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BGH · IV ZK 134/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 134/51

"Stirbt ein Eheteil vor dem anderen mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder aus dieser einzugehenden Ehe, so soll zwar der überlebende Eheteil Alleinbesitzer und Alleineigentümer des beiderseitigen Gesamtvermögens namentlich des Immobiliarbesitzes sein bezwo werden, hat aber dem Kinde oder den mehreren Kindern nach Abzug der vorhandenen Passiven, welche auf ihn allein übergehen, die reine Vermögenshälfte als Vater- bezw, Muttergut in Geld auszuzeigen,H Am 20o April 1928 errichtete die Witwe H^HHB durch Übergabe eines vom Ehemann der Beklagten geschriebenen und von ihr selbst unterschriebenen Schriftstücks vor dem Notar in ein Testament, in wel- Die Klägerin focht die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge wegen angeblicher arglistiger Täuschung und ihre Annahme der Erbschaft als gesetzliche Erbin am 17* Juli 1959 wegen Irrtums über den Berufungsgrund an und beantragte die Einziehung des auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbscheins. Nach diesem Vergleich erhielt die Klägerin eine weitere Abfindung von 50 000 RM und erklärte, sie nehme ihre Anfechtungserklärung zurück, erkenne an, daß sie mit ihren Ansprüchen an dem Nachlaß der Mutter abgefunden und unwiderruflich mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sei. Der Schriftsatz ging am 22, Mai 1948 beim Nachlaßgericht ein und wurde der Beklagten am 28, Mai 1948 zugestellts Die Anfechtung gründete sich auf arglistige Täuschung, deren Grundlage die Klägerin und ihr Ehemann erst im Marz 1948 erfahren hätten. 2) Bei dem Auseinandersetzungsvertrag vom 29- November 1932 habe auch noch eine weitere arglistige Täuschung des Ehemanns der Beklagten eine Rolle gespielt, welcher die Klägerin zur Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge und zur Annahme der Erbschaft als gesetzliche Erbin veranlaßt habe» Damals habe nämlich der Ehemann der Beklagten wider besseres Wissen vorgespiegelt, das Testament sei ungültig, weil es einem vorausgehenden Erbvertrag zwischen der Erblasserin Anna ihrem schon früher verstorbenen Ehemann Josef H^^J^wider-sprochen habe» Der Ehemann der Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, der Vergleich sei wegen Unrichtigkeit der von den Parteien angenommenen Vergleichsgrundlage nichtig,, Wegen der Unwirksamkeit und der durch die Anfechtung bewirkten Nichtigkeit des Vergleichs sei das vor dem Nach-laßgericht im Jahre 1939 nicht durchgeführte Anfechtungsverfahren noch anhängig» Es sei noch darüber zu entscheiden, ob auf Grund Testamentes die testamentarische Erbfolge oder auf Grund der Erklärungen der Parteien die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin, die nunmehr unter Hinweis darauf, daß der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung seit dem 1= April 1953 nicht mehr bestehe, den Rechtsstreit selbst aufgenommen hat, die im Berufungsrechtszuge von ihrem Ehemann gegen die Beklagte gestellten Anträge weiter« Die Beklagte beantrag die Revision zurückzuweisen« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Feststellungsanträge der Klägerin, für die zwar ein rechtliches Interesse bestehe, sachlich nicht begründet seien. Der Vergleich sei weder gemäß § 779 Abs 1 BGB von vornherein nichtig, noch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechtbar o Danach aber sei es ohne Bedeutung, ob die Klägerin bei den Nachlaßverhandlungen im Jahre 1932 arglistig über die Gültigkeit des Testaments getäuscht worden sei. Grunde gelegt worden, daß die Eltern der Parteien sich ./ in dem Ehe- und Erbvertrag vom 7» September 1892 gegen- ^ seitig als Alleinerben eingesetzt hätten und daß demge- ; dacht seien, hat bisher unter den Parteien nicht nur im / vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch im Verfahren vor dem Nachlaßgericht immer Einigkeit bestanden (vgl Protokoll vom 29.12.1927 Bl 3 der Nachlaßakten NachlReg ; Nr 32/1927 des AG Schwandorf und Schriftsatz der Klägerin vom 14.2.1940 Bl 148 /J51J der Nachlaßakten VI 41/32 ^ Daß diese Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages mindestens vereinbar ist, bedarf keiner Darlegung, Wenn das Berufungsgericht daraufhin angenommen hat, der Vater der Parteien sei von deren Mutter als Alleinerbin beerbt worden und die Parteien seien demzufolge beim Abschluß ihrer Auseinandersetzung