* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XV ZR 155/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 155/61

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» IHHfcin hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Der Kläger, der die allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, macht als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach den Vorschriften der §5 15o, 154 BEG geltend. Nach der letztgenannten Vorschrift (Abs.1 Satz 2 daselbst) hängt dieser Anspruch davon ab, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Daran ändere nichts, daß der klüger bereits im Februar 1939 einmal ein Vertreibungsgebiet, nämlich das Sudetenland, wegen des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks verlassen und in das Ausland, nämlich in die damals noch selbständige (Tschechoslowakei, ausgewandert sei. Geht man von dem vom Berufungsgericht festgestellten Vertreibungstatbestand aus, so ist es richtig, daß die Ausreise des Klägers von Prag nach Wien im Februar 1946 Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 15o, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle, soweit es sich um die* Flucht des Klägers von Prag nach Wien im Februar 1946 handelt, nicht erfüllt. Fehlt es daher bereits aus diesem Grunde an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 154 BEG, so bedarf es keiner Entscheidung der Frage mehr, ob dem Anspruch nicht auch die Tatsache entgegensteht, daß der Kläger nicht vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsgrundlage voraussetzt. Scheidung vom 27* September 1961 - IV ZR 81/61 - unter Hinweis auf die in Kessing's Archiv der Gegenwart mitgeteilten Tatsachen ausgeführt hat, hat zwar bereits kurz nach dem Zusammenbruch ein Teil der sudetendeutschen Bevölkerung die Flucht ergriffen, da der Plan einer Austreibung von etwa 2 bis 2 x/2 Millionen Deutscher bekannt geworden war (aaO, S. Der Annahme, daß die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Sommer 1945 begonnen hat, steht auch nicht entgegen, daß sich nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 18. Daß der Kläger das Sudetenland aus den Gründen des § 1 BEG aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verlassen hat, kann nach dem Inhalt der Akten und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinem begründeten Zweifel unterliegen. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, daß der Kläger das Sudetenland, in dem er damals ansässig und als Rechtsanwalt tätig war, vor der allgemeinen Austreibung der Deutschen verlassen hat. Zweifelhaft kann nur sein ,ob der Kläger ln das Ausland ausgewandert ist, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß zur Zeit der Flucht des Klägers der tschechoslowakische Reststaat mit seiner Hauptstadt Prag nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts ein selbständiger Staat war. Zweifelhaft kann nur sein, ob dieser selbständige tschechoslowakische Staat für den Kläger Ausland war oder ob er sich mit seiner Übersiedlung aus dem Sudetenland nach Prag in seinen Heimatstaat begeben hat. § 141 BEG die Auffassung entwickelt, daß der Begriff der Auswanderung notwendigerweise die Flucht in ein fremdes Land voraussetze, da niemand in sein Heimatland auswandern könne* Es könnte erwogen werden, ob dieser Grundsatz auch für den Fluchtbegriff in den §§ 15o ff BEG maßgebend sein kann* Zweifel könnten sich deshalb ergeben, weil die genannten Vorschriften immittelbar auf dem Flüchtlingsbegriff des BVFG aufbauen, das erkennbar allein auf die Flucht aus dem nationalsozialistischen Machtbereich ab-stellt. Für die Anwendung des § 154 Abs* 1 Satz 2 BEG bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da die genannte Vorschrift eine Flucht “in das Ausland“ als Anspruchsvor-aussetzung verlangt* Es kommt daher darauf an, ob der selbständige tschechoslowakische Staat für den Kläger Ausland war oder ob* er sich mit seiner Übersiedlung nach Prag in seinen Heimatstaat begeben hat* Die Entscheidung dieser für die Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des § 154 Abs* 1 Satz 2 BEG maßgebenden Frage hängt von der Staatsangehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht nach Prag ab. Daß der Kläger bis zur Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaß, unterliegt keinem Zweifel* Zweifelhaft ist es dagegen, ob der Kläger mit der Ein-gliederung der sudetendeutschen Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren hat* Lichter, “Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Hecht” geht davon aus, daß die Einwohner des Sudetenlandes auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Der Kläger erfüllt nur dann die .Anspruchsvoraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG - Auswanderung ins Ausland wenn er vor seiner Flucht nach Prag unter Verlust der tsehechoslov/a^ kisehen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. 4. Stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger zur Zeit seiner Flucht nach Prag im Februar 1938 tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, so ist er nicht in das Ausland ausgewandert, so daß ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG entfällt. Der Anspruchsberechtigung steht nicht entgegen, daß der Kläger in ein Gebiet ausgewandert ist, in dem er bereits nach kurzer Zeit von den Auswirkungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erneut er- Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG verlangt als Anspruchsvoraussetzung allein die Auswanderung in das Ausland, jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet, das im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertreibungsgebiet geworden ist. Legte man § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG dahin aus, daß der Anspruch wegen BerufsSchadens nur dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb des Vertreibungsgebietes ausgewandert ist, so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zuungunsten des Verfolgten in einer Weise ein, die dem Zweck und Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufen würde. Ob der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Sudetenland nach Ungarn oder nach den USA ausgewandert ist, kann für seine Anspruchsberechtigung nach § 154 BEG keine Rolle spielen. Der Senat hat diese Bedeutung dahin bestimmt, daß die Rechtsstellung als Vertriebener und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht versagt werden sollen, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Daß der Verfolgte ungeachtet seiner Flucht der späteren allgemeinen Vertreibung auch aus diesem Gebiet zu dem Opfer gefallen ist, kann seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen. Der Senat vertritt grundsätzlich die Auffassung, daß derjenige, der von der späteren Austreibung nicht erfaßt worden wäre, keinen Anspruch nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG geltend machen kann. Er meint aber nicht umgekehrt auch, daß die Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung in dem Falle keine ausreichende Anspruchsgrundlage ist, in dem der Verfolgte später ungeachtet seiner Auswanderung von der allgemeinen Austreibung der Deutschen erfaßt wurde.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG
BVFGVertreibungBEGBerufungsgerichtFluchtKlägerDeutsche

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 15o, 154
Per Anspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er aus den Gebieten, in die er vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist, später im Zuge der allgemeinen Vertreibung vertrieben worden ist.
BGH, Urt. v. 24. November 1961 - XV ZR 155/61 - OLG Köln
LG Köln
IV ZK 135/61
Verkündet am 24. November 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Friedlich G
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt Br,
 ii n
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br» IHHfcin
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. März 1961 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
•^er im Jahre 1898 in Wien geborene und seit dem Jahre 191o im Sudetenland ansässige Kläger ließ sich nach dem Besuch deutscher Schulen und der Universität in Prag im Jahre 1927 in Karbitz, Bezirk Aussig, als Rechtsanwalt nieder.
Da er nach der Besetzung des Sudetenlandes als sog. jüdischer Mischling 1. Grades seine AnwaltStätigkeit nicht fortsetzen durfte, siedelte er am 14. Februar 1939 nach Prag Uber. Dort war er bis Kriegsende als Angestellter eines Rechtsanwalts tätig. Xm Februar 1946 gelang es ihm, der ihm als Deutschen drohenden Vertreibung züvorzukoiomen und eine befristete Ausreisegenehmigung zur Flucht nach Wien auszunutzen.
Den auf diesen Sachverhalt gestützten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde in Köln durch den Bescheid vom 13. September 1958 abgelehnt. Auf. die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von Io.000 DM zu zahlen. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seinen Klagantrag geändert und um Zurückweisung der von dem beklagten Land erhobenen Berufung mit der Maßgabe gebeten, daß das Land zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 2oo DM, beginnend mit dem 1. Mai 1954, verurteilt werde. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 13. März 1961 das Urteil des Landgerichts‘abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zuerkennung einer Rente von monatlich 2oo DM weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zur ückzuv/eisen.
