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BGH · ir ZR 135/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ir ZR 135/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23° April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Bescheid vom 19» Juni 1959 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4»874,66 DM für einen Schaden im beruflichen Fortkommen 2ugespröchen worden» Bei der Berechnung dieser Entschädigung ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß dem Kläger durch vorzeitige Entlassung aus dem öffentlichen Dienst Bezüge in der Zeit vom 1. der zugesagte Änderungsbescheid ergehe demnächst, mit ihm werde eine neue Hechtsmittelfrist gesetzt» Der Bescheid erging am 24» September 1959» Er wurde dem Kläger am 14o Oktober 1959 zugestellt» Die Kapitalentschädigung wurde nunmehr auf 5»403j86 DM erhöht, bei der Berechnung aber davon ausgegangen, daß der Schadenszeitraum nur vom 1» Juli 1933 bis 31» Dezember 1946 andauere, weil der Kläger seitdem eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt habe» . Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Kläger den Änderungsbescheid vom 24» September 1959 mit der von ihm eingereichten Klage nicht anfechten konnte. Mit der Klage anfechten konnte der Kläger allein den Bescheid vom 19» Juni 1959» Dieser Bescheid ist dem Kläger am 10* Juli 1959 zugestellt worden, so daß die Klagfrist gemäß § 210 Abs. 1 BEG am 10* Oktober 1959 ablief.Sie war verstrichen, als der Kläger am 7» Dezember 1959 die Klage einreichte* Die Frist ist nicht dadurch gehemmt worden, daß das Ents^iädigungsamt den Kläger durch sein Schreiben vom 19» September 1959 in den irrigen Glauben versetzte, er könne den ihm in Aussicht gestellten und dann am 24* September 1959 gefaßten Änderungsbescheid mit einer Klage anfechten* Infolge dieses von ihm nicht verschuldeten Irrtums hat es der Kläger unterlassen, den Bescheid vom 19« Juni 1959 rechtzeitig mit der Klage anzufechten. Denn nach § 209 BEG in Verbindung mit § 234 Abs* 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet nicht mehr beantragt werden* Diese Frist gilt auch für das Entschädigungsver- 2)» Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Kläger sie allein auf § 839 BGB gründet. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, eine nach dem Gesetz nicht zulässige .Klagänderung, Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese im zweiten Rechtszug erfolgte Klagänderung zulässig gewesen wäre, wenn das beklagte Land sich mit dieser Änderung einverstanden erklärt hätte, oder ob die Unzulässigkeit sehon daraus folgt, daß ^er Rechtsstreit im ersten Rechtszug in einem Verfahren geführt worden ist, das für die Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht vorgesehen ist.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 839 BGB
BerufungsgerichtBEGAnspruchÄnderungsbescheidKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20n OR6
IM NAMEN DES VOLKES
ir ZR 135/64
URTEIL
Verkündet am
30o April 1965
Broeske,
J us tizange st el11 e als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Leitenden Fürsorgers i0 Ho Dr. F« E* L
Via d(Imperia), Italien,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte	und
 Dr
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Bl FflH^Platz •
Beklagten und Revisionsbeklagteno
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23° April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das dem Kläger anstelle der> Verkündung am 8» November 1963 und dem •Beklagten am 11p 'November .1963 zugestellte Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dem Kläger ist durch den ihm am 10» Juli 1959 zugestellten. Bescheid vom 19» Juni 1959 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4»874,66 DM für einen Schaden im beruflichen Fortkommen 2ugespröchen worden» Bei der Berechnung dieser Entschädigung ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß dem Kläger durch vorzeitige Entlassung aus dem öffentlichen Dienst Bezüge in der Zeit vom 1. Juli 1935 bis 31» März 1950 entgangen seien und daß er bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe»
Mit einem am 11» Juli 1959 bei der Entschädigungs-fbehörde eingegangenen Telegramm erhob der Kläger Einwendungen gegen die Höhe des in dem Bescheid angerechneten.
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in der Zeit vom 1«, Juli 1948 bis 31° März 1950 von ihm anderweitig erzielten Einkommens und bat um Hachprüfung» Dieses Telegramm beantwortete das Entschädigungsamt telegrafisch am 17o Juli 1959 dahin, daß ein Änderungsbescheid folgen werde» Am 16» September 1959 schrieb der Kläger an das Sntschädigungsamt, da die Klagfrist am 9o Oktober 1959 ablaufe, v/äre er dankbar, wenn vor diesem Termin das Telegramm vom 17» Juli 1959, in dem der Änderungsbescheid zugesagt worden sei, bestätigt würde, da diese Bestätigung den Ablauf der Klagfrist bedeutungslos mache» Das Entschädigungsamt antwortete durch Schreiben vom 19» September 1959? der zugesagte Änderungsbescheid ergehe demnächst, mit ihm werde eine neue Hechtsmittelfrist gesetzt» Der Bescheid erging am 24» September 1959» Er wurde dem Kläger am 14o Oktober 1959 zugestellt» Die Kapitalentschädigung wurde nunmehr auf 5»403j86 DM erhöht, bei der Berechnung aber davon ausgegangen, daß der Schadenszeitraum nur vom 1» Juli 1933 bis 31» Dezember 1946 andauere, weil der Kläger seitdem eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt habe»
Mit seiner am 7» Dezember 1959 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 24» September 1959 gewendet und weitergehende Ansprüche geltend gemacht».
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden» Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
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Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet
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. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Kläger den Änderungsbescheid vom 24» September 1959 mit der von ihm eingereichten Klage nicht anfechten konnte. Dieser Bescheid war ergangen, nachdem der Bescheid vom 19« Juni 1959 unanfechtbar geworden war« Er ist außerhalb des im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Verfahrens erlassen worden und kann nicht nach § 210 BEG die Grundlage für eine Klage sein (LM BEG 1956, § 210 Nr* 17 und Nr* 28). Mit der Klage anfechten konnte der Kläger allein den Bescheid vom 19» Juni 1959» Dieser Bescheid ist dem Kläger am 10* Juli 1959 zugestellt worden, so daß die Klagfrist gemäß § 210 Abs. 1 BEG am 10* Oktober 1959 ablief. Sie war verstrichen, als der Kläger am 7» Dezember 1959 die Klage einreichte* Die Frist ist nicht dadurch gehemmt worden, daß das Ents^iädigungsamt den Kläger durch sein Schreiben vom 19» September 1959 in den irrigen Glauben versetzte, er könne den ihm in Aussicht gestellten und dann am 24* September 1959 gefaßten Änderungsbescheid mit einer Klage anfechten* Infolge dieses von ihm nicht verschuldeten Irrtums hat es der Kläger unterlassen, den Bescheid vom 19« Juni 1959 rechtzeitig mit der Klage anzufechten. Ihm hätte daher für die verspätet eingereichte Klage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden müssen, wenn er sie fristgerecht beantragt hätte*
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bis zu dem 10. Oktober I960 beantragt werden müssen. Denn nach § 209 BEG in Verbindung mit § 234 Abs* 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet nicht mehr beantragt werden* Diese Frist gilt auch für das Entschädigungsver-
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* fahren (LM BEG 1956, § 21.0 Nr. 34)» Der Kläger hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb dieser Frist nicht beantragt *
Der Kläger konnte den von' ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht zugleich auf Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB stützen» Insoweit erhebt der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, den er nicht in dem durch das BSG geregelten 'Verfahren geltend machen kann (LM BEG 1956, § 3 Nr-. 2)» Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Kläger sie allein auf § 839 BGB gründet. Darin liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, eine nach dem Gesetz nicht zulässige .Klagänderung, Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese im zweiten Rechtszug erfolgte Klagänderung zulässig gewesen wäre, wenn das beklagte Land sich mit dieser Änderung einverstanden erklärt hätte, oder ob die Unzulässigkeit sehon daraus folgt, daß ^er Rechtsstreit im ersten Rechtszug in einem Verfahren geführt worden ist, das für die Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht vorgesehen ist. In dem hier zu entscheidenden Falle hat das beklagte Land in die Klagänderung nicht eingewilligt• Sie ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zu demindest nicht sachdienlich, da im ersten Rechtszug der jetzt er-
f
hobene Anspruch nicht geprüft worden ist und da das Berufungsgericht durch die Klagänderung genötigt worden wäre, über den Anspruch nach den für den gewöhnlichen Zivilprozeß geltenden Verfahrensnorraen zu entscheiden. Jedenfalls im Hinblick darauf, daß den Parteien für die Prüfung dieses Anspruchs dann nur ein Rechtszug zugestanden hätte, konnte das Gericht die Klagänderung für nicht sachdienlich halten.
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Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht "ferner dargelegt, daß der Änderungshescheid vom 24» September 1959 kein unzulässiger Widerruf des Bescheides vom 19° Juni 1959 isto Denn der Kläger hat durch den Änderungshescheid mehr erhalten als ihm durch den Bescheid vom 19o Juni 1959 zugebilligt war» Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht in dem Änderungshescheid einen kürzeren Entschädigungszeitraum als in dem ursprünglichen Bescheid angenommen hat« Hierbei handelt es sich nur um eine Berechnungsgrundlage » Entscheidend ist, daß durch den Änderungsbescheid im Ergebnis der dem Kläger durch den Bescheid vom 19» Juni 1959 zuerkannte Anspruch nicht verkürzt worden ist»
Da die Klage verspätet anhängig gemacht worden ist, ist sie mit Recht als unzulässig abgev/iesen worden» Die Revision mußte mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Raske Johannsen Y/üstenberg Maaß Wilden