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BGH

Gericht: BGH

Der licnat könne sich auch nicht davon überzeugen, daß die Klägerin, wie in weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen, in den Jahren 1930 bis 1938 die Tätigkeit einer vollbeschäftigten leitenden Angestellten entfaltet habe* Sie sei neben ihrem Bruder allenfalls zur Mitinhaberin des Geschäfts bestimmt gewesen; ihre Tätigkeit könne daher nicht den Umfang gehabt haben, der der Aussicht auf die Alleinnachfolgo entspreche* Da ihr Bruder ein angemessenes Gehalt bezogen habe, bleibe unverständlich, daß der Klägerin nur ein Taschengeld ausgesetzt worden sein solle, wenn die Geschwister in otv/a gleichem Maße mitgearbeitet hätten. Wenn die Klägerin dem Unternehmen nur die Dienste einer halbtägig beschäftigten Büroangeotellten geleistet hat und dafür angemessen entlohnt worden ist, dann lag es näher anzunehmen, daß der von ihrem Vater neben dem Gehalt von 150 RM gewährte vollständige Unterhalt auf der Pamilicnbeziehung beruhte. In diesem Zusammenhang führt der Berufungsrichter aus, es möge zutroffen, daß die Klägerin einen umfassenden Einblick in alle Zweige des väterlichen Geschäfts erhalten habe; eine derartige Einarbeitung* ersetze aber eine abgeschlossene kaufmännische Lehre, die eine entsprechende Tätigkeit auch in einem fremden Geschäft ermögliche, nicht. Pür das Revisionsverfahren muß davon ausgegangen werden, daß hiermit zugunsten der Klägerin ein auf Einarbeitung beruhender Einblick in die kaufmännische Seite des Großhandelsunternehmens unterstellt worden ist. Mit einem solchen Einblick in wesentliche Grundlagen des väterlichen Geschäfts hatte die Klägerin ihren Anspruch auf Einreihung in den höheren Dienst begründet, wenn man einmal davon absieht, daß sic sich zugleich auf diesen Gebieten in erheblichem Umfange auch eigenverantwortlich betätigt haben wollte. Ein umfassender Einblick in die kaufmännische Seite des Handelsunternehmens wäre auch nicht ohne weiteres unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsurteils, daß die Klägerin in Geschäft ihres Vaters als Büroangestclltc tätig gewesen sei. Denn einmal kann diese Tätigkeit, auch wenn sie für das Unternehmen den begrenzten Wert einer Angestolltentätigkcit hatte und dementsprechend entlohnt wurde, vom Geschäftsinhaber und von der Klägerin in den Dienst ihrer Vorbereitung auf die Übernahme des Geschäfts gestellt worden sein. Hat der Berufungsrichter dies zugunsten der Klägerin unterstellt, dann kommt es entschädigungsrechtlich zunächst darauf an, ob der Einblick der Klägerin in die kaufmännische Seite des Geschäfts auf einer Ausbildung im Sinne einer planmäßigen Unterv/eisung und Aneignung beruhte oder ihr beiläufig durch die Beobachtung des väterlichen Betriebes und den Austausch mit ihren im Geschäft tätigen Angehörigen sugcwachsen war. § 76 Abo« 1 Satz 3 BEG stellt nicht unmittelbar auf die beruflichen Aussichten ab, die berufliche Kenntnisse und Erfahrungen dem Verfolgten gev/ährt haben* Vielmehr kann neben der wirtschaftlichen Stellung, die sich im erzielten Einkommen ausdrückt, nach dieser Vorschrift und nach § 14 Abs« 3 der zu ihr ergangene 3« DV-BEG nur die Ausbildung, sei sie eine vorberufliehe oder eine berufliche Ausund Weiterbildung, bei der Einstufung berücksichtigt werden* Zutreffend nacht daher das angofochtcne Urteil dio Einstufung davon abhängig, ob eine berufliche Ausbildung der Klägerin die leitende Tätigkeit in einem fremden Handelsunternehmen ermöglichte, und nicht davon, wieweit Einblick und Einarbeitung in das väterliche Geschäft ihr die Möglichkeit gaben, ihren Vater zu vertreten und demnächst als Hit- oder Alleininhabcrin das eigene Unternehmen zu leiten. Aber auch rechtlich - und unter diesem Gesichtspunkt dürfte der Berufungsrichter zu seiner Folgerung gekommen sein - trifft es nicht zu, daß im Sinne des § 76 Abp. 1 Satz 3 BEG eine langjährige Ausbildung und Schulung in den höheren Tätigkeiten des kaufmännischen Personals mit dem Ergebnis eines umfassenden Einblicks die abgeschlossene Lehre nicht ersetzen könne. Es v/ird wesentlich darauf ankommen, ob die Klägerin mindestens in den letzten Jahren ihrer Zugehörigkeit die wichtigsten Abteilungen nach einem wohlerwogenen System durchlaufen hat und ob ihre Ausbildung von ihrem Vater und von den Leitern der einzelnen Abteilungen bewußt gelenkt und mit dem Ziele betrieben worden ist, sie planmäßig in allen höheren kaufmännischen Tätigkeiten auszubilden, die für die Übernahme einer leitenden oder mindestens einer gehobenen Stellung im Großhandel von entscheidender Bedeutung sind. Wenn sich der Berufungsrichter Klarheit darüber verschafft hat, ob durch die Einarbeitung der Klägerin im Wege planvoller Ausbildung ein Einblick in alle wesentlichen Bedingungen eines Großhandelsunternehmens überhaupt erreicht worden ist, v/ird es darauf ankommen, ob das Ergebnis dieser Ausbildung nach der Auffassung und der Übung der Kaufmannschaft der dreißiger Jahre im Falle der Bewerbung eine