sVereinbarungen von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, so ist diese Feststellung gemäß § 561 Abs 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, denn sie beruht auf dem eigenen unbestrittenen Tatsachenvortrag der Klägerin, so daß ein begründeter Revisionsangriff gegen sie nicht erhoben werden kann. Es möge auch sein, daß diese Bilanz in Wirklichkeit ent-gegen der Annahme der Parteien für eine Auseinanderset-, zung nicht geeignet gewesen sei, weil sie infolge der zulässigen Abschreibungen Wertansätze enthalten habe, welche den wahren Verkehrswerten der einzelnen Vermögensstücke und in ihrer Gesamtheit den Gesamtwert des Nach-;, lasses nicht entsprochen hätten* Das sei jedoch weder auf den Vergleich, noch auf die Auseinandersetzungsverein- -barung von Einfluß gewesen* Die Klägerin sei nämlich bereits beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages über den Unterschied zwischen einer Steuer- und Handelsbilanz einerseits und einer Auseinandersetzungsbilanz andererseits, insbesondere über die verschiedenen Wertmaßstäbe in beiden Arten von Bilanzen im Klaren gewesen. Das habe sie als Zeugin vor dem Berufungsgericht ausgesagt* Außerdem sei sie bei der Auseinandersetzung durch den Rechtsanwalt Dr* R^HB vertreten und unterstützt wo den* Von diesem aber müsse angenommen werden, daß er eben falls den Unterschied zwischen der Steuerbilanz und der Auseinandersetzungsbilanz gekannt habe. Ehemann vertreten und unterstützt worden, der auf Grund seines Berufes als Rechtsanwalt sich gleichfalls über diesen Unterschied im Klaren gewesen sei* Unter diesen Umständen könne nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Vergleich auf einer ungeeigneten Bilanz beruhe und deren Werte irrtümlich als richtig angenommen worden seien. Sie seien aber ebenfalls nicht ausschlaggebend gewesen und es hätte nach der Aussage der Klägerin keinen Einfluß auf den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages und des Vergleiches gehabt, wenn die Bilanz in dieser Hinsicht richtig gewesen wäre. Dieser Betrag habe aber bei den Gesamtleistungen von 220 000 RM keine Rolle gespielt und es sei nicht zu erweisen, daß die Parteien sich auf eine höhere Summe geeinigt haben würden. Allerdings habe die Klägerin auch bekundet, wenn ihr bei Vorlage der falschen Bilanz deren Fehler offenbart worden wären, dann hätte sie sich auf die Auseinandersetzung nicht eingelassen und auch in sonstiger Hinsicht Bedenken geltend gemacht. ter zu fahren» Diese Sorge habe auch ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr» R^HHk geteilt« Danach sei es aber ausgeschlossen«, daß in diesem Palle die Auseinandersetzung und später der Vergleich gescheitert wären, Denn nach dem Vortrag der Klägerin sei für den Vergleiche auch ein anderer Umstand von ausschlaggebender Bedeutung-; gewesen, nämlich der, daß sich das Anfechtungsverfahren.. Diese Feststellungen hat die Revision lediglich mit der Begründung angefochten, daß das Berufungsgericht, damit gegen die Denkgesetze verstoßen und Erf ahrungssät-: ze außer acht gelassen habe» Zwar verkennt auch die Re- ; vision nicht, daß eine Handelsund Steuerbilanz nicht \i diene, also nur eine Erfolgsbilanz und keine Wertbilanz -darstelle» Trotzdem sei sie, wie auch das Berufungsgericht annehme, ein wichtiges Indiz für die Höhe der Auseinander’ Setzungsansprüche» Es möge auch sein, daß die Klägerin * den Vergleich mit dem vorliegenden Inhalt auch dann ge-schlossen, also keine höheren Abfindungsansprüche ge- $ stellt hätte, wenn ihr eine richtige Bilanz mit höheren'; Werten vorgelegt worden sei» Wenn ihr jedoch die Fehler— dann hätte sie auch, wie sie vor dem Berufungsgericht vo| getragen habe, noch in anderer Beziehung Bedenken gegenf die Bilanz gehabt» Wenn das Berufungsgericht demgegenüber: ausführe, dies sei eine nachträgliche unglaubhafte Kon-struktion, so verstoße es gegen die Denkgesetze, Die Klägerin stehe mit Recht auf dem Standpunkt, daß das Vorhan- Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründete Die angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts besagen , daß die Handelsund Steuerbilanz beim Abschluß des Vergleichs und der Auseinandersetzungsvereinbarung zwar als richtig zugrunde gelegt worden ist, daß die Vergleichsparteien sie aber nicht als für die Ermittlung des Nachlaßwertes maßgebend angesehen haben, mit anderen Worten,, daß die Ungewißheit über die Höhe des Abfindungsanspruchs der