Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision gegen das Urteil des Januar 1966 wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auszahlung der Entschädigungs-leistungen nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Sie hat behauptet, ihr Ehemann sei wegen einer chronischen Veränderung des linken Schultergelenks nur ‘'arbeitsverwendungsfähig" gewesen. Daraufhin sei ihr Ehemann im Zuge der Sippenhaft auf Veranlassung des Oberkommandos der Wehrmacht befehlsgemäß "kriegsverwendungsfähig" geschrieben und an die Front abgestellt worden. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihr Kapitalentschädigung und Rente zuzubilligen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen, jedoch die Revision zugelassen. Das hat der Senat im einzelnen in dem heute gleichfalls verkündeten Urteil - IV ZR 133/66 -, das die Ansprüche der Kinder der Klägerin auf Zahlung einer Waisenrente betrifft, dargelegt. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Witwenrente der Klägerin, die sie nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, weder nach § 10 BEG noch nach § 9 Abs. 1 BEG auf die ihr nach diesem Gesetz zustehende Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Auch insoweit wird auf das oben angeführte Urteil Bezug genommen, das die Waisenrente der Kinder der Klägerin betrifft.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 134/66 URTEIL Verkündet am 8. Dezember 19&7 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, O^^^platz 0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Ann-Barbara v. T House C /England, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Der Offizialanwalt für Wiedergutmachung. Rechtsanwalt tfjflfc, MI Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1966 wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auszahlung der Entschädigungs-leistungen nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I, 2065) in Verbindung mit der 1. Verordnung zur Durchführung von Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 22. März 1966 (BGBl I, 186) und der weiteren hierzu ergehenden Rechtsverordnungen erfolgt. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 13. März 1945 an den Folgen einer im Fronteinsatz erlittenen Granat- r T Splitterverletzung verstorbenen Ludwig Freiherrn von T Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente. Sie hat behauptet, ihr Ehemann sei wegen einer chronischen Veränderung des linken Schultergelenks nur ‘'arbeitsverwendungsfähig" gewesen. Deswegen sei er als Soldat nur in der Heima't eingesetzt worden. Seine Schwester sei mit Freiherrn Ludwig von L^^m^ verheiratet gewesen. Dieser sei wegen seiner Beteiligung an der Verschwörung vom 20. Juli 1944 im August 1944 hingerichtet worden. Daraufhin sei ihr Ehemann im Zuge der Sippenhaft auf Veranlassung des Oberkommandos der Wehrmacht befehlsgemäß "kriegsverwendungsfähig" geschrieben und an die Front abgestellt worden. Das Landesentschädigungsamt hat das Begehren der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihr Kapitalentschädigung und Rente zuzubilligen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiosen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen, jedoch die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. 1s verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich nicht vertreten lassen. / Die Revision ist unbegründet. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Abstellung des Ehemanns der Klägerin an die Front eine nationalsozialistische Gev/alt-maßnahme war und daß auch seine tödliche Verwundung, die er an der Front erlitten hat, verfolgungseigentümlich ist. Das hat der Senat im einzelnen in dem heute gleichfalls verkündeten Urteil - IV ZR 133/66 -, das die Ansprüche der Kinder der Klägerin auf Zahlung einer Waisenrente betrifft, dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Witwenrente der Klägerin, die sie nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, weder nach § 10 BEG noch nach § 9 Abs. 1 BEG auf die ihr nach diesem Gesetz zustehende Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Auch insoweit wird auf das oben angeführte Urteil Bezug genommen, das die Waisenrente der Kinder der Klägerin betrifft. Da das beklagte Land erklärt hat, gegen die Berechnung der Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Rente keine Einwendungen zu erheben, mußte die Revi- ~ 5 - sion mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 HEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Jedoch entsprechend dem Antrag des beklagten Landes war der Zahlungsvorbehalt nach Maßgabe des § 19 des Haus haltsicherungsgesetzes in das Urteil aufzunehmen Ascher Bundesrichter Baske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher Johannsen Maaß Dr. Graf