Zitierte Normen: § 92 BEG
GeschäftVaterTätigkeitkaufmännischAusbildungleitendKlägerinberuflichStellungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
5° Oktober 1966 Broeske,
 Justizangosteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Pr au Elisa W
, U # 3 • A •,
Boulevard, Jl
-Pro zeöbe vollmächtiger:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 33-, i’ehr-belliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten.,

- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
T
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgei'ichtchofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen auf die nüaidliche Verhandlung vom 30«, September 1966
für Recht erkannt:
Das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 6«, Oktober 1964 wird aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei »
Von Rechts wegen»
Tatbestand:
Die 1906 geborene jüdische Klägerin verlangt Entschädigung v/egen Berufeschadens» Sie hat vorgetragen, sic sei nach dem Abschluß des Lyzeums 1923 als Büroangestollte in die Uhren-, Gold- und Silberwarengroßhandlung ihres Vaters in Berlin eingetreten und dort in allen Abteilungen - Einkauf, Verkauf, Import, Export, Buchhaltung, Katalog - eingearbeitet worden» Bis zu ihrer Heirat im April 1930 habe sie täglich acht, danach vier Stunden gearbeitet. Ihr ursprüngliches Gehalt von jährlich 1800 RH habe sie weiterbezogen. In November 1938 sei das Geschäft arisiert worden, womit sic ihre Stellung verloren habe. 1941 sei sie in die Vereinigten Staaten gelangt, 3$abe jedoch ihren Wunsch, in den alten Beruf als Bürohilfe zurückzukehren, nicht verwirklichen können.
 
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung v/egen Schadens in "beruflichen Fortkommen von 18 915 DM gewährt und sie dabei in den mittleren Dienst eingestufto Hit der Klage begehrt die Klägerin die Höchstentschädigung von 40 000 DLL Sie fordert ihre Einstufung in den höheren Dienst und nacht geltend, sie habe im Geschäft ihres Vaters, das etwa hundert Angestellte, einen Jahresumsatz von zwei l!il-lioncn und Warenlager von einer Viertelmillion Reichsmark gehabt habe, vielseitige und verantv/ortungsvollo Aufgaben erfüllt. Heben ihrer Bürotätigkeit habe sie Verhandlungen außerhalb des Hauses geführt, Geschäftsreisen in das Ausland unternommen und ihren betagten, 1864 geborenen Vater vielfältig entlastet. Vor allen seit der Emigration ihres Bruders in Jahre 1933 habe sie eine leitende Stellung in Betriebe und insbesondere im Export eingenommen. Ihr Vater habe alle größeren Ausgaben ihrer gehobenen Lebenshaltung getragen; ihre Barbezüge seien nur mit Rücksicht auf ihre Stellung als Geochäftoerbin so niedrig bemessen wordene Sie hätten den Charakter eines Taschengeldes gehabt*
Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von erkenndfiftlen Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 21 085 Dil zu verurteilen, hilfsv/eise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/cisen. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe ;
In angefochtenen Urteil wird ausgefühi't, das ursprüngliche Vorbringen der Klägerin rechtfertige ihre Einstufung in den höheren oder auch in den gehobenen Dienst nicht; ihr Jahres-
 
