Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen verlangt und hierzu behauptet, seine Verhaftung sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfolgt* Er habe den Nationalsozialismus abgelehnt und dies auch auf seiner Arbeitsstelle und in der Nachbarschaft zu dem Ausdruck gebracht. Zur Begründung hat er ausgeführtr für die Zeit vom 10c September bis zu dem 31o Oktober 1939 verlange er keine Entschädigung mehr; vom lt November 1939 bis zu dem 3* April 1940 habe er sich aber in Haft befunden, weil er aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus eingestellt gewesen sei und diesen bekämpft habe; er sei als sogenannter Staatsfeind a isehen worden. Als solche kämen nur Gründe politischer Art in Betracht» Der Kläger habe bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft angegeben, man habe ihn als Nörgler gegenüber dem Nationalsozialismus angesehen und auch seine Beteiligung an dem Umlauf gegen den Nationalsozialismus gerichteter Flugblätter berücksichtigt» Der zuständige NSV-Blockwalter sei von der kritischen Einstellung des Klägers gegenüber den Maßnahmen des Nationalsozialismus überzeugt gewesen; er habe, wie der Kläger glaubhaft angegeben habe., ihm gesagt, man habe ihn ”auf dem Kieker” * Diese Tatsachen seien ein hinreichender Anlaß gewesen, den Kläger noch weiter im Konzentrationslager festzuhalten* Daselbst sei er auch als politischer Häftling geführt worden und.habe einen roten Winkel getragen* Nach seiner Haftentlassung habe er sich noch, was politischen Häftlingen häufig auf erlegt worden sei, bis zu dem Kriegsende regelmäßig bei der Polizei melden müssen* a) Unbegründet ist die Rüge, das Oberlandesgericht habe den Begriff der “politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus” im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG verkannt« Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl* Urteil vom 3«Oktober 1956 - TV zr 132/56. Für die Erfüllung der Voraussetzungen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus genügen zwar nicht eine kritische Stellungnahme zu einzelnen Maßnahmen des Nationalsozialismus oder gelegentliche Unmutsäußerungen (vglc Blessin/Wilden/Ehrig, x).\ § 1 BEG, Anm„ 15, So 174)* Auch aus der Bezeichnung des Insassen eines Konzentrationslagers als ,,politisch,, .und aus dem fragen des roten Winkels läßt sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt und der Senat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 5« April 1957 - IV ZR 59/57 -ausgesprochen hat, für sich allein kein Merkmal für eine politische Gegnerschaft im Sinne des § 1 BEG herleiten., Der Hinweis des Berufungsgerichts schließlich, der Kläger habe sich nach seiner Haftentlassung bis zu dem Kriegsende regelmäßig bei der Polizei melden müssen, ist, ohne eine speziell auf den Kläger bezügliche Feststellung hinsichtlich des Grundes dieser Meldepflicht, nur von der allgemein gehaltenen Bemerkung begleitet, eine solche sei politischen Häftlingen häufig auferlegt worden» Auf der anderen Seite geht das Oberlandesgericht aber nicht nur von der Feststellung aus, der zuständige NSV-Blockwalter sei von der kritischen Einstellung des Klägers gegenüber dem Nationalsozialismus - also nicht nur gegenüber einzelnen seiner politischen Maßnahmen - überzeugt gewesen, sondern führt auch aus, man. aa) Es ist freilich rechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht zu dem Schlüsse gelangt, nach dem Ende des Polenfeldzuges im September 1939 und angesichts der alsdann geschaffenen einfachen Möglichkeiten für eine Entlassung des Klägers könnten für die Portdauer der Konzentrationslagerhaft über Ende Oktober 1939 hinaus andere als militärische Gründe Vorgelegen haben. In seinem Anträge vom 25« bzw» 28* Juni 1946 auf Anerkennung als politisch Verfolgter hat er als Grund der Verhaftung Mitgliedschaft bei der polnischen Minderheit angegeben* In seiner' Erklärung, vom 7> April 1954 und in seinem Entschä-digungsantrage vom 15c Mai 1954 hat er dagegen ausgeführt, er sei aus politischen und religiösen Gründen ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus gewesen* In dieser Erklärung hat er ferner behauptet, er