Grundsätze für Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn der Verfolgte infolge des Schadens an Körper oder Gesundheit den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf nicht wieder auf nehmen kann« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v«Werner, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Er hat vorgetragen, daß die Entschädigungsbehörde nicht berücksichtigt habe, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Hachenkatarrh schon deshalb wesentlich höher zu bemessen sei, weil er durch dieses Leiden an der Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Vertreter gehindert worden sei. Zu der Erage, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit Rücksicht auf den früheren Beruf des Erblassers der Kläger höher anzusetzen sei, hat es in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß dieser seit 1945 seinen früheren Beruf als Vertreter nicht mehr ausgeübt habe. Auf die Berufung des Erblassers der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Bente zu zahlen. Es hat ferner ausgesprochen, daß bei der Bemessung dieser Leistungen von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H., der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes und einem Hundertsatz von 26 auszugehen sei. Es hat weiter * angenommen, daß die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch dieses Leiden unter 20 v.H. liege. früheren des'Klägers hat das Berufungsgericht es im Gegensatz zu dem Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Verfolgte wegen dieses Leidens nach dem Ende des Krieges nicht wieder versucht habe, sein Brot als Vertreter zu verdienen, weil er im Sprechen behindert gewesen sei. Biese besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht nach § 33 Satz 2 BEG durch einen "Zuschlag" ausgeglichen und "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auf 25 v.H. geschätzt« 2« Wie die Beklagte mit Recht beanstandet, ist es zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht das schriftliche Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses Altona in dem hier entscheidenden Funkte richtig verstanden hat. In Verbindung mit den sonstigen Ausführungen des Gutachtens hat das Berufungsgericht diesen Satz so verstanden, daß damit nur gesagt worden sei, in welchem Umfange der frühere Kläger daran gehindert wäre, seine Arbeitskraft im allgemeinen Erwerbsleben zu verwerten. Es hat daher gefolgert, daß bei der Bemessung dieses Satzes der früher vom Verfolgten ausgeübte Beruf nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte bemängelt, daß das erwähnte Gutachten diese Frage nach der Bedeutung des früheren Berufes für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht klar beantworten so daß die weitere Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nicht auf sicheren Grundlagen ruhe. Bas schriftliche Gutachten hat zwar bei der Wiedergabe der Vorgeschichte den früheren Beruf des Geschädigten erwähnt, sich aber bei der Erörterung des Grades .der Minderung der Erwerbsfähgikeit mit der Bemerkung begnügt, daß sie unter Würdigung aller Befunde und des Akteninhalts unter 20 £ liege. 3)as Berufungsgericht hätte diesen Punkt, notfalls durch eine Anordnung nach § 411 Abs.3 ZPO, klären müssen, ehe es dazu übergehen durfte, die weitergehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nach § 33 Satz 2 BEG zu schätzen. Biese Unklarheit kann ausgeräumt werden, da das Urteil aus den nachstehend erörterten Gründen aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht auf Grund einer neuen Verhandlung den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen hat. Mai 1906 (Mannschaftsversorgungsgesetz) (RGBl 393) enthält die Bestimmung, daß bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit der vom Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berücksichtigen ist. Hierbei war in erster Linie an ungelernte Arbeiter, Tagelöhner und dergleichen gedacht« Biese Vorschrift ist daher von jeher so verstanden worden, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mindestens so hoch bemessen werden sollte, wie dies der Leistungs* fähigkeit eines Verletzten ohne besondere Vorbildung entsprach. Nach dieser Bestimmung kommt es ferner darauf an, in welchem Umfang sich der Geschädigte trotz des Körperschadens durch eine Arbeit erhalten kann, die ihm ohne außergewöhnliche Anstrengungen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann. Auf diese Richtlinien für die ärztliche Begutachtung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher auch für