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BGH · IV ZR 134/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 134/13

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 4. VN mit den Versicherungsscheinen, die jeweils eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielten, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 1.414,17 € und 1.439,10 €. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Sie sei im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Der Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs in Textform führe nicht zu dem Unverständnis für den Versicherungsnehmer. Es handele sich um einen rechtstechnischen Begriff, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bereits eindeutig sei und zu demutbar in seiner Bedeutung für einen Versicherungsnehmer eruiert werden könne. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf und die Zulassung sei auch zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten. 11 b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
WiderspruchBedeutungVNPolicenmodellVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 134/13
vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer
 am 30. Juli 2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 4. Zivilkammer -vom 15. März 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Gründe:
1	I.	Die	Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.
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2	Diese	wurden	jeweils	aufgrund	eines	Antrags	d.	VN mit Versiche-
rungsbeginn zu dem 1. Mai 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen, die jeweils eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielten, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
3	D. VN zahlte auf jeden Vertrag von Mai 2005 bis August 2008 Prämien in Flöhe von jeweils insgesamt 1.061,48 €. Im November 2008 kündigte d. VN beide Verträge. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 und vom 2. März 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
4	Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 1.414,17 € und 1.439,10 €.
5	Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.
6	Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
-4-
7	II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie sei im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs in Textform führe nicht zu dem Unverständnis für den Versicherungsnehmer. Es handele sich um einen rechtstechnischen Begriff, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bereits eindeutig sei und zu demutbar in seiner Bedeutung für einen Versicherungsnehmer eruiert werden könne. Die Widerspruchsfrist sei daher in Gang gesetzt worden und bei Erklärung des Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
8	III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
9	1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf und die Zulassung sei auch zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
10	a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, soweit es um den Inhalt der Widerspruchsbelehrung geht. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbe-
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lehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten.
11	b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der
 Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zu demindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss 2005 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehrere Jahre die Versicherungsprämien und kündigte dann den Vertrag. Erst
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rund zwei Jahre nach der Kündigung erklärte sie den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im April 2005 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
12	2.	Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden-
falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Freyung, Entscheidung vom 27.06.2012 - 1 C 509/11 -LG Passau, Entscheidung vom 15.03.2013 - 4 S 57/12 -