Sin Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen in das von Deutschland Besetzte Gebiet außerhalb der Beichsgrenzen nach dem Stande vom 51» Dezember 1937 deportiert wurde und dort nach der Erreichung dieses Alters von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen wurde, kann einen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung haben« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aacher und der Bundesrichter Baske, Br,von Werner, Wustenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt; In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21c Oktober 1959 IV ZR 120/59 hat der erkennende Senat im Anschluß an eine LM BEG 1955 § 64 Nr* 7 mitgeteilte Ent- Scheidung daran festgehalten, daß einem Kind, das aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen worden ist, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hat, und das deshalb spater in Deutschland nicht die Schule hat besuchen können, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens durch Ausschluß von der beruflichen Ausbildung zusteht, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden i3tc Allein daraus, daß der Kläger das Reichsgebiet aus rassischen Gründen verlassen mußte, bevor für ihn ein Schulbesuch in Frage kam, laßt sich deshalb ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nicht herleiten» Der Kläger hielt sich in Frankreich auf, als er das schulpflichtige Alter erreichte* Erst im Jahre 1943, in dem er das achte Lebensjahr vollendete, gelangte er in die Schweiz und damit in ein Land, das dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck nicht unterstand* im Sinne der §§ 1, 2 BEG erlitten hat, im Reichsgebiet widerfahren wäre (Urteile EM BEG 1956 § 64 Nr« 3 und RzW 1959, 321} In einem solchen Pall muß derjenige, der gegen seinen Willen unrechtmäßig in einen außerhalb des Reichsgebiets liegenden Teil des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus gebracht und dort festgehalten worden ist und VerfolgungsSchäden'er--litten hat, ebenso entschädigt werden, als ob er von der Verfolgung im Reichsgebiet erfaßt worden wäre* Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verfolgte durch die Deportation seinen Wohnsitz im Inland nicht verloren hat, und daß damit für das Recht die Beziehung zu dem Inland nicht aufgehoben, sondern als fortbestehend zu behandeln ist (Urteil des Senats RzV/ 1959, 467), Diese Fälle liegen grundsätzlich anders als die, in denen Verfolgte sich nach der erzwungenen Auswanderung in einem Gebiet niedergelassen haben, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem sie deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt waren (Urteile des Senats RzW 1959? ob der Kläger von der Verfolgung, soweit diese zu einem Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung geführt hat, in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten oder in dem der abhängigen Vichy-Regierung unterstehenden Teil Frankreichs erfaßt worden ist, und ob das geschehen ist, als er sich in einem Konzentrationslager oder in einem Kinderheim, aber Jedenfalls noch im nationalsozialistischen Machtbereich, befand. Die sonstigen Voraussetzungen für den von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat das Berufungsgericht nicht geprüfte Da es dazu weiterer tatsächlicher ' Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.Das angefochtene Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Umständen auch zu untersuchen haben, ob dem Kläger, dessen Eltern nach seinen Angaben durch die Verfolgung das Leben verloren haben, nach § 119 BEG eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die ihm bei der Rachholung der Ausbildung erwachsen, zusteht•
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein >7 BEG §§ 64, 115, 116 Sin Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen in das von Deutschland Besetzte Gebiet außerhalb der Beichsgrenzen nach dem Stande vom 51» Dezember 1937 deportiert wurde und dort nach der Erreichung dieses Alters von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen wurde, kann einen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung haben« BGH, Urteil vom 21* Oktober 1959 - IV SB 135/59 - 0I»G Karlsruhe I»G Karlsruhe 17 ZR 135/59 Verkündet am 21. Oktober 1959 Chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Albert E cflHBytjSA, Street, Klägers und Revisionsklägers. ~ ProzeßbeVollmachtigter? Rechtsanwaltin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Brozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Brt ■■■PinflHM hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aacher und der Bundesrichter Baske, Br,von Werner, Wustenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der am 1935 geborene Kläger ist Jude» Am 22o Oktober 1940 wurde er mit seinen Eltern aus Bretten/Baden nach Südfrankreich deportiert» im Jahre 1943 gelangte er in die Schweiz, im Jahre 1946 in die Vereinigten Staaten von Amerika= Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, Die Entschädiguagsbehörde hat den Antrag abgelehnt * Der Kläger hat Klage erhoben» Br hat vorgetragem Während seine Eltern später nach Polen gebracht und dort um das Leben gekommen seien, sei er zunächst in Frankreich in den Lagern Ours und Eivesaltes geblieben» 1942/43 sei er in ein Kinderheim in Südostfrankreich und dann in die Schweiz gekommen» Erstmals habe er 1943 in der Schweiz, und zwar mit einem Rückstand von 2 Jahren gegenüber der normalen Volksschulausbildung, Unterricht in der Volksschule erhalten» Dieser sei durch mehrfachen Schulwechsel beeinträchtigt wordene Die Übersiedlung in die Vereinigten Staaten und die. dadurch bedingten Umstellungsschwierigkeiten bei der Fortsetzung des Schulbesuches hätten ebenfalls zu Rückschlägen und Verzögerungen in der Ausbildung geführte Das von ihm begonnene Universitätsstudium werde er voraussichtlich erst I960 abschließen können, während ihm das'ohne Verfolgung in Deutschland wahrscheinlich 1958 möglich gewesen wäre» Er müsse sich die Mittel für das Studium, das ihm seine Eltern ohne die Verfolgung auf ihre Kosten ermöglicht hätten, durch Arbeit selbst beschaffen» Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10„000 DM zu zahleno Das beklagte Land hat bestritten, daß der Kläger einen verfolgungsbedingten Schaden in der Ausbildung erlitten habe, und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlande sge rieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weitere Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s chei dungsgründes Ic In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs* 3 BUG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienene Hach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens des Klägers entschieden worden« * * i. •* ' . XI« •' . ' In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21c Oktober 1959 IV ZR 120/59 hat der erkennende Senat im Anschluß an eine LM BEG 1955 § 64 Nr* 7 mitgeteilte Ent- Scheidung daran festgehalten, daß einem Kind, das aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen worden ist, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hat, und das deshalb spater in Deutschland nicht die Schule hat besuchen können, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens durch Ausschluß von der beruflichen Ausbildung zusteht, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden i3tc Allein daraus, daß der Kläger das Reichsgebiet aus rassischen Gründen verlassen mußte, bevor für ihn ein Schulbesuch in Frage kam, laßt sich deshalb ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nicht herleiten» Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Kläger, als er fünf Jahre alt war, aus dem Reichsgebiet nach Südfrankreich deportiert. Der Kläger hielt sich in Frankreich auf, als er das schulpflichtige Alter erreichte* Erst im Jahre 1943, in dem er das achte Lebensjahr vollendete, gelangte er in die Schweiz und damit in ein Land, das dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck nicht unterstand* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Tatsachen nicht geeignet,' einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens zu begründen- Das trifft jedoch nicht ohne weiteres zu< ! Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist derjenige, der von den nationalsozialistischen Machthabern un- j ter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze in ein besetztes Gebiet außerhalb der Reichsgrenzen verbracht und dort j festgehalten wurde, hinsichtlich seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen so zu behandeln, als ob ihm das, was er im besetzten Gebiet durch Gewaltmaßnahmen t im Sinne der §§ 1, 2 BEG erlitten hat, im Reichsgebiet widerfahren wäre (Urteile EM BEG 1956 § 64 Nr« 3 und RzW 1959, 321} In einem solchen Pall muß derjenige, der gegen seinen Willen unrechtmäßig in einen außerhalb des Reichsgebiets liegenden Teil des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus gebracht und dort festgehalten worden ist und VerfolgungsSchäden'er--litten hat, ebenso entschädigt werden, als ob er von der Verfolgung im Reichsgebiet erfaßt worden wäre* Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verfolgte durch die Deportation seinen Wohnsitz im Inland nicht verloren hat, und daß damit für das Recht die Beziehung zu dem Inland nicht aufgehoben, sondern als fortbestehend zu behandeln ist (Urteil des Senats RzV/ 1959, 467), Diese Fälle liegen grundsätzlich anders als die, in denen Verfolgte sich nach der erzwungenen Auswanderung in einem Gebiet niedergelassen haben, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem sie deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt waren (Urteile des Senats RzW 1959? 321, 322 sowie vom 21» Oktober 1959 IV ZR 120/59, zur Veröffentlichung bestimmt). Was für den Schaden im beruflichen Fortkommen gilt, muß auch für die Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung (§§ 115 bis 118 BEG) gelten» Die Deportation des Klägers nach Frankreich war eine auf Verfolgungsgründen beruhende Unrechtsmaßnahme, Der Kläger ist dort nach seinem Vorbringen in der vorberufliehen Ausbildung dadurch beeinträchtigt worden, daß er mit dieser Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen, sondern sie überhaupt erst mit zweijähriger Verspätung in der Schweiz anfnehmen konnte» Darin kann ein Ausschluß von dieser Ausbildung im Sinne des § 115 Abs» 1 BEG liegen, wenn die Verhinderung einer Schulausbildung in Frankreich auf dort getroffene neue nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht, oder wenn sie, ohne daß neue Gewaltmaßnahmen vorzuliegen brauchen, eine adäquate •and der Verfolgung eigentümliche Folge der aus rassischen Gründen vorgenommenen Deportation ist (vgl* Urteile vom 6„ Mai 1959 XV ZR 288/58 und vom 6. Mai 1959 XV ZR 289/58). Unerheblich ist es. ob der Kläger von der Verfolgung, soweit diese zu einem Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung geführt hat, in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten oder in dem der abhängigen Vichy-Regierung unterstehenden Teil Frankreichs erfaßt worden ist, und ob das geschehen ist, als er sich in einem Konzentrationslager oder in einem Kinderheim, aber Jedenfalls noch im nationalsozialistischen Machtbereich, befand. Die sonstigen Voraussetzungen für den von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat das Berufungsgericht nicht geprüfte Da es dazu weiterer tatsächlicher ' Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Das angefochtene Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Umständen auch zu untersuchen haben, ob dem Kläger, dessen Eltern nach seinen Angaben durch die Verfolgung das Leben verloren haben, nach § 119 BEG eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die ihm bei der Rachholung der Ausbildung erwachsen, zusteht• In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Senats, das LM BEG 1956 § 119 Nr» 1 veröffentlicht ist, sowie auf das bereits erwähnte Urteil vom 21. Oktober 1959 IV ZR 120/ 59 zu verweisen* Ascher Baske . v.Werner Wüstenberg Dr.Loewenheim