 
Entscheidung3gründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverv/eisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1. Der Kläger, der die allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, macht als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach den Vorschriften der §5 15o, 154 BEG geltend. Nach der letztgenannten Vorschrift (Abs. 1 Satz 2 daselbst) hängt dieser Anspruch davon ab, daß der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese gesetzliche Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben sei. Es meint, daß nur die Vertriebenen, die zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG bezeichneten Gruppe gehörten, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hätten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG enthalte eine Fiktion. Sie wolle solchen Personen, die tatsächlich nicht vertrieben worden seien, dennoch die Rechtsstellung als Vertriebene gewähren, die lediglich durch ihre vor der allgemeinen Vertreibung liegende verfolgungsbedingte*Auswanderung an dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft gehindert worden seien. Daraus folge notwendig, daß nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG falle, wer wegen tatsächlicher Vertreibung nach Abs. 1 des § 1 BVFG Vertriebener sei. Wer zu den ”Ist-Vertriebenen” gehöre, könne nicht ”Gilt-Vertriebener” sein. Das wäre ein Widerspruch in sich. Der Kläger gehöre zu den tatsächlich Vertriebenen gemäß § 1 Abs. 1 BVFG. Er habe wie alle anderen Deutschen aus Prag seinen Wohnsitz als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Welt
 
krieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Flucht, verloren. Er gehöre daher nicht zu den Vertriebenen des § 1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG und somit nicht zu den Anspruchsberechtigten der §§ 154 ff B2G. Daran ändere nichts, daß der klüger bereits im Februar 1939 einmal ein Vertreibungsgebiet, nämlich das Sudetenland, wegen des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks verlassen und in das Ausland, nämlich in die damals noch selbständige (Tschechoslowakei, ausgewandert sei. Diese Auswanderung sei, wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG voraussetze, kein Hinderungsgrund für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft. Denn die spätere Entwicklung habe gezeigt, daß die Vertreibung des Klägers dadurch nicht verhindert worden sei. Nur wenn lediglich durch die Auswanderung der Vertreibungstatbestand vermieden worden sei, genüge gemäß § 1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG das verfolgungsbedingte Verlassen des Vertreibungsgebiets zur Erlangung der Vertriebeneneigenschaft. Entgegen der Ansicht des Klägers falle deswegen nicht nur derjenige Ausgewanderte nicht unter den besonderen Vertriebenenstatus des § 1 Abs. 2 Kr. i BVFG, der nachweislich nicht vertrieben worden wäre oder nach Rückkehr von der Vertreibung nicht erfaßt worden sei, sondern auch derjenige, der tatsächlich vertrieben worden sei. In allen Fällen sei die Auswanderung in gleicher Weise nicht der Hinderungsgrund für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft. Nur diesen Hinderungsgrund wolle aber § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG beseitigen.
2. Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht. *Sie verkennen den Sinn der gesetzlichen Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG und die Bedeutung der ständigen Rechtspreehung des erkennenden Senats zu dieser Vorschrift. Geht man von dem vom Berufungsgericht festgestellten Vertreibungstatbestand aus, so ist es richtig, daß die Ausreise des Klägers von Prag nach Wien im Februar 1946
“ 5 -
nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 154 Abs» 1 öatz 2 BEG als erfüllt anzusehen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 15o, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. BGH vom 21. Oktober 1959
-	IV	ZR	1o6/59	-, RzW	196o, 35; vom 3o. Oktober 1959
-	IV	ZR	72/59	-, RzW	196o, 85; ebenso BGH vom 13. Juli i960
-	IV	ZR	64/60	-, vom	23. November i960 - IV ZR 157/6o
vom 25.	Januar	1961 -	IV ZR 2o2/6o vom 19. April 1961
-	IV	ZR	147/60	- und vom Io. Mai 1961 —IV ZR 306/60 -).
Der Entschädigungsanspruch nach § 154 BEG hängt danach davon ab, daß der Kläger Vertriebener im ^inne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle, soweit es sich um die* Flucht des Klägers von Prag nach Wien im Februar 1946 handelt, nicht erfüllt.
