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BGH

Gericht: BGH

Die Prozeßbevollmächtigte dor Klägerin, die als Rechtsanwältin bei oinem Landgericht, jedoch nicht bei einem Ober-landesgericht zngolassen ist, hat trotz mehrfacher belehrender Hinweiso durch den Berichterstatter des Senats darauf bestanden, eine von ihr an das Kammergericht gerichtete schriftliche Erklärung, jedenfalls aber spätere von ihr beim Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsätze als Revision gegen das vos’bezoiehnete Urteil des Kammergerichts vom 24o Oktober 1962 aufzufassen und Uber dieses Rechtsmittel sachlich zu entscheiden«. In solchen Fällen einer aussichtslosen Rechtsverfolgung ist 63 aber durchaus möglich,- daß die alleinige oder doch die Hauptverantwortung für die durch die grob fehlsamo Sachbefcand-lung entstandene Kostenlast nicht die rechtsunkundige Partei, öondern den Anwalt trifft0 Daher ist nach der Überzeugung doo Senats eine Prüfung der Präge, ob der Sachverhalt Anlaß gibt, die Bestimmung des § 1o2 ZPO gegen den Anwalt anzuwenden* unerläßlich, um gegebenenfalls - doho in Fällen besonders eindeutigen und groben Verschuldens auf Seiten des Anwalts -dessen Verantwortlichkeit klar herauszusteilen* Das ist schon deshalb notwendig, weil anderenfalls die Gerichte in derartigen Fällen die Verantwortung für die von ihnen zu treffende, den Umfang der Kostenlast mitbestimmende Brmessensentschci-dung nach § 225 Abs* 2 BEG nicht zu tragen vermöchten und deshalb entgegen dem eindeutigen Gesetzeswillen auch von der Anwendung dieser Bestimmung überhaupt absehen müßten*

RechtsmittelgrobBestimmungAnwaltAnwendungFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

J3LSJ24/62
Beschluß
 In dor SntSchädigungssache
 der Witwe Eugenio P a
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- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin und Hevisionslclägerin: Rechtsanwältin
 gegen
das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pohrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsheklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 13. Juli 1963 beschlossens
 Die Prozeßbevollmäehtigte der Klägerin, Frau Rochtsanwältin Natalia Bosenberg wird gemäß § 1o2 Abs» 1 ZPO verurteilt, die Kosten zu tragen, die durch die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24* Oktober 1962 entstanden sind.
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G- r ü n ,d e i
Die Prozeßbevollmächtigte dor Klägerin, die als Rechtsanwältin bei oinem Landgericht, jedoch nicht bei einem Ober-landesgericht zngolassen ist, hat trotz mehrfacher belehrender Hinweiso durch den Berichterstatter des Senats darauf bestanden, eine von ihr an das Kammergericht gerichtete schriftliche Erklärung, jedenfalls aber spätere von ihr beim Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsätze als Revision gegen das vos’bezoiehnete Urteil des Kammergerichts vom 24o Oktober 1962 aufzufassen und Uber dieses Rechtsmittel sachlich zu entscheiden«. In dem Urteil des Kammer-gerichts war die Revision nicht zugelassen» Die gegen dio Nichtzulassung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin war durch Beschluß des Senats vom 29« Mai 1963 zurückgcwio-sen worden»
Der Senat konnte nach der eindeutigen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht umhin, Uber deren Begehren eine Entscheidung zu treffen» Sie erging dahin, daß die Revision als unzulässig verworfen werde» Dabei wurden der Klägerin in Anwendung des § 225 Abs» 2 BEG die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, weil die. Revision, wio im Verwarfungob eschluß näher datfgelegt, - und zwar aus mehreren Gründen -, offensichtlich unzulässig war»
Auch bei Anwendung geringster Sorgfalt hätte die Prozoß-bevollmächtigto der Klägerin - zu demal nach der ihr von seiten des Senats zuteil gewordenen Belehrung - einsehen müssen, daß das von ihr verfolgte Rechtsmittel der Revision keinen Erfolg haben konnte» Daß sie sich dieser Einsicht verschloß, muß ihr unter den gegebenen Umständen als grobes Verschulden im Sinno des § 1o2 ZPO angerechnet werden, so daß es angebracht war, sie nach dieser Bestimmung zur Tragung der Kosten der Revision zu verurteilen»
Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 225 AhSo 2 BEG deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Rechtsmittelkläger in SntSchädigungssachen, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel einlegt, ein besonderes Kostenrisiko treffen soll, das sich im Gegensatz zu der sonst in BntschädigungsSachen gewährten Gebührenfreiheit auch auf die Gerichtskosten erstreckt«,
In solchen Fällen einer aussichtslosen Rechtsverfolgung ist 63 aber durchaus möglich,- daß die alleinige oder doch die Hauptverantwortung für die durch die grob fehlsamo Sachbefcand-lung entstandene Kostenlast nicht die rechtsunkundige Partei, öondern den Anwalt trifft0 Daher ist nach der Überzeugung doo Senats eine Prüfung der Präge, ob der Sachverhalt Anlaß gibt, die Bestimmung des § 1o2 ZPO gegen den Anwalt anzuwenden* unerläßlich, um gegebenenfalls - doho in Fällen besonders eindeutigen und groben Verschuldens auf Seiten des Anwalts -dessen Verantwortlichkeit klar herauszusteilen* Das ist schon deshalb notwendig, weil anderenfalls die Gerichte in derartigen Fällen die Verantwortung für die von ihnen zu treffende, den Umfang der Kostenlast mitbestimmende Brmessensentschci-dung nach § 225 Abs* 2 BEG nicht zu tragen vermöchten und deshalb entgegen dem eindeutigen Gesetzeswillen auch von der Anwendung dieser Bestimmung überhaupt absehen müßten*
Ascher
 Baske