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BGH

Gericht: BGH

Auch ein entschädigungspflichtiges land kann im Verschollenheitsverfahren die Feststellung einer anderen Todeszeit beantragen, wenn über die für Ende 1945 festgestellte Todeszeit keine Ermittlungen angestellt worden sindc Der Kläger hat als Alleinerbe seiner Mutter eine HaftentSchädigung entsprechend dem in der Todeserklärung angegebenen Todeszeitpunkt beantragte Die Entschädigungsbehöfcde hat ihm eine solche nur für die Zeit bis Bnde September 1942 zugebilligt, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Mutter diesen Zeitpunkt nicht überlebt habe. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß im Entschädigungsverfahren in ausrdehenender Anwendung des § 180 Abs. 2 J3EG die Feststellung eines anderen Todeszeitspunkts erfolgen könne, wenn im Verschollenheitsverfahren der TodesZeitpunkt und auf Grund des Buches von Heitlinger "Lie Endlösung” sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Tod der Mutter des Klägers spätestens Ende September 1942 eingetreten sei. August 1942 ab 70 & betragen-, Der Name der Mutter des Klägers sei auch nicht ih den1 Listen der in das Lager Auschwitz übernommenen Häftlinge auf geführte Selbst wenn es aber eines Gegenbeweises gegen die Vermutung des § 9 des Verschollenheitsgesetzes bedürfe, so sieht das Berufungsgericht diesen unter den hier vorliegenden Umständen als geführt an. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, § 180 Abs. 2 3EG könne infolge der bereits im Verschollenheitsverfahren erfolgten Feststellung des TodesZeitpunkts nicht angewendet werden, da nach § 9 VerschG die durch die Feststellung des To des zeitpunldts geschaffene gesetzliche Vermutung absolute* Wirkung habe und nur ausgeräumt werden könne, wenn durch einen konkreten Nachweis des Sterbefalls der wirkliche Zeitpunkt bekannt geworden sei. den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich war, konnte im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als vermutlicher Zeitpunkt des Todes festgestellt werden«, Auf Grund dieser Bestimmungen wurde teilweise angenommen; daß damit für das Entschädigungsverfahren eine etwa nach dem Verschollenheitsgesetz begründete TodesVermutung verdrängt sei (so Blessin/Wilden Anm0 1 zu § 86 BErgG, anderer Ansicht Becker/Huber/Küster S. 687/8 An. 7 zu § 86 BErgG), Das Bundesentschädigungsgesetz hat diese Bestimmung geändert, Tür einen verschollenen Verfolgten ist jetzt durch § 180 Abs, 1 die Vermutung geschaffen, daß er am 8, Mai 1945 verstorben ist, .es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist. In der Begründung dieser .Änderung (Bundestagsdrucksache 1949 S..190 zu § 86 Ziff, 3) wird dazu ausgeführt, daß durch die Einfügung des init den Worten 11 es sei denn” beginnenden Halbsatzes klar gestellt werden sollte, daß die Vorschrift gegenüber dem Verschollenheitsgesetz und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften subsidiärer Hatur sei. seiner in RzW 57, 292 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, sind gewichtige Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Feststellung eines anderen Zeitpunkts gemäß § 180 Abs. 2 BEG nur dann zulässig ist, wenn die Vermutung des Abs. 1 Halbsatz 1 zu dem Tragen kommt, nicht aber, wenn bereits ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es die Anwendung des § 180 Abs. 2 BEG in solchen Fällen für zulässig halten will, in denen nach dem Verschollenheitsgesetz ein Todesseitpunkt ohne weitere Ermittlungen lediglich kraft Benn abgesehen davon; daß auch der im § 180 Abs. 1 BUG bestimmte Zeitpunkt nur auf einer gesetzlichen Vermutung beruht, läßt sich dem § 180 BEG nicht entnehmen; daß dieser unter einer Peststellung des Todes Zeitpunkts etwas anderes verstanden haben will, .als was das Verschollenheitsgesetz selbst darunter versteht. Nach diesem, insbesondere auch nach Art, 2 § 2 Abs.3 VerschÄndG kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Bestimmung eines TodesZeitpunkts7 wenn sie ohne weitere Ermittlungen, lediglich kraft gesetzlicher Vermutung nach § 2 Abs. 5 VerschÄndG oder ähnlicher Vorschriften getroffen wird, eine Peststellung des Todeszeitpunkts .ist. Das beklagte Land hätte somit die Möglichkeit, jederzeit einen selchen Antrag mit der Angabe der Todeszeit für September 1942 zu stellen,* ünd in einem solchen Palle würde eine Aussetzung des Entschädigungsverfahrens nach § 209 BEG in Verbindung mit § 148 ZPO in Betracht kommen (vgl. ser Beweis erübrigt sich nicht durch die sieh aus einer' Todeserklärung ergebenden Vermutung5 denn diese bezieht sich nach-§ 9 VerschG lediglich auf einen Tod und den Zeitpunkt des Ablebens des Verschollenen, nicht jedoch auf die. Es besteht daher wenn auch ein von den Tatsachengerichten frei zu würdigender Anhalt, jedoch kein zwingender Beweis dafür, daß die Freiheitsentziehung bis zu dem in der Todeserklärung angegebenen Zeitpunkt gedauert hat. Das zeigt sich auch schon daraus, daß in der hier vorliegenden Todeserklärung als TodesZeitpunkt der 31• Dezember 1945 angegeben ist, wahrend nach der auch von dem Kläger nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts das Lager Auschwitz bereits am 27« Januar 1945 aufgelöst worden ist und die Mutter des Klägers diesen Zeitpunkt auf jeden Fall nicht überlebt hat. Sodann begründet nach § 9 VerschG die Todeserklärung nur die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, genaue Einzelheiten Uber den Tod festzustellen., es reicht vieiraehr die Feststellung aus, daß der Verschollene einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 180 BEG § 33a VerschG § 209 BEG § 148 ZPO § 9 VerschG § 292 ZPO
FeststellungZeitpunktErmittlungGrundBEGBerufungsgerichtKlägerVermutungRevision

Volltext der Entscheidung

2514 091

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BBS 1180
§ 180 BEG ist nicht anwendbar, wenn auf Grund von Bestimmungen der Verschollenheitsgesetze ein Verfolgter für tot erklärt worden ist, selbst wenn der in der Todeserklärung festgestellte Zeitpunkt nicht auf besonderen Ermittlungen beruht«
VerschollenheitsÄndG vom 15. Januar 1951? BGBl I 59?
i^zno--------------
Auch ein entschädigungspflichtiges land kann im Verschollenheitsverfahren die Feststellung einer anderen Todeszeit beantragen, wenn über die für Ende 1945 festgestellte Todeszeit keine Ermittlungen angestellt worden sindc
BEG § 45
Auch wenn ein Verfolgter für tot erklärt worden ist, der inhaftiert war, bedarf es eines Beweises für die Dauer der Inhaftierung«
2P0 $ 2g2; VerschollenheitsG § 9
Ein Gegenbeweis gegen die Todesvermutung des § 9 VerschollenheitsG kann auch durch den Beweis von Indizien geführt werden. Er unterliegt einer freien Würdigung der Tatsachengerichte entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO. Die Feststellung, daß der Verschollene einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt. hat, reicht zur Führung des Gegenbeweises aus.
BGH, Urteil vom 22, Oktober 1958 - IV ZR 134/58 OBG Karlsruhe
IV ZR 134/38 Verkündet
 am 22o Oktober 1958
, Justizangestellter, Gfrkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Fr ei bürg,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raaks; Br. v. Werner, Wilstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe, den Parteien an Verlcündungs Statt zugestellt am 22. April 1958, wird zurüclcgewieseno Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei*
Im Hamen des Volkes
 In dem Ent schädigungs rechtest reit
 des Leo W
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Straße 4P
Klägers und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigeer: Rechtsanwalt Dr. in
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die im Jahre U389 geborene Mutter des Klägers, die jüdischer Abstammung war, wurde am 22. Oktober 1940 nach Frankreich deportiert. Von dort wurde sie nach einem Aufenthalt in verschiedenen französischen Lagern über ein Sawmellager am 16. September 1942 zu dem Konzentrationslager Auschwitz gebracht. Seitdem ist sie Verschollen. Sie ist für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt ihres Todes ist auf Grund des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 VerschlndG durch Beschluß des Amtsgerichts in Singen vom 6. August 1951 der 31. Dezember 1945 bestimmt worden. Der Kläger hat als Alleinerbe seiner Mutter eine HaftentSchädigung entsprechend dem in der Todeserklärung angegebenen Todeszeitpunkt beantragte Die Entschädigungsbehöfcde hat ihm eine solche nur für die Zeit bis Bnde September 1942 zugebilligt, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Mutter diesen Zeitpunkt nicht überlebt habe. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche einen Betrag von 4.200 DK für die Zeit vom 1. Okotber 1942 bis zur Auflösung des Lagers Auschwitz am 27. Januar 1945 zugebilligt. Dagegen hat das Berufungsgericht ihm eine Entschädigung über den 50. September 1942 hinaus versagt.
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die WiederherSteilung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß im Entschädigungsverfahren in ausrdehenender Anwendung des § 180 Abs. 2 J3EG die Feststellung eines anderen Todeszeitspunkts erfolgen könne, wenn im Verschollenheitsverfahren der TodesZeitpunkt
 
ohne weitere Ermittlungen lediglich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des Art. 2 § 2 Abs«, 2 Satz 1 des Verschollenheitsgesetzes festgestellt sei. Auf Grund der Aussagen eines früheren
 Eunktionshäftlings aus der Schreibstube des Lagers Auschwitz *
und auf Grund des Buches von Heitlinger "Lie Endlösung” sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Tod der Mutter des Klägers spätestens Ende September 1942 eingetreten sei.
Es schließt dies daraus, daß nach dieser Aussage und dem Buch jüdische Frauen über 35 - 40 Jahre, die aus Sammellagern nach Auschwitz gebracht worden seien, unmittelbar den Gaskammern zugeführt worden wären. Hierbei habe der Prozentsatz für die Ankömmlinge aus Prankfeich vom 8. August 1942 ab 70 & betragen-, Der Name der Mutter des Klägers sei auch nicht ih den1 Listen der in das Lager Auschwitz übernommenen Häftlinge auf geführte Selbst wenn es aber eines Gegenbeweises gegen die Vermutung des § 9 des Verschollenheitsgesetzes bedürfe, so sieht das Berufungsgericht diesen unter den hier vorliegenden Umständen als geführt an.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, § 180 Abs. 2 3EG könne infolge der bereits im Verschollenheitsverfahren erfolgten Feststellung des TodesZeitpunkts nicht angewendet werden, da nach § 9 VerschG die durch die Feststellung des To des zeitpunldts geschaffene gesetzliche Vermutung absolute* Wirkung habe und nur ausgeräumt werden könne, wenn durch einen konkreten Nachweis des Sterbefalls der wirkliche Zeitpunkt bekannt geworden sei. .
Liese Ausführungen der Revision können ihr jedoch im Ergebnis nicht zu einem Erfolg verhelfen.
Bereits das Bundesergänzungsgesetz enthielt in seinem § 86 Abs. 1 Bestimmungen über den vermutlichen Zeitpunkt des Todes eines verschollenen Verfolgten. Lanach war zu vermuten, daß der Verschollene am 9* Mai 1945 verstorben war; falls nach
 
den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich war, konnte im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als vermutlicher Zeitpunkt des Todes festgestellt werden«, Auf Grund dieser Bestimmungen wurde teilweise angenommen; daß damit für das Entschädigungsverfahren eine etwa nach dem Verschollenheitsgesetz begründete TodesVermutung verdrängt sei (so Blessin/Wilden Anm0 1 zu § 86 BErgG, anderer Ansicht Becker/Huber/Küster S. 687/8 Anm. 7 zu § 86 BErgG), Das Bundesentschädigungsgesetz hat diese Bestimmung geändert,
 Tür einen verschollenen Verfolgten ist jetzt durch § 180 Abs, 1 die Vermutung geschaffen, daß er am 8, Mai 1945 verstorben ist, .es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist. Rach Abs. 2 der Bestimmung kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 im Ent schädigungs verfahren ein anderer Zeitpunkt feetgestellt werden, wenn hach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer .Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt .des Todes wahrscheinlich ist. In der Begründung dieser .Änderung (Bundestagsdrucksache 1949 S..190 zu § 86 Ziff, 3) wird dazu ausgeführt, daß durch die Einfügung des init den Worten 11 es sei denn” beginnenden Halbsatzes klar gestellt werden sollte, daß die Vorschrift gegenüber dem Verschollenheitsgesetz und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften subsidiärer Hatur sei. Wie der erkennende Senat bereits in
4.6
seiner in RzW 57, 292 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, sind gewichtige Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Feststellung eines anderen Zeitpunkts gemäß § 180 Abs. 2 BEG nur dann zulässig ist, wenn die Vermutung des Abs. 1 Halbsatz 1 zu dem Tragen kommt, nicht aber, wenn bereits ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 im Verschollenheitsverfahren festgestellt worden ist«,
Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es die Anwendung des § 180 Abs. 2 BEG in solchen Fällen für zulässig halten will, in denen nach dem Verschollenheitsgesetz ein Todesseitpunkt ohne weitere Ermittlungen lediglich kraft
 
