Beklagten und Revisionsbeklagten9 - prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Aus der Ehe ist die an flb August 1957 geborene Tochter hervorgegangen0 Die Parteien hatten keine gemeinsame Wohnung, Solange der Beklagte sich noch nicht in Haft befand, besuchte er die Klägerin in ihrer Freizeit in deren Zimmer im Krankenhaus, Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien fand im Kai oder Juni 1957 statt. Er machte geltend, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei nicht schon seit dem Beginn der Untersuchungs- oder Strafhaft aufgehoben worden. in ihrem Briefe vom 16» März i960 geschehen» Im übrigen bestritt der Beklagte, schwere Eheverfehlungen begangen zu haben, er wandte sich auch gegen die Behauptung der Klägerin, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet scic Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch auf Scheidung der Ehe, in erster Linie gestützt auf § 48 EheG, in zweiter Linie auf § 43 EheG» Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden» Es hat seine Entscheidung dan it begründet, daß die Ehe der Parteien so tief zerrüttet sei, daß eine • Wiederherstellung der dem V/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei» Die häusliche Gemeinschaft der Parteien ist nach Ansicht des Landgerichts seit mehr als 5 Jahren aufgehoben, weil bei der von einer Partei verschuldeten Strafhaft die häusliche Trennung schon mit dem Tage der ersten Freiheitsentziehung begonnen habe» Sie hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden. Mit der vom Berufungsgericht sugelassenen Eevision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergesteilt wird. Das Berufangsgericht ist ohne Recht3fehler davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien erst seit dem 16, Kürz i960 aufgehoben und deshalb die DreiJahresfrist, von der nach § 48 Ab3» 1 EheG die Zulässigkeit der Scheidung abhängt, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Cberlandeagericht, nämlich am 19. Januar 1962, noch nicht abgclaufen war* Dos Berufungsgericht hat den Beginn der genannten Prist auf den genannten Zeitpunkt gelegt, weil die Klägerin in ihrem Briefe vom I60 Jaärz i960 dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß sie sich von ihm endgültig trennen wolle* Vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin, obwohl sie den Beklagten seit dem 8. Ob in allen diesen Pallen die Abwesenheit eines Ehegatten vom räumlichen Mittelpunkt des Familienlebens eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeiführt, kann nicht danach.{beurteilt werden, ob und für welche Zeit eine solche Trennung sich als eine natürliche, aus dem regelmäßigen Verlauf der Binge ergebende darsteilt, wie das Beichsgericht in der oben angeführten Entscheidung angenommen hat«. Auch dann, wenn ein Ehegatte durch eine lange, von ihm verschuldete Strafhaft von dem räumlichen Mittelpunkt des ehelichen Lebens ferngehalten wird, können beide Ehegatten in dieser Trennung einen vorübergehenden Zustand sehen, so daß die Ehegatten die Ehewohnung trotz der räumlichen Trennung weiter als den Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens ansehen«, Bas muß auch gelten, wenn die Freiheitsentziehung besonders lange andauert, zu demal 3ich kein sachgerechter Kaßstab nach der vielfach nicht voraussehbaren Bauer der Freiheitsentziehung finden läßto Zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kommt es in diesen Fällen erst dann, wenn ein Ehegatte zu dem Ausdruck bringt, daß er an ihr nicht mehr fest-balten will» Fehlt es an einem solchen willen oder tritt er nicht ausreichend hervor, so beginnt die Frist des § 48 Abs* 1 EheG nicht zu laufen, weil nach dem Zweck dieser Vorschrift eine unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Scheidung der Ehe nur dann rechtfertigt, wenn eine dreijährige von den Ehegatten gewollte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorliegt Diese Grundsätze müssen auch für solche Fälle gelten, in denen es bei oder nach der Eingehung der Ehe nicht su einer häuslichen Gemeinschaft gekommen ist* Das Berufungsgericht hat zwar die Frage nicht entschiedet ob bei den besonderen Umständen, unter denen die Parteien in dem Versorgungskrankenhaus die eheliche Lebensgemeinschaft aufnahmen, vor dem Beginn der Untersuchungshaft eine häusliche Gemeinschaft bestand. Gründet sich die eheliche Lebensgemeinschaft von vornherein nicht auf eine häusliche Gemeinschaft, so kann es für den Beginn der DreiJahresfrist des § 48 Abs, 1 EhsG nur darauf ankommen, in welchem Zeitpunkt eine Ehegatte den Willen bekundet, auch in Zukunft keine häusliche Gemeinschaft herzustellen (vgl, auch