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BGH · IV ZR 134/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 134/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 7. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Die unrichtige Anwendung des § 287 ZPO ist unschädlich, da der Beklagte die substantiierte Behauptung der Klägerinnen über die Höhe der Mietwertdifferenz nicht substantiiert bestritten hatte. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 812 BGB § 287 ZPO
KlägerinnenZPOProzeßbevollmächtigterStudentinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 134/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Le
 Eugenio Mf
(Frankreich),
854,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
die Studentin Amrei Wl die Studentin Anikke
 Straße 7, Straße 7
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S/f
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 7. Februar 1990
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1989 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Mietwert der Wohnungen im ersten und dritten Obergeschoß kann zwar nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf § 812, wohl aber auf die §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die unrichtige Anwendung des § 287 ZPO ist unschädlich, da der Beklagte die substantiierte Behauptung der Klägerinnen über die Höhe der Mietwertdifferenz nicht substantiiert bestritten hatte.
WIV
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bundschuh	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter