Für die Gebühren des nach Inkrafttreten des KostÄndG 1975 beauftragten Rechtsanwalts bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, wenn dieser noch nach altem Recht festzusetzen war. Da sich der Streitwert nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels richtet (§ 4 Abs. 1 ZPO), hatte die Festsetzung nach § 14 GKG a.F. zu erfolgen, nach welchem der Mindeststreitwert in Ehesachen 3 000 IM betragen hat. September 1975) beauftragt worden ist, hat beantragt, für seine Gebühren den nach neuem Recht geltenden Mindeststreitwert von 4 000 DM (§ 12 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Er hat sich für seine Ansicht, daß dieser Wert abweichend von dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 3 000 DM maßgebend Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der nach dem 15. September 1975 beauftragt worden ist, bestimmen sich allerdings, wie sich aus einem Umkehrschluß zu Art. 5 § 2 Abs.4 Satz 1 KostÄndG ergibt, nach neuem Recht. Insbesondere ist gesetzlich der Zeitpunkt bestimmt, der für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend sein soll (§4 ZPO), und es ist gesetzlich festgelegt, daß der für die Gerichtsgebühren geltende und festgesetzte Wert auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist (§§ 8 Abs.1, 9 Abs. 1 BRAGebO). Die Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 Abs.4 Satz 1 KostÄndG enthält eine Regelung nur für die Gebühren der Rechtsanwälte, nicht für den Streitwert. Es kann daher nicht angenommen werden, daß mit dieser Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz der §§ 8 Abs.1, Es muß daher bei dem Grundsatz der §§ 8 Abs.1, 9 Abs. 1 BRAGebO verbleiben, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert für die Anwaltsgebühren auch dann zugrundezulegen ist, wenn der Anwalt seinen Auftrag nach dem 15.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KostÄndG 1975 Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1; BRAGebO §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Für die Gebühren des nach Inkrafttreten des KostÄndG 1975 beauftragten Rechtsanwalts bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, wenn dieser noch nach altem Recht festzusetzen war. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1977 - IV ZR 134/75 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 134/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Busfahrers Egon vBMMP5‘traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen Frau Liesbeth M geb. geschiedene traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt) 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 19. Januar 1977, den Streitwert für die Beklagte auf 4 000 DM festzusetzen, wird abgewiesen. Gründe : In der vorliegenden Ehesache ist der Streitwert für die Revisionsinstanz durch Senatsbeschluß vom 14. Juli 1976 auf 3 000 DM festgesetzt worden. Die Revision war vor Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 eingelegt worden. Da sich der Streitwert nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels richtet (§ 4 Abs. 1 ZPO), hatte die Festsetzung nach § 14 GKG a.F. zu erfolgen, nach welchem der Mindeststreitwert in Ehesachen 3 000 IM betragen hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der nach dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes (15. September 1975) beauftragt worden ist, hat beantragt, für seine Gebühren den nach neuem Recht geltenden Mindeststreitwert von 4 000 DM (§ 12 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Er hat sich für seine Ansicht, daß dieser Wert abweichend von dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 3 000 DM maßgebend sei, auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 22. Juni 1976 -IW 2416/76 (AnwBl. 1976, 347) bezogen. Der Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der nach dem 15. September 1975 beauftragt worden ist, bestimmen sich allerdings, wie sich aus einem Umkehrschluß zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG ergibt, nach neuem Recht. Daraus folgt aber nicht, daß für die Gebühren auch das neue Streitwertrecht zugrundezulegen ist. Wenn es auch richtig ist, daß der dem Anwalt zustehende Gebührenbetrag nicht nur von den Gebührentatbeständen, den Gebührensätzen und den Gebührentabellen, sondern auch von dem Streitwert abhängig ist, so sind doch Gebührenrecht und Streitwertrecht Jeweils selbständig geregelt. Insbesondere ist gesetzlich der Zeitpunkt bestimmt, der für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend sein soll (§4 ZPO), und es ist gesetzlich festgelegt, daß der für die Gerichtsgebühren geltende und festgesetzte Wert auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGebO). Die Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG enthält eine Regelung nur für die Gebühren der Rechtsanwälte, nicht für den Streitwert. Es kann daher nicht angenommen werden, daß mit dieser Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGebO gemacht werden sollte (ebenso BVerwG KostRspr. KostÄndG 1975 Art. 5 § 2 Nr. 15; OLG Bamberg JurBüro 1976, 1199; OLG Hamm, 23. Ziv.Sen., JurBüro 1976, 1645; a.A. außer der gen. Entscheidung des KG OLG Frankfurt JurBüro 1976, 937; OLG Hamm, 15. Ziv.Sen., JurBüro 1976, 1059). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 BRAGebO, die in besonderen Fällen eine eigene Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit zuläßt, liegen nicht vor. Die Vorschrift erfaßt nicht den Fall einer Änderung der Streitwertvorschriften. Es muß daher bei dem Grundsatz der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGebO verbleiben, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert für die Anwaltsgebühren auch dann zugrundezulegen ist, wenn der Anwalt seinen Auftrag nach dem 15. September 1975 erhalten hat. Demnach konnte dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten nicht stattgegeben werden. Dr. Grell Dr. Buchholz -KJ