Klägerin, die durch den Vergleich beseitigt werden sollte, auch bei Vorlage einer richtigen Bilanz entstanden bezw. Vorstellung bestimmt worden ist, daß die vorgelegte Handelsund Steuerbilanz richtig sei, ob sie also den Vergleich nicht geschlossen haben würde3 wenn sie die Unrichtigkeit der Bilanz erkannt hätte. teien eine entscheidende Bolle gespielt» Nicht selten stellt auch bei derartigen Auseinandersetzungen das Absehen von einer genauen Wertermittlung oder von einer genaueren Überprüfung der von einer Seite hierzu gemac] ten Wertangaben ein Moment des "Nachgebens" eines Beteiligten dar» Nach allem kann die Möglichkeit, daß di Klägerin den Vergleich in der vorliegenden Form, auch dann geschlossen haben würde, wenn sie die Unrichtigke der Handelsund Steuerbilanz gekannt hätte, nicht aus weil anderenfalls keiner der Beteiligten zur Übernahme schlossen werden* Die Feststellung als solche, daß sie sich auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit mit dem im Vergleich festgelegten Abfindungsbetrag einverstanden erklärt hatte, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts * Nach dieser Feststellung aber fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum der Klägerin und ihrer Zustimmung zu dem Vergleich, damit aber auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung der Klägerin durch den Ehemann der Beklagten und einem etwaigen Schaden, den sie durch den Abschluß des Vergleichs erlitten hat!

Zitierte Normen: § 779 BGB § 288 ZPO § 779 BGB
BilanzAuseinandersetzungGrundEhemannvergleichenBerufungsgerichtRMKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Zf
IV ZK 134/51
2456 094
Verkündet am 4?, November 1954 Schorm, Justizangestellter als Urkundsebamter der Geschafts-
stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Therese MI
geh.
in S
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäch-tigters Rechtsanwalt Prof.Dr« 
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4c November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr, Kregel
 für Recht erkannt?
gegen
M
die Witwe Justine I)
geb.
in S
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraachtigter% Rechtsanwalt Justizrat
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27» März 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand %
Die Parteien sind Erbinnen ihrer Mutter Anna mfc? am Oktober 1932 verstorben ist» Ihr Vater, der Brauereibesitzer Josef	war	bereits	am	24»	Ok-
tober 1927 vorverstorben, Eine dritte Tochter der Eheleute	die	geistesbeschränkte	Anna	ist
 im Jahre 1941? also nach ihren beiden Eltern verstorben,.
Am 7* September 1892 hatten Josef und Anna einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der unter Nr IV 4 folgende Bestimmung enthält?
"Stirbt ein Eheteil vor dem anderen mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder aus dieser einzugehenden Ehe, so soll zwar der überlebende Eheteil Alleinbesitzer und Alleineigentümer des beiderseitigen Gesamtvermögens namentlich des Immobiliarbesitzes sein bezwo werden, hat aber dem Kinde oder den mehreren Kindern nach Abzug der vorhandenen Passiven, welche auf ihn allein übergehen, die reine Vermögenshälfte als Vater- bezw, Muttergut in Geld auszuzeigen,H
Nach dem Tode des Ehemanns Hf|B fand am 29„ Dezember 1927 eine Nachlaßverhandlung vor dem Amtsgericht in Schwandorf zwischen der Witwe und den drei Töchtern statt. In ihr wurde die Tochter Anna und jetzige Klägerin durch den Mühlenbesitzer	a-*-s	Pfleger vertre-
tene In dieser Auseinandersetzung, die vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde, gingen die Beteiligten davon aus, daß die Witwe nach dem Ehe- und Erbvertrag Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden sei (vgl das Protokoll vom 29, Dezember 1927 in den Akten NachlassReg Nr 32 aus dem Jahre 1927 des Amtsgerichts in Schwandorf), Das Amtsgericht in Schwandorf stellte daraufhin am 29* Dezember 1927 einen Erbschein aus, daß der Ehemann
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von seiner Witwe als Alleinerbin beerbt worden sei«
Am 20o April 1928 errichtete die Witwe H^HHB durch Übergabe eines vom Ehemann der Beklagten geschriebenen und von ihr selbst unterschriebenen Schriftstücks vor dem Notar	in	ein	Testament, in wel-
chem u.a. folgendes bestimmt wars
1)	Mein Gesamtvermögen soll mit allen Aktiven und Passiven zu gleichen Teilen, Rechten und Pflichten an meine beiden Töchter Justine und Thea (Therese) übergehen.
2)	Jedoch unter der Bedingung, daß sie vor ihren eigenen Ansprüchen aus dem Besitz die Erhaltung ihrer Schwester Anna zu tragen haben usw.
Nach dem Tode ihrer Mutter schlugen die beiden Testamentserbinnen die ihnen auf Grund des obigen Testaments angefallene Erbschaft aus, alle 3 Schwestern nahmen die Erbschaft jedoch als gesetzliche Erbinnen an. Daraufhin wurde den 3 Töchtern der Erblasserin ein, Erbschein dahin erteilt, daß sie zu gleichen Teilen deren Erbinnen geworden seien.
Am 29. November 1932 setzten sich dann die 3 Schwestern auf Grund angenommener gesetzlicher Erbfolge mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung über den Nach- ' laß auseinander. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag übel nahm die Beklagte den gesamten Nachlaß einschließlich dei Grundstücke mit Brauerei und verpflichtete sich, lebens-, länglich für die Schwester Anna zu sorgen. Die Klägerin» die bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch unverheiratet war, erhielt eine Abfindung von 220 000 HÄ< Der Ehemann der Beklagten gab dazu seine Zustimmung,
 
Über die Gültigkeit dieser vertraglichen Erklärungen vor dem Nachlaßgericht kam es in der Folgezeit unter den Parteien zu Uneinigkeiten. Die Klägerin focht die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge wegen angeblicher arglistiger Täuschung und ihre Annahme der Erbschaft als gesetzliche Erbin am 17* Juli 1959 wegen Irrtums über den Berufungsgrund an und beantragte die Einziehung des auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbscheins. Dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich vom 26o Juni 1942 beendet. Nach diesem Vergleich erhielt die Klägerin eine weitere Abfindung von 50 000 RM und erklärte, sie nehme ihre Anfechtungserklärung zurück, erkenne an, daß sie mit ihren Ansprüchen an dem Nachlaß der Mutter abgefunden und unwiderruflich mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sei.
Die Ehemänner der Parteien erteilten dazu ihre Zustimmung O
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1948 hat der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Nachlaßgericht die Ausschlagung der Erbschaft erneut angefochten und wiederum die Einziehung des erteilten Erbscheins beantragt. Der Schriftsatz ging am 22, Mai 1948 beim Nachlaßgericht ein und wurde der Beklagten am 28, Mai 1948 zugestellts Die Anfechtung gründete sich auf arglistige Täuschung, deren Grundlage die Klägerin und ihr Ehemann erst im Marz 1948 erfahren hätten. Der Schriftsatz enthält ferner Angriffe auf den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 29« November 1932 und den Vergleich vom 26, Juni 1942, die ebenfalls als durch arglistige Täuschung zustandegekommen bezeichnet werden.
Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen vom Ehemann der
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Klägerin eingelegte Beschwerde blieb erfoglos»
Mit der nunmehr am 21, Mai 1949 zunächst gegen die Beklagte und deren Ehemann erhobenen Klage hat der Ehemann der Klägerin ?der den Rechtsstreit in den beiden ersten Rechtszügen für seine Ehefrau geführt hat? um die Klageforderung als einen zu ihrem einge-brachten Gut gehörigen Anspruch geltend zu machen? den Auseinandersetzungsvertrag vom 29» November 1932 und den Vergleich vom 26, Juni 1942 nochmals wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er hat behauptet? die Klägerin sei bei dem Auseinandersetzungsvertrag und dem Vergleich von dem Ehemann der Beklagten wider besseres Wissen in zwei Richtungen getäuscht worden»
1) Dem Auseinandersetzungsvertrag habe eine Handelsund Steuerbilanz zugrunde gelegen? welche unstreitig mit einem Aktivsaldo von 282 000 RM als Wert des Nachlasses abgeschlossen habe» Der Ehemann der Beklagten habe die Klägerin in dem Glauben gelassen? daß dies der tatsächliche Wert sei» Von der Bedeutung einer Handelsund Steuerbilanz und dem Unterschied gegenüber einer Auseinandersetzungsbilanz habe die Klägerin damals wegen ihrer jugendlichen Unerfahrenheit keine Vorstellung gehabt»
In der Bilanz sei ein fingierter Schuldposten von ungefähr 18 000 RM enthalten gewesen» Ferner seien die vorhandenen Vorräte mengenmäßig um Werte von 1000 bis 1500 RM zu gering angegeben worden.. Hiervon hätten die Klägerin und ihr Ehemann erst im März 1948 erfahren»
 
2) Bei dem Auseinandersetzungsvertrag vom 29- November 1932 habe auch noch eine weitere arglistige Täuschung des Ehemanns der Beklagten eine Rolle gespielt, welcher die Klägerin zur Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge und zur Annahme der Erbschaft als gesetzliche Erbin veranlaßt habe» Damals habe nämlich der Ehemann der Beklagten wider besseres Wissen vorgespiegelt, das Testament sei ungültig, weil es einem vorausgehenden Erbvertrag zwischen der Erblasserin Anna	ihrem
 schon früher verstorbenen Ehemann Josef H^^J^wider-sprochen habe»
Der Ehemann der Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, der Vergleich sei wegen Unrichtigkeit der von den Parteien angenommenen Vergleichsgrundlage nichtig,, Wegen der Unwirksamkeit und der durch die Anfechtung bewirkten Nichtigkeit des Vergleichs sei das vor dem Nach-laßgericht im Jahre 1939 nicht durchgeführte Anfechtungsverfahren noch anhängig» Es sei noch darüber zu entscheiden, ob auf Grund Testamentes die testamentarische Erbfolge oder auf Grund der Erklärungen der Parteien die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Wegen der Nichtigkeit des Auseinandersetzungsvertrages aber bestehe die Erbengemeinschaft, gleichviel ob auf Grund Testamentes oder auf Grund Gesetzes weiter»
Der Ehemann der Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten die testamentarische, vorsorglich die gesetzliche Erbengemeinschaft fortbestehe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Der Ehe-V mann der Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt« Im Berufungsrechtszug hat er seinen Klageantrag wiederholt,’ hilfsweise beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den der Klägerin zugefügten und durch" Sachverständigengutachten im einzelnen festzustellenden Schaden zu ersetzen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin, die nunmehr unter Hinweis darauf, daß der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung seit dem 1= April 1953 nicht mehr bestehe, den Rechtsstreit selbst aufgenommen hat, die im Berufungsrechtszuge von ihrem Ehemann gegen die Beklagte gestellten Anträge weiter« Die Beklagte beantrag die Revision zurückzuweisen«
In den beiden ersten Rechtszügen hatte der bisherige Kläger auch beantragt, den inzwischen verstorbenen und vo der Beklagten als alleiniger Erbin beerbten Ehemann der Beklagten, den Studienprofessor a<D« Dr« Michael D zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen und . den ganz hilfsweise gestellten Schadensersatzanspruch auch gegen ihn gerichtet. In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben beide Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt«
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 Das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemanns der Klägerin an deren eingebrachtem Gut und damit auch seine Befugnis, ein zu diesem Gut gehörendes Recht im ei  8 -
genen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist seit dem 1. April 1953 fortgefallen. Die Klägerin kann deshalb den Rechtsstreit im eigenen Namen aufnehmen (vgl BGHZ 1 , 65 und Urteil des Senats vom 29«. 10,1953 - IV ZR 40/53? abgedruckt in MDR 1954? 95)»
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Feststellungsanträge der Klägerin, für die zwar ein rechtliches Interesse bestehe, sachlich nicht begründet seien. Eine Erbengemeinschaft bestehe zwischen den Parteien nicht mehr, weil sie sich über den Nachlaß ihrer Mutter bereits gültig auseinandergesetzt hätten. Die Frage der Anfechtbarkeit der Erklärungen, welche die Klägerin im Nachlaßtermin vom 10.10.1932 abgegeben habe, und die Frage der Höhe ihrer Abfindung für die Auseinandersetzung seien durch den Vergleich vom 26.6.1942 erledigt. Der Vergleich sei weder gemäß § 779 Abs 1 BGB von vornherein nichtig, noch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechtbar o Danach aber sei es ohne Bedeutung, ob die Klägerin bei den Nachlaßverhandlungen im Jahre 1932 arglistig über die Gültigkeit des Testaments getäuscht worden sei. Denn gerade der Streit hierüber habe durch den Vergleich erledigt werden sollen. Es bestehe auch kein Grund zu dem Rücktritt vom Vergleich. Ebensowenig seien Ansprüche auf Schadensersatzleistung gegeben.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Vergleich vom 26. Juni 1942 und die Erbauseinandersetzung vom 29, November 1932 unwirksam seien. Zur Stütze dieser Auffassung hat sie in erster Linie folgenden erstmalig in diesem Rechtszuge vorgetragenen Gesichtspunkt geltend gemacht? Beim Abschluß der Vereinbarung
 
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vom 26, Juni 1942 sei als feststehender Sachverhalt zu'.»; Grunde gelegt worden, daß die Eltern der Parteien sich ./ in dem Ehe- und Erbvertrag vom 7» September 1892 gegen- ^ seitig als Alleinerben eingesetzt hätten und daß demge- ;
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maß die überlebende Ehefrau Alleinerbin ihres vorverstorbenen Mannes geworden sei. Diese Annahme entspreche je- •' doch nicht der Wirklichkeit, denn sie beruhe auf einer / rechtsirrigen Auslegung des genannten Ehe- und Erbvertrages. Nach richtiger Auslegung seien beim Tode des Va- ; ters ^VBHI dessen Kinder seine Erben geworden, während, die Mutter in Gestalt eines Vermächtnisses das Recht er-/ worben habe, den Anteil des Ehemannes an der allgemeinenJ Gütergemeinschaft zu erwerben.	;
Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen
 Erfolg haben. Darüber, daß die Mutter der Parteien nach51
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dem Ehe- und Erbvertrag vom 7.9» 1892 Alleinerbin ihres / Mannes geworden und die Kinder mit einem Vermächtnis be--! dacht seien, hat bisher unter den Parteien nicht nur im / vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch im Verfahren vor dem Nachlaßgericht immer Einigkeit bestanden (vgl Protokoll vom 29.12.1927 Bl 3 der Nachlaßakten NachlReg ; Nr 32/1927 des AG Schwandorf und Schriftsatz der Klägerin vom 14.2.1940 Bl 148 /J51J der Nachlaßakten VI 41/32 ^
des AG Schwandorf; ferner Klageschrift in dieser Sache vom 12.4.1949 Bl 1 R doA.). Demgemäß hat bereits das Landgericht in seinem Urteil als unstreitig festgestellt daß Josef HfHIB von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt worden sei (Bl 135 d.Ao). Das Berufungsgericht hat diese Feststellung, da sie im zweiten Rechtszuge nicht angegriffen war, ebenfalls als unstreitigen Sachverhalt übernommen (BU S 7).
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Diese Feststellung ist zwar keine reine Tatsachenfeststellung, sondern zugleich das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung der in dem Ehe- und Erbvertrag vom 7c9o1892 enthaltenen Willenserklärungen, Wie der Senat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 6,3.1952 (LM Nr 1 zu § 260 BGB) und vom 5.7.1954 - IV ZR 35/54 ausgesprochen hat, können auch solche geläufigen Rechtsbegriffe wie Erbe und Pflichtteilsberechtigter als sogenannte juristische Tatsachen in manchen Beziehungen prozeßrechtlich ebenso behandelt werden wie natürliche Tatsachen, Sie können insbesondere zugestanden (§ 288 ZPO) und daher auch als unstreitiges Parteivorbringen in den Tatbestand auf genommen werden (ebenso Stein-Jonas-SchÖnke 18, Aufl § 288 II 1, a), Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Parteien sich darüber einig sind, daß. eine Willenserklärung in einem bestimmten - an sich denkgesetzlich möglichen - Sinn auszulegen sei, weil diese Auslegung dem wahren Willen des bzw. der Erklärenden entspreche, Auf einer solchen Auslegung des erwähnten Ehe-und Erbvertrags beruhte aber der bisherige übereinstimmende Vortrag der Parteien, daß ihre Mutter die alleinige Erbin ihres Marines geworden sei. Daß diese Auslegung mit dem Wortlaut des Vertrages mindestens vereinbar ist, bedarf keiner Darlegung, Wenn das Berufungsgericht daraufhin angenommen hat, der Vater der Parteien sei von deren Mutter als Alleinerbin beerbt worden und die Parteien
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seien demzufolge beim Abschluß ihrer Auseinandersetzung sVereinbarungen von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, so ist diese Feststellung gemäß § 561 Abs 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, denn sie beruht auf dem eigenen unbestrittenen Tatsachenvortrag der Klägerin, so daß ein begründeter Revisionsangriff gegen sie nicht erhoben werden kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei dein Vergleich vom 26* Juni 1942 auch die bei der Auseinan- . dersetzungsvereinbarung vom 29*11*1932 vorgelegte Handel und Steuerbilanz von den Parteien als richtig und für di Auseinandersetzung geeignet zu Grunde gelegt worden sei. Es möge auch sein, daß diese Bilanz in Wirklichkeit ent-gegen der Annahme der Parteien für eine Auseinanderset-, zung nicht geeignet gewesen sei, weil sie infolge der zulässigen Abschreibungen Wertansätze enthalten habe, welche den wahren Verkehrswerten der einzelnen Vermögensstücke und in ihrer Gesamtheit den Gesamtwert des Nach-;, lasses nicht entsprochen hätten* Das sei jedoch weder auf den Vergleich, noch auf die Auseinandersetzungsverein- -barung von Einfluß gewesen* Die Klägerin sei nämlich bereits beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages über den Unterschied zwischen einer Steuer- und Handelsbilanz einerseits und einer Auseinandersetzungsbilanz andererseits, insbesondere über die verschiedenen Wertmaßstäbe in beiden Arten von Bilanzen im Klaren gewesen. Das habe sie als Zeugin vor dem Berufungsgericht ausgesagt* Außerdem sei sie bei der Auseinandersetzung durch den Rechtsanwalt Dr* R^HB vertreten und unterstützt wo den* Von diesem aber müsse angenommen werden, daß er eben falls den Unterschied zwischen der Steuerbilanz und der Auseinandersetzungsbilanz gekannt habe. Schließlich sei ; die Klägerin beim Abschluß des Vergleichs auch durch ihre! Ehemann vertreten und unterstützt worden, der auf Grund seines Berufes als Rechtsanwalt sich gleichfalls über diesen Unterschied im Klaren gewesen sei* Unter diesen Umständen könne nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Vergleich auf einer ungeeigneten Bilanz beruhe und deren Werte irrtümlich als richtig angenommen worden seien. Denn ein solcher Irrtum habe nicht Vorgelegen.
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Es sei allerdings weiterhin richtig* daß diese Bilanz auch als Handelsund Steuerbilanz nicht in vollem Umfang richtig gewesen sei« Zwar sei die fingierte Schuld von 18 OOO RM nicht mehr angeführt* sondern als bezahlt und der entsprechende Betrag als Ausgabe verbucht gewesene Danach sei aber die Bilanz immer noch falsch gewesen und der Bilanzwert habe um diesen Betrag erhöht werden müssen. Weiterhin habe in der Bilanz ein Betrag von 1000 bis 1500 RM für mengenmäßig nicht aufgeführ-te Vorräte gefehlt* Von diesen Fehlern der Bilanz hätten die Klägerin und ihr Ehemann möglicherweise erst später erfahren. Sie seien aber ebenfalls nicht ausschlaggebend gewesen und es hätte nach der Aussage der Klägerin keinen Einfluß auf den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages und des Vergleiches gehabt, wenn die Bilanz in dieser Hinsicht richtig gewesen wäre.
Denn unter Berücksichtigung der dann auch angefallenen höheren Steuern hätte sich das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin höchstens um 6 000 RM erhöht. Dieser Betrag habe aber bei den Gesamtleistungen von 220 000 RM keine Rolle gespielt und es sei nicht zu erweisen, daß die Parteien sich auf eine höhere Summe geeinigt haben würden. Allerdings habe die Klägerin auch bekundet, wenn ihr bei Vorlage der falschen Bilanz deren Fehler offenbart worden wären, dann hätte sie sich auf die Auseinandersetzung nicht eingelassen und auch in sonstiger Hinsicht Bedenken geltend gemacht. Diese Bekundung sei jedoch eine nachträgliche unglaubhafte Konstruktion. Denn die Klägerin habe weiter bekundet, der Hauptgrund für ihre Zustimmung zu der Auseinandersetzung sei ihre Sorge gewesen, bei einer Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung noch schlech-
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ter zu fahren» Diese Sorge habe auch ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr» R^HHk geteilt« Danach sei es aber ausgeschlossen«, daß in diesem Palle die Auseinandersetzung und später der Vergleich gescheitert wären,
 Denn nach dem Vortrag der Klägerin sei für den Vergleiche auch ein anderer Umstand von ausschlaggebender Bedeutung-; gewesen, nämlich der, daß sich das Anfechtungsverfahren.. | vor dem Nachlaßgericht infolge der Kriegsverhältnisse schon jahrelang hingezogen hätte und noch kein Ende ab- ; Zusehen gewesen sei»	j
Diese Feststellungen hat die Revision lediglich mit der Begründung angefochten, daß das Berufungsgericht, damit gegen die Denkgesetze verstoßen und Erf ahrungssät-: ze außer acht gelassen habe» Zwar verkennt auch die Re- ; vision nicht, daß eine Handelsund Steuerbilanz nicht \i
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zur unmittelbaren Grundlage einer Auseinandersetzung ge- ;
macht werden könne, da sie nur der Einkommenbesteuerung 1
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diene, also nur eine Erfolgsbilanz und keine Wertbilanz -darstelle» Trotzdem sei sie, wie auch das Berufungsgericht annehme, ein wichtiges Indiz für die Höhe der Auseinander’ Setzungsansprüche» Es möge auch sein, daß die Klägerin * den Vergleich mit dem vorliegenden Inhalt auch dann ge-schlossen, also keine höheren Abfindungsansprüche ge- $ stellt hätte, wenn ihr eine richtige Bilanz mit höheren'; Werten vorgelegt worden sei» Wenn ihr jedoch die Fehler—
haftigkeit der vorgelegten Bilanz offenbart worden wäre,
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dann hätte sie auch, wie sie vor dem Berufungsgericht vo| getragen habe, noch in anderer Beziehung Bedenken gegenf die Bilanz gehabt» Wenn das Berufungsgericht demgegenüber: ausführe, dies sei eine nachträgliche unglaubhafte Kon-struktion, so verstoße es gegen die Denkgesetze, Die Klägerin stehe mit Recht auf dem Standpunkt, daß das Vorhan-
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densein eines fingierten Sehuldpostens in der Bilanz ihr ganzes Vertrauen in die Buchführung und damit auch in die Bilanz erschüttert hätte und sie deshalb bei Kenntnis der Sachlage den Auseinandersetzungsvertrag und den späteren Vergleich nicht eingegangen wäre»
Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründete Die angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts besagen , daß die Handelsund Steuerbilanz beim Abschluß des Vergleichs und der Auseinandersetzungsvereinbarung zwar als richtig zugrunde gelegt worden ist, daß die Vergleichsparteien sie aber nicht als für die Ermittlung des Nachlaßwertes maßgebend angesehen haben, mit anderen Worten,, daß die Ungewißheit über die Höhe des Abfindungsanspruchs der Klägerin, die durch den Vergleich beseitigt werden sollte, auch bei Vorlage einer richtigen Bilanz entstanden bezw. noch bestehen geblieben wäre. Das gibt auch die Revision zu. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen nach § 779 Abs 1 BGB nicht gegeben..
Eine andere Frage ist, ob die Klägerin zu dem Abschluß des Vergleichs durch die. Vorstellung bestimmt worden ist, daß die vorgelegte Handelsund Steuerbilanz richtig sei, ob sie also den Vergleich nicht geschlossen haben würde3 wenn sie die Unrichtigkeit der Bilanz erkannt hätte. Diese ihre Behauptung hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen erachtet. Auch dazu rügt die Revision ledig- *	>
lieh, daß diese Annahme des Berufungsgerichtsgegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoße.
Ein solcher Verstoß ist indes nicht festzustellen» ! Es ist vielmehr sowohl mit der Logik als auch mit der , Lebenserfahrung vereinbar, daß bei der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft von den Beteiligten auf eine genaue Ermittlung des Wertes der zu verteilenden Vermögensmasse und auf eine genaue Nachprüfung der hier- ", zu vorliegenden Einzelangaben bewußt verzichtet wird, -I sei es weil man sich auf eine ungefähre Schätzung dieses Wertes verläßt, sei es, weil das Interesse jedes einzelnen Beteiligten an der Auseinandersetzung nicht einfachhin nach dem ziffernmäßigen Wert des auf ihn -entfallenen Anteils bemessen werden kann» So muß insbe-J sondere bei der Erbauseinandersetzung über ein gewerbl:’ ches Unternehmen, die in der Weise geschieht, daß eine] der Erben dieses übernimmt und die Miterben abfindet, immer berücksichtigt werden, ob das Unternehmen die an die "weichenden" Erben zu zahlenden Abfindungen aucl ohne Gefährdung seiner Bentabilität aufbringen kann,
 den Veräußerung des Betriebes an einen Dritten sich
 möglicherweise ein erheblich geringerer Auseinanderset-zungsbetrag für die Beteiligten ergibt. Diese Erwägung« haben nach dem feststehenden Sachverhalt auch im vorli«
teien eine entscheidende Bolle gespielt» Nicht selten stellt auch bei derartigen Auseinandersetzungen das Absehen von einer genauen Wertermittlung oder von einer genaueren Überprüfung der von einer Seite hierzu gemac] ten Wertangaben ein Moment des "Nachgebens" eines Beteiligten dar» Nach allem kann die Möglichkeit, daß di Klägerin den Vergleich in der vorliegenden Form, auch dann geschlossen haben würde, wenn sie die Unrichtigke der Handelsund Steuerbilanz gekannt hätte, nicht aus
 weil anderenfalls keiner der Beteiligten zur Übernahme
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bereit sein wird und bei der alsdann notwendig werdend
 genden Palle bei der Erbauseinandersetzung unter den P«

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schlossen werden* Die Feststellung als solche, daß sie sich auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit mit dem im Vergleich festgelegten Abfindungsbetrag einverstanden erklärt hatte, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts * Nach dieser Feststellung aber fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum der Klägerin und ihrer Zustimmung zu dem Vergleich, damit aber auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung der Klägerin durch den Ehemann der Beklagten und einem etwaigen Schaden, den sie durch den Abschluß des Vergleichs erlitten hat!
Da das Berufungsurteil auch im übrigen ein Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Revision zurückzu-weisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«.
Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel