BGHZs nein EheG §§ 52 ff; ZPO §§ 328, 606 ff Hat ein Ehegatte in dem Eheseheidungsverfahren vor einem polnischen Gericht auf Feststellung einer Schuld seines Ehepartners verzichtet, so kann er nicht nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland vor einem deutschen Gericht die Feststellung einer sich aus deutschem Recht ergebenden Scheidungsschuld seines früheren Ehegatten begehren. Juli 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die von ihm im Jahre 1963 erhobene Scheidungsklage wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des polnischen Kreisgerichts Gleiwitz vom 22. Nach deutschem Recht hätte er auf Aufhebung der Ehe wegen Unfruchtbarkeit der Beklagten klagen können, wobei die Beklagte als schuldig anzusehen gewesen wäre, well sie den Aufhebungsgrund gekannt habe. Vor dem polnischen Gericht habe er nur deshalb auf Feststellung einer Schuld verzichtet, weil es nach polnischem Recht eine Eheaufhebungsklage nicht gebe und ebensowenig eine Schuldabwägung, wie sie bei Scheidung der Ehe nach deutschem Recht hätte in Betracht kommen können, weil ihm die Vornahme der Trennung als Verschulden hätte ausgelegt werden können; er habe also nicht die Feststellung einer überwiegenden Schuld der Beklagten erzielen können, wie sie nach deutschem Recht möglich sei. Der Kläger trage allein die Schuld an der Scheidung, da er sie im Jahre 1958 verlassen und sich einer anderen Frau zugewendet habe. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung einer Scheidungsschuld der Beklagten. Januar 1964 erlassene Urteil, mit dem die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden worden ist, ist zufolge der Anerkennung des Urteils im Verfahren nach Art. 7 § 1 des Familien- Die damit anzuerkennende Rechtskraft des Urteils umfaßt die Feststellung, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden ist, ebenso "wie ein in einem ausländischen Scheidungsurteil enthaltener Schuldausspruch von der Anerkennung umfaßt wird (Soergel/Kegel EGBGB 10. Fehlt es alsdann bei Nichtanerkennung der Entscheidung über die Scheidungsschuld an einer rechtskräftigen und bindenden Entscheidung zur Schuldfrage, so ist über diese, wenn es für die Nebenfolgen der Scheidung auf die Schuld ankommt, in den die Nebenfolgen betreffenden Verfahren, insbesondere in einem Unterhaltsrechtsstreit, incidenter zu entscheiden. In diesen Fällen könnte auch ein Bedürfnis bestehen, im Wege einer besonderen Klage eine ergänzende Schuldfeststellung mit Wirkung für und gegen jedermann begehren zu können, ebenso wie in den Fällen, in denen das Recht, in dessen Anwendung das ausländische Scheidungsurteil ergangen ist, abweichend von dem derzeit geltenden deutschen Recht die Feststellung einer Scheidungsschuld nicht kennt. Demgemäß haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Bundessozialgericht eine selbständige Klage auf nachträgliche Schuldfeststellung in Ergänzung von in der DDR erlassenen Scheidungsurteilen zugelassen (BGHZ 34, 134, 152 * FamRZ 1961, 203 « NJW 1961, 874; Hinsichtlich der in der DDR erlassenen Scheidungsurteile besteht einmal die Besonderheit, daß diese nicht dem Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG unterliegen (BGHZ 20, 323, 331), und dann die in diesem Zusammenhang bedeutsame Rechtslage, daß das DDR-Recht eine Schuldfeststellung in Scheidungssachen nicht kennt. Für die Zulassung dieser Schuldfeststellungsklage hat der Bundesgerichtshof die weiteren Voraussetzungen aufgestellt, daß ein von dem Verschulden abhängiger Unterhaltsanspruch begründet sein muß und sich das Verschulden des beklagten Ehegatten nicht eindeutig aus dem Scheidungsurteil ergibt, sowie, daß der Ehegatte, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Recht auf den Schuldausspruch besäße, bei Erlaß des Scheidungsurteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat. Ob unter diesen Voraussetzungen eine selbständige Klage auf ergänzende Feststellung einer Scheidungsschuld grundsätzlich auch in Bezug auf ausländische Scheidungsurteile zuzulassen ist (dafür Jayme und Siehr FamRZ 1969, 188, 192; anders Frankenstein IPR Bd. Ill S. Das polnische Recht, das von dem Urteil des Kreisgerichts Glei-witz zugrunde gelegt worden ist, kennt die Feststellung einer Scheidungsschuld; sie entfällt nur auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien (Art. 57 §§ 1 und 2 des Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Die Rechtslage ist also eine andere als die sich aus dem DDR-Recht ergebende, das eine Schuldfeststellung nicht kennt. Nun beruft sich der Kläger auf die vom deutschen Recht abweichende Schuld- und Unterhaltsregelung des polnischen Rechts, die ihn motiviert habe, auf die Feststellung einer Scheidungsschuld zu verzichten. Das polnische Recht kenne zu dem Unterschied vom deutschen Recht keine Schuldabwägung, so daß nicht, wie im deutschen Recht, die Rechtsfolge eintreten könne, daß er, wenn ihn die geringere Schuld treffe, von der Unterhaltspflicht frei sei. Er werde benachteiligt, wenn gegen ihn nicht diese polnische Unter-haltsregelung, sondern die Regelung des deutschen Rechts zur Anwendung komme, wonach bei Fehlen eines Schuldausspruchs eine Unterhaltspflicht gemäß § 61 Abs. 2 Ehegesetz bestehe. Der Kläger muß hinnehmen, daß sein für die Anwendung polnischen Rechts erheblicher und auf sie zielender Verzicht auf Feststellung einer Scheidungsschuld von vornherein unter dem Vorbehalt stand, daß er nur solange von Bedeutung sein würde, als für die zwischen den Parteien bestehenden Unterhaltsverpflichtungen polnisches Recht anwendbar war. Im übrigen mag bemerkt werden, daß gerade im vorliegenden Fall schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er sich im August 193S von der Beklagten getrennt und Beziehungen zu seiner Jetzigen Ehefrau aufgenommen hat, in Verbindung mit den Beweisschwierigkeiten für die Feststellung einer Mitschuld Auch der Umstand, daß der Kläger gehindert war, in Polen eine Klage auf Aufhebung der Ehe aus Verschulden der Beklagten zu erheben, vermag die Zulassung einer Klage auf nachträgliche Schuldfeststellung nicht zu recht-fertigen. Im übrigen wäre, worauf beide Vorinstanzen mit Recht hingewiesen haben, eine Eheaufhebung im Jahre 1963» als der Kläger die Auflösung der Ehe begehrt hat, auch nach deutschem Recht wegen Fristablaufs (§33 Abs. 1 EheG) nicht mehr mit Erfolg durchzusetzen gewesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZs nein EheG §§ 52 ff; ZPO §§ 328, 606 ff Hat ein Ehegatte in dem Eheseheidungsverfahren vor einem polnischen Gericht auf Feststellung einer Schuld seines Ehepartners verzichtet, so kann er nicht nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland vor einem deutschen Gericht die Feststellung einer sich aus deutschem Recht ergebenden Scheidungsschuld seines früheren Ehegatten begehren. BGH, Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 134/75 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/75 Verkündet am 14. Juli 1976 Fieser , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Busfahrers Egon $ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Liesbeth M geb. Hfll, HOB, B geschiedene traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1975 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt eine ein polnisches Ehescheidungsurteil ergänzende Schuldfeststellung. Der am 20. Mai 1928 geborene Kläger und die am 9« August 1914 geborene Beklagte, beide deutsche Staatsangehörige, heirateten am 19« Oktober 1951 in ZflHI Für die Beklagte war es die zweite Ehe; ihr erster Ehemann ist im Kriege verschollen. Die Ehe blieb kinderlos. Am 2. August 1958 verließ der Kläger die Beklagte. Auf die von ihm im Jahre 1963 erhobene Scheidungsklage wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des polnischen Kreisgerichts Gleiwitz vom 22. Januar 1964 geschieden. Die Scheidung erfolgte, da die Parteien als Bürger der Volksrepublik Polen angesehen wurden, unter Anwendung polnischen Rechts. In den Gründen des Scheidungsurteils ist ausgeführt worden, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Die Beklagte könne zufolge einer Unterleibsoperation keine Kinder bekommen. Der Kläger lebe seit 1961 mit einer anderen Frau im Konkubinat. Auf Wunsch der Parteien werde die Ehe gemäß Art. 31 § 2 Familienkodex ohne Schuldausspruch geschieden. Das Urteil ist durch Erlaß des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Oktober 1969 anerkannt worden. Der Kläger kam im Jahre 1966 in die Bundesrepublik Deutschland. Er hat inzwischen die Frau, mit