergehend nicht im Erwerbsleben standen (Urteile des Senats RzW 1964, 223?Nro 21, 322 Nr. 37, sowie Urteile vom 13. «Januar 1965 -IV ZR 55/64 - und vom 24. Februar 1965 - IV ZR 106/64 -). Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es annimmt, daß es sich bei der von der Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe ausgeübten pflegerischen Tätigkeit nicht um eine Nutzung der Arbeitskraft und um eine Erwerbstätigkeit, aus der sie verdrängt worden sei, gehandelt habe. Zur Nutzung der.Arbeitskraft durch Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehört eine berufsmäßig ausgeübte und auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer; eine Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht wurde (§§ 65, 66 Abs. 1 BEG, §§ 2, 3 Abs. 1 3. DV-BEG). Wie die getroffenen Feststellungen ergeben, vermochte die Klägerin, obwohl bei ihr die beruflichen Voraussetzungen dafür gegeben waren, als Jüdin keine feste Anstellung als Krankenschwester oder Krankenpflegerin zu finden. Dem stand entgegen, daß sie die für die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege erforderliche Erlaubnis wegen des dafür erforderlichen Nachweises, "deutschen oder artverwandten Blutes” zu sein, nicht erhalten konnte (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938, RGBl I, 1310). Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin erwerbstätig war. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß es ihr darum ging, nicht nur vorübergehend als Pflegerin eingesetzt zu werden, sondern immer wieder Stellen zu finden, an denen sie trotz bestehender Verbote und trotz der Behinderungen durch Parteidienststellen tätig sein konnte. Ganz vergeblich war ihr Bemühen nicht, wie das Berufungsurteil ergibt. Wenn auch die Pflege der Prau Lautenschläger wegen des Einschreitens von Parteiangehörigen bereits am zweiten Tage abgebrochen werden mußte, so konnte die Klägerin immerhin etwa vier Wochen die erkrankte Prau Strauch pflegen und ihren Haushalt versorgen, wenn sie sich vielleicht auch jeweils auf kleinere kurz bemessene Hilfeleistungen beschränken mußte, bis ihr auch das unmöglich gemacht wurde. Hinzu kommt, daß sie auch sonst für kleinere Hilfeleistungen, wie sie ihrer Ausbildung entsprachen, in Anspruch genommen wurde. Bei einer derartigen planmäßig im Rahmen des Möglichen gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit geringeren Umfangs handelt es sich um eine Nutzung der Arbeitskraft und eine Erwerbstätigkeit im Sinne des - 8 ä ( Entschädigungsgesetzes; ein bestimmtes Mindestmaß des Einsatzes der Arbeitskraft wird dafür nicht vorausgesetzt. Wenn in § 2 3. DV-BEG von einer berufsmäßig aus geiahten Tätigkeit die Hede ist, so soll damit nur gesagt werden, daß es sich um eine Tätigkeit handeln muß, die einem durGh die Arbeitsteilung geprägten Berufsbild entspricht und sich einer rechtsstaatlichen sozialen Ordnung einfügt (vgl. Senatsurteile RzW I960, 413 Nr. 86, 467 Nr. 32). 1s bedeutet nicht, daß die berufliche auf Erwerb gerichtete Tätigkeit den Verfolgten voll ausgelastet haben muß. Es ist auch nicht entscheidend, daß die Klägerin als Gegenleistung für ihre Tätigkeit kein Geld, sondern Lebensmittel oder Kleidungsstücke für ihre Kinder erhielt. Sachwerte konnten in der schwierigen Lage, in der sie sich als Jüdin befand, für sie von erheblicher Bedeutung sein. Die Klägerin hat dadurch, daß es ihr durch die weitere Verfolgung unmöglich wurde, auch nur die bisherige verhältnismäßig geringfügige ihrer Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit fortzusetzen, und ihr die dementsprechenden bescheidenen Einnahmequellen verlorengingen, einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Dieser ist unter den für sie damals bestehenden Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen. Es liegt insofern anders, wenn eine Ehefrau, deren Ehemann die Familie aus seinem Einkommen unterhalten konnte, gezwungen wurde, eine Nebenbeschäftigung aufzugeben, die für sie wirtschaftlich eine völlig nebensächliche Bedeutung hatte (Senatsurteil RzW I960, 388 Nr. 50). Das Urteil des Senats vom 10. Juli 1964 - IV ZR 337/63 -betrifft ebenfalls eine von einer Ehefrau bereits vor der Verfolgung ausgeübte, allerdings noch nach der verfolgungsbedingten Auswanderung des Ehemannes fortgesetzte Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs, die so geringe Erträge erbrachte, daß die Verfolgte selbst ihnen im Intschädigungsverfahren zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen hatte; auch dieses Urteil steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht entgegen. Mit Recht weist die Revision auf das Urteil des Senats vom 30. April 1965 - IV 2R 157/64 - hin, in dem ausgesprochen ist, daß auch ein ohne Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis in bescheidenem Rahmen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Familie betriebener Verkauf von Wasch- und Putzmitteln im Bekanntenkreis eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gewesen sein kann. Die festgestellte Tätigkeit der Klägerin, die sich im Rahmen ihrer Berufsausbildung hielt, verdient keine andere Beurteilung. Es bedarf mithin noch der Prüfung, ob der Klägerin wegen des Berufsschadens der Anspruch auf die Kapitalentschädigung in der ihr vom Landgericht zuerkannten 10 0 Höhe zusteht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei s en. Nach § 225 Abs. 1 BEO ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Oebüh ren und Auslagen, Ascher Wüstenberg Maaß Dr, Boewenheim Dr. Graf