Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Die unrichtige Anwendung des § 287 ZPO ist unschädlich, da der Beklagte die substantiierte Behauptung der Klägerinnen über die Höhe der Mietwertdifferenz nicht substantiiert bestritten hatte. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 134/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Le Eugenio Mf (Frankreich), 854, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. die Studentin Amrei Wl die Studentin Anikke Straße 7, Straße 7 Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S/f 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Februar 1990 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1989 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Mietwert der Wohnungen im ersten und dritten Obergeschoß kann zwar nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf § 812, wohl aber auf die §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die unrichtige Anwendung des § 287 ZPO ist unschädlich, da der Beklagte die substantiierte Behauptung der Klägerinnen über die Höhe der Mietwertdifferenz nicht substantiiert bestritten hatte. WIV Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter