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BGH · IV ZR 133/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 133/66

Den Hinterbliebenen eines nicht kriegsverwendungsfähigen Wehrmachtsangehörigen, der wegen seiner familiären Beziehungen zu einem an dem Attentat vom 20» Juli 1944 Beteiligten an die Front abgestellt und dort im Einsatz gefallen ist, steht eine Hinterbliebenenrente nach §§ 15 ff BEG zu„ BEG § 10 Abs. 1 Die Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist keine Leistung, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewährt wird» Sie ist nicht nach § 10 Abs» 1 BEG auf Entschädigungsleistungen anzurechnen» Das "beklagte Land hat geltend gemacht, die tödliche Verwundung des Vaters der Kläger sei seiner Verfolgung nicht adäquat und eigentümlich gewesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt, sie verfolgen ihr Begehren weiter, jedoch beanspruchen sie nunmehr Kapitalentschädigung und Rente, bemessen nach den vergleichbaren 3ezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes. Das beklagte Land hat weiter geltend gemacht, daß eine den Klägern etwa zustehende Waisenrente um die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Versorgungsbezüge im Wege der Vorteilsanrechnung zu kürzen sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Vater der Kläger im Zuge der Aktion des Generals von zu dem Fronteinsatz abgestellt worden ist. Es hat vielmehr als erwiesen angesehen, daß er wegen seiner Schulterschädigung nicht kriegsverwendungsfähig war, aber trotzdem im Zuge der Sippenhaft anläßlich der Hinrichtung des Freiherrn von I>0^/0 ’wegen dessen Beteiligung am Attentat vom 20. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Vater der Kläger von der Ärztekommission des Generals von für nicht kriegsver- Daraus folgt jedoch nicht, daß auch der Vater der Kläger im Rahmen dieser Aktion aus den mit ihr bezweckten Zielen zur Front abgestellt Diese hatte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den Vater der Kläger für nicht kriegsverwendungsfähig erklärt. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die tödliche Verwundung, die der Vater der Kläger an der Front erlitten hat, nicht verfolgungseigentümlich sei. Der hier zu entscheidende Fall kann nicht mit dem verglichen werden, der Gegenstand des RzW 1962, 256 veröffentlichten Urteils war. Ferner ist von besonderer Bedeutung, daß auch die Frage der Verfolgungseigentümlichkeit ebenso wie die des adäquaten Ursachen-zuoaramenhangs nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter den Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Unfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzen Rahmen hinaus als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist. Für den hier zu entscheidenden Fall ist wesentlich, daß der Vater der Kläger nicht kriegsverwendungsfähig war und trotzdem an die Front geschickt wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt , daß die den Klägern nach dem Bundesversorgungs-gosetz gezahlte Waisenrente nicht nach § 10 Abs. 1 BEG auf ihre Lebensschadensrente anzurechnen ist. Sie erhielt wegen des Todes ihres Ehegatten eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz und begehrte weiter eine Lebensschadensrente nach dem BEG mit der Behauptung, ihr Ehemann sei durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme getötet worden. Der Senat hat in dem Urteil nicht allgemein ausgesprochen, daß die nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlte Hinterbliebenenrente auf die Lebensschadensrente anzurechnen sei, sondern er hat es nur für den Fall gelten lassen, daß die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Grund des § 1 II d BVG gezahlt wurde,.weil das Erschießen des Ehemanns der Klägerin als eine mit militärischem Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme angesehen worden ist, die den Umständen nach offensichtlich ungerecht war. Es ist zuzugeben, daß der dera Urteil vorangestellte Leitsatz, wenn er für sich allein, ohne Zusammenhang mit den Urteilsgründen gelesen wird, seinem Wortlaut nach weiterzugehen scheint. Maßgebend für den Inhalt einer Entscheidung ist aber nicht der Leitsatz allein, sondern die Entscheidungsgründe. Nach § 10 Abs. 1 BEG sind nur die aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Es genügt nicht, daß eine Leistung, die dazu bestimmt war, allgemeinen, mit