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BGH · IV ZR 133/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 133/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom 15. Die Rechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hatten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt sind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht angenommen. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet. Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach § 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zuständig.

Zitierte Normen: § 81 ZPO
BeiordnungBeschlußZPOFallRechtsanwälteRestitutionsklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 133/97
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 7. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1.	Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom 15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1997 nicht angenommen wurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hatten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt sind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht angenommen.
2.	Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ablehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisionsverfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiteren Rechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten haben will, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ablehnung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzu demuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412).
Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie unzulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach § 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zuständig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Straf-
Verfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagten und den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch