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BGH · IV ZR 134/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 134/59

BEG § 46 Der Ehegatte eines kinderlosen Verfolgten hat diesen im Sinne des § 46 BEG beerbt, wenn der Verfolgte ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist und seinem Ehegatten auf Grund des anzuwendenden belgischen Rechts nur der Nießbrauch an dem Nachlaß zustehto Das beklagte Land hat dem Kläger den-Anspruch mit der Begründung versagt, seine Ehefrau sei nicht von ihm beerbt worden. Das Berufungsgericht hat ferner für das Hevisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger nach belgischem Hecht den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses der Verfolgten erworben hat und daß der Nachlaß selbst an die Geschwister der Verfolgten gefallen ist» Damit ist die Verfolgte im Sinne des § 46 Abs. 2 BEG von ihrem Ehemann beerbt worden, ohne daß es darauf ankoramt, ob der Kläger, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, im Sinne des belgischen Rechts als Erbe und nicht nur als Vermächtnisnehmer anzusehen ist«, Die mit der Entschädigung für den erlittenen Freiheitsschaden bezweckte Genugtuung kann grundsätzlich nur erreicht werden, wenn der Verfolgte 'selbst die Entschädigung erhält oder ihm I doch mindestens-ein-solcher Anspruch rechtskräftig zuerkannt \ wird* Deswegen bestimmt das Gesetz, daß dieser Anspruch grundsätzlich erlischt, wenn der Verfolgte stirbt, bevor der An- j spruch festgesetzt oder rechtskräftig zugesprochen ist. Das Gesetz hat diesen Entschädigungsanspruch nicht schlechthin diesen nahen Angehörigen zugesprochen, .sondern bestimmt, daß er vererblich sei, wenn der Verfolgte von diesen Angehörigen beerbt worden sei. Das Gesetz hat den nahen Angehörigen diesen Anspruch nur dann als Vermächtnis zuerkannt, wenn sie.zugleich Erben des Verfolgten geworden sind. ihm nicht so nahe gestanden haben, daß es gerechtfertigt ist, ihnen die Entschädigung für den Freiheitsschaden des Erblassers zukommen zu lassen, Biese nahe Beziehung hat das Gesetz, soweit deutsches Erbrecht anzuwenden ist, nur angenommen, wenn der Erblasser den betreffenden Angehörigen selbst in irgendeiner Form als Erben eingesetzt oder ihm dasjenige hat zukommen lassen, was ihm: als gesetzlichen Erben gebührt* dadurch, daß er den Nießbrauch an dem ganzen oder einem Teil des Nachlasses als Vermächtnis erhalt oder daß ihm ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zusteht, trifft § 46 Abs, 2 BEG nicht unmittelbar. Er ist auf diese Fälle seinem Sinn gemäß anzuwenden* Auch in diesen Fällen, in denen der Verfolgte seinem Ehegatten dadurch, daß er es bei der gesetzlichen Regelung hat bewenden lassen, mehr hat zukommen lassen, als was ihm nach dem ausländischen Recht unentziehbar gebühren würde, ist er im Sinn des § 46 Abs- 2 BEG von seinem Ehegatten beerbt worden- Ber hinterbliebene Ehegatte, der mehr als das, was ihm nach dem Gesetz unentziehbar zusteht, oder kraft Gesetzes alles das erhalten hat, was ihm als Ehegatten nach ausländischem Recht gebührt, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, kann nicht anders behandelt werden, als der Ehegatte, der nach deutschem Recht Erbe des Verfolgten geworden ist* Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist nach § 46 BEG vererblich, Daraus folgt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts? daß er zu dem Nachlaß der Verfolgten gehört» Dem Kläger gebührt dieser Anspruch nur als Vorausvermachtniso Er kann von den Erben verlangen? den Anspruch ohne weiteres geltend zu machen* Darüber, wer einen zu dem Nachlaß der Verfolgten gehörigen Anspruch geltend machen kann, bestimmt allein das für die Beerbung des Verfolgten maßgebende ausländische Hecht» Das Berufungsgericht muß daher auf Grund einer neuen Verhandlung prüfen} ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Kläger nach dem hier ansuv/endenden ausländischen Recht den Anspruch geltend machen kann*

Zitierte Normen: § 46 BEG
RechtGrundGesetzBEGAnspruchVerfolgteEhegatteKlägerverfolgtErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 46
Der Ehegatte eines kinderlosen Verfolgten hat diesen im Sinne des § 46 BEG beerbt, wenn der Verfolgte ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist und seinem Ehegatten auf Grund des anzuwendenden belgischen Rechts nur der Nießbrauch an dem Nachlaß zustehto
BGH? Urb. v0 20. November 1959 - IV ZR 134/59
OLG Köln XG Köln
XV ZR 134/59
Verkündet am 20. November 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
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des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« HU in
 gegen
den Kaufmann Dr« Otto H Avenue
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
 in
in B(
Kläger und Revisionsbeklagten,
 und Dr«
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1959 unter Mitwirkung des Senats->	Präsidenten	Ascher	und	der	Bundesrichter Johannsen, Dr.VoWerner.
Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt«
Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12« März 1959 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung für den von seiner verstorbenen Ehefrau erlittenen Freiheitsschaden geltende Er ist zusammen mit seiner Ehefrau, da sie Juden waren und Verfolgungen- zu befürchten hatten, vor dem Kriege von ihrem letzten deutschen Wohnsitz in Köln nach Belgien ausgewandert, Auf Grund der 11, DV zu dem Reichsbürgergesetz haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie waren seitdem staatenlos. Die Ehefrau des Klägers mußte in Belgien seit dem 7, Juni 1942 den Judenstern tragen. Am 30. November 1942 wurde sie verhaftet und später nach Auschwitz deportiert. Von dort ist sie nicht zurückgekehrt. Sie hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen.
Das beklagte Land hat dem Kläger den-Anspruch mit der Begründung versagt, seine Ehefrau sei nicht von ihm beerbt worden. Er habe nach belgischem Recht mxr den Nießbrauch an dem Vermögen seiner Ehefrau erworben.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.250 DM . zu zahlen.
Das beklagte Land bat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Mit der Revision verfolgt es seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurüek2uweisen.
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Entscheidimgsgründe:
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• Die von dem. Beklagten Land vertretene Ansicht, der Anspruch der verstorbenen Ehefrau sei nach § 46 fAbs.. 2 BEG in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vererblich, ist unzutreffend»
. NaGh dieser Bestimmung ist der Anspruch vererblich, wenn .der Verfolgte von seinem Ehegatten beerbt worden ist«. Die Verfolgte ist im Sinne dieser Bestimmung von ihrem Ehegatten beerbt worden» Das Berufung-sgerieht hat rechtlich zutreffend fee gestellt, daß die Verfolgte, die vor ihrer Deportation ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien gehabt hat und staatenlos war, nach belgischem Hecht beerbt worden ist»
Das Berufungsgericht hat ferner für das Hevisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger nach belgischem Hecht den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses der Verfolgten erworben hat und daß der Nachlaß selbst an die Geschwister der Verfolgten gefallen ist»
Damit ist die Verfolgte im Sinne des § 46 Abs. 2 BEG von ihrem Ehemann beerbt worden, ohne daß es darauf ankoramt, ob der Kläger, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, im Sinne des belgischen Rechts als Erbe und nicht nur als Vermächtnisnehmer anzusehen ist«,
Der Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich frei vererblich (DM BEG § 13 Nr. l)^ Dieser Grundsatz ist in einzelnen Fällen vom Gesetz in bestimmt umgrenzter Weise •eingeschränkt worden^ so'auch in*§ 46 BEG für den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung. Dieser Anspruch . ist'in erster Linie eine Entschädigung für das seelische Leid, das dem Verfolgten durch die Freiheitsentziehung zügefügt
— 4. —
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worden ist* Für den durch die Freiheitsentziehung erlittenen Vermögensschaden wird.der Verfolgte besonders entschädigt. Die mit der Entschädigung für den erlittenen Freiheitsschaden bezweckte Genugtuung kann grundsätzlich nur erreicht werden, wenn der Verfolgte 'selbst die Entschädigung erhält oder ihm I doch mindestens-ein-solcher Anspruch rechtskräftig zuerkannt \
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wird* Deswegen bestimmt das Gesetz, daß dieser Anspruch grundsätzlich erlischt, wenn der Verfolgte stirbt, bevor der An- j spruch festgesetzt oder rechtskräftig zugesprochen ist. Er soll ausnahmsweise vererblich sein, wenn der Verfolgte von bestimmten nahen Angehörigen beerbt worden ist. Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Angehörigen dem Verfolgten nahegestanden und .deswegen unter dem ihm zugefüg-r ten leid mitgelitten haben (LM BEG § 13 Nr. 1). Das Gesetz hat diesen Entschädigungsanspruch nicht schlechthin diesen nahen Angehörigen zugesprochen, .sondern bestimmt, daß er vererblich sei, wenn der Verfolgte von diesen Angehörigen beerbt worden sei. Daraus folgt, daß der Anspruch den nahen Angehörigen nicht im Wege-einer Sonderrechtsnachfolge zufällt. sondern unter den angegebenen Voraussetzungen zu dem Nachlaß, des Verfolgten gehört. Er bildet einen Teil des Nachlasses, der nach dem Sinn des Gesetzes jedoch allein den bezeichneten nahen Angehörigen zukommen soll» Er gebührt ihnen als Vorausvermächtnis.
Das Gesetz hat den nahen Angehörigen diesen Anspruch nur dann als Vermächtnis zuerkannt, wenn sie.zugleich Erben des Verfolgten geworden sind. Es ist gleichgültig, ob sie als gesetzliche Erben oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen als Erben berufen sind und zu welcher Quote sie erbberechtigt sind» Sie dürfen nur nicht von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Das Gesetz geht davon aus, daß diejenigen Angehörigen* die der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat oder die
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aus anderen Gründen, z*B* Erbunwürdigkeit,nicht Erben geworden sind? ihm nicht so nahe gestanden haben, daß es gerechtfertigt ist, ihnen die Entschädigung für den Freiheitsschaden des Erblassers zukommen zu lassen, Biese nahe Beziehung hat das Gesetz, soweit deutsches Erbrecht anzuwenden ist, nur angenommen, wenn der Erblasser den betreffenden Angehörigen selbst in irgendeiner Form als Erben eingesetzt oder ihm dasjenige hat zukommen lassen, was ihm: als gesetzlichen Erben gebührt*
Bie Fälle, daß bei eintretender gesetzlicher Erbfolge nach ausländischem Hecht der hinterbliebene Ehegatte nicht Erbe, sondern auf andere Weise abgefunden wird, z,B. dadurch, daß er den Nießbrauch an dem ganzen oder einem Teil des Nachlasses als Vermächtnis erhalt oder daß ihm ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zusteht, trifft § 46 Abs, 2 BEG nicht unmittelbar. Er ist auf diese Fälle seinem Sinn gemäß anzuwenden* Auch in diesen Fällen, in denen der Verfolgte seinem Ehegatten dadurch, daß er es bei der gesetzlichen Regelung hat bewenden lassen, mehr hat zukommen lassen, als was ihm nach dem ausländischen Recht unentziehbar gebühren würde, ist er im Sinn des § 46 Abs- 2 BEG von seinem Ehegatten beerbt worden- Ber hinterbliebene Ehegatte, der mehr als das, was ihm nach dem Gesetz unentziehbar zusteht, oder kraft Gesetzes alles das erhalten hat, was ihm als Ehegatten nach ausländischem Recht gebührt, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, kann nicht anders behandelt werden, als der Ehegatte, der nach deutschem Recht Erbe des Verfolgten geworden ist*
Bennoch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden*
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Kläger berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch anzu demelden und zu verfolgen«
 
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Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist nach § 46 BEG vererblich, Daraus folgt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts? daß er zu dem Nachlaß der Verfolgten gehört» Dem Kläger gebührt dieser Anspruch nur als Vorausvermachtniso Er kann von den Erben verlangen? daß ihn der Anspruch abgetreten Y/ird» Auch wenn der Kläger nicht zu den Miterben gehört, ist er aus diesem Grunde doch nicht berechtigt? den Anspruch ohne weiteres geltend zu machen* Darüber, wer einen zu dem Nachlaß der Verfolgten gehörigen Anspruch geltend machen kann, bestimmt allein das für die Beerbung des Verfolgten maßgebende ausländische Hecht» Das Berufungsgericht muß daher auf Grund einer neuen Verhandlung prüfen} ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Kläger nach dem hier ansuv/endenden ausländischen Recht den Anspruch geltend machen kann*
Ascher
 Johannsen
v* Werner Wüstenberg Wilden