sei im Polizeigefängnis in Recklinghausen stundenlang unter Mißhandlungen vernommen worden« Biese Behauptung hat er dann aber vor dem Landgericht in Münster/Westf« am 22» August 1957 nicht aufrechterhalten und dazu erklärt, er sei in Recklinghausen weder vernommen noch mißhandelt worden« Diese Umstände hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht berücksichtigt«' cc) Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision weiterhin zu Recht rügt, festgestellt, die Gründe für die Portdauer der Konzentrationslagerhaft des Klägers über Ende Oktober 1959 hinaus seien in seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu suchen, ohne die Bescheinigung des Zwiasek Polakov; (Polen-Vereins) in Bochum vom 11« März Hier wird aber gerade bescheinigt, der Kläger habe "auf Grund einer Staatsaktion gegen Mitglieder der polnischen Uinderheit in Deutschland vom 10,9«1939 -3-4.’1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen eingesessen”« Ohne eine Auseinandersetzung hiermit hätte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht die oben genannten tatsächlichen Feststellungen treffen dürfen« Wie der Senat in seinem Urteil vom 2, April 1958 - IV ZR 316/57 - (MJVJ/RzVi 1958, 270 Nr* 35 = IM Hr. 3 zu § 76 BEO 1956) ausgesprochen hat, ist die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend seiner vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erlangt werden kann, die der Verfolgte gehabt hat, oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit gekommen war. Die Besoldungsübersichten, die in den Anlagen 2 und 3 zur 3c DVO zu dem BEG gegeben sind, dienen, wie der Senat aaO weiter ausgesprochen hat, zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Vej^olgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln^ doch lassen sich die in den genannten Anlagen enthaltenen Angaben über das Diensteinkommen regelmäßig auch zu dem Ausgangspunkt für
2514 056 h\' XV ZB 135/58 Verkündet atm 5* November 1958 9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrecbtsstreit des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Stanislaus K o Istraße 40, •Süd, Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHP in hat der IVu Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr0v „Werner; Wüstenberg, Wilden und Dr-Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13«» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7» Februar 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rü ckve rwie sen „ Von Rechts wegen — 2 — V f* Der am 4 > November 1896 geborene Kläger ist von Beruf Bergmann» Er gehört dem polnischen Volkstum an, besitzt aber seit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit« Ende 1929 oder Anfang 1930 trat er dem "Bund der Polen" in Deutschland bei. 1929 kandidierte er auf der Liste der Polenpartei für die Stadtverordnetenversammlung in Recklinghausen; wurde allerdings nicht zu dem Stadtverordneten gewählt« Von 1930 bis 1933 war er Mitglied des Wohlfahrtsausschusses der Stadt Recklinghausen« Am 10« September 1939 wurde er im Zuge einer gegen Mitglieder des "Bundes der Polen" in Deutschland gerichteten Verhaftungsaktion verhaftet und, nach kurzfristiger Unterbringung im Polizeigefängnis in Recklinghausen und in der Haftanstalt in Essen, in das Konzentrationslager Sachsenhausen überführt« Am 3® April 1940 wurde er aus der Haft entlassen, mußte sich jedoch bis zu dem Kriegsende zweimal wöchentlich bei dem zuständigen Polizeirevier melden* Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen verlangt und hierzu behauptet, seine Verhaftung sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfolgt* Er habe den Nationalsozialismus abgelehnt und dies auch auf seiner Arbeitsstelle und in der Nachbarschaft zu dem Ausdruck gebracht. Gelegentlich habe er gegen den Nationalsozialismus gerichtete Flugblätter verteilt, die ihm von sozialdemokratisch denkenden Arbeitskollegen gegeben worden seien. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers abgelehnt* Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an ihn 1,0150,- DM HaftentSchädigung und für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftierung unter Einstufung in den mittleren Dienst nach luaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahleiu- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen-» Mit seiner hiergegexi eingelegten Berufung hat der Kläger, nachdem er zunächst die gleiche Entschädigung wie im ersten Rechtszuge verlangt hatte, beantragt, abändernd das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 750, -* DM wegen Schadens an Freiheit und 250,- DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen . Zur Begründung hat er ausgeführtr für die Zeit vom 10c September bis zu dem 31o Oktober 1939 verlange er keine Entschädigung mehr; vom lt November 1939 bis zu dem 3* April 1940 habe er sich aber in Haft befunden, weil er aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus eingestellt gewesen sei und diesen bekämpft habe; er sei als sogenannter Staatsfeind a isehen worden. Das Ober- landesgericht hat, unter Abänderu w des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land verurteilt, 1000,- DM an den Kläger zu zahlen. Mit der vom Berufungsgerieht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen Ent s chei dim^sj^rtinde £ 1* Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch aus folgenden Gründen bejaht: Der Kläger sei vom 1* November 1939 bis zu dem 3. April 1940. dem - wegen Eintritts der Hechtskraft im übrigen - für die Berufungsinstanz allein noch bedeutsamen Zeitraum, aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in Haft gewesen» Allerdings sei die Inhaftnahme deutscher Staatsangehöriger polnischen Volkstums nach Beginn der Feindseligkeiten zwischen dem Deutschen Reich und Polen im September 1939 auf Veranlassung der Abwehrabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht durch die Örtlichen Organe der Geheimen Staatspolizei aus Gründen der militärischen Sicherheit erfolgt» Hach Beendigung des Feldzuges gegen Polen Ende September 1939 sei dieser militärische Grund jedoch entfallen! dementsprechend hätten das Auswärtige Amt und der Reichsund Preußische Innenminister gegenüber der Geheimen Staatspolizei auch die Entlassung der vorgenannten Inhaftierten befürwortet» Infolgedessen und, weil die Entlassung, ohne Einschaltung Örtlicher Dienststellen der Geheimen Staatspolizei, nur unmittelbar vom Reichssicherheitshauptamt habe angeordnet zu werden brauchen, sei die Haftentlassung des Klägers bis Ende Oktober 1939 durchführbar gewesen; für die trotzdem erfolgte Fortsetzung der Haft müßten also andere Gründe maßgebend gewesen sein* Als solche kämen nur Gründe politischer Art in Betracht» Der Kläger habe bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft angegeben, man habe ihn als Nörgler gegenüber dem Nationalsozialismus angesehen und auch seine Beteiligung an dem Umlauf gegen den Nationalsozialismus gerichteter Flugblätter berücksichtigt» Der zuständige NSV-Blockwalter sei von der kritischen Einstellung des Klägers gegenüber den Maßnahmen des Nationalsozialismus überzeugt gewesen; er habe, wie der Kläger glaubhaft angegeben habe., ihm gesagt, man habe ihn ”auf dem Kieker” * Diese Tatsachen seien ein hinreichender Anlaß gewesen, den Kläger noch weiter im Konzentrationslager festzuhalten* Daselbst sei er auch als politischer Häftling geführt worden und.habe einen roten Winkel getragen* Nach seiner Haftentlassung habe er sich noch, was politischen Häftlingen häufig auf erlegt worden sei, bis zu dem Kriegsende regelmäßig bei der Polizei melden müssen* Für den während der vorgenannten Haftzeit erlittenen Schaden an der Freiheit sei der Kläger mit 750,- DM zu entschädigen* Außerdem habe er Anspruch auf Entschädigung, weil er während des gleichen Zeitraums durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem privaten Dienst Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erlitten habe* Bei Berechnung der von ihm begehrten Kapitalentschadigung sei zu berücksichtigen, daß der Kläger Bergmann auf einer Zeche der Märkischen Steinkohlengewerkschaft mit 8,84 RM Schichtlohn gewesen sei; er sei daher in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen* Da er am 1» November 1939 42 Jahre alt gewesen und die Entschädigung