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BGH · IV ZR 135/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/65

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23« Juni 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1902 in Kiew geboren und am 23«.November 1942 im Konzentrationslager Auschwitz ums Leben gekommen« Die Ehefrau des Klägers war gelernte Schneiderin, übte diesen beruf bis zu dem Beginn der Verfolgung in Paris aus und trug mit ihrem Verdienst zur Bestreitung der gemeinsamen Haushaltskosten bei. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist ihm durch einen Bescheid vom 25c April 1958 eine Abschlagszahlung in Höhe von 13«250,- DM zugebilligt worden. Er hat vorgetragen, seine Ehefrau habe ihn vor ihrer Verfolgung aus den Einkünften ihrer Schneiderinnentätigkeit hauptsächlich unterhalten und würde ihn auch jetzt unterhalten, wenn sie noch lebte. Mit einem innerhalb der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihm als Witwer Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente zu gewähren. In einem nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz hat er sodann den Antrag gestellt, das beklagte r»and zu verurteilen, ihm als Witwer Kapitalentschadigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 und eine Hinterbliebenenrente für die Folgezeit zu gewähren, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Lienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Hundertsatzes. Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorgetragen, seine Ehefrau würde ihn jedenfalls zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes überwiegend unterhalten haben» Er habe damals ein Monatseinkommen bezogen, da9 der Kaufkraft nach einem Betrage von etwas über 200,- LM entsprochen habe. Lieser Betrag habe nicht ausgereicht, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken» Seine Ehefrau wäre im Oktober 1953 erst 51 Jahre alt gewesen» Sie würde damals mehr als die Hälfte zu dem gemeinsamen Familien- 1 * Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage als rechtzeitig und in zulässiger Weise erhoben angesehen hat, sind rechtlich nicht zu bean-standen* Sie stehen in Einklang mit der im Berufungs-urtoil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats* Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden am Leben folgt nunmehr aus den Bestimmungen der §§ 189 a, Abs.1, 189 b Abs* 1 Satz 2 BEG, eingei'ügt durch Art. I Kr. 112 und 113 des BEG-Scrilußgesetzes vom 14. Lach § 17 Abs« 1 Nr.' 2 3EG hat ein Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente, 30fern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu ihrem Tod geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen vor Beginn der Verfolgung, die zu ihrem Tode geführt hat, Das Berufungsgericht hat ferner auch die Frage, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen, falls sie noch lebte, überwiegend unterhalten würde, verneint» Hierzu hat es ausgeführts Per für die mutmaßliche ünterhaltsgewährung maßgebende Zeitpunkt sei grundsätzlich der Zeitpunkt de3 Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes» monatlich gehabt, die nach dem damaligen Levisenkurs einem Betrag von 249,25 DM entsprochen hätten, i^s könne nicht gesagt werden, daß dieses Einkommen durch eine dem Kläger nicht mehr zu demutbare Tätigkeit erzielt worden sei und deshalb unberücksichtigt bleiben müsse, hach der Lebenserfahrung arbeite ein Ehemann, solange er gesund und arbeitsfähig sei. Für den Anspruch komme es darauf an, ob die Ehefrau des Klägers diesem zu diesen Arbeitseinkünften noch einen Betrag gegeben hätte, der größer gewesen wäre als der Betrag seines eigenen Einkommens. Lies könne im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf, der etwa gleich groß wie der des Klägers gewesen wäre, nur dann angenommen werden, wenn sie damals in der Lage gewesen wäre, mehr als 62.400 ffrs, die einem Betrag von fast 750,- LM entsprächen, monatlich für den Unterhalt der allein aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden Familie beizusteuern. etwa 180,- DM monatlich bewertet würden, fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Ehefrau des Klägers diesen, wenn sie noch lebte, am Io Oktober 1953 überwiegend unterhalten hätte * Dasselbe gelte erst recht für die Folgezeit. Es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie zu diesem Zeitpunkt und auch später nicht imstande gewesen wäre, überwiegend zu dem Unterhalt des Klägers beizusteuern. a) Rach der Rechtsprechung des Senats (Rz\V 1962, 308 Rr. 18) hat ein Aitwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern ihn seine verstorbene Ehefrau, falls sie noch leben würdo, am Tag des Inkrafttretens des Bundesenfschüdigungsgesetzes, also am 1. Dieser Zeitpunkt ist auch noch in anderer Hinsicht von Bedeutung, Beruht nämlich die wirtschaftliche Lage des Witwers mit darauf, daß seine Erwerbsfähigkeit durch einen verfolgungsbedingten, entschädigungsfähigen Gesundheitsschaden gemindert ist, so bleibt dieser Umstand außer betracht, wenn der 'Vitwer hierfür am 1, Oktober 1953 noch keine Entschacigung erhalten hat« Lies hat der Senat im Urteil RzW 1963, 166 Kr, 12 ausgesprochen. b) Each § 17 Abs. 1 Er. 2 BEG soll der Schaden entschädigt werden, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß seine Ehefrau getötet worden ist. Ein solcher Schaden wird nach dem Gesetz angenommen, wenn dio verstorbene Ehefrau ihren Ehegatten ganz oder überwiegend unterhalten hat oder, falls sie noch lebte, unterhalten würde. Der Schaden, den der Witwer dadurch erlitten hat, daß er diesen Unterhalt von der Ehefrau nicht empfangen konnte und nicht empfangen kann, soll entschädigt werden, Sach den vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung 1963, 166 Er, 12 dargelegten Grundsätzen ist bei Prüfung der Präge der überwiegenden Unterhaltsgewährung im allgemeinen von dem gemeinsamen Bedarf beider Eheleute auszugehen. Es kann angenommen werden, daß der Bedarf beider Eheleute etwa gleich groß gewesen ist oder wäre, sofern nicht biner der Ehegatten infolge besonderer Umstände einen erhöhten Bedarf hat, Ler Senat hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, ob der gemeinsame Bedarf zu dem größeren Teil durch das Liese Auffassung hat jedoch der Senat im Urteil RzY« 1965, 561 Hr. 12 dahin klargestellt und an einem Sahlenbeispiel erläutert, daß es darauf ankommt, ob die getötete Ehefrau dem Verfolgten zu seinen eigenen Einkünften noch einen Betrag gegeben hätte, der größer gewesen wäre als der Betrag der eigenen Einkünfte« Lenn nur dann hätte sie ihren Ehemann überwiegend unterhalten« An dieser Auffassung, die auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt, ist festzuhalten« Lar Schaden, den das Bundesentschädigungsgesetz entschädigen will, ist nicht scnon dann gegeben, wenn beide Ehegatten erwerbstätig gewesen wären und die Getötete nur etwa8 mehr als der andere Ehegatte verdient hätte« Y/ird davon ausgegangen, daß beide Ehegatten denselben Lebensoedarf gehabt hätten, so würde der Tod des mehrverdienenden Ehegatten für den Überlebenden wirtschaftlich nur zu einer geringen Einbuße geführt haben, da nunmehr der Überlebende seinen gesamten Verdienst für sich zur Verfügung hat und ihm nur die Hälfte dessen entgeht, was der Getötete mehr als er selbst verdient hätte. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, zunächst nicht beachtet, daß möglicherweise der Bedarf des lagere mit Rücksicht auf seine vom Berufungsgericht festgestellten Altersleiden und die Notwendigkeit ihrer Behandlung sowie die damit etwa weiter gegebenerNotwendig keit einer stärkeren Betreuung höher ist als der Be darf der Ehefrau, die, falls sie noch leben wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt erst 51 Jahre alt gewesen wäre* Dabei muß allerdings auch beachtet werden, daß der Bedarf einer noch berufstätigen Person in mancher Hinsicht höher sein kann als der Bedarf eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenenc Biese Umstände müssen bei Prüfung der Frage eines höheren oder geringeren Bedarfs gegeneinander abgewogen werden. Die Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht haue die von ihm vorgenommene Bewertung der Dienste, die die Ehefrau des Klägers mutmaßlich durch die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Klägers geleistet hätte, unzureichend begründet. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, in welchem Maße der Kläger wegen seines Alters und seiner Leiden auf die Betreuung der Ehefrau angewiesen war.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 287 ZPO
BedarfEhefrauHöheZeitBerufungsgerichtAnspruchEhegatteKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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24'S9 002
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 135/65
URTEIL
Verkündet am
30» September 1966
dusxizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Moise rue des I
Frankreich,
- prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein - Y*T estfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein Westfalen,	TÄB^etraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br« Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23« Juni 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und-Auslagen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger ist am 28. Oktober 1884 in Schitomir (Rußland) geboren. Seine gleichfalls jüdische Ehefrau ist am 2. Oktober 1902 in Kiew geboren und am 23«.November 1942 im Konzentrationslager Auschwitz ums Leben gekommen« Die Ehefrau des Klägers war gelernte Schneiderin, übte diesen beruf bis zu dem Beginn der Verfolgung in Paris aus und trug mit ihrem Verdienst zur Bestreitung der gemeinsamen Haushaltskosten bei. Der Kläger war während des Krieges gleich-
 
falls nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach dem Kriege war er noch bis zu dem Jahre I960 berufstätig. Er hatte während dieser Zeit bis zu dem Jahre 1958 ein jährliches Arbeitseinkommen von 250.000,- ffrs und danach von 2.000,- N. Seit dem Jahre 1958 bezieht er eine monatliche Invalidenrente von 150,- R. ¥. o
Der Kläger, der nach seiner Darstellung staatenloser Nansenfllichtling ist, hat durch zwei Bescheide der Entschädigungsbehörde vom 11. Mai 1955 und vom 28. Dezember 1955 für Schaden an Dreiheit eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 7.050,- DM erhalten. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist ihm durch einen Bescheid vom 25c April 1958 eine Abschlagszahlung in Höhe von 13«250,- DM zugebilligt worden. Durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 1958 ist ihm wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine weitere Ren-tennachzshlung von 8.322,- DM sowie für die Zeit vom November 1958 an eine laufende Monatsrente in Höhe von 230,- LU gewährt worden, die für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf 300,- DM erhöht worden ist.
Der Kläger hat ferner am 17. Juli 1957 als Erbe seiner Ehefrau einen Anspruch auf Entschädigung für die von seiner Ehefrau erlittene DreiheitsentZiehung angemeldet. Am 29. November I960 hat er sodann Entschädigung wegen Schadens an Leben nach seiner Ehefrau beantragt. Er hat vorgetragen, seine Ehefrau habe ihn vor ihrer Verfolgung aus den Einkünften ihrer Schneiderinnentätigkeit hauptsächlich unterhalten und würde ihn auch jetzt unterhalten, wenn sie noch lebte.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
 
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt» Er hat ergänzend vorgetragen, er sei schwer leidend und pflegebedürftig» Kr benötige eine ständige Haushaltshilfe und könne folglich seinen Lebensunterhalt nicht mit seinen Renteneinkünften bestreiten»
Mit einem innerhalb der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihm als Witwer Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente zu gewähren. In einem nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz hat er sodann den Antrag gestellt, das beklagte r»and zu verurteilen, ihm als Witwer Kapitalentschadigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 und eine Hinterbliebenenrente für die Folgezeit zu gewähren, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Lienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Hundertsatzes.
Las Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorgetragen, seine Ehefrau würde ihn jedenfalls zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes überwiegend unterhalten haben» Er habe damals ein Monatseinkommen bezogen, da9 der Kaufkraft nach einem Betrage von etwas über 200,- LM entsprochen habe. Lieser Betrag habe nicht ausgereicht, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken» Seine Ehefrau wäre im Oktober 1953 erst 51 Jahre alt gewesen» Sie würde damals mehr als die Hälfte zu dem gemeinsamen Familien-
 
unterhalt beigesteuert haben. Br selbst sei damals bereits 69 Jahre alt gewesen und würde es wahrscheinlich nicht nötig gehabt haben, einem Erwerb nachzu-gehen, zu dem er eigentlich schon nicht mehr in der Lage gewesen sei. Laß er dies dennoch getan habe, dürfe ihm nicht zu dem Nachteil gereichen. Lie Erhöhung seiner Einkünfte von dem Jahre 1958 an sei ohne Bedeutung. Ler Berechnung seines Anspruchs seien die Einstufung in den gehobenen Lienst und ein Kundertsatz von 100 zugrunde zu legen.
Ler Kläger hat beanti*agt, unter Aufhebung des landgerichtlicnen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm zu zahlen;
1.	eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 in Höhe von 17.351,86 IM ;
2.	eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 an bis zu dem 31. Lezember 1963 in Höhe von 44.882,- LM ;
3.	eine laufende monatliche Kente in Höhe von 443,- IM für die Zeit vom 1. Januar 1964 an.
las beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Liesen Antrag hat es hilfsweise auf § 7 BEG gestutzt, weil der Kläger unricntige Angaben gemacht habe. In seiner Gesundhextoschadenssache habe er eine Zeugenerklärung eingereicht, in der es heiße, er sei vor der Verfolgung immer guter Gesundheit gewesen und habe nie an einer Krankheit gelitten, wahrend er in diesem Verfahren behauptet habe, seine Ehefrau habe ihn schon vor der Verfolgung hauptsächlich unterhalten, weil er augenleidend gewesen sei.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-gewieeen*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter«
Das beklagte Land hat sich im Hevisionsi'echtszug nicht vertreten lassen*
Ent scheidungsgrdnde:
Die Revision ist begründet*
1 * Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage als rechtzeitig und in zulässiger Weise erhoben angesehen hat, sind rechtlich nicht zu bean-standen* Sie stehen in Einklang mit der im Berufungs-urtoil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats* Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden am Leben folgt nunmehr aus den Bestimmungen der §§ 189 a, Abs. 1, 189 b Abs* 1 Satz 2 BEG, eingei'ügt durch Art. I Kr. 112 und 113 des BEG-Scrilußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I 1315).
2* Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Kläger oder seine verstorbene Ehefrau die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfül-len» Bei Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs ist es davon ausgegangen, daß der Anspruch von einer zu demindest überwiegenden Unterhaltsgewährung seitens der verstorbenen Ehefrau des Klägers abhängig iste Die Revision bittet um Überprüfung dieser Auffassung* Sie meint, das Gesetz gebe hierfür keinen
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Anhaltspunktj die Bestimmung des § 4 1. LV-BEG besage nicht, daß überwiegende Unterhaltsleistung Voraussetzung des Anspruchs sei. Lie Revision vertritt damit ersichtlich die Meinung, daß schon die Leistung irgend eines Unterhaltsbeitrags zur Bejahung des Anspruchs ausreiche, Lieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Lach § 17 Abs« 1 Nr.' 2 3EG hat ein Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente, 30fern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu ihrem Tod geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde. Unter Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist nicht irgend einJnterhaltsbeitrag, sondern grundsätzlich der volle Lebensunterhalt zu verstehen. Lie Bestimmung des § 4 1. LV-BEG stellt jedoch klar, daß der Anspruch auch dann besteht, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde. Uber den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt dasselbe auch für den fall der 2. Alternative des § 17 Abs« 1 Kr. 2 BEG, also für die hypothetische Unterhaltsgewährung im überlebensfall (Senatsurteile RzW 1962, 216 Nr. 13 und 1963, 166 Kr. 12). Es kann daher kein rechtlicher Zweifel darüber oestehen, daß zu demindest überwiegende Unterhaltsgewährung Voraussetzung des Anspruchs des Witwers auf Rente ist.