die Auslegung des § 33 BEG zurückzugreifen. Ist der Verfolgte durch die gesundheitliche Schädigung in seinem früher auageübten Berufe besonders betroffen worden, so darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, in welchem Maße der Verfolgte nach seiner vorberuflichen und beruflichen Ausbildung, seinem Berufswege und den dabei gewonnenen Kenntnissen und Erfahrungen und seinen gesamten Lebensverhältnissen in der Lage ist» sich trots der Schädigung in einem seiner früheren sozialen Stellung entsprechenden Berufe zu behaupten. Sind Vorbildung» berufliches Wissen und Erfahrung vielseitig und umfassend, so wird vielfach die - objektiv zu beurteilende -Möglichkeit bestehen, dieses Wissen im Erwerbsleben in geeigneter und zuzu demutender Weise zu verwerten, selbst wenn der vor der Verfolgung ausgeübte Beruf infolge des Schadens an Körper und Gesundheit nicht mehr ausgeübt werden kann. In einem solche Falle ist es nicht gerechtfertigt, wegen der Aufgabe des bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufes die Minderung der Erwerbsfähigkeit nennenswert höher einzuschätzen als dies im Hinblick auf de Art des Gesundheitsschadens und seiner Bedeutung für das allgemeine Erwerbsleben richtig ist. Nimmt ein Verfolgter dagegen die nach seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen bestehenden Möglichkeiten, sich auf eine andere berufliche Tätigkeit umzustellen, nicht wahr, obwohl ihm eine solche Umstellung zuzu demuten ist, so muß dies im Rahmen des § 15 Abs. 2 der 2. Ergibt die neue Verhandlung wiederum - auch unter Berücksichtigung der nicht verfolgungsbedingten Leiden des Geschädigten daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht, so wird das Berufungsgericht nach § 31 Abs. 5 BEG, § 15 2.
Hache chlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2518 036 BEG § 33 Satz 2 Grundsätze für Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn der Verfolgte infolge des Schadens an Körper oder Gesundheit den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf nicht wieder auf nehmen kann« BGH, Urt. v. Oktober I960 - XV ZR 134/60 - Hans «OLG zu Hamburg EG Hamburg IV ZR 134/60 •w Verkündet am 26. Oktober I960 Heil, ap•Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 34, Beklagten und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Witwe Lina P geb. Street, N.Y., USA, 2. deren minderjährigen Sohn Helmut P , ebenda, zu 2 gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr! und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v«Werner, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar I960 aufgehoben und der - la - Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auöergerichtlichen Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1898 in Se~ oorenen jüdischen Kaufmanns Alfons Dieser verdiente bis sum Jahre 1934 seinen Lebensunterhalt als Beisender für Schuhwaren. Im Jahre 1932 eröffnete er ein Schuhgeschäft in das er ron seiner nichtjüdischen Ehefrau führen ließ. Mit diesem Unternehmen hatte er kein Glück, er mußte es Ende 1932 wieder aufgeben. 1934 wurde er arbeitslos. SMne Bemühungen, als Stadtreisender und kaufmännischer Angestellter in Fuß zu lassen, hatten keinen nachhaltigen Erfolg. Von Anfang 1939 bis zu dem Ende des Krieges mußte er Zwangsarbeit leisten. Eine Zeitlang war er Arbeiter in einer Wollwäscherei und -kämmerei nit Staubentwicklung, danach in einer chemischen Fabrik, in ier Feueranzünder hergestellt wurden. Anfang 1946 gründete er mit einem Gesellschafter die Firma A. & Co, die sich nit der "Einfuhr" und dem Großhandel thüringischer Glaswaren für Arzt- und Laboratoriumsbedarf befaßte. Nach 1 3/4 Jahren mußte er diese selbständige Tätigkeit aufgeben und das Unternehmen abwickeln. Er wanderte dann nach den Vereinigten Staaten aus, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, als Hausverwalter beschäftigt war. Er hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gefordert, mit der Begründung, daß er infolge der gesundheitsschädlichen Bedingungen, unter denen er Zwangsarbeit geleistet habe, zu 30 erwerbsunfähig geworden sei. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Sie hat lediglich einen chronischen Bachenkatarrh als verfolgungsbedingtes Leiden des Verfolgten.anerkannteuhd-.di^rhierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 20 v.H. bemessen.' i 3 Diese Entscheidung hat der Erblasser der Kläger mit der Klage angefochten. Er hat vorgetragen, daß die Entschädigungsbehörde nicht berücksichtigt habe, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Hachenkatarrh schon deshalb wesentlich höher zu bemessen sei, weil er durch dieses Leiden an der Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Vertreter gehindert worden sei. Er hat beantragt, ihm vom 1. November 1953 ab eine Rente zu gewähren, wie sie sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 einer Einstufung in den einfachen Dienst und einem Hundertsatz von 35 ergibt. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat ein Gutachten der Medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Altona mit einem Zusatzgutachten der Hals-, Nasen- Ohrenabteilung dieses Krankenhauses eingeholt. In diesem Zusatzgutachten wird dargelegt, daß die bisherigen Hachenuntersuchungen nicht genügten, um die Ursachen der Heiserkeit Aufzuklären, daß vielmehr noch eine Untersuchung des Kehlkopfes erforderlich sei. Diese hat bisher nicht stattgefunden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Grund der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten hat es lediglich den Hachenkatarrh als verfolgungsbedixgtes Leiden angesehen und die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 20 £ bemessen. Hierbei hat es sich dem Gutachten der Medizinischen Abteilung des genannten Krankenhauses angeschlossen. Zu der Erage, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit Rücksicht auf den früheren Beruf des Erblassers der Kläger höher anzusetzen sei, hat es in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß dieser seit 1945 seinen früheren Beruf als Vertreter nicht mehr ausgeübt habe. Bas hat nach der Ansicht des Landgerichts daran gelegen, daß in den ersten Jahren seit Beendigung des Krieges ein Schuhwarenvertreter kein Geld verdienen konnte. Auf die Berufung des Erblassers der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Bente zu zahlen. Es hat ferner ausgesprochen, daß bei der Bemessung dieser Leistungen von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H., der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes und einem Hundertsatz von 26 auszugehen sei. Mit der vom Senat im Beschluß vom 22. Januar I960 zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Ber Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Als Erben des Verstorbenen haben die Kläger den Rechtsstreit fortgeführt und gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Auf Antrag der Kläger (§ 209 Abs. 3 BEG) hat der Senat den Rechtsstreit auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß lediglich der Rachenkatarrh des Verfolgten als verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen ist. Es hat weiter * angenommen, daß die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch dieses Leiden unter 20 v.H. liege. Auf Grund der Angaben früheren des'Klägers hat das Berufungsgericht es im Gegensatz zu dem Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Verfolgte wegen dieses Leidens nach dem Ende des Krieges nicht wieder versucht habe, sein Brot als Vertreter zu verdienen, weil er im Sprechen behindert gewesen sei. Biese besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht nach § 33 Satz 2 BEG durch einen "Zuschlag" ausgeglichen und "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auf 25 v.H. geschätzt« 2« Wie die Beklagte mit Recht beanstandet, ist es zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht das schriftliche Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses Altona in dem hier entscheidenden Funkte richtig verstanden hat. In ihm wird als Ergebnis zu dem Ausdruck gebracht, daß "unter Würdigung aller aus dem Aktenmaterial hervorgehenden Befunde und Ansichten" die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 $ liege. In Verbindung mit den sonstigen Ausführungen des Gutachtens hat das Berufungsgericht diesen Satz so verstanden, daß damit nur gesagt worden sei, in welchem Umfange der frühere Kläger daran gehindert wäre, seine Arbeitskraft im allgemeinen Erwerbsleben zu verwerten. Es hat daher gefolgert, daß bei der Bemessung dieses Satzes der früher vom Verfolgten ausgeübte Beruf nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte bemängelt, daß das erwähnte Gutachten diese Frage nach der Bedeutung des früheren Berufes für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht klar beantworten so daß die weitere Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nicht auf sicheren Grundlagen ruhe. Biese Rüge (§ 287 ZFO) ist berechtigt. Bas schriftliche Gutachten hat zwar bei der Wiedergabe der Vorgeschichte den früheren Beruf des Geschädigten erwähnt, sich aber bei der Erörterung des Grades .der Minderung der Erwerbsfähgikeit mit der Bemerkung begnügt, daß sie unter Würdigung aller Befunde und des Akteninhalts unter 20 £ liege. Es ist daher unklar, <4 ob der vor Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf als Vertreter dabei berücksichtigt worden ist. 3)as Berufungsgericht hätte diesen Punkt, notfalls durch eine Anordnung nach § 411 Abs. 3 ZPO, klären müssen, ehe es dazu übergehen durfte, die weitergehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nach § 33 Satz 2 BEG zu schätzen. Biese Unklarheit kann ausgeräumt werden, da das Urteil aus den nachstehend erörterten Gründen aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht auf Grund einer neuen Verhandlung den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen hat. 3« Bie Beklagte rügt ferner, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Grundlagen die Schätzung des im Hinblick auf 5 33 Satz 2 BEG gewährten "Zuschlages” beruhe. Biese Rüge ist berechtigt, weil das angefochtene Urteil nichts darüber besagt, welche Tatsachen und Erwägungen der Schätzung zugrunde liegen (BGHZ 6, 62). Bieser Mangel hat zugleich zur Folge, daß das Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob das Berufungsgericht die für die Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit maßgebende Rechtsnorm (§33 Satz 2 BEG) richtig ausgelegt hat. Bei der Entscheidung Über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der vor Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Biese Bestimmung hat ihr. Vorbild in § 30 Abs. 1 BVG? die Gesetzesgeschichte dieser Vorschrift und ihre Auslegung im Versorgungsrecht sind daher auch für die Auslegung des § 33 Satz 2 BEG heranzuziehen. Bereits § 4 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Mannschaftsversorgungsgesetz) (RGBl 393) enthält die Bestimmung, daß bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit der vom Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berücksichtigen ist. In der genannten Vor- Schrift heißt es dann weiter: MHat der Verletzte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die Beurteilung nach der allgemeinen Brwerbsfähigkeit." Hierbei war in erster Linie an ungelernte Arbeiter, Tagelöhner und dergleichen gedacht« Biese Vorschrift ist daher von jeher so verstanden worden, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mindestens so hoch bemessen werden sollte, wie dies der Leistungs* fähigkeit eines Verletzten ohne besondere Vorbildung entsprach. In § 25 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12 .Kai 1920 wird auf den früher ausgeübten Beruf abgestellt. Nach dieser Bestimmung kommt es ferner darauf an, in welchem Umfang sich der Geschädigte trotz des Körperschadens durch eine Arbeit erhalten kann, die ihm ohne außergewöhnliche Anstrengungen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann. Alle diese Gesichtspunkte finden sich jetzt in § 30 BVG und den zu §§ 29, 30 BVG ergangenen VerwaltungsVorschriften. Biese Bestimmungen werden in Abschnitt C 3 (Bewertungsgrundsätze, Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen vom 9* Januar 1932 (BVB1 S. 4 ff) (abgedruckt auch bei Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz S. 333 ff) näher erläutert. Auf diese Richtlinien für die ärztliche Begutachtung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher auch für die Auslegung des § 33 BEG zurückzugreifen. Ist der Verfolgte durch die gesundheitliche Schädigung in seinem früher auageübten Berufe besonders betroffen worden, so darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, in welchem Maße der Verfolgte nach seiner vorberuflichen und beruflichen Ausbildung, seinem Berufswege und den dabei gewonnenen Kenntnissen und Erfahrungen und seinen gesamten Lebensverhältnissen in der Lage ist» sich trots der Schädigung in einem seiner früheren sozialen Stellung entsprechenden Berufe zu behaupten. Sind Vorbildung» berufliches Wissen und Erfahrung vielseitig und umfassend, so wird vielfach die - objektiv zu beurteilende -Möglichkeit bestehen, dieses Wissen im Erwerbsleben in geeigneter und zuzu demutender Weise zu verwerten, selbst wenn der vor der Verfolgung ausgeübte Beruf infolge des Schadens an Körper und Gesundheit nicht mehr ausgeübt werden kann. In einem solche Falle ist es nicht gerechtfertigt, wegen der Aufgabe des bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufes die Minderung der Erwerbsfähigkeit nennenswert höher einzuschätzen als dies im Hinblick auf de Art des Gesundheitsschadens und seiner Bedeutung für das allgemeine Erwerbsleben richtig ist. Aus diesen Erwägungen folgt, daß dagegen eine wesentliche Erhöhung dieses Satzes gerechtfertigt ist, wenn der Verfolgte durch den Schaden an Körper und Gesundheit nicht nur gehindert ist, den vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf auszuüben, sondern infolge der Eigenart des Berufes, seiner Anlagen und Heigungen nicht imstande ist, seine Kenntnisse und Erfahrungen in anderer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Dies kann der Fall sein, wenn Angehörige bestimmter künstlerischer und handwerklicher Berufe etwa vom Verlust der rechten Hand oder ihrer Bewegungsfähigkeit betroffen sind. Ebenso liegen die Dinge bei Lehrern und Geistlichen, die durch den Körperschaden ihre Stimme verloren haben oder unter chronischer Heiserkeit leiden. Diese Leiden brauchen dagegen bei Angehörigen kaufmännischer Berufe nicht in gleichem Maße nachteilig zu sein. Eb kommt dabei darauf an, ob der Verfolgte, der bei Beginn der Verfolgung als kaufmännischer Vertreter, Beisender oder sonst im 11 Außendienst” tätig war, nach seiner Ausbildung oder seinem Werdegang auch andere kauf- männische Aufgaben übernehmen kann (z.B. als Buchhalter, Expedient, Korrespondent und dergl.), ohne der Gefahr des sozialen Abstiegs ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu BSG 4, 294 Nr, 60; 10, 69 Nr. 15). Biese Überlegungen machen deutlich, daß die gleichen körperlichen und gesundheitlichen Schäden, die Verfolgte daran hindern, die vor der Verfolgung ausgeübten Berufe auszuüben, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen in verschiedenem Ausmaße beeinträchtigen. Bie Minderung der Erwerbsfähigkeit in solchen Fällen kann daher nur sachgemäß geschätzt werden, wenn die berufliche Ausbildung, der berufliche Verdegang und die sonst bedeutsamen Bebensverhältnisse aufgeklärt und gewürdigt werden. Baran fehlt es hier, obwohl die Angaben des Geschädigten entsprechende Anhaltspunkte enthielten. So war der Verfolgte - nach den Eintragungen im Arbeitsbuch - schon während der Jahre der Zwangsarbeit mindestens zeitweise als Kontorist tätig gewesen. Nach dem Ende des Krieges hatte er versucht, ein Großhandelsunternehmen aufzubauen. Dieser Versuch schlug nach seinen Angaben nur deshalb fehl, weil er einen imgeeigneten Teilhaber hatte. Bas Fehlen der für die richtige Anwendung des § 33 Satz 2 BEG ausschlaggebenden Schätzungsgrundlagennnötigt daher zur Aufhebung des Urteils. Auf Grund der neuen Verhandlung muß das Berufungsgericht darlegen und würdigen, ob der Verfolgte trotz der Behinderung in seinem früher ausgeübten Beruf in der Lage war, berufliche Vorbildung und Erfahrungen wirtschaftlich nutzbringend zu verwerten. Hierzu gehört die Feststellung, in welcher Weise der Geschädigte als Kaufmann ausgebildet worden ist und welche Kenntnisse und Erfahrungen er in diesem Berufe erworben hatte. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Geschädigten eine Umstellung zuzu demuten war, darf sein allgemeiner gesundheitlicher Zustand sowie sein Lebensalter nicht außer Betracht bleiben. 10 - Es sei noch bemerkt, daß es für die Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich auf die in der Person des Verfolgten liegenden Umstände ankommt. Nimmt ein Verfolgter dagegen die nach seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen bestehenden Möglichkeiten, sich auf eine andere berufliche Tätigkeit umzustellen, nicht wahr, obwohl ihm eine solche Umstellung zuzu demuten ist, so muß dies im Rahmen des § 15 Abs. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden. Baß ein Verletzter verpflichtet ist, seine Arbeitskraft nutzbringend zu verwenden, soweit ihm das zu-zu demuteij ist, gilt auch im Entschädigungsrecht und bedarf hier keiner weiteren Erörterung (vgl. BGH2 10, 18). Ergibt die neue Verhandlung wiederum - auch unter Berücksichtigung der nicht verfolgungsbedingten Leiden des Geschädigten daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht, so wird das Berufungsgericht nach § 31 Abs. 5 BEG, § 15 2. DV-BEG bei Bemessung des Hundertsatzes nicht vom Mittelwert der Spanne ausgehen dürfen. Wie die Revision mit Recht anführt, wird ein solches Verfahren dem Zweck der Rente nicht gerecht. Bas hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März I960 - IV ZR 287/59 RzW I960, 456 Nr. 19 im einzelnen begründet. 4. Bie Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BEG. Ober die außergerichtlichen Kosten hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu befinden. Ascher Baske v.Werner Maaß Br. Graf