Denn der Kläger hat Prag nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verlassen. Hierzu hatte er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keine Veranlassung mehr. Der Kläger floh vielmehr allein aus
 dem Grunde, weil er der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei zuvorkommen wollte. Fehlt es daher bereits aus diesem Grunde an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 154 BEG, so bedarf es keiner Entscheidung der Frage mehr, ob dem Anspruch nicht auch die Tatsache entgegensteht, daß der Kläger nicht vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsgrundlage voraussetzt. Nach der heutigen historischen Erkenntnis begann die Austreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Sommer 1945. Wie der erkennende Senat bereits in der Ent-
 
Scheidung vom 27* September 1961 - IV ZR 81/61 - unter Hinweis auf die in Kessing's Archiv der Gegenwart mitgeteilten Tatsachen ausgeführt hat, hat zwar bereits kurz nach dem Zusammenbruch ein Teil der sudetendeutschen Bevölkerung die Flucht ergriffen, da der Plan einer Austreibung von etwa 2 bis 2 x/2 Millionen Deutscher bekannt geworden war (aaO, S. 267 G). Bis zu dem 21. Juli 1945 haben jedoch nach einer Erklärung des tschechoslowakischen Handelsministers Ripka nur verhältnismäßig wenige Deutsche ihre deutsche Heimat verlassen (aaO, S. 551 A). Erst am 22. Juli 1945 hat die tschechoslowakische Regierung den drei Großmächten (USA, Groß-Biitannien und dOr: Sowjetunion) einen Plan Uber die geordnete Aussiedlung der deutschen und ungarischen Minderheiten unterbreitet (aaO, S. 552 E), die dann im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 - Art. XIII - beschlossen wurde (vgl. hierzu auch Werber/Bode/Ehrenforth,
BVFG, § 1 Anm. 6). Der Annahme, daß die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Sommer 1945 begonnen hat, steht auch nicht entgegen, daß sich nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 18. November 1958 im Frühjahr 1946 noch rund 2 Y2 Millionen Deutsche in der Tschechoslowakei befanden, die auf Grund der Potsdamer Beschlüsse auf ihre Auswanderung warteten. Auch wenn es richtig ist, daß die unmittelbar nach Kriegsende einsetzende gewaltsame Austreibung der Deutschen bereits vor der Potsdamer Konferenz ihr Ende gefunden hatte, so ist es gleichwohl zutreffend, den Beginn der allgemeinen Austreibung für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem diese Maßnahme beschlossen wurde, mag auch die tatsächliche Ausführung dieser Beschlüsse erst später wirksam in Gang gekommen sein.
5. Unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen die Flucht des Klägers aus dem Sudetenland nach Prag im
 
Februar 1939 zu beurteilen. Daß der Kläger das Sudetenland aus den Gründen des § 1 BEG aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verlassen hat, kann nach dem Inhalt der Akten und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinem begründeten Zweifel unterliegen. Dem Kläger war seine weitere Zulassung als Rechtsanwalt aus rassischen Gründen verweigert worden. Das Ziel der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden und jüdische Mischlinge war im Frühjahr 1938 klar erkennbar.
Wenn auch unmittelbare physische Gewaltmaßnahmen gegen den Kläger in dieser Zeit noch nicht ergriffen waren, so stand doch fest, daß mit solchen Maßnahmen zu rechnen war. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, daß der Kläger das Sudetenland, in dem er damals ansässig und als Rechtsanwalt tätig war, vor der allgemeinen Austreibung der Deutschen verlassen hat. Zweifelhaft kann nur sein ,ob der Kläger ln das Ausland ausgewandert ist, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Das Sudetenland gehörte zur Zeit der Flucht des Klägers staats- und völkerrechtlich zu dem Deutschen Reich. Das folgt aus dem Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich von 21. November 1938 (RGBl I, S. 1641). Nach diesem Gesetz waren die sudetendeutschen Gebiete Bestandteil des Deutschen Reiches geworden. Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß zur Zeit der Flucht des Klägers der tschechoslowakische Reststaat mit seiner Hauptstadt Prag nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts ein selbständiger Staat war. Zweifelhaft kann nur sein, ob dieser selbständige tschechoslowakische Staat für den Kläger Ausland war oder ob er sich mit seiner Übersiedlung aus dem Sudetenland nach Prag in seinen Heimatstaat begeben hat. Der erkennende Senat hat in .ständiger Rechtsprechung zu
= 8 -
§ 141 BEG die Auffassung entwickelt, daß der Begriff der Auswanderung notwendigerweise die Flucht in ein fremdes Land voraussetze, da niemand in sein Heimatland auswandern könne* Es könnte erwogen werden, ob dieser Grundsatz auch für den Fluchtbegriff in den §§ 15o ff BEG maßgebend sein kann* Zweifel könnten sich deshalb ergeben, weil die genannten Vorschriften immittelbar auf dem Flüchtlingsbegriff des BVFG aufbauen, das erkennbar allein auf die Flucht aus dem nationalsozialistischen Machtbereich ab-stellt. Für die Anwendung des § 154 Abs* 1 Satz 2 BEG bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da die genannte Vorschrift eine Flucht “in das Ausland“ als Anspruchsvor-aussetzung verlangt* Es kommt daher darauf an, ob der selbständige tschechoslowakische Staat für den Kläger Ausland war oder ob* er sich mit seiner Übersiedlung nach Prag in seinen Heimatstaat begeben hat* Die Entscheidung dieser für die Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des § 154 Abs* 1 Satz 2 BEG maßgebenden Frage hängt von der Staatsangehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht nach Prag ab. Daß der Kläger bis zur Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaß, unterliegt keinem Zweifel* Zweifelhaft ist es dagegen, ob der Kläger mit der Ein-gliederung der sudetendeutschen Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren hat* Lichter, “Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Hecht” geht davon aus, daß die Einwohner des Sudetenlandes auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl., 1955> S* 2 Io und 216)* In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist Lichter der Auffassung, daß diese Kollektiveinbürgerung auch
~ 9 ~
rechtswirksam war. Nicht alle Volksdeutschen Bewohner des Sudetenlandes haben jedoch mit der Eingliederung dieses Gebietes ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtete sich vielmehr nach dem Vertrag zwischen de® Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehöriglceits- und Optionsfragen vom 2o. November 1938 (bekanntgemacht durch die Bekanntmachung vom 3o. November 1938 - RGBl 1938 II, S. 895 ff). Ob der Kläger nach den Bestimmungen dieses Vertrages die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Feststellung ist für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich. Der Kläger erfüllt nur dann die .Anspruchsvoraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG - Auswanderung ins Ausland wenn er vor seiner Flucht nach Prag unter Verlust der tsehechoslov/a^ kisehen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Zur Nachholung dieser Feststellung ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger zur Zeit seiner Flucht nach Prag im Februar 1938 tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, so ist er nicht in das Ausland ausgewandert, so daß ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG entfällt.
Im anderen Falle ist der Anspruch des Klägers grundsätzlich zu bejahen. Der Anspruchsberechtigung steht nicht entgegen, daß der Kläger in ein Gebiet ausgewandert ist, in dem er bereits nach kurzer Zeit von den Auswirkungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erneut er-
faßt worden ist und aus dem er später vertrieben wurde.
Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG verlangt als Anspruchsvoraussetzung allein die Auswanderung in das Ausland, jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet, das im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertreibungsgebiet geworden ist. Legte man § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG dahin aus, daß der Anspruch wegen BerufsSchadens nur dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb des Vertreibungsgebietes ausgewandert ist, so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zuungunsten des Verfolgten in einer Weise ein, die dem Zweck und Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufen würde. Ob der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Sudetenland nach Ungarn oder nach den USA ausgewandert ist, kann für seine Anspruchsberechtigung nach § 154 BEG keine Rolle spielen. Es würde sonst der politische Weitblick des Auswanderers zu dem Nachteil desjenigen belohnt, der die zukünftige politische Entwicklung unrichtig beurteilt hat. Das Berufungsgericht verkennt die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG. Der Senat hat diese Bedeutung dahin bestimmt, daß die Rechtsstellung als Vertriebener und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht versagt werden sollen, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Die Verfolgung soll kein Hinderungsgrund für die Erlangung dieser Rechtsstellung sein. Wenn der Senat in Verfolg dieser grundsätzlichen Rechtsauffassung die Meinung vertritt, daß für diejenigen, die diese Rechtsstellung auch ohne die Verfolgung nicht erlangt hätten, kein Grund bestehe, sie ihnen zukommen zu lassen, so übersieht das Berufungsgericht, das sich zur Unterstützung seiner Auffassung gerade auf diese
11
Rechtsprechung beruft, daß der Verfolgte durch seine Flucht aus dem Sudetenland der Vertreibung aus diesem Gebiet entgangen ist. Hiermit sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Daß der Verfolgte ungeachtet seiner Flucht der späteren allgemeinen Vertreibung auch aus diesem Gebiet zu dem Opfer gefallen ist, kann seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen. Der Senat vertritt grundsätzlich die Auffassung, daß derjenige, der von der späteren Austreibung nicht erfaßt worden wäre, keinen Anspruch nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG geltend machen kann. Er meint aber nicht umgekehrt auch, daß die Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung in dem Falle keine ausreichende Anspruchsgrundlage ist, in dem der Verfolgte später ungeachtet seiner Auswanderung von der allgemeinen Austreibung der Deutschen erfaßt wurde.
Nach allem ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben wird.
Ascher	Raske	Wüstenberg	Wilden	Bundesrichter
 Dr. Loewenheim ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher