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BGH · IV ZR 134/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 134/61

Oktober 1956 begrenzte Prist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist mit der Neufassung des BErgG durch das 3* Änderungsgesetz auch für die in Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1957, welche am 14* Juni 1957 bei dem Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe eingegangen ist, hat der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Kläger für die Zeit vom 19#. Juli 1945 bis Ende April 1947 in Mannheim seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe. ÄndG zu dem BErgG könne der Kläger seinen Anspruch nicht stutzen, obwohl er am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe und zwischen dem 1. Für einen Anspruch auf Grund dieser Vorschrift gelte-: nämlich die Anmeldefrist des § 91 Abs. 2 BErgG (l. stimmt, bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Anspruch des Klägers sei, trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen in seiner Person, nicht aufrechterhalten geblieben, weil er die Anmeldung erst April 1956 (Art. V aaO) v/ar die Anmeldefrist gemäß § 91 Abs. 2 BErgG noch nicht abgelaufen. Andererseits galt gemäß Art. I aaO das BErgG von diesem Zeitpunkt ab in der Passung des BEG. Dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers entspricht, läßt sich auch auf einen Umkehrschluß aus Art. III Nr. 14 3» ÄndG-BErgG verweisen. Das Oberlandesgericht befindet sich daher rechtlich im Irrtum, wenn es annimnt, die Ansprüche des Klägers seien durch Art. III Nr. 1 aaO nicht aufrechterhalten geblieben. In der zuerst genannten Entscheidung ist zwar ausgeführt, daß der Gesetzgeber eine Rückwirkung der in der Neufassung des BEG normierten Verfahrensvorschriften auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des 3* ÄndG nicht habe anordnen wollen. Im vorliegenden Falle war dagegen die andere Frage zu entscheiden, ob der Bundesgesetzgeber die von ihm im BErgG gesetzte Antragsfrist durch das 3•AndG auch für die in diesem Gesetz aufrechterhaltenen Ansprüche verlängert hat. Setzungen der einzelnen vom Kläger erhobenen Ansprüche sowie über deren Höhe und über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BErgGBEGAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2519 055
3. ÄndG-BErgG v. 29. Juni 1956, BGBl I, 559, Art. Ill Nr. 1; BEG § 189 Abs. 1 Nr. 2; BErgG § 91 Abs. 2
Die im BErgG auf den 1. Oktober 1956 begrenzte Prist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist mit der Neufassung des BErgG durch das 3* Änderungsgesetz auch für die in Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1. April 1958 verlängert worden.
BGH, Urt. v. 3. November 1961 - IV ZR 134/61 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
IV ZR 134/61
Verkündet
 am 3. November 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des katholischen Geistlichen Edmund L
Polen,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres«
in
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. April 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde als Angehöriger der römisch-katholischen Geistlichkeit in Polen am 15* Mai 1942 von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und am 26. Dezember 1942 in das Konzentrationslager Dachau eingeliefert, wo er bis 29* April 1945 in Haft gehalten wurde. Nach seiner Befreiung begab er sich nach Mannheim, wo er sich zu dem 19. Juli 1945 polizeilich an-meldete. Ende April 1947 kehrte er nach Polen zurück. Dort hat er seitdem seinen Wohnsitz.
Mit Eingabe vom 9. Mai 1957, welche am 14* Juni 1957 bei dem Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe eingegangen ist, hat der Kläger Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt. Hiermit hat er bei den EntschädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
EntScheidungsgründe: Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Kläger für die Zeit vom 19#. Juli 1945 bis Ende April 1947 in Mannheim seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe. Da er die polnische Staatsangehörigkeit erst nach seinem Wegzuge nach Polen erworben habe, sei er auch dorthin auogev/andert. Damit seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c erster Halbsatz BEG für seinen Anspruch gegeben.
 
1
Dieser scheitere aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung daran, daß die Bundesrepublik Deutschland mit der polnischen Regierung keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG i.V. mit Art. III Nr. 1 des 3. ÄndG zu dem BErgG könne der Kläger seinen Anspruch nicht stutzen, obwohl er am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe und zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 30. Dezember 1952 nach Polen ausgewandert sei. Für einen Anspruch auf Grund dieser Vorschrift gelte-: nämlich die Anmeldefrist des § 91 Abs. 2 BErgG (l. Oktober 1956), die der Kläger versäumt habe.
ii.
Die hiergegen geführten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1'BErgG bestand ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte - wie hier der Kläger -am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach § 91 Abs. 2 BErgG war der Entschädigungsanspruch von dem Berechtigten bis zu dem 1. Oktober 1956 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde anzu demelden. Wie in Art. Ill Nr. 1	3•ÄndG-BErgG be-
stimmt, bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Anspruch des Klägers sei, trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen in seiner Person, nicht aufrechterhalten geblieben, weil er die Anmeldung erst
 
nach dem 1. Oktober 1956 vorgenommen habe.
Bei Inkrafttreten des 3. ÄndG-BErgG am 1. April 1956 (Art. V aaO) v/ar die Anmeldefrist gemäß § 91 Abs. 2 BErgG noch nicht abgelaufen. Andererseits galt gemäß Art. I aaO das BErgG von diesem Zeitpunkt ab in der Passung des BEG. Gemäß § 189 Abs. 1 BEG v/ar aber der Entschädigungsantrag noch bis zu dem 1. April 1958 möglich. Damit war die zunächst auf den 1. Oktober 1956 befristete Anmeldung von Entschädigungsansprüchen noch bis zu dem 1. April 1958 möglich und auf Grund dieser Fristverlängerung die am 14. Juni 1957 eingegangene Anmeldung der Ansprüche des Klägers recht-zeitig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber die nach Art. Ill Nr. 1 ÄndG Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Geltendmachung und Verwirklichung ihrer Ansprüche hätte schlechter stellen sollen als diejenigen Entschädigungsberechtigten, deren Ansprüche im BEG gere-gelt sind, dessen ab 1. April 1956 geltende Passung ebenfalls auf dem 5« ÄndG beruht. Dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers entspricht, läßt sich auch auf einen Umkehrschluß aus Art. III Nr. 14 3» ÄndG-BErgG verweisen. Nach dieser Vorschrift behält es für den Fall, daß die Fristen nach §§ 99» 101, 102 BErgG bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen waren, bei diesen Fristen sein Bewenden; dagegen enthält die Vor-schrift des Art. Ill Nr. 1	3«ÄndG-BErgG für den Fall, daß
 die Anmeldefrist des § 91 Abs. 2 BErgG in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, keine entsprechende Bestimmung, so daß Art. III Nr*. 14 aaO als Ausnahme von einer im Änderungsgesetz normierten Regel anzusehen ist. Das Oberlandesgericht befindet sich daher rechtlich im Irrtum, wenn es annimnt, die Ansprüche des Klägers seien durch Art. III Nr. 1 aaO nicht aufrechterhalten geblieben.
Mit der hier vertretenen Auffassung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu seinen in der RzW 1956, 369 Nr. 46 und Rz\Y 1958, 455 Nr. 54 veröffentlichten Urteilen. In der zuerst genannten Entscheidung ist zwar ausgeführt, daß der Gesetzgeber eine Rückwirkung der in der Neufassung des BEG normierten Verfahrensvorschriften auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des 3* ÄndG nicht habe anordnen wollen. Die gesetzliche Antragsfrist fällt jedoch, wie der Senat in der zweiten Entscheidung dargelegt hat, nicht unter den Begriff der verfahrensmäßigen Behandlung im Sinne des § 228 Abs. 2 BEG, vielmehr hat die Bindung von Ansprüchen an ihre Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen insoweit materielle Bedeutung, als der Anspruch nur für die Zeit der Antragsmöglichkeit besteht. Daraus war zu folgern, daß an die Stelle der Antragsfristen der landesrechtlichen Anerkennungsund Betreuungsgesetze nicht die Antragsfristen des BEG getreten sind, zu demal, wie der Senat dort v/eiter ausgeführt hat, keine rechtliche Grundlage besteht, die den Bundesgesetzgeber ermächtigte, insoweit in die Rechtsetzungsbefugnis der Länder einzugreifen. Im vorliegenden Falle war dagegen die andere Frage zu entscheiden, ob der Bundesgesetzgeber die von ihm im BErgG gesetzte Antragsfrist durch das 3•AndG auch für die in diesem Gesetz aufrechterhaltenen Ansprüche verlängert hat. Das ist aus den oben dargelegten Gründen zu bejahen. Mit der Erstreckung der Antragsmöglichkeit aber ist, soweit dieser eine materielle Bedeutung zukommt, der Anspruch auch in seinem materiellen Bestände zugunsten des Verfolgten verändert.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Ausführungen der Revision bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung über die etwaigen weiteren, vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Voraus-
 
Setzungen der einzelnen vom Kläger erhobenen Ansprüche sowie über deren Höhe und über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Auslagen- und Gebührenfreiheit der Entscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Raske Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Loewenheim