der Verfolgung nicht zusammenhängenden Zwecken zu dienen, zugleich bewirkt hat, daß durch sie auch ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung eine Entschädigung für den ihm zugefügten Schaden erhalten hat. Die Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz dient solchen allgemeinen, mit der nationalsozialistischen Verfolgung an sich nicht zusammenhängenden Zwecken. Diese Rente ist eine Maßnahme der sozialen Fürsorge, die den nach dem Bundesversorgungsgesetz anspruchsberechtigten V/aisen und Witwen gewährt wird. Zutreffend hat da3 Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Hinterbliebenenrente der Kläger auch nicht nach § 9 Abs. 1 BEG auf deren Lebensschadensrente angerechnet werden kann. Sie beruht auf dem Grundsatz, daß der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schadenbringondc und von dem Ersatzpflichtigen zu vertretende Ereignis stehen würde. Voraussetzung für die Anrechnung von Vorteilen ist in jedem Pall, daß der Geschädigte ohne sie besser gestellt wäre, als wenn das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es soll verhindert werden, daß das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis zu einem '’Geschäft'1 für den Geschädigten wird* Zweck der Vorteilsanrechnung ist es aber nicht, einen Ausgleich zwischen mehreren gegebenen Ansprüchen zu schaffen oder die Ansprüche des einen Geschädigten, denen anderer in vergleichbarer Weise geschädigter Personen anzupassen und auszuschließen, daß von den von demselben Ereignis betroffenen Personen die einen besser gestellt sind als andere. Daß die Kläger in dem hier zu entscheidenden Pall besser gestellt waren als sie sich ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten, wenn die Anrechnung nicht erfolgt, trifft nicht zu. Sie ist eine reine Versorgungsmaßnahme, die als Anerkennung dafür erfolgt, daß der Gefallene sein Leben für die Allgemeinheit geopfert hat. Durch die Lebensschadensrente hingegen soll den Hinterbliebenen teilweise dafür Ersatz geleistet werden, daß ihnen ihr Ernährer durch eine Un-recht smaßnahme des Staates genommen worden ist. Es wäre disharmonisch, auf diese Entschädigung Leistungen anzurechnen, die der Staat ihnen erbringt, weil er hierzu nach allgemeinen moralischen Gesichtspunkten, die im Bundesversorgungsgesetz Ausdruck gefunden haben, gegenüber den gefallenen Soldaten verpflichtet ist. Die Waisenrente steht den Klägern zu, weil ihr Vater sein Leben für die Allgemeinheit geopfert hat, die Lebensschadensrente , weil es Unrecht war, daß der Staat dieses Opfer von ihm verlangte. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß § 22 BEG, der für diesen Zeitraum noch galt, eine spezielle Regelung enthielt, durch die jedenfalls die Sondervorschrift des § 9 Abs. 1 BEG ausgeschlossen worden ist. Da das beklagte Land erklärt hat, gegen die Berechnung der Höhe der an die Kläger zu zahlenden Rente keine Einwendungen zu erheben, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG,

Zitierte Normen: § 10 BEG § 81 BVG § 9 BEG § 97 ZPO
AnrechnungBundesversorgungsgesetzLebensschadensrenteBerufungsgerichtBEGFrontKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG- §§ 1, 2, 15, 17
Den Hinterbliebenen eines nicht kriegsverwendungsfähigen Wehrmachtsangehörigen, der wegen seiner familiären Beziehungen zu einem an dem Attentat vom 20» Juli 1944 Beteiligten an die Front abgestellt und dort im Einsatz gefallen ist, steht eine Hinterbliebenenrente nach §§ 15 ff BEG zu„
BEG § 9 Abs. 1
Die den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz sind keine nach § 9 Abs* 1 BEG anrechenbaren Vorteile,, Sie sind nur nach § 18 Abs» 2 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes der BebensSchadensrente zu berücksichtigen»
BEG § 10 Abs. 1
Die Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist keine Leistung, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewährt wird» Sie ist nicht nach § 10 Abs» 1 BEG auf Entschädigungsleistungen anzurechnen»
BGH, TJrt» v„ 8, Dezember 1967 - IV ZR 133/66 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 133/66	URTEIL	Verkündet	am
8- Dezember 1967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Entschädigungsreehtsstreit
 des Freistaates Bayern
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, O^Hfcplatz 0,
- Prozeßbevollinächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
1
v.
b.
John,
 str. 0
2. v«
Alexander,
|/England.
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter?
Der Offizialanwalt für Wie gutmachung, Rechtsanv/a Pfl^^str.
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Der IV. Zivilsenat des i?.undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1966 wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auszahlung der Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des Art. 19 des Haushalt-sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I, 2065) i. Verb, mit der 1. Verordnung zur Durchführung von Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 22. März 1966 (BGBl I, 186) und den weiteren hierzu ergehenden Rechtsverordnungen erfolgt.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhöben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Kläger sind die Söhne des am 13. März 1945 an den Folgen einer im Fronteinsatz erlittenen Granatsplitterverletzung verstorbenen Ludwig Freiherrn von
 Die Kläger begehren eine Hinterbliebenenrente.
Sie haben behauptet, ihr Vater sei wegen einer chronischen Veränderung des linken Schultergelenks nur "arbeitsverwendungsfähig" gewesen. Er habe deswegen bis zu dem Dezember 1944 dem Lehrstab der Artillerieschule II in Großborn/Linde, zuletzt al3 Hauptwachtmeister angehört. Eine Schwester ihres Vaters sei mit Frhn. Ludwig v. L^H^P verheiratet gewesen. Dieser sei wegen seiner Beteiligung an der Verschwörung vom 20. Juli 1944 am 25. August 1944 hingerichtet worden.
Ihr Vater sei alsdann im Zuge der Sippenhaft auf Veranlassung des Oberkommandos der Wehrmacht befehlsgemäß "kriegsverwendungsfähig" geschrieben und an die Front abgestellt worden.
Das Landesentschädigungsamt hat mit Bescheid vom 27. Juli 1961 das Begehren der Kläger zurückge-wiesen.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, ihnen Kapitalentschädigung und Rente, berechnet nach den Bezügen der vergleichbaren Beamtengruppe des mittleren Dienstes,unter Zugrundelegung des vollen Hundertsatzes zuzusprechen.
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Das "beklagte Land hat geltend gemacht, die tödliche Verwundung des Vaters der Kläger sei seiner Verfolgung nicht adäquat und eigentümlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt, sie verfolgen ihr Begehren weiter, jedoch beanspruchen sie nunmehr Kapitalentschädigung und Rente, bemessen nach den vergleichbaren 3ezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweisc die Zahlung der begehrten Entschädigung nach Maßgabe des HaushaltSicherungsgesetzes vorzubehalten.
Das beklagte Land hat weiter geltend gemacht, daß eine den Klägern etwa zustehende Waisenrente um die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Versorgungsbezüge im Wege der Vorteilsanrechnung zu kürzen sei.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Klägern Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen. Dabei hat es die den Klägern zustehendo Waisenrente nicht um die ihnen nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Versorgungsbezüge gekürzt. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, das beklagte Land hat Revision eingelegt.
Es verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Die Kläger haben beantragt, die Re-
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vision des beklagten Landes zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Vater der Kläger im Zuge der Aktion des Generals von	zu dem Fronteinsatz abgestellt worden ist. Es
 hat vielmehr als erwiesen angesehen, daß er wegen seiner Schulterschädigung nicht kriegsverwendungsfähig war, aber trotzdem im Zuge der Sippenhaft anläßlich der Hinrichtung des Freiherrn von I>0^/0 ’wegen dessen Beteiligung am Attentat vom 20. Juli 194-4 an die Front abgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Vater der Kläger von der Ärztekommission des Generals von	für nicht kriegsver-
wendungsfähig erklärt wurde, daß er aber dennoch wegen seiner familiären Verbindung zu einem Angehörigen der Verschwörung vom 20. Juli 1944 zu dem Kriegseinsatz an die Front abgestollt wurde.
Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die Kommission des Generals von	in	der	Schluß-
phase des Krieges ganz allgemein mit äußerster Strenge Soldaten aus Lehrstäben und Ersatztruppenteilen zur Front abgestellt hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß auch der Vater der Kläger im Rahmen dieser Aktion aus den mit ihr bezweckten Zielen zur Front abgestellt
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wurde. Die Kommission, der General von U^|^ Vorstand, war von einer Ärztekommission begleitet.
Diese hatte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den Vater der Kläger für nicht kriegsverwendungsfähig erklärt. Trotzdem verfügte die Kommission, daß der Vater der Kläger zur Front abgestellt wurde. Diese Tatsache konnte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem sonstigen Beweisergebnis dahin würdigen, daß der Vater der Kläger wegen seiner Schwägerschaft zu einem an dem Attentat am 20. Juli 1944 Beteiligten zu dem Fronteinsatz kam, obwohl sein Gesundheitszustand dies nicht zugelassen hätte. Darin liegt eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme.
Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die tödliche Verwundung, die der Vater der Kläger an der Front erlitten hat, nicht verfolgungseigentümlich sei.
Der hier zu entscheidende Fall kann nicht mit dem verglichen werden, der Gegenstand des RzW 1962, 256 veröffentlichten Urteils war. In diesem Fall handelte es sich darum, daß die UK-Stellung eines voll kriegsverwendungsfähigen jungen Mannes aufgehoben, dieser zu dem Wehrdienst einberufen und an die Front geschickt wurde. Hierzu wird in dem Urteil ausgeführt %
"Bei einer solchen Sachlage wird das Bild so stark von der - auch für die nichtverfolgten Personen bestehenden - Kriegsgefahr geprägt, daß der Umstand als mehr oder minder zufällig vernach-
 
lässigt werden kann, daß gerade der Kläger auf Grund seines besonderen Schicksals der Gefahr ohne die Verfolgung hätte ausweichen können. Ferner ist von besonderer Bedeutung, daß auch die Frage der Verfolgungseigentümlichkeit ebenso wie die des adäquaten Ursachen-zuoaramenhangs nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter den Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Unfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften gesetzen Rahmen hinaus als Ausgleich für die nationalsozialistische Verfolgung recht und billig ist. Es erscheint aber nicht angemessen, denjenigen, der genau so wie die überwiegende Zahl der gesunden Angehörigen seines GeburtsJahrgangs im Kriegseinssitz gestanden hat, wegen der dabei erlittenen Gesundheitsschäden deshalb besonders zu entschädigen, weil er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme den Vorzug verloz’en hatte, seinen Kriegseinsatz im zivilen Bereich leisten zu können, einen Vorzug, den er sonst nur mit verhältnismäßig wenigen Angehörigen seines Jahrgangs geteilt hätte.'*
Für den hier zu entscheidenden Fall ist wesentlich, daß der Vater der Kläger nicht kriegsverwendungsfähig war und trotzdem an die Front geschickt wurde.
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Schon das war Unrecht. Er wurde aus Verfolgungsgründen anders behandelt als die mit ihm vergleichbaren nichtverfolgten Personen. Dadurch, daß er an die Front geschickt wurde, hatte sich die Qefahren-lage für ihn im Verhältnis zu den anderen wegen körperlicher Gebrechen kriegsuntauglichen und nichtverfolgten Personen wesentlich erhöht. Seine Hinterbliebenen müssen daher wegen des Todes, den er bei diesem Einsatz gefunden hat, über den durch die allgemeinen Kriegsfolgenvorschriften hinaus gesetzten Rahmen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes entschädigt werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt , daß die den Klägern nach dem Bundesversorgungs-gosetz gezahlte Waisenrente nicht nach § 10 Abs. 1 BEG auf ihre Lebensschadensrente anzurechnen ist. Dem steht das Urteil des Senats vom 12. Februar 1958, IV ZR 258/57 = LM BEG 1956 § 6 Nr. 15 nicht entgegen. Dieses Urteil betraf einen Fall, in dem eine Witwe Rentenansprüche geltend machte. Sie erhielt wegen des Todes ihres Ehegatten eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz und begehrte weiter eine Lebensschadensrente nach dem BEG mit der Behauptung, ihr Ehemann sei durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme getötet worden. Er war am 2. Mai 1945 von einem Offizier der Wehrmacht erschossen worden, weil er die ihm von einem Soldaten erwiesene Ehrenbezeigung nicht mit dem deutschen Gruß, sondern durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung erwidert und dieserhalb zur Rede gestellt geantwortet hatte, Hitler sei doch tot und der ganze Dreck ginge
 
ihn nichts mehr an. Der Senat hat in dem Urteil nicht allgemein ausgesprochen, daß die nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlte Hinterbliebenenrente auf die Lebensschadensrente anzurechnen sei, sondern er hat es nur für den Fall gelten lassen, daß die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Grund des § 1 II d BVG gezahlt wurde,.weil das Erschießen des Ehemanns der Klägerin als eine mit militärischem Dienst zusammenhängende Strafmaßnahme angesehen worden ist, die den Umständen nach offensichtlich ungerecht war. Es ist zuzugeben, daß der dera Urteil vorangestellte Leitsatz, wenn er für sich allein, ohne Zusammenhang mit den Urteilsgründen gelesen wird, seinem Wortlaut nach weiterzugehen scheint. Danach ist die Hinterbliebenenrente schon dann anzurechnen, wenn ihre Zubilligung auf Vorgängen beruht, die eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BEG darstellen. Das würde stets der Fall sein, wenn der iod, der Grund für die Gewährung der Hinterbliebenenrente ist, durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht worden ist. Maßgebend für den Inhalt einer Entscheidung ist aber nicht der Leitsatz allein, sondern die Entscheidungsgründe. Hier wird die Anrechnung nur in einem sehr viel engeren Rahmen für zulässig erklärt. Denn, wenn die Anrechnung in dem Umfang zu erfolgen hätte, wie es die Revision aus dem Leitsatz entnommen hat, dann wäre sie in dem entschiedenen Fall vorzunehmen gewesen, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedurft hätte, auf Grund welcher Vorschriften die Hinterbliebenenrente gezahlt worden
 war.
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Nach § 10 Abs. 1 BEG sind nur die aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Danach kommen nur solche Leistungen in Betracht, die "im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung" erbracht worden sind.
Das sind Leistungen, deren besonderer Zweck es war, durch sie ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu entschädigen. Es genügt nicht, daß eine Leistung, die dazu bestimmt war, allgemeinen, mit der Verfolgung nicht zusammenhängenden Zwecken zu dienen, zugleich bewirkt hat, daß durch sie auch ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung eine Entschädigung für den ihm zugefügten Schaden erhalten hat. Die Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz dient solchen allgemeinen, mit der nationalsozialistischen Verfolgung an sich nicht zusammenhängenden Zwecken. Diese Rente ist eine Maßnahme der sozialen Fürsorge, die den nach dem Bundesversorgungsgesetz anspruchsberechtigten V/aisen und Witwen gewährt wird. Ihr Zweck ist es nicht, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu entschädigen. Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind daher keine Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewährt sind. Sie können deswegen nicht nach § 10 Abs. 1 BEG auf Entschädigungsleistungen angerechnet werden.
Zutreffend hat da3 Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Hinterbliebenenrente der Kläger auch nicht nach § 9 Abs. 1 BEG auf deren Lebensschadensrente angerechnet werden kann. Nach dieser Bestimmung
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gelten die Grundsätze des 'bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils sinngemäß. Im bürgerlichen Recht ist die Vorteilsausgleichung ein Teil der Schadens-bercchnung. Sie beruht auf dem Grundsatz, daß der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schadenbringondc und von dem Ersatzpflichtigen zu vertretende Ereignis stehen würde. Angerechnet werden können daher nur solche Vorteile, die mit dem schadensstiftenden Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Wenn das zutrifft, findet die Anrechnung aber nur statt, wenn sie auch dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. (BGHZ 8, 325; LM BGB § 249 (Cb) Nr. 3). Voraussetzung für die Anrechnung von Vorteilen ist in jedem Pall, daß der Geschädigte ohne sie besser gestellt wäre, als wenn das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es soll verhindert werden, daß das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis zu einem '’Geschäft'1 für den Geschädigten wird* Zweck der Vorteilsanrechnung ist es aber nicht, einen Ausgleich zwischen mehreren gegebenen Ansprüchen zu schaffen oder die Ansprüche des einen Geschädigten, denen anderer in vergleichbarer Weise geschädigter Personen anzupassen und auszuschließen, daß von den von demselben Ereignis betroffenen Personen die einen besser gestellt sind als andere. Eine darauf zielende Regelung kann nur der Gesetzgeber treffen. Sie findet sich z. B. in dem hier nicht in Betracht kommenden § 81 BVG.
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Daß die Kläger in dem hier zu entscheidenden Pall besser gestellt waren als sie sich ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten, wenn die Anrechnung nicht erfolgt, trifft nicht zu. Weder die Höhe der Waisenrente nach dem Bundesversorgungs gesetz noch die der Lebensschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind so bemessen, daß damit notwendig der ganze Schaden, den die Hinterbliebenen erlitten haben, ausgeglichen werden kann. Die Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz hat überhaupt nicht den Charakter einer Schadensersatzleistung. Sie ist eine reine Versorgungsmaßnahme, die als Anerkennung dafür erfolgt, daß der Gefallene sein Leben für die Allgemeinheit geopfert hat. Durch die Lebensschadensrente hingegen soll den Hinterbliebenen teilweise dafür Ersatz geleistet werden, daß ihnen ihr Ernährer durch eine Un-recht smaßnahme des Staates genommen worden ist.
Der dadurch entstandene Schaden wird aber durch die Lebensschadensrento nicht voll ausgeglichen.
Die Rente ist pauschaliert und soll den Schaden insoweit ausgleichen, als dies nach den finanziellen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen möglich schien. Schon aus diesem Grunde ist keine Anrechnung der Y/aisenrente auf die Lebensschadensrente möglich.
Schließlich würde auch die Anrechnung nicht dem Sinn und Zweck der dem BEG zugrundeliegenden Entschädigungspflicht entsprechen. Die Waisenrente
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ist, wie bereits dargelegt, eine Versorgungsraaß-nahme, die jeder Staat dem Soldaten für seine Hinterbliebenen für den Pall in Aussicht stellt, daß der Soldat sein Leben für die Allgemeinheit lassen muß. Die Lebensschadensrente ist eine Entschädigung, die die Hinterbliebenen dafür zu beanspruchen haben, daß ihnen ihr Ernährer durch eine Unrechtsmaßnahme geraubt worden ist. Es wäre disharmonisch, auf diese Entschädigung Leistungen anzurechnen, die der Staat ihnen erbringt, weil er hierzu nach allgemeinen moralischen Gesichtspunkten, die im Bundesversorgungsgesetz Ausdruck gefunden haben, gegenüber den gefallenen Soldaten verpflichtet ist. Die Waisenrente steht den Klägern zu, weil ihr Vater sein Leben für die Allgemeinheit geopfert hat, die Lebensschadensrente , weil es Unrecht war, daß der Staat dieses Opfer von ihm verlangte.
Zu Unrecht weist die Revision für die von ihr vertretene gegenteilige Ansicht auf die RzW 1964,
31 veröffentlichte Entscheidung des Senats hin. In dieser Entscheidung ist nicht die Anrechnung von Versorgungsbezügen nach dem BVG auf die Gesundheitsschadensrente , die nach dem BEG zu zahlen ist, gebilligt, sondern nur gesagt worden, auch wenn man davon ausgehe, daß beim Zusammentreffen dieser beiden Ansprüche grundsätzlich § 9 Abs. 1 BEG eingrei-xe, könnte doch die von der Landesversicherungsanstalt gezahlte Invalidenrente nicht auf die Körperschadensrente angerechnet werden. Aus dieser beiläufigen Bemerkung kann die Revision nichts für den von ihr vertretenen Standpunkt herleiten.
Zu einer Anwendung der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BEG besteht um so weniger Anlaß, als sich der angemessene Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Hinterbliebenen eines Verfolgten und dem öffentlichen Interesse daran, demjenigen eine Versorgungsleistung nicht zukoramen zu lassen, der ihrer nicht bedarf, über § 18 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Hr. 7 der 1. DV-BEG bewirken ..läßt.
In dem hier zu entscheidenden Fall ist an den Kläger zu 2) eine Lebensschadensrente nur bis zu dem 31. Juli 1961 und an den Kläger zu l) bis zu dem 31. August 1965 zu zahlen. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß § 22 BEG, der für diesen Zeitraum noch galt, eine spezielle Regelung enthielt, durch die jedenfalls die Sondervorschrift des § 9 Abs. 1 BEG ausgeschlossen worden ist.
Das Berufungsgericht hat aber weiter zutreffend dargelegt, daß daraus, daß § 22 BEG mit Wirkung vom 18. September 1965 nicht mehr gilt, nicht folgt, daß jetzt die Waisenrente, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt wird, auf die Lebensschadensrente angerechnet werden muß. Aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 6) ergibt sich, daß die Verfolgten durch die Streichung des § 22 BEG nicht etwa schlechter, sondern besser gestellt werden sollten.
Man wollte dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sich im Schadensersatzrecht durchgesetzt hatte, Rechnung tragen, daß Leistungen aus der Sozialversicherung
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nicht dazu führen dürfen, den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger zu verkürzen.
Man glaubte, § 22 BEG streichen zu können, da ihm darüber hinaus ohnehin keine große praktische Bedeutung zukam. Mit der Streichung des § 22 BEG war nicht beabsichtigt, daß jetzt anstelle dieser Vorschrift die allgemeine des § 9 Abs. 1 BEG durchgreifen sollte. Denn dann hätten die Verfolgten sich durchweg schlechter gestanden als bisher. Auch § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der 1. DV-BEG spricht dafür, daß Versorgungsbezüge nicht allgemein nach § 9 Abs.
1 BEG auf die Lebensschadensrente anzurechnen sind (wie hier Blessin/Wilden, Vorbem. zu § 9; Ehrig,
 RzW 1962, 292; wohl auch Blessin/Giessler, BEG-SchlußG § 9 III.-b;aA OLG München, RzW 1961, 385 und KG RzW 1966, 24).
Da das beklagte Land erklärt hat, gegen die Berechnung der Höhe der an die Kläger zu zahlenden Rente keine Einwendungen zu erheben, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO zurückgewiesen werden. Jedoch war ent-
sprechend dem Antrag des beklagten Landes der Zahlungsvorbehalt nach Maßgabe des § 19 des Haushaltsicherungsgesetzes in das Urteil aufzunehmen.
Ascher
 Haske	Johannsen
 Maaß
Dr. Graf