Liese gegenüber der Witwenrente erschwerende Voraussetzung der Witwenrente ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Lies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 23« November 1965 -1 BvR 428/65 - (RzY/ 1966, 127 Kr. 22) ausgesprochen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen vor Beginn der Verfolgung, die zu ihrem Tode geführt hat,
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weder ganz noch Überwiegend unterhalten» Liese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen»
4.	Das Berufungsgericht hat ferner auch die Frage, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen, falls sie noch lebte, überwiegend unterhalten würde, verneint» Hierzu hat es ausgeführts Per für die mutmaßliche ünterhaltsgewährung maßgebende Zeitpunkt sei grundsätzlich der Zeitpunkt de3 Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes»
Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eigene Arbeitseinkünfte in Höhe von 28.833 ffrs. monatlich gehabt, die nach dem damaligen Levisenkurs einem Betrag von 249,25 DM entsprochen hätten, i^s könne nicht gesagt werden, daß dieses Einkommen durch eine dem Kläger nicht mehr zu demutbare Tätigkeit erzielt worden sei und deshalb unberücksichtigt bleiben müsse, hach der Lebenserfahrung arbeite ein Ehemann, solange er gesund und arbeitsfähig sei. Er nehme seine Ehefrau nicht schon deswegen auf Unterhalt in Anspruch, weil er das 65. Lebenswahr überschritten habe. Ebenso wenig tue er dies dann, wenn zwar seine allgemeine Erwerbsfähigkeit mehr oder weniger gemindert sei, er aber einen Beruf ausüben könne, ohne sich gesundheitlich zu schädigen. Der Kläger habe nach Vollendung des 65. Lebenswahres keine seiner Gesundheit nachteilige Tätigkeit ausgeübt. Er habe nach dem Krieg Altmaterial gesammelt. LiesexTätigkeit habe keinen ungünstigen Einfluß auf seinen Gesundheitszustand gehabt. Lie vom Rentengutachter Lr. Lceb in Paris anläßlich der Begutachtung des Klägers am 6. August 1956 festgesteilten Körper- und Gesundheitsschäden -eine Arthrose der Halswirbelsäule, eine Arthritis des rechten Oberarmschultergelenks, eine Arthritis
 
der rechten Finger, ein beginnender Katarakt (Grauer Star) und eine Prostata-Vergrößerung - , die sämtlich altersbedingt seien, hätten nach Ansicht des Gutachters ab Io Januar 1949 fortlaufend eine gleichbleibende Gesamterwerbsminderung des Klägers in Höhe von 60 £ verursachte riese Leiden seien somit durch die Arbeitstätigkeit des Klägers in keiner Weise verschlimmert worden. Folglich mußten die Arbeitseinkünfte des Klägers berücksichtigt werden. Für den Anspruch komme es darauf an, ob die Ehefrau des Klägers diesem zu diesen Arbeitseinkünften noch einen Betrag gegeben hätte, der größer gewesen wäre als der Betrag seines eigenen Einkommens. Lie Ehefrau hätte somit damals nicht = nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen müssen, sondern darüber hinaus sum Unterhalt des Klagei's noch mehr als 20.833 ffrs. monatlich beisteuern müssen. Lies könne im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf, der etwa gleich groß wie der des Klägers gewesen wäre, nur dann angenommen werden, wenn sie damals in der Lage gewesen wäre, mehr als 62.400 ffrs, die einem Betrag von fast 750,- LM entsprächen, monatlich für den Unterhalt der allein aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden Familie beizusteuern. Die Erzielung eines so hohen Monatsverdienstes der damals kurz vor der Vollendung des 51. Lebensjahres stehenden Ehefrau sei unwahrscheinlich. Es sei dem Senat aus anderen Entschädigungssachen bekannt, daß in den Jahren 1955 bis 1958 selbst Schneiderinnen, die al3 Spitzenkräfte anzusehen seien, in Paris höchstens 40.000 ffrs. monatlich « 480,- LM verdient hätten. Selbst dann, wenn die Bienste, die die Ehefrau vielleicht durch Versorgung des Haushalts und Betreuung des Klägers geleistet hätte, mit 15.000 ffrs. =
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etwa 180,- DM monatlich bewertet würden, fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Ehefrau des Klägers diesen, wenn sie noch lebte, am Io Oktober 1953 überwiegend unterhalten hätte * Dasselbe gelte erst recht für die Folgezeit. Vom Jahre 1955 an hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich verbessert. Kr sei in der Zeit von 1955 bis I960 in der Lage gewesen, seinen angemessenen Lebensunterhalt in vollem Umfang aus seinen eigenen Einkünften und den ihm gewährten Kntschudigungsleistungen zu bestreiten. Jeden-falls sei es aber gänzlich ausgeschlossen, daß seine Khefrau während dieses Zeitraumes überwiegend zu seinem Unterhalt hätte beisteuern können. Auch für die Zeit vom 1. Januar 1961 an lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nicht vor« ^er Kläger beziehe seitdem monatlich 525,- 1L 1'.. Seine Ehefrau wäre am 1. Januar 1961 bereits 5§ Jahre alt gewesen. Es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie zu diesem Zeitpunkt und auch später nicht imstande gewesen wäre, überwiegend zu dem Unterhalt des Klägers beizusteuern. Lenn als Schneiderin hätte sie kaum mehr verdienen können, als der Kläger monatlich an Rente erhalte.
