b) Die Gebühren des Rechtsanwalts des Rechtsmittelbeklagten, der nach dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 beauftragt und als Armenanwalt beigeordnet worden ist, bestimmen sich nach neuem Gebührenrecht auch dann, wenn das Rechtsmittel vor Inkrafttreten des KostÄndG eingelegt worden ist. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des 'Kostenbeamten des Bundesgerichtshofes vom 23. Er macht geltend, für die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten müsse ebenso wie für die Gebühren seines eigenen Prozeßbevollmächtigten das alte Gebührenrecht maßgebend sein, weil die Revision vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden und insoweit eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der beiden Anwälte nicht gerechtfertigt sei. In dem Verfahren der Festsetzung der Armenanwaltsgebühren sind allerdings weder die arme Partei noch der kostenerstattungspflichtige Gegner beteiligt (KG JV 1935, 1702; 1936, 3325); vielmehr sind in diesem Verfahren nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse zur Erinnerung legitimiert (§ 128 Abs. 2 BRAGebO). Februar 1977 (NJW 1977, 906) ausgeführt hat, bestimmen sich die Gebühren eines Rechtsanwalts, der nach dem 15. Das folgt aus einem Umkehrschluß zu Art. 5 § 2 Abs.4 Satz 1 KostÄndG, wo es heißt, daß für die Gebühren der Rechtsnwälte das bisherige Recht gilt, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist. Ist das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden, dann gilt auch für die Gebühren des Anwalts, der vor Inkrafttreten des Gesetzes beauftragt worden ist, das neue Gebührenrecht (Art. 5 § 2 Abs.4 Satz 2 KostÄndG). Daraus kann aber entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht entnommen werden, daß dann, wenn das Rechtsmittel vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden ist, auch für einen erst nach diesem Zeitpunkt und unter der Geltung des neuen Gebührenrechts beauftragten Rechtsanwalt das frühere Gebührenrecht gelten solle (ebenso OLG Hamm AnwBl. 1976, 348; a.A. Tschischgale NJW 1958, 365, Da sonstige Einwendungen gegen den Kostenansatz der Staatskasse nicht erhoben werden, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen*
Nachschlagewerk BGHZ: Ja nein KostÄndG 1975 Art« 5 § 2 Abs. 4; BRAGebO §150; JBeitrO § 8 Abs. 1 a) Macht die Staatskasse die auf sie übergegangenen Armenanwaltskosten gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen. Gegner der armen Partei geltend, so kann dieser hiergegen Erinnerung auch mit der Einwendung einlegen, es seien zu hohe Gebührensätze berechnet worden. b) Die Gebühren des Rechtsanwalts des Rechtsmittelbeklagten, der nach dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 beauftragt und als Armenanwalt beigeordnet worden ist, bestimmen sich nach neuem Gebührenrecht auch dann, wenn das Rechtsmittel vor Inkrafttreten des KostÄndG eingelegt worden ist. Besohl, vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 134/75 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF TV zr ntm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Busfahrers Egon Lstraße Klägers, Revisionsklägers und Erinnerungsführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. - Verfahrensbevollmächtigter für das Erinnerungsverfahrens Rechtsanwalt Hans Straße gegen Frau Liesbeth M a ■■■■■ geschiedene geh. HflB, BfllHPstraße HaiB» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt "I 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des 'Kostenbeamten des Bundesgerichtshofes vom 23. März 1977 wird zurückgewiesen. Gründe : Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1976 (FamRZ 1976, 614) hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist für die Revisionsinstanz auf 3.000 DM festgesetzt worden. Für die Beklagte hatten sich im Revisionsverfahren die Rechtsanwälte Dr. CflHB gemeldet, die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 1975 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen als Revisionsbeklagte beauftragt worden waren. Rechtsanwalt Dr. VflH ist der Beklagten als Armenanwalt für das Revisionsverfahren beigeordnet worden. Seine Armenanwaltskosten sind unter Zugrundelegung der Gebührensätze des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 auf insgesamt 602,62 DM einschl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt und in dieser Höhe von der Staatskasse dem Kläger als kostenerstattungspflichtiger Partei in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Erinnerung. Er macht geltend, für die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten müsse ebenso wie für die Gebühren seines eigenen Prozeßbevollmächtigten das alte Gebührenrecht maßgebend sein, weil die Revision vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden und insoweit eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der beiden Anwälte nicht gerechtfertigt sei. Die Erinnerung ist nach § 130 Abs. 2 BRAGebO i.V.m. §§ 8 Abs. 1 JBeitrO, 5 GKG statthaft. In dem Verfahren der Festsetzung der Armenanwaltsgebühren sind allerdings weder die arme Partei noch der kostenerstattungspflichtige Gegner beteiligt (KG JV 1935, 1702; 1936, 3325); vielmehr sind in diesem Verfahren nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse zur Erinnerung legitimiert (§ 128 Abs. 2 BRAGebO). In dem Verfahren der Beitreibung der Ar-menanwaltskosten durch die Staatskasse steht dagegen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift dem Beitreibungsgegner als Kostenschuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den angesetzten Kostenanspruch zu (§§ 8 Abs. 1 JBeitrO, 5 GKG). Mit ihr kann er gegenüber der Staatskasse dieselben Einwendungen erheben wie gegenüber dem Armenanwalt, z.B. Erfüllung, aber auch Ansatz zu hoher Gebührensätze. Der Streit über die Anwendung der richtigen Gebührensätze kann daher nicht nur oder erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO, sondern auch in dem Verfahren der Beitreibung der Armenanwaltskosten ausgetragen werden. Die Erinnerung ist sachlich nicht begründet H Wie der Senat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 23. Februar 1977 (NJW 1977, 906) ausgeführt hat, bestimmen sich die Gebühren eines Rechtsanwalts, der nach dem 15. September 1975, dem Tag des Inkrafttretens des Kostenänderungsgesetzes, beauftragt worden ist, nach neuem Gebührenrecht. Das folgt aus einem Umkehrschluß zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG, wo es heißt, daß für die Gebühren der Rechtsnwälte das bisherige Recht gilt, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist. Ist das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden, dann gilt auch für die Gebühren des Anwalts, der vor Inkrafttreten des Gesetzes beauftragt worden ist, das neue Gebührenrecht (Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 2 KostÄndG). Daraus kann aber entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht entnommen werden, daß dann, wenn das Rechtsmittel vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden ist, auch für einen erst nach diesem Zeitpunkt und unter der Geltung des neuen Gebührenrechts beauftragten Rechtsanwalt das frühere Gebührenrecht gelten solle (ebenso OLG Hamm AnwBl. 1976, 348; a.A. Tschischgale NJW 1958, 365, 367 zu der entsprechenden Vorschrift des Art. XI § 3 Abs. 4 KostÄndG 1957). Eine derartige gebührenrechtliche Gleichbehandlung ist in den Übergangsvorschriften des Kostenänderungsgesetzes nicht vorgesehen und auch nicht geboten. Da sonstige Einwendungen gegen den Kostenansatz der Staatskasse nicht erhoben werden, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen* Dp. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Knüfer