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gehalt von 1800 HM hätte vielmehr nur cur Einreihung in den einfachen Dienst ausgereicht* Mit monatlich 150 EIT habe es bereits Uber dem damals üblichen Einkommen einer halbtägig beschäftigten kaufmännischen Angestellten gelegen. Der licnat könne sich auch nicht davon überzeugen, daß die Klägerin, wie in weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen, in den Jahren 1930 bis 1938 die Tätigkeit einer vollbeschäftigten leitenden Angestellten entfaltet habe*
Sie sei neben ihrem Bruder allenfalls zur Mitinhaberin des Geschäfts bestimmt gewesen; ihre Tätigkeit könne daher nicht den Umfang gehabt haben, der der Aussicht auf die Alleinnachfolgo entspreche* Da ihr Bruder ein angemessenes Gehalt bezogen habe, bleibe unverständlich, daß der Klägerin nur ein Taschengeld ausgesetzt worden sein solle, wenn die Geschwister in otv/a gleichem Maße mitgearbeitet hätten.
Neben Vater und Bruder seien überdies noch zwei Prokuristen in Geschäft tätig gewesen* Wenn der Vater der Klägerin ihr bedeutende Zuwendungen zur Aufrechtcrhaltung eines gehobenen Lebensstandards gemacht habe, so sei das aus verwandtschaft-lichen Gründen geschehen*
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Berufungsrichter der ursprünglichen Darstellung der Klägerin gefolgt und zu der Überzeugung gelangt ist, sie sei während ihrer fünfzehnjährigen Zugehörigkeit zu dem Geschäft im wesentlichen als Büroangestellto tätig gewesen* Ob diese Auffassung dadurch gestützt wird, daß die Klägerin nur zusammen mit ihren Bruder zur Gcschäftonachfolgc bestimmt war, oder dadurch, daß sic, im Hause ihrer Eltern lebend, ein geringeres Barent-gclt bezog als ihr Bruder, kann hier unerörtert bleiben« Bonn jedenfalls ist aus Recht3gründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungcrichter von der eigenen ursprünglichen Darstellung der Klägerin ausgeht. Das gilt umoo-mehr, als die Klägerin als ihren früheren und in den Vereinigten Staaten wiedererstrebten 3eruf den der Bürohilf0 bezeichnet hat.
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Dor Rüge, dor Berufungsrichtor habe § 30 Abs, 2 dor 3q DV-BEG vorletzt, indem er die Klägerin nach ihren Barbezügen einotufe, fehlt die tatsächliche Grundlage, da im angefochtenen Urteil festgestellt v/ird, die Halbtagotätigkoit einer Büroangeotellten sei seinerzeit mit 150 IU.I Monatsgehalt mindestens tarifüblich entlohnt worden.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchen auch nicht grundsätzlich alle Leistungen, die der Geschäftsinhaber einem mitarbeitenden Angehörigen regelmäßig zuwendet, als Arbeitsentgelt angesehen zu v/erden. Wenn die Klägerin dem Unternehmen nur die Dienste einer halbtägig beschäftigten Büroangeotellten geleistet hat und dafür angemessen entlohnt worden ist, dann lag es näher anzunehmen, daß der von ihrem Vater neben dem Gehalt von 150 RM gewährte vollständige Unterhalt auf der Pamilicnbeziehung beruhte.
Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß unklar geblieben sei, von welcher Berufsausbildung das angefochtene Urteil ausgehe und ob es den in fünfzehnjähriger Tätigkeit erworbenen Kenntnissen und Einsichten bei der Einreihung in die vergleichbare Beantengruppc das ihnen nach §§ 92, 76 BEG zukoimcnde Gev/icht beimosse. In diesem Zusammenhang führt der Berufungsrichter aus, es möge zutroffen, daß die Klägerin einen umfassenden Einblick in alle Zweige des väterlichen Geschäfts erhalten habe; eine derartige Einarbeitung* ersetze aber eine abgeschlossene kaufmännische Lehre, die eine entsprechende Tätigkeit auch in einem fremden Geschäft ermögliche, nicht.
Pür das Revisionsverfahren muß davon ausgegangen werden, daß hiermit zugunsten der Klägerin ein auf Einarbeitung beruhender Einblick in die kaufmännische Seite des Großhandelsunternehmens unterstellt worden ist. Zwar könnte sieh
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die Unterstellung nach dem Zusammenhänge der Urteilsgründe auf die Kenntnisse und Fertigkeiten beschränken, die auch ein Büroangestollter bei langjähriger Beschäftigung und beim Durchgang durch zahlreiche Abteilungen de3 Betriebes erlangt, die aber im wesentlichen die büromäßige Abwicklung der kaufmännischen Geschäfte betreffen» Unter einen umfassenden Einblick in alle Zweige eines Großhandelsunternehmens von beträchtlichem Umfange versteht man indes im allgemeinen Kenntnis und Verständnis der Lieferanten- und ••Kundenbeziehungen, . der Kalkulation, der Finanzierung, der Werbung und der betrieblichen Organisation. Mit einem solchen Einblick in wesentliche Grundlagen des väterlichen Geschäfts hatte die Klägerin ihren Anspruch auf Einreihung in den höheren Dienst begründet, wenn man einmal davon absieht, daß sic sich zugleich auf diesen Gebieten in erheblichem Umfange auch eigenverantwortlich betätigt haben wollte.
Ein umfassender Einblick in die kaufmännische Seite des Handelsunternehmens wäre auch nicht ohne weiteres unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsurteils, daß die Klägerin in Geschäft ihres Vaters als Büroangestclltc tätig gewesen sei. Denn einmal kann diese Tätigkeit, auch wenn sie für das Unternehmen den begrenzten Wert einer Angestolltentätigkcit hatte und dementsprechend entlohnt wurde, vom Geschäftsinhaber und von der Klägerin in den Dienst ihrer Vorbereitung auf die Übernahme des Geschäfts gestellt worden sein. Zum andern aber hat der Berufungsrichter keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin nicht in den letzten Jahren? wie sie behauptet, neben ihrer Bürotätigkeit zu anderen Aufgaben herangezogen wurde. Daß sic nach der Überzeugung des Berufungcrichters nicht bereits die Stellung einer vollbeschäftigten leitenden Angestolton eingenommen hat, würde einer Ausbildung und Einarbeitung auf dieses Ziel hin nicht cntgcgcnotchen»
 