gesetzlicher Vermutung festgestellt ist. Benn abgesehen davon; daß auch der im § 180 Abs. 1 BUG bestimmte Zeitpunkt nur auf einer gesetzlichen Vermutung beruht, läßt sich dem § 180 BEG nicht entnehmen; daß dieser unter einer Peststellung des Todes Zeitpunkts etwas anderes verstanden haben will, .als was das Verschollenheitsgesetz selbst darunter versteht. Nach diesem, insbesondere auch nach Art, 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Bestimmung eines TodesZeitpunkts7 wenn sie ohne weitere Ermittlungen, lediglich kraft gesetzlicher Vermutung nach § 2 Abs. 5 VerschÄndG oder ähnlicher Vorschriften getroffen wird, eine Peststellung des Todeszeitpunkts .ist. Zwar ist grundsätzlich eine Auslegung des Gesetzes zu billigen, bei der der tJtafang eines Schadens möglichst zutreffend ermittelt wird, da -ja eine Entschädigung nur für den tatsächlich erwachsenen Schaden gewährt werden soll.
Dem steht jedoch eine derartige Auslegung des § 180 BEG nicht entgegen, Benn bei einer Peststellung, die auf Grund des Art.2 § 2 Abs. 3 VerschiindG ohne .Anstellung von Ermittlungen auf den 31- Dezember 1945 getroffen ist, kann aufgrund des Art. 2 § 3 VerschÄndG jeder, der .ein rechtlicheis Interesse an der Feststellung eines anderen TodesZeitpunkts hat, ohne die Einschränkung des § 33 a VerschG jederzeit den Antrag stellen, Ermittlungen über den Todeszeitpunkt anzustellen und die bisherige Feststellung zu ändern, und es ist dann die Feststellung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Das beklagte Land hätte somit die Möglichkeit, jederzeit einen selchen Antrag mit der Angabe der Todeszeit für September 1942 zu stellen,* ünd in einem solchen Palle würde eine Aussetzung des Entschädigungsverfahrens nach § 209 BEG in Verbindung mit § 148 ZPO in Betracht kommen (vgl. Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. Anm. IV 1 zü § 148 ZPO)? und damit die Gefahr der Zubilligung einer unberechtigten Entschädigung vermieden sein.
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Die Versagung einer Entschädigung ist aber aus folgenden
 Gründen gerechtfertigt .. Einmal kann eine Haft ent Schädigung nur für die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung gewährt, werden* Für deren Dauer ist aber der Kläger beweispflichtig. Die- . ser Beweis erübrigt sich nicht durch die sieh aus einer' Todeserklärung ergebenden Vermutung5 denn diese bezieht sich nach-§ 9 VerschG lediglich auf einen Tod und den Zeitpunkt des Ablebens des Verschollenen, nicht jedoch auf die. Dauer der Freiheitsentziehung bis zu diesem Zeitpunkt. Es besteht daher wenn auch ein von den Tatsachengerichten frei zu würdigender Anhalt, jedoch kein zwingender Beweis dafür, daß die Freiheitsentziehung bis zu dem in der Todeserklärung angegebenen Zeitpunkt gedauert hat. Das zeigt sich auch schon daraus, daß in der hier vorliegenden Todeserklärung als TodesZeitpunkt der 31• Dezember 1945 angegeben ist, wahrend nach der auch von dem Kläger nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts das Lager Auschwitz bereits am 27« Januar 1945 aufgelöst worden ist und die Mutter des Klägers diesen Zeitpunkt auf jeden Fall nicht überlebt hat.
Sodann begründet nach § 9 VerschG die Todeserklärung nur die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Das gilt auch für die auf Grund des Verschollenheitsänderungsgesetzes getroffene Feststellung des Todeszeitpunktes, wie sich aus § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 VerschG ergibt. Entsprechend dem § 292 ZPO kann daher eine solche Vermutung durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Einen solchen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht auf Grund der Feststellungen-als geführt angesehen, die es über das Schicksal der aus französischen Sammellagern nach Auschwitz transportierten Juden getroffen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Wie jeder sonstige Beweis unterliegt-auch der Gegeabeweis der freien Beweiswürdrgung der Tatsachengerichte entsprechend der Vorschrift des § 286j. ZPO* Es ist daher auch zulässig, einen Gegenbeweis auf Grund von Indizien als geführt anzusehen (vgl. Stein/Jonas/Scbönke Anm, II, 2 zu § 292 ZPO, RG in JR 25 Hr. 281
 
und die o,a. Entscheidung des erkennenden Senats). Hierbei ist es nicht erforderlich, genaue Einzelheiten Uber den Tod festzustellen., es reicht vieiraehr die Feststellung aus, daß der Verschollene einen bestimmten Zeitpunkt nicht überlebt hat. Damit wird keineswegs anstelle einer gesetzlichen Vermutung eine andere Vermutung gesetzt. Die Würdigung der vom Berufungs gericht im einzelnen festgestellten Tatsachen unterliegt, .da sie mit allgemeinen Brfahrungssätzen nicht im Widerspruch steht und auch denkgesetzlich möglich ist, nicht einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge.
Aus diesen Gründen'war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO, § 225 BEG zurückeuweisen.
Ascher	Raske	v» Werner
 Wüstenberg	Wilden