Der jüdische Kläger, der bis zu dem Jahre 1939 in JUHHB/Polcn lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung v/egen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei im Jahre 1939 zusammen nit anderen Juden seiner Heimatstadt von den deutschen Be cat zungsbehörden über den San in den von der Sowjetunion besetzten Teil Polens getrieben worden. Das Oberlandesgerieht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 2.4oo DM Haftent Schädigung an den Kläger verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Hechtsstreits dem Kläger 11/15, dem beklagten Land 4/15 auf erlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Es hat für diese Zeit (16 Monate) dem Kläger eine Haftentschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen sei der Kläger, obwohl er politischer Flüchtling ger/esen sei, in Haft genommen worden und habe unter menschenunwürdigen Bedingungen schwerste Arbeiten ausführen müssen. Die Freiheitsentziehung in der Sowjetunion sei nur deshalb möglich gewesen, weil das Deutsche Reich dem Kläger den ihm geschuldeten Schutz versagt habe. Per Anspruch sei abor auch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG begründet, weil das Schicksal des Klägers in der Sowjetunion der vorauogegangenen, auf Gründen der Rasse beruhenden nationalsozialistischen Verfolgung eigentümlich sei und mit ihr in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehe• a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer FreiheitsentZiehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Januar 1962 - IV ZR 223/61 -, RzW 1962, 31o Kr. 21, hat der Senat seine Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nochmals geprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet. Per Kläger kann somit wegen der in der Sowjetunion erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewalt-naßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen oder nicht» keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten« b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht, gegeben. Da somit das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz des Klägers gegenüber der durch die Behörden der Sowjetunion durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war» scheidet hier die Anwendbarkeit de3 § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus. Denn auch damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach der abschließenden Regelung des § 43 Abo. 1 Satz 2 BEG eine durch einen ausländischen Staat vorge-nonmene Freiheitsentziehung entschädigt wird, nicht erfüllt worden, weil auch insoweit nicht von einem Verlust des völkerrechtlichen Interessenschutzes gesprochen werden kann. 3« Rach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für Schaden an Freiheit nicht begründet. Berufungsgerichts, soweit es dem Kläger eine Entschädigung zuerkannt hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabv/eisonde Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurttckgewiesen werden«
IV ZR ,1.35/62 Verkündet am 31. Oktober 1962 WttKL Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 24^9 054 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern ■ Beklagten und Hovisionsklägcrs, - Prozcßbevollmächtigter* Hechtsanwalt gegen Benjamin G Israel - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Hechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewonheim und Br. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 in Frankfurt/Main vom 27. Februar 1962 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von 2.4oo BL! an den Kläger verurteilt und Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. - la - Bio Berufung des Klägers gegen das den Parteien an 23-/25. Januar 1961 an Verkündungs Statt zugcstellte Urteil der 3. Bntschädigungskaxnmer des Landgerichts in Darmstadt wird in vollem Unfamg zurückgewiesen« Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen ♦ /« gatbestand: Der jüdische Kläger, der bis zu dem Jahre 1939 in JUHHB/Polcn lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung v/egen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei im Jahre 1939 zusammen nit anderen Juden seiner Heimatstadt von den deutschen Be cat zungsbehörden über den San in den von der Sowjetunion besetzten Teil Polens getrieben worden. Nachdem er 8 Monate in JflHHi verbracht habe, sei er von den ruccisehen Behörden festgenommen und bis Herbst 1941 in den Zwangsarbeitolagcr AflHHBMCfln festgehalten worden. Anschließend sei er nach DMMI in Uzbekistan überführt worden, wo er Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen und arbeitspflichtig gewesen sei. Ende 1946 sei er von dort entlassen worden. Am 1. Januar 1947 habe er sich im DP-Lager Wetzlar aufgehalten. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9«ooo DM Haftentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerieht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 2.4oo DM Haftent Schädigung an den Kläger verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Hechtsstreits dem Kläger 11/15, dem beklagten Land 4/15 auf erlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen Entsoheidungsgründe: Die Revision ist begründet. i. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1939 von Organen der deutschen Beoatzungsmacht in den damals von der Sowjetunion besetzten Teil Bolens getrieben wurde und in der Sowjetunion in der Zeit vom 1. Hai 194o bis 31« August 1941 im Zwangsarbeitslager Aflmt-KMI seiner Freiheit vollständig beraubt war und Zwangsarbeit verrichten mußte. Es hat für diese Zeit (16 Monate) dem Kläger eine Haftentschädigung mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen sei der Kläger, obwohl er politischer Flüchtling ger/esen sei, in Haft genommen worden und habe unter menschenunwürdigen Bedingungen schwerste Arbeiten ausführen müssen. Die Freiheitsentziehung in der Sowjetunion sei nur deshalb möglich gewesen, weil das Deutsche Reich dem Kläger den ihm geschuldeten Schutz versagt habe. Auf Grund der Bestimmungen der Art. 43 und 46 der Haager Landkriegsordnung wie auch nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen sei eine Besatzungsmacht verpflichtet, die Zivilbevölkerung des unterworfenen landes menschlich zu behandeln und alle Maßnahmen zu treffen, um sie zu schützen, vor allem sie vor Gewalt-maßnahmen der eigenen Staatsangehörigen und sogar vor Übergriffen dritter Staaten zu bewahren. Dieser völkerrechtlichen Verpflichtung hätten die deutschen Besatzungsbehörden in Polen zuwider gehandelt. Sie seien nicht berechtigt gewesen, den Kläger, der polnischer Staatsangehöriger gewesen sei, aus Gründen der Hasse aus seiner polnischen Heimat gewaltsam zu vertreiben und ihn gegen seinen Willen in den Machtbereich der Sowjet- union zu verbringen» Per Kläger habe daher Anspruch auf Haftcntschädigung nach § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG. Per Anspruch sei abor auch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG begründet, weil das Schicksal des Klägers in der Sowjetunion der vorauogegangenen, auf Gründen der Rasse beruhenden nationalsozialistischen Verfolgung eigentümlich sei und mit ihr in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehe• 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers weder nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG noch nach Satz 2 dieser Bestimmung begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer FreiheitsentZiehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren neueren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 13. Pezember 1961 - IV ZR Ho/61 -, RzW 1962, 268 Kr. 18 und vom 31. Januar 1962 - IV ZR 142/61 -). In einem weiteren Urteil von 31. Januar 1962 - IV ZR 223/61 -, RzW 1962, 31o Kr. 21, hat der Senat seine Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nochmals geprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet. Auf diese Begründung wird Bezug genommen. Per Senat hält an seiner Rechtsprechung auch weiterhin fest. Per Kläger kann somit wegen der in der Sowjetunion erlittenen Freiheitsentziehung, mag zwischen dieser und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewalt-naßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen oder nicht» keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten« b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht, gegeben. Eine Anspruchsberechtigung könnte hier nur unter den Gesichtspunkt dos Verlustes des Schutzes des Deutschen Reiches und der dadurch ermöglichten Freiheitsentziehung in Betracht kommen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine An-cpruchsberechtigung unter diesem Gesichtspunkt bejaht hat, gehen daran vorbei, daß mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne dieser Bestimmung nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist, und daß die Besatzungsgewalt als Gebietshoheit an den Grenzen des okkupierten Gebietes endet, so daß eine dem Okkupanten etwa obliegende Schutzpflicht aufhört, sobald ein Angehöriger des Staates, dessen Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, dieses Gebiet verlassen hat. Dies hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt (vgl. Urteile vom 18. Zlärz 1959 - IV ZR 263/58 -, LK Nr. 2 zu Art. 46 HLXO = RzW 1959, 254 Nr. 13| vom 15. April i960 - IV ZR 279/59 IM Nr. 16 zu 5 43 BEG 1956 = RzW i960, 380 Nr. 4o und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR Ho/61 -, RzW 1962, 268 Nr. 18). An dieser Rechtsprechung ist auch gegenüber den Ausführungen des Klägers in der Revisionserwideruhg festzuhalten. Wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 13- April i960 bereits ausgeführt hat, sind die in einzelnen völkerrechtlichen Be (Stimmungen vorgesehenen Schutzpflichten im ganzen gesehen nur sekundäre Auswirkungen der dort stipulierton Einschränkung der Bcoatzungsmacht. Aue solchen Reflex-v/irkungen können deshalb keine Schutzpflichten der Bc 3at zungsmacht gegenüber Maßnahmen ausländischer Staaten auf dem eigenen, außerhalb des besetzten Gebietes gelegenen Territorium abgeleitet werden. Da somit das Deutsche Reich zu dem diplomatischen Schutz des Klägers gegenüber der durch die Behörden der Sowjetunion durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war» scheidet hier die Anwendbarkeit de3 § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus. Sie kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Klüger zun Überschreiten der Demarkationslinie gezwungen wurde. Denn auch damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach der abschließenden Regelung des § 43 Abo. 1 Satz 2 BEG eine durch einen ausländischen Staat vorge-nonmene Freiheitsentziehung entschädigt wird, nicht erfüllt worden, weil auch insoweit nicht von einem Verlust des völkerrechtlichen Interessenschutzes gesprochen werden kann. 3« Rach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für Schaden an Freiheit nicht begründet. Daher muß der Revision stattgegeben, das Urteil de3 Berufungsgerichts, soweit es dem Kläger eine Entschädigung zuerkannt hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabv/eisonde Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurttckgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen Haaß Br.Loewenheim Br. Graf