Nachträglich vom Erblasser auf der Testamentsurkunde vorgenommene Ergänzungen brauchen von ihm nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie nach seinem festgestellten Willen von der Unterschrift gedeckt sein sollten und wenn das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auflassung nicht entgegensteht. Dieses Testament hat die Erblasserin auf einem gefalteten Doppelbogen vom Format DIN A 5 eigenhändig niedergeschrieben. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, das Vermächtnis der Erblasserin auf Übertragung des Kommanditistenanteils an den Kläger sei unwirksam, weil es nicht unterschrieben sei. Das Landgericht ist der Rechtsansicht des Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Mangels eindeutiger Feststellungen des Berufungsgerichts muß zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin zunächst die Seiten 1 und 2 des Testaments niedergeschrieben und unterschrieben hat und daß sie später auf Seite 3 die das Vermächtnis enthaltende Bestimmung hinzugefügt hat. Die Frage, ob spätere Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments nur gültig sind, wenn der Erblasser auch sie mit seiner Unterschrift versehen hat, oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie von der auf der Urkunde bereits vorhandenen Unterschrift gedeckt werden, ist umstritten. Für Nachträge und Zusätze wird keine neue Unterschrift gefordert, wenn sie in den Text oder auf der Urkunde so eingefügt werden, daß die vorhandene Unterschrift auch die deckt. Nachträge auf einem besonderen Blatt oder die sich unter der Unterschrift befinden, müssen dagegen besonders unterzeichnet werden (Planck/Strecker BGB 4. Lange, Lehrbuch des Erbrechts §19 III 4 ist der Ansicht, man sollte dann, wenn eine positive nachträgliche Änderung feststehe und weiter klargestellt sei, daß sie vom Erblasser herrühre, gegen das Gesetz das Erfordernis der Unterzeichnung fallenlassen. § 2247 BGB fordert, daß der Erblasser das von ihm eigenhändig niedergeschriebene Testament unterschrieben hat. Nachträgliche Ergänzungen und Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. Änderungen und Ergänzungen der ursprünglich getroffenen letztwilligen Verfügungen, die auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben sind, tragen den Charakter einer neuen letztwilligen Anordnung* Sie müssen, da sie in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits Unterzeichneten Testament stehen, von dem Erblasser neu unterzeichnet werden* Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden Jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, daß sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen* Das trifft z* B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Andere, auf demselben Blatt oder Bogen befindliche Ergänzungen, die von der Unterschrift nicht voll gedeckt werden, brauchen nicht besonders unterzeichnet zu sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht. Letzteres ist der Fall, wenn - wie hier - das Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist anzunehmen, daß die Erblasserin ihre Ergänzung durch die Unterschrift als gedeckt angesehen hat. Die Erblasserin wollte, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, mit ihrem Testament über die wesentlichen Teile ihres Vermögens verfügen. Dieser hat einen Testamentsentwurf gefertigt, der den Vorstellungen der Erblasserin Rechnung trug und auch von ihr unterzeichnet worden ist. Auf Grund dieses Entwurfs hat die Erblasserin ihr Testament niedergeschrieben. Die über der Unterschrift der Erblasserin enthaltenen Erklärungen auf S. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Erblasserin habe die Bestimmung über das Vorkaufsrecht in ihr Testament bewußt nicht auf nehmen wollen. Dabei habe sie übersehen, den in dem Entwurf folgenden und letzten Satz, der das Vermächtnis zugunsten des Klägers anordnete, hinzuzufügen. 3 durch die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift gedeckt.