BEG§lMrd ein Verfolgter wegen einer Tat bestraft, die er überwiegend zur Bekämpfung des national * Sozialismus begangen hat, so"bedarf es für die Zubilligung einer Entschädigung keiner Best • Stellung, daß dem Strafgericht der Zweck der Straftat bekannt geworden ist? Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„ Kregel, DrcV. Oktober 1954 wird aufgehoben«, Die Sache wird 2ur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17* Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen* Die Entscheidung ist gebühren- und suslagenfrei. Die Klägerin behauptet, daß ihr Ehemann in Kalisch einer Verschwörergruppe unter Leitung des später hingerichteten Oberst Jäger angehört und planmässig Zersetzungsarbeit betrieben habe« Darauf sei die Verhängung der Todesstrafe zurückzuführen. 3 Kinder für Schaden am Leben und ferner eine Entschädigung für Schaden am Vermögen beantragt, Pas Entschädigungsamt hat eine Entschädigung wegen der Mitgliedschaft des Ehemannes bei der NSDAP abgelehnt* Auf die Klage * mit der die Klägerin eine Feststellung begehrt, daß sie unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 2 Abs 2 3erliner Entschädigungsgesetz in Verbindung mit dem BEG anSpruchsberechtigt sei, hat das Landgericht festgestellt, daß ihr Ehemann nicht zu den Personen gehöre, die gemäß § 2 Abs 1 Br 1 Berliner Entschädigungsgesetz von einer Entschädigung ausgeschlossen sind, und im übrigen die Sache an das Entschädigungsamt‘ zurückverwiesen. 1) Pas Berufungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob in der Verurteilung des Ehemannes der Klägerin eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG zu erblicken sei* Dieser sei wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung verurteilt worden» Diese Verordnung sei ein typisches Kriegsgesetz, das der Erhaltung der Kampfkraft dienen sollte und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sei, 3ei den in Frage stehenden Äusserungen handele es sich aber um rein defaitistische Redereien, eine politische Grundhaltung gegen den Nationalsozialismus als politisches System ergäbe sich aus ihnen nicht» Paß dem Ehemann RflHHB außer diesen Äußerungen noch die Mitarbeit in einer Widerstandsgruppe zur Last gelegt worden sei, hätte die Beweisaufnahme nicht ergeben; 2) Nach den Entsoheidungsgründen des angefochtenen Urteils will das Berufungsgericht eine Entschädigung der Klägerin in erster Linie wohl deshalb versagen, weil ihr Ehemann Mitglied der NSDAP gewesen sei und schon durch diese Mitgliedschaft der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub'geleistet habe, ohne daß es darauf ankomme, ob und welche Funktionen er in der Partei ausgeübt habe« Dieser Auffassung des Kammergerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Y.ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9, Februar 1955 (NJW RzW 55, 151—) ausge-spi’ochen hat, ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 1 Abs 4 Kr 1 3ECr, daß der Geschädigte sich für eine Gewaltherrschaft in einer Weise eingesetzt hat, die über eine bloße Mitgliedschaft in der die Gewaltherrschaft tragenden politischen Organisation hinausgeht* Da Feststellungen in dieser Hinsicht bisher nicht vorliegen, konnte der Entschädigungsanspruch aus diesem Grunde nicht versagt werden* 3) Aber auch die anderen Erwägungen aus denen das Kammer-gericht es für möglich ansieht, eine 2ntschädigun*sberechti~ gung der Klägerin zu verneinen, weil nämlich in der Verux'~ teilung ihres Ehemannes keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme läge, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der ex-kennende Senat in seiner Entscheidung vom 6« April 1955 (NJ\7 RzW 55, 216^1 - .LM Nr 5 zu § 1 B3G) ausgesprochen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bestrafung eines Verfolgten in einem ordnungsgemäß durchgefühi'ten Strafverfahren eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG sein (vgl auch Blessin Wilden § 1 33G Anm 15 S 84)* Zwar ist es grundsätzlich mit rechtsstaatlichem Denken vereinbar, in Kriegszeiten mit strengen Strafen gegen solche Personen vorzugehen, die vorsätzlich den V.ehr-willen eines Volkes zersetzen* Entsprechend dem Vorspruch zu dem BEG ist dies aber für eine Entschädigung nach dem BEG in solchen Fällen nicht entscheidend, in denen es sich um einen Widei'stand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehandelt hat» Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob die Äußerungen, die der Ehemann getan hat, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erfolgt sind- Hierbei würde nicht notwendig sein, daß die von der Klägerin behaupteten Beziehungen ihres Ehemanns zu einer Widerstandsgruppe Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Volksgerichtshof gewesen sind* Es würde vielmehr ausreichen, daß der Volksgerichtshof mit der Verhängung der Todesstrafe den Ehemann als einen Gegner des sein, zu deren Anwendung in dem hier vorliegenden Fall das Kammergericht sich in dem angefochtenen Urteil nicht geäußert hat« Für den Fall, daß die neuen Feststellungen ein der Klägerin günstiges Ergebnis haben sollten, wird zu beachten sein, daß nach den jetzt geltenden Verfahrensvorschriften des 3EG, die nach § 104 Hr 1 Satz 2 3SG auch für Ansprüche auf Grund bisherigen Landesrechts gelten, eine Zurückverweisung an die Entschädigungsbehörde nicht zulässig ist (vgl auch Becker-lIüber-Küster S 764 Anm 10 zu § 99)>
für das Bachschlagewerk ! aicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BEG§lMrd ein Verfolgter wegen einer Tat bestraft, die er überwiegend zur Bekämpfung des national * Sozialismus begangen hat, so"bedarf es für die Zubilligung einer Entschädigung keiner Best • Stellung, daß dem Strafgericht der Zweck der Straftat bekannt geworden ist? es genügt vielmehr, daß es den Verfolgten als einen Gegner des nationalsozialistischen Systems -treffen wollte, '
Gesetz? ' HEG § 98
Rechtssatz: Die Zurückverweisung einer Sache an die Bnt-
schädigungsbehörde ist nach Inkrafttreten des HEG nicht mehr zulässig.
Aktenzeichens IV ZR 135/55
Urteil des BGH vom 22. Oktober 1955 KG Berlin
IV_ZE 135/55
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Verkündet am 22 * Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen de.s Volkes
In dem Entsehädigungsrechtsstreit
der verwitweten Frau Thea R
B^BBfetraße
Klägerin und Revisionsklägerin: - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
geb. G|
gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Ent-schädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamerstrc 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
Dr„ Kregel, DrcV. Werner und Wüstenberg
für Hecht erkannt*
Bas Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 1954 wird aufgehoben«, Die Sache wird 2ur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17* Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen* Die Entscheidung ist gebühren- und suslagenfrei.
Von Rechts weger
Tatbestand:
Per Ehemann der Klägerin ist durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 5. August 1944 wegen Wehrkraftzersetzung zu dem Tode verurteilt und am 18- September 1944 hingerichtet worden« Er war von Beruf Kaufmann und seit dem Jahre 1940 als Betriebsprüfer in Kalisch tätig- Bach Notizen seines Strafverteidigers hatte er bei der Prüfung von Betrieben dreier SS-Angehörigen folgende Äusserungen getan:
"Wir können den Krieg nicht mehr gewinnen, Italien wird überrannt, die Ostmark und das Protektorat sind verloren die Zerstörungen in Westdeutschland lassen die Fortsetzung des Krieges nicht zu. Wenn man mir sagt, es stünden nur noch 10 Häuser, so glaube ich nur noch an 8 ::äuser. Wie ich, so denken 1000 Leute in Kalisch."
"Ich wende niemals den deutschen Gruß an. Im Altreich wird dieser Gruß nie erwidert. Stalingrad hat vielen den Glauben an den Führer entzogen."
"Niemand glaubt mehr an einen guten Kriegsausgang. Die Bevölkerung im Rheinland hat keinen Glauben mehr an den Führer."
Zunächst war gegen ihn ein Verfahren wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vor dem Sondergericht in Kalisch anhängig gemacht worden. Dieses Gericht hatte in der Haupt-verhsndlung die Sache an den Volksgerichtshof verwiesen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt ein Verbrechen gegen § 5 Abs 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung in Frage käme«
Der Ehemann der Klägerin war seit dem 1- April 1933 üitglied der NSDAP$ aus dieser wurde er, nachdem das Verfahren an den Volksgerichtshof verwiesen war, ausgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, daß ihr Ehemann in Kalisch einer Verschwörergruppe unter Leitung des später hingerichteten Oberst Jäger angehört und planmässig Zersetzungsarbeit betrieben habe« Darauf sei die Verhängung der Todesstrafe zurückzuführen. Sie hat eine Entschädigung für sich und ihre
3 Kinder für Schaden am Leben und ferner eine Entschädigung für Schaden am Vermögen beantragt,
Pas Entschädigungsamt hat eine Entschädigung wegen der Mitgliedschaft des Ehemannes bei der NSDAP abgelehnt* Auf die Klage * mit der die Klägerin eine Feststellung begehrt, daß sie unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 2 Abs 2 3erliner Entschädigungsgesetz in Verbindung mit dem BEG anSpruchsberechtigt sei, hat das Landgericht festgestellt, daß ihr Ehemann nicht zu den Personen gehöre, die gemäß § 2 Abs 1 Br 1 Berliner Entschädigungsgesetz von einer Entschädigung ausgeschlossen sind, und im übrigen die Sache an das Entschädigungsamt‘ zurückverwiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen*
Es hat die Revision zugelassen,
Mit dieser erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründez
1) Pas Berufungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob in der Verurteilung des Ehemannes der Klägerin eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG zu erblicken sei* Dieser sei wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung verurteilt worden» Diese Verordnung sei ein typisches Kriegsgesetz, das der Erhaltung der Kampfkraft dienen sollte und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sei, 3ei den in Frage stehenden Äusserungen handele es sich aber um rein defaitistische Redereien, eine politische Grundhaltung gegen den Nationalsozialismus als politisches System ergäbe sich aus ihnen nicht» Paß dem Ehemann RflHHB außer diesen Äußerungen noch die Mitarbeit in einer Widerstandsgruppe zur Last gelegt worden sei, hätte die Beweisaufnahme nicht ergeben;
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er sei auch nicht wegen Hochverrats bestraft worden. Die Höhe der Strafe beruhe lediglich auf der Verschlechterung der militärischen Lage, mit deren Fortschreiten auch die Strafen für defaitistische Äußerungen immer schwerer geworden seien* Die Voraussetzungen des § 1 BEG ließen sich somit nicht feststellen«
Aber selbst wenn sie gegeben wären, würde der Klägerin wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der NSDAP ein Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG nicht zustehen * Selbst wenn er, wie die Klägerin behaupte, nur nominelles Mitglied der Partei gewesen sei, so habe er schon durch eine solche Mitgliedschaft der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet* Auf die Frage, ob eine Mitgliedschaft durch spätere Wiederstands-handlungen kompensiert werden könne, käme es nicht an, da hierfür nur erhebliche Widerstandshandlungen in Frage kämen und solche sich nicht hätten feststellen lassen« Insbesondere hätte es sich nicht aufklären lassen, in welcher Weise die .\iderstandsgruppe des Oberst jflHPgearbeitet habe und was insbesondere der Ehemann der Klägerin im Rahmen dieser Gruppe getan habe«
2) Nach den Entsoheidungsgründen des angefochtenen Urteils will das Berufungsgericht eine Entschädigung der Klägerin in erster Linie wohl deshalb versagen, weil ihr Ehemann Mitglied der NSDAP gewesen sei und schon durch diese Mitgliedschaft der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub'geleistet habe, ohne daß es darauf ankomme, ob und welche Funktionen er in der Partei ausgeübt habe«
Dieser Auffassung des Kammergerichts kann jedoch nicht gefolgt werden« Y.ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9, Februar 1955 (NJW RzW 55, 151—) ausge-spi’ochen hat, ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 1
Abs 4 Kr 1 3ECr, daß der Geschädigte sich für eine Gewaltherrschaft in einer Weise eingesetzt hat, die über eine bloße Mitgliedschaft in der die Gewaltherrschaft tragenden politischen Organisation hinausgeht* Da Feststellungen in dieser Hinsicht bisher nicht vorliegen, konnte der Entschädigungsanspruch aus diesem Grunde nicht versagt werden*
3) Aber auch die anderen Erwägungen aus denen das Kammer-gericht es für möglich ansieht, eine 2ntschädigun*sberechti~ gung der Klägerin zu verneinen, weil nämlich in der Verux'~ teilung ihres Ehemannes keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme läge, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der ex-kennende Senat in seiner Entscheidung vom 6« April 1955 (NJ\7 RzW 55, 216^1 - .LM Nr 5 zu § 1 B3G) ausgesprochen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bestrafung eines Verfolgten in einem ordnungsgemäß durchgefühi'ten Strafverfahren eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG sein (vgl auch Blessin Wilden § 1 33G Anm 15 S 84)* Zwar ist es grundsätzlich mit rechtsstaatlichem Denken vereinbar, in Kriegszeiten mit strengen Strafen gegen solche Personen vorzugehen, die vorsätzlich den V.ehr-willen eines Volkes zersetzen* Entsprechend dem Vorspruch zu dem BEG ist dies aber für eine Entschädigung nach dem BEG in solchen Fällen nicht entscheidend, in denen es sich um einen Widei'stand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehandelt hat» Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob die Äußerungen, die der Ehemann getan
hat, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus erfolgt sind- Hierbei würde nicht notwendig sein, daß die von der Klägerin behaupteten Beziehungen ihres Ehemanns zu einer Widerstandsgruppe Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Volksgerichtshof gewesen sind* Es würde vielmehr ausreichen, daß der Volksgerichtshof mit der Verhängung der Todesstrafe den Ehemann als einen Gegner des
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nationalsozialistischen Systems treffen wollte« In der Richtung ist der Sachverhalt bisher nicht geklärt«
4) Aus diesen Grinden mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen !
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ist, die sämtlichen Zeugen, insbesondere aber die Zeugen j
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dem Prozeßgericht zu vernehmen; zu demal da die bisherige Aus- I
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Ferner wird au: h die Bestimmung des § 83 Abs 2 3EG zu beachten i
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sein, zu deren Anwendung in dem hier vorliegenden Fall das Kammergericht sich in dem angefochtenen Urteil nicht geäußert hat« Für den Fall, daß die neuen Feststellungen ein der Klägerin günstiges Ergebnis haben sollten, wird zu beachten sein, daß nach den jetzt geltenden Verfahrensvorschriften des 3EG, die nach § 104 Hr 1 Satz 2 3SG auch für Ansprüche auf Grund bisherigen Landesrechts gelten, eine Zurückverweisung an die Entschädigungsbehörde nicht zulässig ist (vgl auch Becker-lIüber-Küster S 764 Anm 10 zu § 99)>
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 3EG.
Schmidt Ascher Kregel
v, Werner Wüstenberg