EGZ 16o, 189), sie die She mit dem Beklagten nicht fortsetzen wolle, so bedeutet das, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie von diesem Zeitpunkt ab nicht bereit war, die häusliche Gemeinschaft herzustellen oder aufrecht zu ei'-halten. Da somit erst von diesem Zeitpunkt an die Irrist des § 48 Abs, 1 EheG zu laufen begann, kann die Ehe der Parteien nach dieser Bestimmung nicht geschieden werden» Auf die von der Klägerin behaupteten Verfehlungen dieser Art vor dem genannten Zeitpunkt ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es sie als verziehen angesehen hat. Die Vorschrift, daß ein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht besteht, wenn der vorletzte Ehegatte die Verfehlung des anderen Ehegatten verziehen hat (§ 49 EheG), hindert nicht, daß verziehene Verfehlungen zusammen mit anderen noch nicht verziehenen Verfehlungen gewürdigt werden. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Bemerkungen des Beklagten in seinen.an die Klägerin vor dem 14c Januar i960 gerichteten Briefen seinem späteren Verhalten ein solches Gewicht verleihen, daß bei einer Gesamtwürdigung aller Briefstellen der Vorwurf der schweren Eheverfehlung gerechtfertigt erscheint, Das Berufungsgericht hat bisher nur den Inhalt der einzelnen Briefe erörtert und ihn jeweils für sich gewürdigt, V/enn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß in den Vorwürfen und versteckten Drohungen keine schweren Ehevcrfehlungen zu sehen sind, schließt das nicht aus, daß die Klägerin, die schon durch vorangegangene Bemerkungen, die, für sich gesehen, nur leichte Bheverfehlungen dar-stellten, gekränkt worden war, durch die Reihe dieser Beleidigungen und versteckten Drohungen insgesamt in ihrer ehelichen Gesinnung so tief getroffen wurde, daß eine Viiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht su erwarten ist* Auf die Gesamtwertung der verziehenen und unversiehenen Verfehlungen kann daher sowohl für die Frage nach den Kaß der objektiven und subjektiven Pflichtwidrigkoit sowie für die Frage nach der Y/irkung der Verfehlungen auf die She der Parteien nicht verzichtet werden (BGH LM Kr. 32 zu § 48 Abs. 2 EheG * HJ»Y 1958, 2o64 Kr. 5).
Nachschlagewerk s .Amtliche Sammlungs
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EheG § 48 Abs* 1
Zur Frage, wie der Lauf der Dreijahresfrist nach § 48 Abs. 1 EheG zu bestimmen ist, v/enn zwischen den Ehegatten von Anfang an keine häusliche Gemeinschaft bestanden hat»
BGH, ürt. v. 23. November 1962 - IV ZK 134/62
OLG Nürnberg LG Kegensburg
IV ZR 134/62
VerkUndet am 23- November 1962
____ Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
des
Volkes
In dem Rechtsstreit
der Hebamme Barbara Krankenhaus
geb. UflBÜ, tr. ß,
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Walter Gerhard S Straße PB - 4HBHB -
Beklagten und Revisionsbeklagten9 - prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und Bundesrichter Johannsen? Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin vard das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1962 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch Uber die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Von Rechts wegen
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- Tatbestand;
Die Klägerin begehrt die Scheidung ihrer am 16. Juni 1956 mit dem Beklagten eingegangene Ehe*
Die Parteien lernten sich bei einer Sylveoterfeicr 1955 in kennen. Die Klägerin war seit 1954 Schwester
im Staatlichen Versorgungskrankenhaus dort befand
sich der Beklagte seit einigen Jahren als Patient. Sr hatte gegen Ende des Krieges, im April 1945, als Berufssoldat der Waffen-SS schwerste Verwundungen erlitten, die mehrfache Amputationen sowie weitere schwere Operationen, z. B. die Wegnahme des rechten Kittelobres, zu Folge hatten. Seitdem kann er sich fast nur im Bett aufhalten» *
Von 1937 bis Frühjahr 1943 gehörte er, zu dem Schluß als Hauptscharfuhrer, den SS-Wachmannschaften des Konzentrationslagers BuflBHp an. Dort war er von Herbst 1936 bis zu seiner Abberufung Verwalter des sog. Arrestbaues. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurden ihm zahlreiche Korde an Häftlingen des Lagers zur Last gelegt. Das Schwurgericht Bayreuth verurteilte den Beklagten am 3» Juli 1958 zu lebenslangem Zuchthaus, weil es als erwiesen angesehen hatte, daß der Beklagte in der Zeit von spätestens Frühjahr 1940 bis Ende 1942 im Konzentrationslager BuflHBHB mindestens 25 Häftlinge durch intravenöse Einspritzungen von Evipan, Phenol oder Luft getötet hat. Die Revision des Beklagten wurde durch Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Kai 1959 verworfen.
Seit 8. Juli 1957 befindet sich der Beklagte ununterbrochen in Untersuehungs- bzw. in Strafhaft. Zur Zeit verbüßt er die .Zuchthausstrafe in der Strafanstalt
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Während der Beklagte, dessen erste She geschieden worden ist, bei Eingehung der She mit der Klägerin 41 Jahre alt war, war die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht ganz 22 Jahre alt. Aus der Ehe ist die an flb August 1957 geborene Tochter hervorgegangen0 Die Parteien
hatten keine gemeinsame Wohnung, Solange der Beklagte sich noch nicht in Haft befand, besuchte er die Klägerin in ihrer Freizeit in deren Zimmer im Krankenhaus, Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien fand im Kai oder Juni 1957 statt.
Während der Untersuchungs- und Strafhaft führten die Parteien einen regelmäßigen Briefwechsel miteinander, auch besuchte die Klägerin den Beklagten, soweit und so oft ihr das möglich v/ar. Dies änderte sich erst im Kärz i960.
Die Klägerin ist jetzt als Hebamme in einem Krankenhaus in MMBA im Rheinland tätig.
Mit ihrer Klage wollte die Klägerin zunächst die Aufhebung der Ehe nach §§ 32, 33 EheG erreichen. Daneben stützte sie den Antrag auf Scheidung auf § 48 EheG, außerdem berief sie sich auf schwere Eheverfehlungen des Beklagten nach § 43 EheG, Diese Verfehlungen erblickt die Klägerin in einzelnen Bemerkungen, die sich in den Briefen des Beklagten befanden und durch die sie beleidigt, gekränkt oder bedroht worden sein will.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei nicht schon seit dem Beginn der Untersuchungs- oder Strafhaft aufgehoben worden. Die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG habe erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen., an dem sich die Klägerin von ihm losgosagt habe. Dies sei
in ihrem Briefe vom 16» März i960 geschehen» Im übrigen bestritt der Beklagte, schwere Eheverfehlungen begangen zu haben, er wandte sich auch gegen die Behauptung der Klägerin, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet scic
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch auf Scheidung der Ehe, in erster Linie gestützt auf § 48 EheG, in zweiter Linie auf § 43 EheG»
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden» Es hat seine Entscheidung dan it begründet, daß die Ehe der Parteien so tief zerrüttet sei, daß eine • Wiederherstellung der dem V/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei» Die häusliche Gemeinschaft der Parteien ist nach Ansicht des Landgerichts seit mehr als 5 Jahren aufgehoben, weil bei der von einer Partei verschuldeten Strafhaft die häusliche Trennung schon mit dem Tage der ersten Freiheitsentziehung begonnen habe»
Dieses Urteil hat der Beklagte mit der Berufung ange-fochten. Die Xlägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden. Hierzu hat der Beklagte den Antrag gestellt, im Falle der Scheidung der Ehe die Mitschuld der Klägerin festzustellen»
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht sugelassenen Eevision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergesteilt wird.