Y/orauf sich der umfassende Einblick der Klägerin in alle Zweige des Geschäfts nach der Vorstellung des Berufungsrieh-ters besieht, bleibt aber auch deswegen unklar, weil die Kenntnisse, die der langjährige Büroangestellte erv/irbt, unabhängig davon, ob er seine Laufbahn mit einer ordnungsmäßigen Lehre und einer Handlungsgehilfenprüfung begonnen hat, für leitende Stellungen in fremden Handlsunternchncn nicht qualifizieren können* Die Frage, ob der Einblick in ein bestimmtes Handelsunternehmen eine abgeschlossene Kauf-nannslehro ersetzt, läßt sich im Zusammenhang mit der Aussicht auf solche leitenden Posten deshalb überhaupt nur aufv/erfen, wenn die Kenntnisse und Einsichten über den inneren Betriebsablauf weit hinausgehen*
Hat der Berufungsrichter dies zugunsten der Klägerin unterstellt, dann kommt es entschädigungsrechtlich zunächst darauf an, ob der Einblick der Klägerin in die kaufmännische Seite des Geschäfts auf einer Ausbildung im Sinne einer planmäßigen Unterv/eisung und Aneignung beruhte oder ihr beiläufig durch die Beobachtung des väterlichen Betriebes und den Austausch mit ihren im Geschäft tätigen Angehörigen sugcwachsen war.
§ 76 Abo« 1 Satz 3 BEG stellt nicht unmittelbar auf die beruflichen Aussichten ab, die berufliche Kenntnisse und Erfahrungen dem Verfolgten gev/ährt haben* Vielmehr kann neben der wirtschaftlichen Stellung, die sich im erzielten Einkommen ausdrückt, nach dieser Vorschrift und nach § 14 Abs« 3 der zu ihr ergangene 3« DV-BEG nur die Ausbildung, sei sie eine vorberufliehe oder eine berufliche Ausund Weiterbildung, bei der Einstufung berücksichtigt werden*
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß eine Ausbildung regelmäßig auf die Dauer bestimmte berufliche Chancen begründet*
Er berücksichtigt die Berufsausbildung im Gegensatz zu den persönlichen, auf Berufserfahrung und Berufserfolg beruhen-

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den Chancen, weil der Grad der Vorbildung für den Beruf einfacher und zuverlässiger festsustellen ist und in allgemeinen eine besser begründete Voraussage über den beruflichen Erfolg erlaubt als der individuelle Stand der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Verfolgten in beruflichen Leben.
Zutreffend nacht daher das angofochtcne Urteil dio Einstufung davon abhängig, ob eine berufliche Ausbildung der Klägerin die leitende Tätigkeit in einem fremden Handelsunternehmen ermöglichte, und nicht davon, wieweit Einblick und Einarbeitung in das väterliche Geschäft ihr die Möglichkeit gaben, ihren Vater zu vertreten und demnächst als Hit- oder Alleininhabcrin das eigene Unternehmen zu leiten. Zu eng ist jedoch die Auffassung, der Mangel einer kaufmännischen Grundausbildung in der Form der Kauf-mannslehre könne bei der Bewerbung um leitende Stellungen in Handel durch einen auf planvoller Ausund Weiterbildung in einem großen Handelsunternehmen beruhenden umfassenden Einblick nicht ausgeglichen werden. Ob dies richtig ist, kann ohne die Sachkunde eines Angehörigen der Kaufmannschaft oder des kaufmännischen Ausbildungcv/eoens nicht festgestellt werden. Aber auch rechtlich - und unter diesem Gesichtspunkt dürfte der Berufungsrichter zu seiner Folgerung gekommen sein - trifft es nicht zu, daß im Sinne des § 76 Abp. 1 Satz 3 BEG eine langjährige Ausbildung und Schulung in den höheren Tätigkeiten des kaufmännischen Personals mit dem Ergebnis eines umfassenden Einblicks die abgeschlossene Lehre nicht ersetzen könne.
Der erkennende Senat hat die Voraussetzungen, unter denen eine praktische Tätigkeit in Boruf als Ausbildung in Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann, in seinem RzW 64, 3S7 veröffentlichten Urteil dargelegt. Unter den
 
dort bezeichneten Gesichtspunkten wird der Berufungsrichter zunächst die entgeltliche Arbeitstätigkeit der Klägerin im väterlichen Betriebe, dann aber auch ihre sonstige Beschäftigung im Unternehmen zu prüfen haben. Es v/ird wesentlich darauf ankommen, ob die Klägerin mindestens in den letzten Jahren ihrer Zugehörigkeit die wichtigsten Abteilungen nach einem wohlerwogenen System durchlaufen hat und ob ihre Ausbildung von ihrem Vater und von den Leitern der einzelnen Abteilungen bewußt gelenkt und mit dem Ziele betrieben worden ist, sie planmäßig in allen höheren kaufmännischen Tätigkeiten auszubilden, die für die Übernahme einer leitenden oder mindestens einer gehobenen Stellung im Großhandel von entscheidender Bedeutung sind.
Wie ausgeführt und in der früheren Entscheidung des Senats betont, würde es nicht genügen, wenn der Vater der Klägerin und sie selbst sich mit geringeren Anforderungen an ihre Kenntnisse, ihre Fertigkeiten und ihren Gesamtüberblick begnügt hätten, weil die Klägerin ein eigenes Geschäft nur zusammen mit ihren Angehörigen zu leiten bestimmt war oder dessen Leitung auch als künftige Mitinhaberin ihren Angehörigen überlassen konnte.
Wenn sich der Berufungsrichter Klarheit darüber verschafft hat, ob durch die Einarbeitung der Klägerin im Wege planvoller Ausbildung ein Einblick in alle wesentlichen Bedingungen eines Großhandelsunternehmens überhaupt erreicht worden ist, v/ird es darauf ankommen, ob das Ergebnis dieser Ausbildung nach der Auffassung und der Übung der Kaufmannschaft der dreißiger Jahre im Falle der Bewerbung eine
 
Aussicht begründete, auch in einem fremden Unternehmen eine leitende oder - was zu einem Teilerfolge der Klage führen würde - mindestens eine gehobene Positionen erlangen. Es wird sich empfehlen, diese Präge durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen.
Ascher
 Wüstenberg	Maaß
 Wilden
von der Mühlen