für 5 Monate zu gewähren sei, habe er Anspruch auf 5 mal 250,- - 1.250,- EM, umgestellt auf 250,- DM Demgemäß sei das beklagte land zur Zahlung von insgesamt 1«000, — DM an den Kläger zu verurteilen gewesen* 2» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nur teilweise durch* a) Unbegründet ist die Rüge, das Oberlandesgericht habe den Begriff der “politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus” im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG verkannt« Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl* Urteil vom 3«Oktober 1956 - TV zr 132/56. - /ßJV/R&ti 1956, 360 Nr« 24 - LM 6 v ir § 1 BEG 1956 HTo 27» Urteile vom 27» November 1957 - IV ZR 221/57 - und vom 14» Mai 1958 - IV ZR 15/58 -) ausgesprochen hat, fällt unter diesen Begriff eine Ve^ftfolgung, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde. Für die Erfüllung der Voraussetzungen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus genügen zwar nicht eine kritische Stellungnahme zu einzelnen Maßnahmen des Nationalsozialismus oder gelegentliche Unmutsäußerungen (vglc Blessin/Wilden/Ehrig, x).\ § 1 BEG, Anm„ 15, So 174)* Auch aus der Bezeichnung des Insassen eines Konzentrationslagers als ,,politisch,, .und aus dem fragen des roten Winkels läßt sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt und der Senat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 5« April 1957 - IV ZR 59/57 -ausgesprochen hat, für sich allein kein Merkmal für eine politische Gegnerschaft im Sinne des § 1 BEG herleiten., Der Hinweis des Berufungsgerichts schließlich, der Kläger habe sich nach seiner Haftentlassung bis zu dem Kriegsende regelmäßig bei der Polizei melden müssen, ist, ohne eine speziell auf den Kläger bezügliche Feststellung hinsichtlich des Grundes dieser Meldepflicht, nur von der allgemein gehaltenen Bemerkung begleitet, eine solche sei politischen Häftlingen häufig auferlegt worden» Auf der anderen Seite geht das Oberlandesgericht aber nicht nur von der Feststellung aus, der zuständige NSV-Blockwalter sei von der kritischen Einstellung des Klägers gegenüber dem Nationalsozialismus - also nicht nur gegenüber einzelnen seiner politischen Maßnahmen - überzeugt gewesen, sondern führt auch aus, man. habe vor allem auch die Beteiligung des Klägers an dem umlauf gegen den Nationalsozialismus gerichteter Flugblätter in Betracht gezogen» Wenn das Beru- jO Bimdeeenteohädigungsgesetze, 2» Aufl», ~ 7 - fungsgerieht aber die Gesamtheit dieser Tatsachen für ausreichend hält, um zu dem Ergebnis zu gelangen, der Kläger sei als politischer Gegner verfolgt worden, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. b) Rechtlich nicht unbedenklich ist dagegen der verfahrensmäßige Weg, auf dem das Oberlandesgericht zu seinen tatsächlichen Feststellungen gelangt ist* aa) Es ist freilich rechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht zu dem Schlüsse gelangt, nach dem Ende des Polenfeldzuges im September 1939 und angesichts der alsdann geschaffenen einfachen Möglichkeiten für eine Entlassung des Klägers könnten für die Portdauer der Konzentrationslagerhaft über Ende Oktober 1939 hinaus andere als militärische Gründe Vorgelegen haben. bb) Begründet sind die Angriffe der Revision aber, soweit sie sich gegen die Art und Weise richten, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, diese anderen Gründe seien in einer politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Hationalsozialismus zu suchen, Mit Recht macht die Revision geltend, diese Feststellung beruhe insofern auf einer Verletzung des Verfahrensrechts, als sich das Berufungsgericht dabei lediglich auf die Angaben des Klägers gestützt habe« t Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Urteil vom 23. April 1958 - iVflR 275/57 -), kann das Entschädigungsgericht seine Feststellungen auch allein auf einseitige Parbeiangaben gründen, wenn ihm diese hinreichend erscheinen. Dann muß es aber die Gründe, auf die es seine Überzeugung stützt, besonders darlegen, damit das Rechts- mittelgericht prüfen kann, ob die PestStellungen verfahrens-mäßig einwandfrei getroffen sind* Es ist im einzelnen darzu-legen, warum