Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. und zwar in der Weise, d.aß ihr Ehemann auf Schei dung wegen ihrer Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit Nachdem ein Austritt der Klägerin aus der jüdischen Gemeinde nichts genutzt im Verzeichnis der jüdischen Betriebe zu erreichen, im Einverständnis mit ihrem Ehemann sich von diesem scheiden den von ihr gestellten Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente die Feststellung getroffen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin eine Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG zu gewähren. Lie hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Kammergericht unter Neufassung der vom Landgericht getroffenen Feststellung zurückgewiesen und entsprechend einem von der Klägerin im Berufungsrechtszuge gestellten weiteren Antrag das be- 1. Zu Recht rügt sie zunächst, daß die vom Landgericht sowie vom Kammergericht getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich unzulässig seien; denn die Klägerin konnte, was sie im ersten Rechtszug allerdings ohne die nach § 233 ZPO erforderliche Bestimmtheit auch getan hat, be- Ein Anhalt dafür, daß auf Grund der von den Gerichten getroffenen Feststellung kreine Streitpunkte zwischen den Parteien mehr bestehen werden, insbesondere über die Einstufung des früheren Ehemannes der Klägerin und die Höhe des ihr .zustehenden Hundert- Aber auch soweit das Berufungsgericht das beklagte Land entsprechend dem von der Klägerin zusätzlich gestellten An-trag zur Zahlung einer Mindestrente verurteilt hat, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben. Das Berufungsgericht will den § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG, der den schuldlos geschiedenen Ehegatten einer Witwe oder einem Witv/er gleichsetzt., dahingehend auslegen, daß auch der Ehegatte als schuldlos geschieden im Sinne dieser Be- Stimmung zu betrachten ist, dessen Ehe im Einverständnis beider Ehegatten geschieden worden ist, obwohl kein rechtsstaatlicher Grund und auch kein Grund Vorgelegen hat, der den Gründen des § 1 BEG entspricht, und eine Schuld im Sinne des Ehegesetzes nur übernommen worden ist, also fingiert wurde in dem Glauben, damit dem Ehepartner zu helfen und ihn nicht durch eine äußerlich gekennzeichnete Schuld an der Scheidung zu belasten. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Scheidung der Ehe der Klägerin und ihre im Scheidungsurteil ausgesprochene alleinige Schuld auf einer Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse beruht. § 17 Abs.2 Nr. 1 BEG stellt es aber nach seinem klaren V/ortlaut nicht auf die Präge ab, aus welchen Gründen eine Ehe geschieden ist, sondern Daß nur dieses auch der Sinn dieser Bestimmung sein kann, ergibt sich aus dem § 125 BBG, der bei der Änderung des § 14 Abs.3 nicht vorsah, für den § 17 BEG als Vorbild gedient hat (vgl. § 125 BBG stellt es aber nur auf den Ausspruch im Scheidungsurteil ab, ohne die Möglichkeit zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage zu geben (vgl. sozialistischen Gewaltherrschaft ergangene Urteilsaussprüche über die Scheidung der Ehe eines Verfolgten für die Zu- So hat er im Absatz 3 des § 17 BEG eine Entschädigung für die Fälle ausgeschlossen, in denen sich ein Ehegatte aus den Gründen des Diese Möglichkeit hatte es schon auf Grund des Gesetzes vom 23.Juni 1950 - BGBl S.226 - gegeben. Die im § 2 Abs.3 dieses Gesetzes bestimmte Frist von einem Jahr nach seinem Inkraft- den o.a. 14 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs die Bestimmung auf-genommen, daß Anträge nach diesem Gesetz noch bis zu dem Ablauf der Antragsfrist nach dem BEG gestellt werden könnten, eine Frist, die der Bundesrat nach seiner Drucksache Nr. 336/1/55 bis zu dem 1. Beide Gesetze sind auch für das land Berlin in Kraft gesetzt worden (vgl. die Möglichkeit geschaffen, die Stellung eines verwitweten Ehegatten und damit einen Entschädigungsanspruch auf Grund so wie in den Fällen, in denen die Antragsfrist nach dem Bundesentschädigungsgesetz versäumt wird, kein Anlaß, etwa im Wege der Portbildung des Entschädigungsrechts in Fällen wie dem hier vorliegenden eine für schuldig erklärte Ehefrau einer schuldlos geschiedenen gleichzusetzen. rechts dazu führen, daß dann die Entschädigungsgerichte bei entsprechenden Behauptungen eines Antragstellers rechts kräftige Scheidungsurteile auf ihre Richtigkeit nachzu-prüfen und unter Umständen schwierige, umfangreiche und mit dem Beschleunigungsgrundsatz des Schließlich würde eine derartige Fortentwicklung des Entschädigungsrechts darauf hinauslaufen, Entschädigung in allen Fällen zuzubilligen, in denen das Gesetz zwar eine solche nicht vorsieht, diese aber nach Auffassung des Gerichts al billig angesehen werden könnt Damit würde aber üb die Absicht des BEG hinausgegangen werden, nur in den von ihm bestimmten, begrenzten Fällen eine Entschädigung zu gewäh ren. Denn die Schädigung der Klägerin durch die Tötung ihres Ehemannes beruht zweifellos auf den Verfolgungsgründen des 5 1 BEG, und ein Ausschluß von jeder Entschädigung könnte für die Klägerin eine nicht zu billigende Härte bedeuten. Den Entschädigungsgerichten ist es nicht möglich, selbst einen Härteausgleich zuzusprechen, da hierfür nach § 187 BEG nur die Obersten Entschädigungsbehörden Wenn daher auch der Klägerin auf Grund des § 17 BEG eine Entschädigung nicht zuzubilligen war, so dürfte der hier gegebene Sachverhalt dem beklagten Land nunmehr Anlaß geben, die Frage eines Härteausgleichs zu prüfen.
Nachschlagewerk: ja
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Amtliche Sammlung: nein
BEG § 17
Pür die Präge, ob ein Ehegatte schuldlos geschieden ist, ist grundsätzlich der Ausspruch im Scheidvingsurteil maß-gebend.
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Urt. v. 7. Dezember 1960
IV ZR 135/60
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Kammergericht Berlin
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IV JH 135/60
Verkündet am 7.Bezember I960 Schorra, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. in
gegen
Frau ü/lsbeth
geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-liehe Verhandlung vom 30. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Maaß, Wilden und I)r. Loewenheim
für Recht erkannt:
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar I960 wird aufgehoben. Das Urteil der 19« Ferienzivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1959 wird geändert. Die Klage
wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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rem Ehemann betriebenes Konfektionsgeschäft im Jahre 1930
Aus diesem Grunde haben die Ehegatten mit wirtschaftlichen
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hat die Klägerin, um eine Streichung des Geschäftes
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und zwar in der Weise, d.aß ihr Ehemann auf Schei
dung wegen ihrer Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit
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ihm fortzusetzen, geklagt hat, und das Gericht demzufolge ihre Ehe am 25. Oktober 1939 aus ihrem alleinigen Verschul den geschieden hat. Die alleinige Schuld hat sie übernom-
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Unterhaltspflicht das Recht zu haben, ihren Ehemann zu unterstützen. Nach erfolgter Scheidung haben sich trotz
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trennten Wohnens ihre gegenseitige herzliche Zuneigung
und ihr Verhalten zueinander nicht geändert. Nach einem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wollten
sich
wieder vereinigen.
Ihr Ehemann ist im Februar 1943 nach dem Osten deportiert worden und seitdem verschollen. Er ist mit Wirkung
vom 2. März 1943 für tot erklärt worden. Wegen Schadens
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an seinem Leben begehrt die Klägerin die Zahlung einer
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KapitalentSchädigung und Rente. Während die Entschädigungs
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Die im Jahre 1901 geborene Klägerin, die evangelisch
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getauft war, hat im Jahre 1923 einen im Jahre 1876 geborenen
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jüdischen Kaufmann geheiratet. Anläßlich ihrer Heirat ist sie zu dem jüdischen Glauben übergetreten. Nachdem ein von ih
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in Konkurs gegangen war, hat sie selbst ein kleines Textilgeschäft eröffnet. In diesem waren sie und ihr Ehemann tätig.
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Geschäft hat nach 1933 als jüdischer Betrieb gegolten
Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Nachdem ein Austritt
der Klägerin aus der jüdischen Gemeinde nichts genutzt
im Verzeichnis der jüdischen Betriebe zu erreichen, im Einverständnis mit ihrem Ehemann sich von diesem scheiden
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den von ihr gestellten Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente die Feststellung getroffen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin eine Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG zu gewähren. Lie hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Kammergericht
unter Neufassung der vom Landgericht getroffenen Feststellung zurückgewiesen und entsprechend einem von der Klägerin im Berufungsrechtszuge gestellten weiteren Antrag das be-
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klagte Land verurteilt, an die Klägerin bis zur Errechnung der endgültigen Rente die Mindestrente in Höhe von monatlich 200 DM ab 1. November 1953 und in Höhe von monatlich 220 DM ab 1. April 1957 zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage.
1. Zu Recht rügt sie zunächst, daß die vom Landgericht sowie vom Kammergericht getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich unzulässig seien; denn die Klägerin konnte, was sie im ersten Rechtszug allerdings ohne die nach § 233 ZPO erforderliche Bestimmtheit auch getan hat, be-
reits jetzt schon Klage auf Zahlung einer zahlenmäßig be-
stimmten Entschädigung erheben. Ein Anhalt dafür, daß auf
Grund der von den Gerichten getroffenen Feststellung kreine
Streitpunkte zwischen den Parteien mehr bestehen werden, insbesondere über die Einstufung des früheren Ehemannes
der Klägerin und die Höhe des ihr .zustehenden Hundert-
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satzes, läßt sich weder dem Vortrag der Parteien noch dem Akteninhalt entnehmen. Infolgedessen ist entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
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Die Revision ist begründet.
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von dem Landgericht und dem Kammergericht getroffene Feststellung unzulässig .(vgl. insbesondere LM Nr. 5 zu § 210 BEG
und RzV/ 1959, 419 70).
2. Aber auch soweit das Berufungsgericht das beklagte Land entsprechend dem von der Klägerin zusätzlich gestellten An-trag zur Zahlung einer Mindestrente verurteilt hat, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben.
Das Berufungsgericht will den § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG, der den schuldlos geschiedenen Ehegatten einer Witwe oder einem Witv/er gleichsetzt., dahingehend auslegen, daß auch
der Ehegatte als schuldlos geschieden im Sinne dieser Be-
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Stimmung zu betrachten ist, dessen Ehe im Einverständnis beider Ehegatten geschieden worden ist, obwohl kein rechtsstaatlicher Grund und auch kein Grund Vorgelegen hat, der den Gründen des § 1 BEG entspricht, und eine Schuld im Sinne des Ehegesetzes nur übernommen worden ist, also fingiert wurde in dem Glauben, damit dem Ehepartner zu helfen und ihn nicht durch eine äußerlich gekennzeichnete Schuld an der Scheidung zu belasten.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Scheidung der Ehe der Klägerin und ihre im Scheidungsurteil ausgesprochene alleinige Schuld auf einer Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse beruht. § 17 Abs.2 Nr. 1 BEG stellt es aber nach seinem klaren V/ortlaut nicht auf die Präge ab,
aus welchen Gründen eine Ehe geschieden ist, sondern
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nur darauf, ob es sich um einen "schuldlos geschiedenen" Ehegatten handelt, der Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben erhebt, also darauf, wie der im Ehescheidungsprozeß vom Scheidungsgericht getroffene Ausspruch
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über die Schuld an der Scheidung lautet. Daß nur dieses auch der Sinn dieser Bestimmung sein kann, ergibt sich aus dem § 125 BBG, der bei der Änderung des § 14 Abs.3 BErgG,
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nicht vorsah, für den § 17 BEG als Vorbild gedient hat (vgl. Bf-Drucks. 1949» S.104 zu § 14 b Abs.2). § 125 BBG stellt es aber nur auf den Ausspruch im Scheidungsurteil ab, ohne die Möglichkeit zu einer anderen Beurteilung der
Schuldfrage zu geben (vgl. Plog/Wiedow Anm. 16 zu § 126 BBG).
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Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 17 BEG keineswegs übersehen hat, daß während der national-
sozialistischen Gewaltherrschaft ergangene Urteilsaussprüche über die Scheidung der Ehe eines Verfolgten für die Zu-
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billigung einer Entschädigung nicht immer entscheidend sein
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können. So hat er im Absatz 3 des § 17 BEG eine Entschädigung für die Fälle ausgeschlossen, in denen sich ein Ehegatte
aus den Gründen des
1 BEG von dem verfolgten Ehegatten
abgewandt hat. Andererseits hat der Gesetzgeber aber die
Möglichkeit geschaffen, Verbindungen verfolgter Personen
*
noch nachträglich die Wirkung einer Ehe zu verschaffen. Diese Möglichkeit hatte es schon auf Grund des Gesetzes vom 23.Juni 1950 - BGBl S.226 - gegeben. Die im § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmte Frist von einem Jahr nach seinem Inkraft-
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war aber bei den Beratungen über das Bundesentschäd
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bereits verstrichen. Aus diesem Grunde wurde
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den o.a. 14 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs die Bestimmung auf-genommen, daß Anträge nach diesem Gesetz noch bis zu dem Ablauf der Antragsfrist nach dem BEG gestellt werden könnten, eine Frist, die der Bundesrat nach seiner Drucksache Nr. 336/1/55 bis zu dem 1. Oktober 1958 ausgedehnt haben wollte
Diese Regelung ist später aus dem Entwurf für das
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entschädigungsgesetz herausgenommen und einem besonderen
Gesetz Vorbehalten worden, das am 7. März 1956 entlassen. wür
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BGBl I 104
Nach diesem Gesetz konnten Anträge noch
bis zu dem 31. Dezember 1957 gestellt werden. Beide Gesetze sind auch für das land Berlin in Kraft gesetzt worden (vgl. BGBl 1956 I 675 sowie GVB1 für Berlin 1956, 1010). Hiernach
hat der Gesetzgeber für Personen in der Lage der Klägerin
*
6
die Möglichkeit geschaffen, die Stellung eines verwitweten
Ehegatten und damit einen Entschädigungsanspruch auf Grund
$ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BEG zu erlangen. (Vgl. auch die
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o.a. Bundestagsdrucksache
auf S. 104 am Ende).
V/enn die Klägerin die so für einen neuen Antrag einge
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so besteht
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so wie in den
Fällen, in denen die Antragsfrist nach dem Bundesentschädigungsgesetz versäumt wird, kein Anlaß, etwa im Wege der Portbildung des Entschädigungsrechts in Fällen wie dem hier vorliegenden eine für schuldig erklärte Ehefrau einer schuldlos geschiedenen gleichzusetzen. Dagegen würde auch
sprechen, daß schon durch
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schaffen v/ar, den Schuldausspruch im Wege.
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ogenannten
Härtemilderungsklage zu beseitigen, was allerdings nur
durch deren Erhebung bis spätestens zu dem 29» Februar 1948
geschehen konnte (vgl. LM Nr. 1 zu { 77 Abs. 2
EheG)
Ferner würde eine solche Fortentwicklung des Entschädigung
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rechts dazu führen, daß dann die Entschädigungsgerichte bei entsprechenden Behauptungen eines Antragstellers rechts kräftige Scheidungsurteile auf ihre Richtigkeit nachzu-prüfen und unter Umständen schwierige, umfangreiche und mit
dem Beschleunigungsgrundsatz des
179 BEG schwer zu ver
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einbarende Ermittlungen anzustellen hätten. Schließlich würde eine derartige Fortentwicklung des Entschädigungsrechts darauf hinauslaufen, Entschädigung in allen Fällen zuzubilligen, in denen das Gesetz zwar eine solche nicht
vorsieht, diese aber nach Auffassung des Gerichts al
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billig angesehen werden könnt
Damit würde aber üb
die
Absicht des BEG hinausgegangen werden, nur in den von ihm bestimmten, begrenzten Fällen eine Entschädigung zu gewäh ren. Hinzu kommt noch, daß das Gesetz selbst, wie dies
5 171 BEG
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Entschädigungen auf die von ihm für entschädigungsfähig
erklärten Fälle zu Härten führen kann und daß es deshalb
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in Präge kommt, müßte schon grund
sätzlich eine Erweiterung der Entschädigungspflicht aus scheiden.
Indem hier vorliegenden Pall kommt ein Härteausgleich offensichtlich in Betracht. Denn die Schädigung der Klägerin durch die Tötung ihres Ehemannes beruht zweifellos auf den Verfolgungsgründen des 5 1 BEG, und ein Ausschluß von jeder Entschädigung könnte für die Klägerin eine nicht zu billigende Härte bedeuten. Den Entschädigungsgerichten ist es nicht möglich, selbst einen Härteausgleich zuzusprechen, da hierfür nach § 187 BEG nur die Obersten Entschädigungsbehörden
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der Länder zuständig sind. Wenn daher auch der Klägerin auf Grund des § 17 BEG eine Entschädigung nicht zuzubilligen war, so dürfte der hier gegebene Sachverhalt dem beklagten Land nunmehr Anlaß geben, die Frage eines Härteausgleichs zu prüfen.
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Aus diesen Gründen war der Revision stattzugeben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, § 225 BGB ab-
zuv/eisen.
Raske v. Werner Maaß Wilden Dr.Loewenheim
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