der er nach der Trennung von der Beklagten in Beziehung getreten ist, geheiratet. Im Jahre 1968 gelangte auch die Beklagte in die Bundesrepublik. Hier verklagte sie den Kläger auf Zahlung von Unterhalt. Im Berufungsverfahren des Unterhaltsrechtsstreits hat das Landgericht Düsseldorf die Sache durch Urteil vom 18. Januar 1974 zur Entscheidung über die Höhe des Unterhalts an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestimme sich, da die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden sei, nach § 61 Abs. 2 Ehegesetz. Der Kläger 1st der Ansicht, die nach polnischem Recht erfolgte Scheidung ohne Schuldausspruch könne nicht losgelöst behandelt werden von der sich nach polnischem Recht danach ergebenden Unterhaltsregelung, die dahin gehe, daß eine Unterhaltsverpflichtung bei Scheidung ohne Schuldausspruch nach fünf Jahren entfalle. Entweder müsse diese Uhterhaltsregelung eingreifen oder er müsse, wenn deutsches Unterhaltsrecht angewendet werden solle, auch in der Schuldfrage so gestellt werden, wie er bei Anwendung deutschen Rechts stehen würde. Nach deutschem Recht hätte er auf Aufhebung der Ehe wegen Unfruchtbarkeit der Beklagten klagen können, wobei die Beklagte als schuldig anzusehen gewesen wäre, well sie den Aufhebungsgrund gekannt habe. Außerdem hätte er eine Scheidung aus Verschulden der Beklagten erwirken können. Die Beklagte habe ihm verschwiegen, daß sie keine Kinder bekommen könne. Außerdem habe sie unmittelbar nach der Trennung Beziehungen zu einem anderen Mann namens Georg NÜI auf genommen und seinen Schwager verleiten wollen, mit ihr Ehebruch zu begehen. Vor dem polnischen Gericht habe er nur deshalb auf Feststellung einer Schuld verzichtet, weil es nach polnischem Recht eine Eheaufhebungsklage nicht gebe und ebensowenig eine Schuldabwägung, wie sie bei Scheidung der Ehe nach deutschem Recht hätte in Betracht kommen können, weil ihm die Vornahme der Trennung als Verschulden hätte ausgelegt werden können; er habe also nicht die Feststellung einer überwiegenden Schuld der Beklagten erzielen können, wie sie nach deutschem Recht möglich sei. Demzufolge müsse eine nachträgliche oder ergänzende Schuldfeststellung vorgenommen werden. Demgemäß hat der Kläger beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Schuld an der durch das Urteil des Kreisgerichts Gleiwitz vom 22. Januar 1964 ausgesprochenen Scheidung trifft. Die Beklagte hält eine solche nachträgliche Schuldfeststellungsklage für unzulässig, im übrigen auch für unbegründet. Der Kläger trage allein die Schuld an der Scheidung, da er sie im Jahre 1958 verlassen und sich einer anderen Frau zugewendet habe. Ein Eheaufhebungsgrund habe nicht bestanden; ihre Unterleibsoperation habe erst mehrere Jahre nach der Eheschließung, nämlich im Jahre 1956, stattgefunden. Ehewidrigkeiten bestreite sie. Georg MMH habe «i« erstmals im Jahre 1962 gesehen und erst viel später näher kennengelernt. Es treffe auch nicht zu, daß sie den Schwager des Klägers habe verführen wollen, vielmehr habe umgekehrt der Schwager in angetrunkenem Zustand versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Beide Gerichte haben eine nachträgliche Schuldfeststellung nicht für zulässig gehalten. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung einer Scheidungsschuld der Beklagten. Entscheidungsgründe; Das vom Kreisgericht in Gleiwitz am 22. Januar 1964 erlassene Urteil, mit dem die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden worden ist, ist zufolge der Anerkennung des Urteils im Verfahren nach Art. 7 § 1 des Familien- rechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Die damit anzuerkennende Rechtskraft des Urteils umfaßt die Feststellung, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden ist, ebenso "wie ein in einem ausländischen Scheidungsurteil enthaltener Schuldausspruch von der Anerkennung umfaßt wird (Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 17 Rn, 77; Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10./II. Aufl. § 328 ZPO Rn. 462; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19« Aufl. § 322 Anm. IX 1 c; a. A. Jayme und Siehr FamRZ 1969, 188, 191, 192 zu V 4). Für eine nachträgliche oder ergänzende Schuldfeststellung ist solchenfalls grundsätzlich kein Raum. Sie ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wird bei Scheidung deutscher Ehegatten in dem ausländischen Scheidungsurteil dem deutschen Recht zuwider und unter Benachteiligung einer deutschen Partei über die Schuld entschieden, so kann die benachteiligte Partei dies in dem Anerkennungsverfahren geltend machen und entweder die Nichtanerkennung des Urteils oder wenigstens die Nichtanerkennung der Entscheidung über die Seheidungsschuld begehren (BGHZ 20, 323, 336/7 in Bezug auf die Anerkennung von in der DDR ergangenen Scheidungsurteilen; Frankenstein IPR Bd. Ill S. 547). Fehlt es alsdann bei Nichtanerkennung der Entscheidung über die Scheidungsschuld an einer rechtskräftigen und bindenden Entscheidung zur Schuldfrage, so ist über diese, wenn es für die Nebenfolgen der Scheidung auf die Schuld ankommt, in den die Nebenfolgen betreffenden Verfahren, insbesondere in einem Unterhaltsrechtsstreit, incidenter zu entscheiden. In diesen Fällen könnte auch ein Bedürfnis bestehen, im Wege einer besonderen Klage eine ergänzende Schuldfeststellung mit Wirkung für und gegen jedermann begehren zu können, ebenso wie in den Fällen, in denen das Recht, in dessen Anwendung das ausländische Scheidungsurteil ergangen ist, abweichend von dem derzeit geltenden deutschen Recht die Feststellung einer Scheidungsschuld nicht kennt. Durch Zulassung einer solchen Klage würde insbesondere verhindert, daß zu den schuldabhängigen Scheidungsfolgen in der Schuldfrage voneinander abweichende Entscheidungen ergehen. Demgemäß haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Bundessozialgericht eine selbständige Klage auf nachträgliche Schuldfeststellung in Ergänzung von in der DDR erlassenen Scheidungsurteilen zugelassen (BGHZ 34, 134, 152 * FamRZ 1961, 203 « NJW 1961, 874; BGH LM EheG § 58 Nr. 3 = FamRZ 1967, 141 = NJW 1967, 772; BSG FamRZ 1967, 624). Hinsichtlich der in der DDR erlassenen Scheidungsurteile besteht einmal die Besonderheit, daß diese nicht dem Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG unterliegen (BGHZ 20, 323, 331), und dann die in diesem Zusammenhang bedeutsame Rechtslage, daß das DDR-Recht eine Schuldfeststellung in Scheidungssachen nicht kennt. Für die Zulassung dieser Schuldfeststellungsklage hat der Bundesgerichtshof die weiteren Voraussetzungen aufgestellt, daß ein von dem Verschulden abhängiger Unterhaltsanspruch begründet sein muß und sich das Verschulden des beklagten Ehegatten nicht eindeutig aus dem Scheidungsurteil ergibt, sowie, daß der Ehegatte, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Recht auf den Schuldausspruch besäße, bei Erlaß des Scheidungsurteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat. 8 Ob unter diesen Voraussetzungen eine selbständige Klage auf ergänzende Feststellung einer Scheidungsschuld grundsätzlich auch in Bezug auf ausländische Scheidungsurteile zuzulassen ist (dafür Jayme und Siehr FamRZ 1969, 188, 192; anders Frankenstein IPR Bd. Ill S. 547 für die Fälle, in denen das ausländische Recht den Schuldausspruch verbietet), mag dahinstehen. Die Frage wird sich für die weitere Zukunft ohnedies dadurch erledigen, daß es im deutschen Recht nach der am 1. Juli 1977 in Kraft tretenden Neuregelung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) die Feststellung einer Scheidungsschuld nicht mehr gibt. Für den vorliegenden Fall kann Jedenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen eine ergänzende Schuldfeststellungsklage nicht zugelassen werden. Das polnische Recht, das von dem Urteil des Kreisgerichts Glei-witz zugrunde gelegt worden ist, kennt die Feststellung einer Scheidungsschuld; sie entfällt nur auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien (Art. 57 §§ 1 und 2 des Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Februar 1964; ebenso die zur Zeit des Urteilserlasses gegoltene Regelung des Art. 31 FamK 1950; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, 53. Lief. S. 35). Beide Parteien haben vor dem Kreisgericht in Gleiwitz beantragt, von der Feststellung einer Scheidungsschuld abzusehen. Deshalb ist die Feststellung unterblieben, nicht deswegen, weil eine Schuldfeststellung nach dem polnischen Recht nicht zulässig wäre. Die Rechtslage ist also eine andere als die sich aus dem DDR-Recht ergebende, das eine Schuldfeststellung nicht kennt. Ehegatten können nicht im Wege einer Ergän- zungsklage die Nachholung der Feststellung einer Scheidungsschuld verlangen, auf die sie im Scheidungsverfahren verzichtet haben. Nun beruft sich der Kläger auf die vom deutschen Recht abweichende Schuld- und Unterhaltsregelung des polnischen Rechts, die ihn motiviert habe, auf die Feststellung einer Scheidungsschuld zu verzichten. Das polnische Recht kenne zu dem Unterschied vom deutschen Recht keine Schuldabwägung, so daß nicht, wie im deutschen Recht, die Rechtsfolge eintreten könne, daß er, wenn ihn die geringere Schuld treffe, von der Unterhaltspflicht frei sei. Zudem entfalle nach polnischem Recht, wenn eine Schuldfeststellung unterbleibe, die Unterhaltspflicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Scheidung. Das habe ihn bewogen, das Unterlassen einer Schuldfeststellung als die für ihn günstigere Regelung zu wählen. Er werde benachteiligt, wenn gegen ihn nicht diese polnische Unter-haltsregelung, sondern die Regelung des deutschen Rechts zur Anwendung komme, wonach bei Fehlen eines Schuldausspruchs eine Unterhaltspflicht gemäß § 61 Abs. 2 Ehegesetz bestehe. Diese Erwägungen des Klägers können nicht dazu führen, eine ergänzende Schuldfeststellungsklage zuzulassen. Die Tatsache, daß es in dem von dem Scheidungsrichter angewendeten ausländischen Recht nicht eine dem derzeitigen deutschen Recht entsprechende Abwägung der Scheidungsschuld mit der Folge gibt, daß der weniger schuldige Ehegatte von der Unterhaltspflicht frei ist (§52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EheG), kann nicht dazu führen, den Scheidungsprozeß hinsichtlich und zu dem Zweck der Schuld- 10 - abvägung und -feststellung neu aufzurollen. Das würde eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bedeuten. Ist schon ohnedies die Schuldabwägung, d. h. die Feststellung eines erheblich schwereren Verschuldens eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe, eine oft schwierige, mit Unsicherheiten belastete und von Wertungen abhängige Entscheidung, so gilt dies vermehrt, wenn sie durch einen anderen Richter als den Scheidungsrichter erfolgen soll, erst eine beträchtliche Zeit nach der Beendigung der Ehe und demzufolge oft erst dann erfolgen wird, wenn sich die Beweismittel nach Zahl und Qualität erheblich vermindert haben. Demgegenüber ist es das kleinere Übel, daß die Ehegatten die mit ihrer Übersiedlung in einen anderen Staat verbundene Wandlung des Unterhaltsstatuts, aus der sich eine Änderung der Unterhaltsverpflichtungen ergeben kann, in Kauf zu nehmen haben. Der Kläger muß hinnehmen, daß sein für die Anwendung polnischen Rechts erheblicher und auf sie zielender Verzicht auf Feststellung einer Scheidungsschuld von vornherein unter dem Vorbehalt stand, daß er nur solange von Bedeutung sein würde, als für die zwischen den Parteien bestehenden Unterhaltsverpflichtungen polnisches Recht anwendbar war. Wollte der Kläger sicher gehen, auch bei Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland von Unterhaltsansprüchen der Beklagten frei zu sein, dann hätte er mit der Beklagten einen Un-terhaltsverzicht vereinbaren müssen. Im übrigen mag bemerkt werden, daß gerade im vorliegenden Fall schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er sich im August 193S von der Beklagten getrennt und Beziehungen zu seiner Jetzigen Ehefrau aufgenommen hat, in Verbindung mit den Beweisschwierigkeiten für die Feststellung einer Mitschuld 11 der Beklagten kaum damit zu rechnen sein würde, daß die Feststellung einer Überwiegenden Schuld der Beklagten an der Ehezerrüttung getroffen werden könnte. Auch der Umstand, daß der Kläger gehindert war, in Polen eine Klage auf Aufhebung der Ehe aus Verschulden der Beklagten zu erheben, vermag die Zulassung einer Klage auf nachträgliche Schuldfeststellung nicht zu recht-fertigen. Im übrigen wäre, worauf beide Vorinstanzen mit Recht hingewiesen haben, eine Eheaufhebung im Jahre 1963» als der Kläger die Auflösung der Ehe begehrt hat, auch nach deutschem Recht wegen Fristablaufs (§33 Abs. 1 EheG) nicht mehr mit Erfolg durchzusetzen gewesen. Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Dr. Bukow Dr. Buchho Knüfer Dr. Hoegen