die Sachdarstellung der Partei glaubhaft ist und keines weiteren Beweises bedarf* Gerade in Entsehädi-gungssachen ist in dieser Hinsicht besondere Vorsicht geboten, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Angaben der Entschädigungsberechtigten oft unzuverlässig sind* Gegenüber dem Kläger bestand, wie die Revision mit Recht hervorhebtj zu einer solchen Vorsicht auch ein besonderer Anlaß, Denn der Kläger hat im Laufe des EntschädigungsVerfahrens in seinen tatsächlichen Angaben mehrfach gewechselt. In seinem Anträge vom 25« bzw» 28* Juni 1946 auf Anerkennung als politisch Verfolgter hat er als Grund der Verhaftung Mitgliedschaft bei der polnischen Minderheit angegeben* In seiner' Erklärung, vom 7> April 1954 und in seinem Entschä-digungsantrage vom 15c Mai 1954 hat er dagegen ausgeführt, er sei aus politischen und religiösen Gründen ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus gewesen* In dieser Erklärung hat er ferner behauptet, er sei im Polizeigefängnis in Recklinghausen stundenlang unter Mißhandlungen vernommen worden« Biese Behauptung hat er dann aber vor dem Landgericht in Münster/Westf« am 22» August 1957 nicht aufrechterhalten und dazu erklärt, er sei in Recklinghausen weder vernommen noch mißhandelt worden« Diese Umstände hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht berücksichtigt«' cc) Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision weiterhin zu Recht rügt, festgestellt, die Gründe für die Portdauer der Konzentrationslagerhaft des Klägers über Ende Oktober 1959 hinaus seien in seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu suchen, ohne die Bescheinigung des Zwiasek Polakov; (Polen-Vereins) in Bochum vom 11« März ' 9 - 1948 zu würdigen. Hier wird aber gerade bescheinigt, der Kläger habe "auf Grund einer Staatsaktion gegen Mitglieder der polnischen Uinderheit in Deutschland vom 10,9«1939 -3-4.’1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen eingesessen”« Ohne eine Auseinandersetzung hiermit hätte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht die oben genannten tatsächlichen Feststellungen treffen dürfen« c) Begründet ist auch der Angriff der Revision schließlich ? der sich gegen die Höhe der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung wendet« Wie der Senat in seinem Urteil vom 2, April 1958 - IV ZR 316/57 - (MJVJ/RzVi 1958, 270 Nr* 35 = IM Hr. 3 zu § 76 BEO 1956) ausgesprochen hat, ist die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend seiner vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erlangt werden kann, die der Verfolgte gehabt hat, oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit gekommen war. Mit Rücksicht auf die Berufsausbildung des Verfolgten kann indessen eine höhere Einreihung geboten sein, wenn seine auf dieser beruhenden beruflichen Aussichten es rechtfertigen, oder auch eine niedrigere Einreihung, wenn die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten auf einer Erwerbstätigkeit beruhte, die von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung unabhängig war. Die Besoldungsübersichten, die in den Anlagen 2 und 3 zur 3c DVO zu dem BEG gegeben sind, dienen, wie der Senat aaO weiter ausgesprochen hat, zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Vej^olgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln^ doch lassen sich die in den genannten Anlagen enthaltenen Angaben über das Diensteinkommen regelmäßig auch zu dem Ausgangspunkt für ■,*rf ***. ... 10 .. (/If ? die Eimiittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § 76 Abs„ IS» 3? 4, § 83 Abs., 1 Satz 2 BEG machen«, (Abweichend? OLG Hamburg vom 5. üärz 1958 - 9 (E) 204/57 HJW/RzV 1958, 268 Kr* 34). Bei dem von dem Obcrlandesgericht zugrundegelegten Schichtlohn von 8,84 RM v/äre der Kläger, wie die Revision mit Hecht hervorhebt, nicht einem Beamten des mittleren, sondern nur einem solchen des einfachen Dienstes gleichzustellen gewesen-, 3,. Aus diesen Gründen ist der Revision des beklagten Landes stattzugeben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen^ Ascher v ferner Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim ) r