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BGB § 2247 Nachträglich vom Erblasser auf der Testamentsurkunde vorgenommene Ergänzungen brauchen von ihm nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie nach seinem festgestellten Willen von der Unterschrift gedeckt sein sollten und wenn das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser Auflassung nicht entgegensteht. BGH, Urt. v. 20. März 1974 - IV ZR 133/73 - OLG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 133/73 Verkündet am 20. März 1974 Hellmann, Just i zhaupt s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts*'>lle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Matthias HflHBistraBe f/f, » Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Johann M ScflHjjH^H Straße £, f Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte und seine Schwester Anna sind gesetzliche Erben der am 5. 11. 1970 verstorbenen Erblasserin Anna sflü|||HHiV* Der Kläger ist ein Enkel der Erblasserin. Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus einem Vermächtnis geltend, das die Erblasserin in ihrem am 13. Juni 1969 errichteten eigenhändigen Testament zu seinen Gunsten angeordnet hat. Dieses Testament hat die Erblasserin auf einem gefalteten Doppelbogen vom Format DIN A 5 eigenhändig niedergeschrieben. Seite 1 des Testaments lautet wie folgt: M Testament Ich , Anna 6et) • am 7 • 11. 1894, treffe für den Fall meines Ablebens folgende Verfügung. Mein Sohn Matthias soll von meinem Grundbesitz das Grundstück Flurstück Nr. 385 Gemarkung MaflH^Hl mit einer Größe von 3 500 qm erhalten. Ferner erhält meir^Sohr^Jatthias sowie dessen Sohn Bernhard SflflHBHIHi das Recht des Fischens in der Rott. ” S. 2 lautet: n Meine Tochter Anna M^m^ geb. S| soll den gesamten übrigen Grundbesitz mit Haus, Hof und Obstgarten erhalten.. Anna MflH^lebt mit ihrem Mann in allgemeiner Gütergemeinschaft. Nach einem Zwischenraum von etwa 4 1/2 cm Breite folgt die Unterschrift: Frau Anna S^ den 13. Juni 1969 Die Erblasserin hat auf S. 3 in Höhe des auf S. 2 be findlichen Textes eigenhändig weiter geschrieben: (t Mein Enkel Johann M(HHBgeb. am 5. 2. 47 soll meinen Kommanditistenanteil an der M. SflHHHI KG in Ma^UHl^m erhalten. ,f Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Anordnung. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, das Vermächtnis der Erblasserin auf Übertragung des Kommanditistenanteils an den Kläger sei unwirksam, weil es nicht unterschrieben sei. Es werde von der in dem Testament enthaltenen Unterschrift nicht gedeckt. Das Landgericht ist der Rechtsansicht des Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Mangels eindeutiger Feststellungen des Berufungsgerichts muß zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin zunächst die Seiten 1 und 2 des Testaments niedergeschrieben und unterschrieben hat und daß sie später auf Seite 3 die das Vermächtnis enthaltende Bestimmung hinzugefügt hat. Die Frage, ob spätere Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments nur gültig sind, wenn der Erblasser auch sie mit seiner Unterschrift versehen hat, oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie von der auf der Urkunde bereits vorhandenen Unterschrift gedeckt werden, ist umstritten. Das Reichsgericht hat anfänglich einen sehr strengen Standpunkt eingenommen. Es hat grundsätzlich eine neue Unterschrift gefordert. Durch die vorhandene Unterschrift sollen nach dieser Rechtsprechung Zusätze oder Veränderungen nur gedeckt werden, wenn sie keine neuen Verfügungen enthalten, sondern nur Schreibfehler berichtigen oder Erläuterungen der ursprünglich erklärten Verfügungen darstellen (RGZ 71, 303; 111, 262). Diesen Standpunkt ver- tritt auch Bartholomeyczik, Erbrecht 9. Aufl. § 19 II (S. 101), Coing (Kipp/Coing, Lehrbuch des Erbrechts § 26 N. 25).verlangt gleichfalls grundsätzlich eine neue Unterschrift. Sie soll nur dann entbehrlich sein, wenn die Änderung bei der Errichtung selbst vorgenommen worden ist. überwiegend stellt die rechtswissenschaftliche Lehre weniger strenge Anforderungen. Für Nachträge und Zusätze wird keine neue Unterschrift gefordert, wenn sie in den Text oder auf der Urkunde so eingefügt werden, daß die vorhandene Unterschrift auch die deckt. Nachträge auf einem besonderen Blatt oder die sich unter der Unterschrift befinden, müssen dagegen besonders unterzeichnet werden (Planck/Strecker BGB 4. Aufl. § 231 Anm. II 5; Vogels/Seybold, Gesetz Über die Errichtung von Testamenten u. Erbverträgen 4. Aufl. § 21 Rn. 9; § 36 Rdn. 2; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2247 Anm. 19; Staudinger/Firsching BGB 11. Aufl. § 2247 Rdn. 19, 31; Erhard/Eder in Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 2247 Rdn. 13; v. Lübtow, Erbrecht I 166). Lange, Lehrbuch des Erbrechts §19 III 4 ist der Ansicht, man sollte dann, wenn eine positive nachträgliche Änderung feststehe und weiter klargestellt sei, daß sie vom Erblasser herrühre, gegen das Gesetz das Erfordernis der Unterzeichnung fallenlassen. § 2247 BGB fordert, daß der Erblasser das von ihm eigenhändig niedergeschriebene Testament unterschrieben hat. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen und Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. Es kann nicht darauf abgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen worden sind. Das läßt sich auch oft nicht mit genügender Sicherheit feststellen. Änderungen und Ergänzungen der ursprünglich getroffenen letztwilligen Verfügungen, die auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben sind, tragen den Charakter einer neuen letztwilligen Anordnung* Sie müssen, da sie in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits Unterzeichneten Testament stehen, von dem Erblasser neu unterzeichnet werden* Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden Jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, daß sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen* Das trifft z* B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Um dies festzustellen können, soweit dafür ein Anhaltspunkt in der vom Erblasser niedergeschriebenen und auch Unterzeichneten Erklärung vorhanden ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden* Andere, auf demselben Blatt oder Bogen befindliche Ergänzungen, die von der Unterschrift nicht voll gedeckt werden, brauchen nicht besonders unterzeichnet zu sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht. Letzteres ist der Fall, wenn - wie hier - das Testament auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben ist, die Unterschrift sich auf der linken inneren Seite befindet und die Ergänzung daneben auf der rechten Seite oben in einer Höhe über der auf der linken Seite befindlichen Unterschrift. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist anzunehmen, daß die Erblasserin ihre Ergänzung durch die Unterschrift als gedeckt angesehen hat. Ihr Nachlaß bestand zu mehr als 9/10 aus ihrem Grundbesitz und ihrem Kommanditanteil. Das Barvermögen der Erblasserin war demgegenüber geringfügig. Die Erblasserin wollte, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, mit ihrem Testament über die wesentlichen Teile ihres Vermögens verfügen. Sie ging davon aus, daß ihre Kinder sie als gesetzliche Erben beerben würden. Über die Aufteilung ihres Vermögens hat sie mit ihrem Steuerbevollmächtigten, dem Zeugen Vingerhoets, gesprochen. Dieser hat einen Testamentsentwurf gefertigt, der den Vorstellungen der Erblasserin Rechnung trug und auch von ihr unterzeichnet worden ist. Danach sollte der Grundbesitz der Erblasserin unter ihren Erben, ihren Kindern, aufgeteilt werden. Ihren Kommanditanteil wollte sie dem Kläger, ihrem Enkel, zuwenden. Auf Grund dieses Entwurfs hat die Erblasserin ihr Testament niedergeschrieben. Die über der Unterschrift der Erblasserin enthaltenen Erklärungen auf S. 1 und 2 der Testamentsurkunde geben die Absätze 1 und 2 des Entwurfs wieder. Danach heißt es in dem Entwurf: 11 Sollte meine Tochter beabsichtigen, eines der Grundstücke zu veräußern, so steht meinem Sohn Matthias das Vorkausrecht an diesen Grundstücken zu. Mein Enkel Johann geb. am 5. Februar 1947, soll meinen Kömmanditistenanteil an der Matthias SflBHBBBi KG in MaflHIHHB erhalten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Erblasserin habe die Bestimmung über das Vorkaufsrecht in ihr Testament bewußt nicht auf nehmen wollen. Sie habe diese fortgelassen und das Testament auf S. 2 unten unterzeichnet. Dabei habe sie übersehen, den in dem Entwurf folgenden und letzten Satz, der das Vermächtnis zugunsten des Klägers anordnete, hinzuzufügen. Nachdem sie das bemerkt habe, habe sie die entsprechende Ergänzung auf S. 3 der Testaments-urkunde vorgenommen in einer Höhe über der auf der linken Seite stehenden Unterschrift. Sie habe Bedenken gehabt, ob der Raum auf der linken Seite (S. 2) über ihrer Unterschrift für die Ergänzung ausgereicht hätte. Unter diesen Umständen wird auch hier die Ergänzung auf S. 3 durch die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift gedeckt. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Knüfer