Der Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe, Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen, dessen § 1 lautets Zu meinen Erben setze ich meine Kinder erster Ehe und meine zweite Ehefrau Ellynor Mathilde Margarete gebo K^Pein. Der älteste Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe hat gegen seine Mutter» die Klägerin, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 22.000,— DM mit Erfolg geltend gemacht. Sie hat zunächst einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.200,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Sr hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein 'Anspruch auf Ausgleichung zu, weil das Testament dahin auszulegen sei, dass die Klägerin die Pflichtteilsforderungen ihrer eigenen Kinder allein zu tragen habe. Sie hat ihren Klagantrag erweitert und im zweiten Rechtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zur Zahlung von 5.500,— D& nebst 4 # Zinsen seit dem I. soweit durch das Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt worden ist; die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ZDte Gründe führen aus, der Klägerin stehe kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu; denn sie habe nach dem Testament die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder allein zu tragen. Das Berufungsgericht hat das vom Erblasser errichtete Testament dahin ausgelegt, dass dieser die Pflichtteilslast seiner Kinder aus der zweiten Ehe der Klägerin allein auferlegt habe. Die Klägerin könne daher wegen der Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder keinen Ausgleich von den miterbenden Kindern der ersten Ehe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Inhalt des Testaments nicht auf Grund einer ergänzenden Testamentsauslegung getroffen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Testaments entnommen, dass der Erblasser, ohne eine dies noch einmal ausdrücklich besagende besondere Bestimmung in seinem Testament zu treffen, den Willen hatte, die Pflichtteilslast bezüglich seiner Kinder aus zweiter Ehe allein deren Mutter aufzuerlegen. Die von der Revision erwähnten nicht ganz klaren Ausführungen des Berufungsgerichts sollen danach nur besagen, wenn der Erblasser hierüber eine besondere, die Frage der Pflichtteilslast ausdrücklich regelnde Bestimmung hätte treffen wollen, dann hätte diese gleichfalls nur diesen eben erwähnten Inhalt gehabt, der sich aus dem sonstigen Inhalt des Testaments bereits ergibt. Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler, Die Revision musste daher mit der *-ostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
IV ZR 134/55 Verkündet am 9* November 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Ellynor WflHI geb» J^üHpstro 0/ßf Klägerin und Revisionsklägerin« - Prozessbevollinächtigterz Rechtsanwalt gegen den Landwirt Carl W flHB in Kreis S| Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr* Kregel und Scheffler für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25«. i^ärz 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1935 verstorbenen Erblassers Karl 7/ilhelm WflB» cler mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Aus der ersten Ehe des Erblassers sind gleichfalls drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe, Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen, dessen § 1 lautets Zu meinen Erben setze ich meine Kinder erster Ehe und meine zweite Ehefrau Ellynor Mathilde Margarete gebo K^Pein. Meine Kinder erster Ehe sollen die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Anteilen und meine Ehefrau die andere Hälfte erhalten. Bei dem Tode eines der Kinder erster Ehe ohne Nachkommen wächst dessen Erbteil den andern Geschwistern entsprechend ihrem Erbteil an. Meinen Kindern substituiere ich im Palle ihres früheren Ablebens deren Nachkommen» meiner zweiten Ehefrau deren Kinder. Im übrigen enthält das Testament Anordnungen über die Verteilung der Möbel u.ä., ferner über übernahmerechte bezüglich der Liegenschaften, die je in bestimmter Reihenfolge neben den Kindern erster Ehe und der zweiten Ehefrau des Erblassers unter Umständen auch den Kindern zweiter Ehe zustehen sollten. Vor Erreichung des 28, Lebensjahres sollten die Kinder nicht frei über den Nachlass verfügen dürfen, vielmehr sollte bis dahin die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Bei Eintritt des Erbfalls hatten die Kinder erster Ehe das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet, deshalb wurde zunächst ein Testamentsvollstrecker bestellt. Der Wert des ganzen Nachlasses betrug etwa 600.000,— RM* Bei der Erbauseinandersetzung ergaben sich Streitigkeiten wegen des Übernahmepreises für die Grundstücke in der JflHHMtrasse in Hierbei machte die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der Kinder zweiter Ehe Pflichtteilsansprüche in Höhe von etwa 100.000,—RM geltend» die die Kinder erster Ehe bestritten. Am 14- Januar 1936 kam folgende Einigung zustande* 1» Der Übernahme preis für JflHBDstrasse ist I3O0OOO,— EM, im übrigen gilt das Gutachten . .../ 2o Die Kinder zweiter Ehe erhalten aus dem Nachlass vorweg 40.000,— HM und verzichten auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche . Die 40c000,— HM hat der Testamentsvollstrecker den Kindern zweiter Ehe zu Händen ihrer Mutter vorweg ausgezahlt » Der älteste Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe hat gegen seine Mutter» die Klägerin, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 22.000,— DM mit Erfolg geltend gemacht. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin einen Ausgleich wegen dieser von ihr geleisteten Zahlung. Sie hat zunächst einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.200,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. September 1952 an sie zu verurteilen. Der Beklagte hat oeantragt» die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, dass er der Klägerin gegenüber hin- / sichtlich der von den Kindern zweiter She des verstorbenen Fabrikanten Karl WHB in OflHHB geltend gemachten Pflichtteilsansprüche nicht ausgleichspflichtig sei. Sr hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein 'Anspruch auf Ausgleichung zu, weil das Testament dahin auszulegen sei, dass die Klägerin die Pflichtteilsforderungen ihrer eigenen Kinder allein zu tragen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag entsprochen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung einge- ' legt. Sie hat ihren Klagantrag erweitert und im zweiten Rechtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zur Zahlung von 5.500,— D& nebst 4 # Zinsen seit dem I. September 1952 an sie zu verurteilen, den Beklagten weiter zu verurteilen, sie, die Klägerin, von den Ansprüchen ihrer beiden anderen Kinder Paul-Siegfried und Ellynor WBBBin Hohe von je 3.200,— Diä nebst 4 i> Zinsen seit dem 1» September 1952 zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Parteien haben erklärt, die Peststellungswiderklage sei erledigt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen. soweit durch das Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt worden ist; die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ZDte Gründe führen aus, der Klägerin stehe kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu; denn sie habe nach dem Testament die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder allein zu tragen. Daher seien auch die erweiterten Klageansprüche abzuweisen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte hat beantiagt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründet Die Urteilsgründe ergeben eindeutig* dass das Beru-fungsgericht auch über die im Berufungsrechts2uge erweiterten Klageansprüche mit entschieden und sie abgewiesen hat. Somit ist die Revisionssumme gegeben. Die Revision ist also zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat das vom Erblasser errichtete Testament dahin ausgelegt, dass dieser die Pflichtteilslast seiner Kinder aus der zweiten Ehe der Klägerin allein auferlegt habe. Die Klägerin könne daher wegen der Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder keinen Ausgleich von den miterbenden Kindern der ersten Ehe beanspruchen. — 6 — Gegenüber dieser Auslegung, die das Berufungsgericht der letztwilligen Verfügung des Erblassers gegeben hat, kann im Revisionsrechtszuge nur gerügt werden, das Berufungsgericht habe gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder das Verfahrensrecht verletzt oder es habe gegen ErfahrungsSätze verstossen (vgl das Urteil des Senats vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 in IM § 155 (B) BGB Nr 1). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Inhalt des Testaments nicht auf Grund einer ergänzenden Testamentsauslegung getroffen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Testaments entnommen, dass der Erblasser, ohne eine dies noch einmal ausdrücklich besagende besondere Bestimmung in seinem Testament zu treffen, den Willen hatte, die Pflichtteilslast bezüglich seiner Kinder aus zweiter Ehe allein deren Mutter aufzuerlegen. Dieser Wille hat auch in dem Testament seinen Ausdruck gefunden. Die von der Revision erwähnten nicht ganz klaren Ausführungen des Berufungsgerichts sollen danach nur besagen, wenn der Erblasser hierüber eine besondere, die Frage der Pflichtteilslast ausdrücklich regelnde Bestimmung hätte treffen wollen, dann hätte diese gleichfalls nur diesen eben erwähnten Inhalt gehabt, der sich aus dem sonstigen Inhalt des Testaments bereits ergibt. ' Im übrigen hat die Revision keine Rügen der oben angegebenen Art vorgebracht, mit der allein die Auslegung einer letztwilligen Verfügung angegriffen werden kann. Sie hat nur die Erklärung des Erblassers und die tatsächlichen Umstände in anderer Weise als das Berufungsgericht gewürdigt. In dieser Richtung kann aber das Revisionsgericht .das angefochtene Urteil iucht nachprilfen. Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler, Die Revision musste daher mit der *-ostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler