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BGH · IV ZR 135/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 135/52

Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlande sgerichts Tübingen vom 8. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1936 errichteten die Eltern vor dem Bezirksnotar B(0 in A^p ein gemeinschaftliches Testament, in welchem der Erstversterbende den überlebenden Gatten zu einem Viertel und die Beklagte zu 1) zu drei Vierteln als Erben einsetzte, wo- Auf Grund dieses Testaments ist die Beklagte zu 1) nach dem Tode der Eltern als Eigentümerin der an die Kläger nicht mitverkauften 5 Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden. Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des von ihnen angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die weiter von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den streitigen Vertrag vom 16. Dezember 1927, soweit er die streitigen Parzellen betreffe, zu Unrecht als einen Erbvertrag angesehen, es handele sich in Wahrheit um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, greift jedenfalls mit dem ..Ergebnis durch, dass das angefochtene Urteil auf zuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. Die Verletzung materiellen Rechts, die hierzu von der Revision gerügt wird, besteht einmal darin, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln und damit den § 135 BOB verletzt hat. Das Berufungsgericht hat zwar in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen, der Vertrag biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasser bereits bei Bebzeiten eine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung hätten eingehen wollen und es sei auch aus den gesamten Umständen für eine solche Verpflichtung nichts zu entnehmen. In dieser Richtung gibt es einmal zu Bedenken Anlass, dass das Berufungsgericht überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen ist, dass der Vertrag vom 21. Da ein Ratsschreiber zur Beurkundung von Erbverträgen nicht, zuständig ist, solche auch nicht vor einem Grundbuchamt abgeschlossen werden können, lag insbesondere angesichts des Umstandes, dass beide Verträge in engem Zusammenhang miteinander stehen, die Erwägung nicht fern, dass weder der Ratsschreiber, noch der als Grundbuchbeamter handelnde Notar einen Erbvertrag hatten beurkunden wollen. Juli 1899 (Reg.Blatt für das Königreich Württemberg S 453) die Verpflichtung hatte, den wahren und ernstlichen Willen der Beteiligten zu ermitteln, hätte das Berufungsgericht erörtern müssen, ob nicht diese Umstände in ihrem Zusammenhang dafür sprechen, dass die Vertragsparteien einen Erbvertrag nicht hätten abschliessen wollen. Dezember 1927 enthaltenen, sich auf die 5 streitigen Grundstücke beziehenden Erklärungen mit den andern Bestimmungen dieser Verträge auch in gewissem Maße gegen einen Erbvertrag spricht. Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis kommen, es läge ein Erbvertrag vor, so würde sich zwar aus den zutreffenden Ausführungen, die es zu §§ 50, 51 Abs 3 TestG gemacht hat, die Abweisung der Klage ergeben, so dass dahingestellt bleiben könnte, ob sich nicht-die Nichtigkeit auch schon daraus ergäbe, dass der Vertrag vom 16.

Zitierte Normen: § 140 BGB
GrundstückErbvertragvertragenNotarBerufungsgerichtKlägerTestamentUmstand

Volltext der Entscheidung

oVc
IV ZR 135/52
Verkündet am 29. Januar 1953 Klett, Justizangest. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)
2)
des Paul
 seiner Ehefrau Luise Bo^PI Gemeinde A^fc,
 gebe H Kreis
 beide in

Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	Klara Renner geb.
2)	ihren Ehemann, den Steuerberater Karl R< BeflHf^^^P, Gemeinde AflBK Kreis
 beide in
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlande sgerichts Tübingen vom 8. Mai 1952 aufgehoben.
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand;
Die Klägerin zu 2) und die Beklagte zu 1) sind die Töchter der Eheleute Hermann und Karoline HdHUB“ Der Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2); der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1). Am 21.Mai 1927 verkauften die Eheleute	durch einen vor
 dem Ratsschreiber der Ratsschreiberei	geschlossenen
 Vertrag einen Teil ihrer.Grundstücke an die Klägerin zu 2). Wegen der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden, nicht mitverkauften Grundstücke hiess es in dem Vertrage: "Die nicht verkauften Grundstücke Parz. Nr 732, 733, 734, 735 und 677 gehen nach dem Tod beider Verkäufer Unentgeltlich auf die Käuferin über." Am 16. Dezember 1927 ' schlossen die Eheleute	mit	den	Klägern vor dem
: Grundbuchamt A^^ und	einen	Vertrag, durch
 den sie die oben angeführte Bestimmung des Vertrages vom 21'. Mai 1927 aufhoben und hinsichtlich der fünf Grundstücke 732, 733, 734, 735 und 677 folgende Vereinbarung trafen:
"Die Erwerber Paul und Luise Bo^^ haben das Recht, die genannten Grundstücke nach Ableben beider Verkäufer um den Gesamtpreis von 3 500,— Goldmark zu übernehmen."
Die Eltern Hessen ferner in diesem Vertrage die am 21. Mai 1927 verkauften Grundstücke an die Kläger, die am selben Tage die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB vereinbart hatten, auf. Am 17. September 1936 errichteten die Eltern	vor	dem Bezirksnotar B(0 in A^p ein
 gemeinschaftliches Testament, in welchem der Erstversterbende den überlebenden Gatten zu einem Viertel und die Beklagte zu 1) zu drei Vierteln als Erben einsetzte, wo-
 
bei aber der überlebende Gatte die Verwaltung und Nutz-niessung am Gesamtvermögen haben sollte. Der Letztver-sterbende setzte die Beklagte zu 1) zur Alleinerbin ein.
Es wurde weiter bestimmt, dass der Überlebende nicht berechtigt sei, diese Erbregelung abzuändern oder aufzuheben, er vielmehr eine weitere Verfügung von Todes wegen nicht mehr treffen könne.
Auf Grund dieses Testaments ist die Beklagte zu 1) nach dem Tode der Eltern als Eigentümerin der an die Kläger nicht mitverkauften 5 Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden.
Die Klagen haben in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, dass der Vertrag vom 16. Dezember 1927 einen Erbvertrag darstelle, den die Eheleute	durch	ihr
 späteres Testament nicht mehr hätten abändern können. Gestützt auf die ihnen in diesem Vertrag gemachte Zuwendung, die sie als Vermächtnis ansehen, verlangen sie von der Beklagten zu 1) die Auflassung der 5 Grundstücke und von dem Beklagten zu 2) die Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1). Zur Zahlung der 3 500,— DM sind sie bereit.
Das Landgericht Rottweil hat der Klage stattgegeben. •Das Oberlandesgericht Tübingen hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des von ihnen angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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En t s ehe i dungs gründ e s
Ob die beiden Rügen begründet sind; die die Revision hinsichtlich der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, der Notar BflP habe den beklagten Ehemann über . die Nichtigkeit der streitigen Vereinbarung aufgeklärt und die Erblasser hätten, von dieser Nichtigkeit ausgehend, die Vereinbarung im Testament nicht aufrechterhalten wollen, kann dahingestellt bleiben. Denn die weiter von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den streitigen Vertrag vom 16. Dezember 1927, soweit er die streitigen Parzellen betreffe, zu Unrecht als einen Erbvertrag angesehen, es handele sich in Wahrheit um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, greift jedenfalls mit dem ..Ergebnis durch, dass das angefochtene Urteil auf zuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. Die Verletzung materiellen Rechts, die hierzu von der Revision gerügt wird, besteht einmal darin, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln und damit den § 135 BOB verletzt hat. Zu diesen Regeln, gehört der Grundsatz, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung alle Umstande zu berücksichtigen und zu würdigen sind, die für die Feststellung der Willensrichtung der am Vertrag Beteiligten von Erheblichkeit sein können. Hierbei sind gegebenenfalls auch ausserhalb einer über die Willenserklärung, insbesondere über den Vertrag errichteten Urkunde liegende Umstände heranzuziehen (RG 136» 424). Das Berufungsgericht hat zwar in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen, der Vertrag biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasser bereits bei Bebzeiten eine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung hätten eingehen wollen und es sei auch aus den gesamten Umständen für eine
 solche Verpflichtung nichts zu entnehmen. Diese allgemeine Passung - gesamte Umstände - ist aber zu unbestimmt, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung dahin zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände wirklich in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und in welcher Weise es sie gewürdigt hat. In dieser Richtung gibt es einmal zu Bedenken Anlass, dass das Berufungsgericht überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen ist, dass der Vertrag vom 21. Mai 1927 vor dem Ratsschreiber und der vom 16. Dezember 1927 vor dem Grundbuchamt abgeschlossen worden ist. Da ein Ratsschreiber zur Beurkundung von Erbverträgen nicht, zuständig ist, solche auch nicht vor einem Grundbuchamt abgeschlossen werden können, lag insbesondere angesichts des Umstandes, dass beide Verträge in engem Zusammenhang miteinander stehen, die Erwägung nicht fern, dass weder der Ratsschreiber, noch der als Grundbuchbeamter handelnde Notar einen Erbvertrag hatten beurkunden wollen. Da der Notar nach Art 111 des Württ.. Ausführungsgesetzes zu dem BGB vom 28. Juli 1899 (Reg.Blatt für das Königreich Württemberg S 453) die Verpflichtung hatte, den wahren und ernstlichen Willen der Beteiligten zu ermitteln, hätte das Berufungsgericht erörtern müssen, ob nicht diese Umstände in ihrem Zusammenhang dafür sprechen, dass die Vertragsparteien einen Erbvertrag nicht hätten abschliessen wollen. Dass der stellvertretende Bezirksnotar	zu	der Verhandlung vom 16. Dezember
1927 keine Zeugen und keinen zweiten Notar hinzugezogen hat, ist ebenfalls ein Umstand, aus dem eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür hergeleitet werden könnte, dass er nicht einen Erbvertx-ag beurkunden wollte; denn es kann- davon ausgegangen werden, dass ein Notar die Formvorschriften
 
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für die Errichtung eines Testaments (Erbvertrages) in der
 Regel so beherrscht, dass ihm hierbei Fehler nicht leicht
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unterlaufen werden. Hieraus wieder könnte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür entnommen werden, dass auch die Vertragsparteien nicht gemeint haben, einen solchen abzu-schliessen.
Das Berufungsgericht hat weiter nicht-erörtert, ob nicht der enge Zusammenhang derin den beiden Verträgen vom'2i. Mai und 16. Dezember 1927 enthaltenen, sich auf die 5 streitigen Grundstücke beziehenden Erklärungen mit den andern Bestimmungen dieser Verträge auch in gewissem Maße gegen einen Erbvertrag spricht.
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kläger vorgetragen haben, die Erblasser hätten den Willen gehabt, die streitigen Parzellen sollten beim Hofe bleiben, der Erblasser würde als bodengebundener Bauer niemals eine Verfügung getroffen haben, wonach Felder in der Nähe des Hauses dem Betrieb für immer entrissen würden. Auch dieses Vorbringen ist vom Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob ein Erb- oder ein anderer Vertrag
 vorliege, nicht mitberücksichtigt worden.
♦
Da hiernach weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zui anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis kommen, es läge ein Erbvertrag vor, so würde sich zwar aus den zutreffenden Ausführungen, die es zu §§ 50, 51 Abs 3 TestG gemacht hat, die Abweisung der Klage ergeben, so dass dahingestellt bleiben
 könnte, ob sich nicht-die Nichtigkeit auch schon daraus ergäbe, dass der Vertrag vom 16. Dezember 1327 vor dem Grundbuchamt geschlossen worden ist. Es wäre aber noch zu prüfen, ob die Behauptungen der Kläger nicht eine Anwendung des § 140 BGB rechtfertigen könnten.
Ascher Baske Kregel Scheffler ’ Bundesrichter
 Wüstenberg ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert
 Ascher