5.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
a) Rach der Rechtsprechung des Senats (Rz\V 1962,
 308 Rr. 18) hat ein Aitwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern ihn seine verstorbene Ehefrau, falls sie noch leben würdo, am Tag des Inkrafttretens des Bundesenfschüdigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1953, ganz oder überwiegend unterhalten hätte. Dieser Zeitpunkt ist auch noch in anderer
 Hinsicht von Bedeutung, Beruht nämlich die wirtschaftliche Lage des Witwers mit darauf, daß seine Erwerbsfähigkeit durch einen verfolgungsbedingten, entschädigungsfähigen Gesundheitsschaden gemindert ist, so bleibt dieser Umstand außer betracht, wenn der 'Vitwer hierfür am 1, Oktober 1953 noch keine Entschacigung erhalten hat« Lies hat der Senat im Urteil RzW 1963, 166 Kr, 12 ausgesprochen. Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang.
b) Each § 17 Abs. 1 Er. 2 BEG soll der Schaden entschädigt werden, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß seine Ehefrau getötet worden ist. Ein solcher Schaden wird nach dem Gesetz angenommen, wenn dio verstorbene Ehefrau ihren Ehegatten ganz oder überwiegend unterhalten hat oder, falls sie noch lebte, unterhalten würde. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Ehegatten gelebt haben oder leben würden. Der Schaden, den der Witwer dadurch erlitten hat, daß er diesen Unterhalt von der Ehefrau nicht empfangen konnte und nicht empfangen kann, soll entschädigt werden,
 Sach den vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung 1963, 166 Er, 12 dargelegten Grundsätzen ist bei Prüfung der Präge der überwiegenden Unterhaltsgewährung im allgemeinen von dem gemeinsamen Bedarf beider Eheleute auszugehen. Es kann angenommen werden, daß der Bedarf beider Eheleute etwa gleich groß gewesen ist oder wäre, sofern nicht biner der Ehegatten infolge besonderer Umstände einen erhöhten Bedarf hat, Ler Senat hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, ob der gemeinsame Bedarf zu dem größeren Teil durch das
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 Arbeitseinkommen der Ehefrau befriedigt worden wäre (ebenso in der in RzW 1965, 420 Nr. 24 veröffentlichten Entscheidung). Liese Auffassung hat jedoch der Senat im Urteil RzY« 1965, 561 Hr. 12 dahin klargestellt und an einem Sahlenbeispiel erläutert, daß es darauf ankommt, ob die getötete Ehefrau dem Verfolgten zu seinen eigenen Einkünften noch einen Betrag gegeben hätte, der größer gewesen wäre als der Betrag der eigenen Einkünfte« Lenn nur dann hätte sie ihren Ehemann überwiegend unterhalten«
An dieser Auffassung, die auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt, ist festzuhalten« Lar Schaden, den das Bundesentschädigungsgesetz entschädigen will, ist nicht scnon dann gegeben, wenn beide Ehegatten erwerbstätig gewesen wären und die Getötete nur etwa8 mehr als der andere Ehegatte verdient hätte«
Y/ird davon ausgegangen, daß beide Ehegatten denselben Lebensoedarf gehabt hätten, so würde der Tod des mehrverdienenden Ehegatten für den Überlebenden wirtschaftlich nur zu einer geringen Einbuße geführt haben, da nunmehr der Überlebende seinen gesamten Verdienst für sich zur Verfügung hat und ihm nur die Hälfte dessen entgeht, was der Getötete mehr als er selbst verdient hätte. Labei sind jedoch, wie in der vorerwähnten Entscheidung weiter ausgeführt ist, die Dienste zu bewerten, die die Ehefrau vielleicht dadurch geleistet hätte, daß sie den Haushalt versorgt und damit den Kläger betreut hätte. Liese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG E 17,1; 86, 95).
Las Berufungsgericht ist an sich von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, zunächst nicht beachtet, daß möglicherweise der Bedarf des lagere mit Rücksicht
 auf seine vom Berufungsgericht festgestellten Altersleiden und die Notwendigkeit ihrer Behandlung sowie die damit etwa weiter gegebenerNotwendig keit einer stärkeren Betreuung höher ist als der Be darf der Ehefrau, die, falls sie noch leben wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt erst 51 Jahre alt gewesen wäre* Dabei muß allerdings auch beachtet werden, daß der Bedarf einer noch berufstätigen Person in mancher Hinsicht höher sein kann als der Bedarf eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenenc Biese Umstände müssen bei Prüfung der Frage eines höheren oder geringeren Bedarfs gegeneinander abgewogen werden.
Die Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht haue die von ihm vorgenommene Bewertung der Dienste, die die Ehefrau des Klägers mutmaßlich durch die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Klägers geleistet hätte, unzureichend begründet. Das Berufungsgericht konnte zwar die Höhe dieses Schadens gemäß § 287 ZPO frei schätzen. Es war aber gehalten, seine Schätzungsgrundlagen darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Aus den knappen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu ersehen, ob es bei der von ihm vorgenommenen Bewertung von den richtigen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist. Der Bewertung sind die konkreten Lebensumstände, unter denen die Ehegatten mutmaßlich gelebt hätten, zugrunde zu legen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, in welchem Maße der Kläger wegen seines Alters und seiner Leiden auf die Betreuung der Ehefrau angewiesen war. Andererseits muß aber auch geprüft werden, in welchem Umfang die Ehefrau, wenn sie noch ihrer Berufstätigkeit als Schneiderin nachgegangen wäre, den
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Haushalt hätte besorgen und den Kläger hätte betreuen können, und ob dieser selbst, auch unter Berücksichtigung seines Alters und seines Gesundheitszustandes, durch eigene Lienstleistungen zur Versorgung des Haushalts hätte beitragen können* 1er Wert der von der Ehefrau in dieser Weise mutmaßlich geleisteten Lienste wird im allgemeinen mindestens mit den Baraufwendungen anzusetzen sein, die lür die lienste einer entsprechenden Hilfsperson erforderlich sind (BGHZ 4, 123)*
Laß ftir die Bewertung der Leistungen einer Ehefrau als Hausfrau die erforderlichen Ersatzaufwendungen einen natürlichen Anhaltspunkt bilden, hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (RzW 1966, 127 Hr. 22 mit weiteren Nachweisen). Der für die Inanspruchnahme fremder Hilfe aufzuwendende Betrag muß folglich als dasjenige angesehen werden, was die Getötete, zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen, zu dem Unterhalt beigetragen hätte.
6.	Aus den unter 5 b) dargelegten Gründen bedarf der Rechtsstreit einer weiteren tatrichterlichen Klärung. Laher muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Las Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 ßBG
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zu prüfen und zu der vom beklagten Land im ßeru£ungsrechtszug gemäß § ,7 BEG ausgesprochenen Versagung Stellung zu nehmen haben.
Ascher	Raske	Bundesrichter Maaß
 ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert o
Ascher
 Wilden
Lr* Graf