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BGH · IV ZR 135/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/55

Ihre Erstattung kann daher grundsätzlich verlangt werden, auch wenn das Entschädigungsver-fahren entsprechend dem § 225 BEG für gebühren-und auslagenfrei erklärt worden ist. Burch Urteil des erkennenden Senats vom 22, Oktober 1955 ist unter Aufhebung eines Urteils des Kammergerichts der Bechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision an das Kammergericht zurückverwiesen worden* Bie Entscheidung war gebühren- und auslagenfrei. Diesem sind seinem Antrag entsprechend 149,24 DM Armenanwaltskosten zur Erstattung gegen die Staatskasse festgesetzt und von der Amtskasse des Bundesgerichtshofs gezahlt worden« Rach Rechtskraft des Urteils vom 19o April 1956 hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs diesen Betrag zuzüglich 0,20 DM Portoauslagen von dem beklagten Land eingefordert« Der Beklagte ist der Auffassung, daß es sich bei diesen Kosten um Auslagen handele und diese daher nicht zu dem Ansatz kommen dürften, weil das Verfahren in Entschädigungssachen auslagenfrei sei« Außerdem genieße das beklagte Land gemäß § 90 GKG Gebührenfreiheit und diese erstrecke sich auch auf die gerichtlichen Auslagen«. § 207 BEG sind daher grundsätzlich diejenigen zu verstehen, die auch das Gerichtskostengesetz als Gebühren und Auslagen bezeichnet« Armenanwaltskosten gehören jedoch nicht hierzu* p auch die Entscheidung des Kammergerichts JW 1925, 2151 )• Tor allem aber folgt es aus §• 5 ArmAnwG, Nach dieser Bestimmung geht, soweit dem Armenanwalt wegen seiner Gebühren und Auslagen ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, dieser Anspruch mit der Erstattung auf die Staatskasse über« Pas Gesetz sieht somit die Armenanwaltskosten als außergerichtliche Kosten an, so daß sie nicht zu den im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren und Auslagen gehören« Wenn § 5 Satz 2 ArmAnwG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten vorschre-ibt 9 so ändert dies nichts an ihrem Charakter als außergerichtlichen Kosten, sondern ermöglicht nur ihre vereinfachte Einziehung (vgl insbesondere auch Kammergericht in JW 1934, 2360^ und 1935, 79926, OW Dresden in HKR 1938, 849 unä Old Büsseldorf NJW 1954, 1692 Nr 16)0 Zwar hat das Oberlandesgericht in Naumburg in JW 1937, 2793 Nr 39 eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten« Biese Ansicht ist jedoch rechtsirrig, wie dies bereits zutreffend von Gädeke in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung dargelegt worden isto Auch die Literatur hat sich der Auffassung des Kammergerichts angeschlossen (vgl insbesondere Bäumbach-Laut er ba'ch 12« Aufl Anm 7 zu § 72 GKG S 165, Sydow-Busch-Krieg Anm 9 zu § 72 GKG mit der dort angeführten weiteren Rechtsprechung, Priedländer Anm 19 zu § 72 GKG und Schlifkowitz Armenrecht und Armenanwaltsgesetz S 61 zu III 1)« Es würde auch unverständlich sein, der obsiegenden Partei einen Erstattungsanspruch hinsichtlich -ihrer Anwaltskosten zuzusprechen, ihn aber nachdem kraft Gesetzes erfolgten Übergang auf die Staatskasse zu versagen« Zu den unter § 72 Nr 6 GKG fallenden Beträgen sind im wesentlichen nur die gemäß § 150 StPO an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren und der Ersatz seiner Auslagen zu rechnen, hinsichtlich der grundsätzlich nur ein Anspruch gegenüber der Staatskasse besteht, wenn auch § 150 Abs 2 StPO einen Rückgriff an den in die Kosten verurteilten Angeklagten vorbehält0 Gerade dieser Vorbehalt zeigt aber, daß das Gesetz die an den Pflichtverteidiger gezahlten Beträge als Auslagen der Gerichtskasse ansieht«

Zitierte Normen: § 225 BEG § 72 GKG
KostenStaatskasseArmenanwaltskostenBetragBEGBerlinNrAuslageGKG

Volltext der Entscheidung

^ Nicht für die Amtliche Sammlung!
*473 043 oC?
Gesetzt BEG §§ 225, 209} GKG § 72; ArmArwsG § 5
*	4
Rechtssatzs Von der Staatskasse gezahlte Armenanwaltsgebühren sind keine Auslagen im Sinne des Gerichtskostengesetzes. Ihre Erstattung kann daher grundsätzlich verlangt werden, auch wenn das Entschädigungsver-fahren entsprechend dem § 225 BEG für gebühren-und auslagenfrei erklärt worden ist.
* Aktenzeichen: IV ZR 135/55
Beschluß des BGH vom i9. September 1956	KG	Berlin	*
« •
IV ZR 155/55
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der verwitweten Erau Thea B
Thea B (^straße 0 -
geb.G
B
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Klägerin und BeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Birektor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamerstr* 186,
- Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt Br	-
wird die Erinnerung des beklagten Landes gegen den Ansatz von 149?24 BM Armenanwaltskosten gebührenfrei zurückgewiesen. In Höhe eines Betrages von 0,20 PM wird ihr stattgegeben.
Burch Urteil des erkennenden Senats vom 22, Oktober 1955 ist unter Aufhebung eines Urteils des Kammergerichts der Bechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision an das Kammergericht zurückverwiesen worden* Bie Entscheidung war gebühren- und auslagenfrei. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 19. April 1956 den Bechtsstreit zu Ungunsten des beklagten Landes
 Beklagten und Bevisionsbeklagten
 Gründe
 
JS
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entschieden und diesem die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz auferlegt*
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war der Klägerin das Armenrecht bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet. Diesem sind seinem Antrag entsprechend 149,24 DM Armenanwaltskosten zur Erstattung gegen die Staatskasse festgesetzt und von der Amtskasse des Bundesgerichtshofs gezahlt worden« Rach Rechtskraft des Urteils vom 19o April 1956 hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs diesen Betrag zuzüglich 0,20 DM Portoauslagen von dem beklagten Land eingefordert«
Der Beklagte ist der Auffassung, daß es sich bei diesen Kosten um Auslagen handele und diese daher nicht zu dem Ansatz kommen dürften, weil das Verfahren in Entschädigungssachen auslagenfrei sei« Außerdem genieße das beklagte Land gemäß § 90 GKG Gebührenfreiheit und diese erstrecke sich auch auf die gerichtlichen Auslagen«.
Die Auffassung des Beklagten ist rechtsirrig« Allerdings bestehen keine Bedenken, die Präge auf Grund des Gerichtskostengesetzes zu entscheiden, da dieses gemäß § 98 Abs 3 BErgG, jetzt § 209 Abs 1 BEG sinngemäß anzuwenden ist« Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 87 BErgG bezw. § 207 BEG sind daher grundsätzlich diejenigen zu verstehen, die auch das Gerichtskostengesetz als Gebühren und Auslagen bezeichnet« Armenanwaltskosten gehören jedoch nicht hierzu*
Zwar erwähnt § 72 Nr 6 GKG als Auslagen auch die an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge. Zu diesen können aber nicht die auf Grund des Armen-
anwaitsgebührengesetzes an den Rechtsanwalt der armen Partei erstatteten Beträge gerechnet werden« Pas ergibt sich einmal.daraus, daß die Bestimmung des § 72 Nr 6, früher § 79 Nr 6 GKG aus einer lange vor Erlaß des Armenanwalts- '
gebührengesetzes liegenden Zeit.herrührt (so insbesondere
p
 auch die Entscheidung des Kammergerichts JW 1925, 2151 )• Tor allem aber folgt es aus §• 5 ArmAnwG, Nach dieser Bestimmung geht, soweit dem Armenanwalt wegen seiner Gebühren und Auslagen ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, dieser Anspruch mit der Erstattung auf die Staatskasse über« Pas Gesetz sieht somit die Armenanwaltskosten als außergerichtliche Kosten an, so daß sie nicht zu den im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren und Auslagen gehören« Wenn § 5 Satz 2 ArmAnwG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten vorschre-ibt 9 so ändert dies nichts an ihrem Charakter als außergerichtlichen Kosten, sondern ermöglicht nur ihre vereinfachte Einziehung (vgl insbesondere auch Kammergericht in JW 1934, 2360^ und 1935, 79926, OW Dresden in HKR 1938, 849 unä Old Büsseldorf NJW 1954, 1692 Nr 16)0 Zwar hat das Oberlandesgericht in Naumburg in JW 1937, 2793 Nr 39 eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten« Biese Ansicht ist jedoch rechtsirrig, wie dies bereits zutreffend von Gädeke in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung dargelegt worden isto Auch die Literatur hat sich der Auffassung des Kammergerichts angeschlossen (vgl insbesondere Bäumbach-Laut er ba'ch 12« Aufl Anm 7 zu § 72 GKG S 165, Sydow-Busch-Krieg Anm 9 zu § 72 GKG mit der dort angeführten weiteren Rechtsprechung, Priedländer Anm 19 zu § 72 GKG und Schlifkowitz Armenrecht und Armenanwaltsgesetz S 61 zu III 1)« Es würde auch unverständlich sein, der obsiegenden Partei einen Erstattungsanspruch hinsichtlich -ihrer Anwaltskosten zuzusprechen, ihn aber nachdem kraft Gesetzes erfolgten Übergang auf die Staatskasse zu versagen«
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Zu den unter § 72 Nr 6 GKG fallenden Beträgen sind im wesentlichen nur die gemäß § 150 StPO an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren und der Ersatz seiner Auslagen zu rechnen, hinsichtlich der grundsätzlich nur ein Anspruch gegenüber der Staatskasse besteht, wenn auch § 150 Abs 2 StPO einen Rückgriff an den in die Kosten verurteilten Angeklagten vorbehält0 Gerade dieser Vorbehalt zeigt aber, daß das Gesetz die an den Pflichtverteidiger gezahlten Beträge als Auslagen der Gerichtskasse ansieht«
Auf § 90 GKG kann der Beklagte sich nicht berufen, da, wie 9ben ausgeführt, es sich bei den Armenanwaltskosten nicht um Gerichtskosten handelt, außerdem diese Bestimmung sich nur auf Gebühren und nicht auf Auslagen erstreckt.
Dagegen war der Erinnerung insoweit stattzugeben, als es sich um den Ansatz von 0,20 DM Porto für die Übersendung der Kostenrechnung handelt, da es sich hierbei um eine Auslage im Sinne des Gerichtskostengesetzes handelt (§ 72 Nr 1 c GKG)e
 
Gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 GKG ist die Entscheidung gebührenfrei»
Karlsruhe, den 19o September 1956 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Schmidt
 Ascher
Vo Werner
WUstenberg
 Dr. Spreng