Bntscheidungsgrunde:
Die Revision ist begründete
I. Das Berufangsgericht ist ohne Recht3fehler davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien erst seit dem 16, Kürz i960 aufgehoben und deshalb die DreiJahresfrist, von der nach § 48 Ab3» 1 EheG die Zulässigkeit der Scheidung abhängt, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Cberlandeagericht, nämlich am 19. Januar 1962, noch nicht abgclaufen war* Dos Berufungsgericht hat den Beginn der genannten Prist auf den genannten Zeitpunkt gelegt, weil die Klägerin in ihrem Briefe vom I60 Jaärz i960 dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß sie sich von ihm endgültig trennen wolle* Vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin, obwohl sie den Beklagten seit dem 8. Juli 1957 nur noch hin und wieder besuchen konnte, immer wieder sum Ausdruck gebracht, daß sie trotz der Strafverfolgung und Verurteilung zu ihm halten werde«
Das Berufungsgericht hat den Beginn der DreiJahresfrist des § 48 Abs« 1 EheG zutreffend bestimmt« Zwar ist es für den Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft regelmäßig bedeutungslos, aus welchem Grunde es zur räumlichen Trennung der Ehegatten gekommen ist« Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 55 EheG (RGZ 16o, 246, 248) in seiner Entscheidung 3GIIZ 4> 279 ausgesprochen. Daher kann ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft aufheben, auch wenn ein solcher Schritt nicht auf don Villen zuräck-geht, die eheliche Gemeinschaft zu lösen oder ihe Auflösung vorsubereitenc In der erwähnten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Jedoch dargelegt, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft einen darauf gerichteten
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Willen voraussetzt«. Ilur bei einem solchen Willen wird die räumliche Trennung der Ehegatten zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft* Die Bedeutung dieses Willens zeigt sich besonders dann? wenn äußere Verhältnisse eine Trennung der Ehegatten herbeiführen«, Zu denken ist hier daran, daß berufliche Verhältnisse einen Ehegatten dazu nötigen, dem gemeinsamen Haushalt fernsubleiben, auch die Abwesenheit durch Krieg, Gefangenschaft, Konzentrationslager-, Internierungs- und Strafhaft gehören hierher*
Ob in allen diesen Pallen die Abwesenheit eines Ehegatten vom räumlichen Mittelpunkt des Familienlebens eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeiführt, kann nicht danach.{beurteilt werden, ob und für welche Zeit eine solche Trennung sich als eine natürliche, aus dem regelmäßigen Verlauf der Binge ergebende darsteilt, wie das Beichsgericht in der oben angeführten Entscheidung angenommen hat«. Auch dann, wenn ein Ehegatte durch eine lange, von ihm verschuldete Strafhaft von dem räumlichen Mittelpunkt des ehelichen Lebens ferngehalten wird, können beide Ehegatten in dieser Trennung einen vorübergehenden Zustand sehen, so daß die Ehegatten die Ehewohnung trotz der räumlichen Trennung weiter als den Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens ansehen«, Bas muß auch gelten, wenn die Freiheitsentziehung besonders lange andauert, zu demal 3ich kein sachgerechter Kaßstab nach der vielfach nicht voraussehbaren Bauer der Freiheitsentziehung finden läßto Zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kommt es in diesen Fällen erst dann, wenn ein Ehegatte zu dem Ausdruck bringt, daß er an ihr nicht mehr fest-balten will» Fehlt es an einem solchen willen oder tritt er nicht ausreichend hervor, so beginnt die Frist des § 48 Abs* 1 EheG nicht zu laufen, weil nach dem Zweck dieser Vorschrift eine unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Scheidung der Ehe nur dann rechtfertigt, wenn eine dreijährige von den Ehegatten gewollte Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft vorliegt
Diese Grundsätze müssen auch für solche Fälle gelten, in denen es bei oder nach der Eingehung der Ehe nicht su einer häuslichen Gemeinschaft gekommen ist* Das Berufungsgericht hat zwar die Frage nicht entschiedet ob bei den besonderen Umständen, unter denen die Parteien in dem Versorgungskrankenhaus die eheliche Lebensgemeinschaft aufnahmen, vor dem Beginn der Untersuchungshaft eine häusliche Gemeinschaft bestand. Hierauf brauchte das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen nicht weiter einzugehen. Wird eine Ehe geschlossen, ohne daß die Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand errichten können, so umfaßt der Wille zur ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig auch das Ziel, eine häusliche Gemeinschaft zu errichten. Sie ist (§ 1353 BG3) nach dem Wesen der Ehe auch dann herbeizuführen, wenn ihrer Verwirklichung besondere Hindernisse entgegenshohen, die auf dem Verhalten eines Eheteils beruhen. Auch in diesem Zusammenhänge kann es dabei nicht darauf ankomnen« ob die Überwindung dieser Hindernisse in naher oder sogar ferner Zukunft zu erwarten oder vielleicht nur zu hoffen n s L
Gründet sich die eheliche Lebensgemeinschaft von vornherein nicht auf eine häusliche Gemeinschaft, so kann es für den Beginn der DreiJahresfrist des § 48 Abs, 1 EhsG nur darauf ankommen, in welchem Zeitpunkt eine Ehegatte den Willen bekundet, auch in Zukunft keine häusliche Gemeinschaft herzustellen (vgl, auch EGZ 16o, 189),
Diese Erklärung tritt also in derartigen Fällen an die Stelle des willens, eine tro^z räumlicher Trennung fort-bestehende häusliche Gemeinschaft aufzugeben. Da nach den Gründen des angefochtenen Urteils die Klägerin erstmals in ihrem Briefe vom 16, März i960 zu dem Ausdruck brachte, daß
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sie die She mit dem Beklagten nicht fortsetzen wolle, so bedeutet das, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie von diesem Zeitpunkt ab nicht bereit war, die häusliche Gemeinschaft herzustellen oder aufrecht zu ei'-halten. Da somit erst von diesem Zeitpunkt an die Irrist des § 48 Abs, 1 EheG zu laufen begann, kann die Ehe der Parteien nach dieser Bestimmung nicht geschieden werden»
2o Die Klägerin hat ihr Scheidungsbegehren hilfs-weise auf § 43 EheG gestützt. Ob in einzelnen Bemerkungen der Briefe, die der Beklagte aus der Strafanstalt an die Klägerin schrieb, schwere Eheverfehlungen zu sehen sind, durch die die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet worden ist, hat das Berufungsgericht nur an Hand der Briefe geprüft, die der Beklagte nach dem 14c Januar 196o an die Klägerin gerichtet hat. Auf die von der Klägerin behaupteten Verfehlungen dieser Art vor dem genannten Zeitpunkt ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es sie als verziehen angesehen hat. Die Vorschrift, daß ein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht besteht, wenn der vorletzte Ehegatte die Verfehlung des anderen Ehegatten verziehen hat (§ 49 EheG), hindert nicht, daß verziehene Verfehlungen zusammen mit anderen noch nicht verziehenen Verfehlungen gewürdigt werden. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Bemerkungen des Beklagten in seinen.an die Klägerin vor dem 14c Januar i960 gerichteten Briefen seinem späteren Verhalten ein solches Gewicht verleihen, daß bei einer Gesamtwürdigung aller Briefstellen der Vorwurf der schweren Eheverfehlung gerechtfertigt erscheint, Das Berufungsgericht hat bisher nur den Inhalt der einzelnen Briefe erörtert und ihn jeweils für sich gewürdigt, V/enn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß in den Vorwürfen und versteckten Drohungen keine schweren Ehevcrfehlungen zu sehen sind, schließt das nicht aus, daß
die Klägerin, die schon durch vorangegangene Bemerkungen, die, für sich gesehen, nur leichte Bheverfehlungen dar-stellten, gekränkt worden war, durch die Reihe dieser Beleidigungen und versteckten Drohungen insgesamt in ihrer ehelichen Gesinnung so tief getroffen wurde, daß eine Viiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht su erwarten ist* Auf die Gesamtwertung der verziehenen und unversiehenen Verfehlungen kann daher sowohl für die Frage nach den Kaß der objektiven und subjektiven Pflichtwidrigkoit sowie für die Frage nach der Y/irkung der Verfehlungen auf die She der Parteien nicht verzichtet werden (BGH LM Kr. 32 zu § 48 Abs. 2 EheG * HJ»Y 1958, 2o64 Kr. 5). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten noch nicht geprüft und gewürdigt. Aus diesen Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Ascher
Johannsen
Haaß
Dr. Loewenheim Br. Graf