geboren, ale lot nicht berufstätig« Der lotste Geschlechtsverkehr hat nach der Darstellung des Klägers lm Mai 1958 otattgefunden, nach der Behauptung der Beklagten dagegen Ende März 1958« Von den drei Kindern, die aus der Ehe hervorgegangen sind, lebt nur noch eine 52 Jahre alte, unverheiratete und berufstätige Tochter« Seit September 1958 leben die Parteien getrennt voneinander, obwohl sie zunächst noch ln der gemeinsamen Wohnung verblieben« Am 28« März 1980 zog die Beklagte zu ihrer Tochter nach KflM« Die Beklagte wohne in Neuss nicht nur mit ihrer Tochter, sondern auch mit dem verheirateten Abteilungsleiter dor Firma Wilhelm Ro4HB zusammen und erweoke dadurch den Anschein, daß sie ehewidrige oder ehobrecherischc Beziehungen zu unterhalte, zu demal dieser von solner Ehefrau getrennt lebe. Mit seiner Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts will der Kläger erreichen, daß die She der Parteien nach § 48 EheG geschieden wird« b) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils läßt jedoch der Widerspruch der Bekla;ten die Scheidung der Eho nicht zu« Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht feotgcstellt, daß der Kläger dio Hauptschuld an der Zerrüttung der Eho trage, weil er durch den Umgang mit Prau RflD seit 1958 das Vertrauen der Beklagten in seine eheliche Treue untergraben und dadurch die Entfremdung der Ehegatten herbeigoführt habo. Bas Berufungsgericht hat auch - im Zusammenhang mit oeinon Ausführungen zur Anwendung des § 43 EheG - ausgesprochen, daß der Kläger durch selno Kenntnis vom Inhalt dar UrteilsgrUnde aus dem Scheidungsrechtastreit der Eheleute RflP gewußt Zwar wird der Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht, daß sie die Liebesbeziehungen der Tochter Gisela zu dem verheirateten Wilhelm Rofl^ begünstigt habe, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aber daran gar keinen Anstoß genommen, die Besuche des Ro^|P in der Wohnung der Parteien vielmehr nicht ungern gesehen, so daß solne Einstellung zur Ehe durch diesos Verhalten der Beklagten gar nloht oder nur kaum berührt worden lat* 3* Auf Grund dieser Feststellungen Uber den Verlauf der Ehe und die Ursachen ihrer Zerrüttung ist das Berufungsgericht üu dem Ergebnis gekommen, daß der Widerspruch der Beklagton gegen die Scheidung der Ehe nach § 46 EheG zulässig sei* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch die Revision hat ln diesem Zusammenhänge keine Einv/ändc erhoben. ! a) Bas Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils weiter dargelegt, daß das Scheldungovcr-langen des Klägers am Widerspruch der Beklagten scheitert, weil der Beklagten eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft jetzt nicht zuzu demuten sei und ihre Bindung an die Ehe bejaht werden mUesc. Zwar hat die Beklagte gegenüber dem.Berufungsgericht angegeben, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger nioht fort-eotzen könne, weil sie nach all den Enttäuschungen nicht glauben könne, daß sich der Kläger bessern würdo* Sie habe jeden Glauben daran verloren, daß es wieder zu einer nor- Diese Erklärung hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Beklagte wegen des seit Jahren bestehenden und bis zu dem Beitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründeten Verdachte der Untreue dos Klägers zur Bolt keinen Weg zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft sieht und ihr eine solche Wiederaufnahme auch nicht zugemutet werden könne« Dieser Verdacht der Beklagten ist, wie ln dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, noch dadurch bestärkt worden, daß nach den Aussagen mehrerer Hausbewohner Frau RflM dem Kläger auch noch nach ihrem Auszug aus seiner Wohnung aufgesucht hat» Der Beklagten könne es, wie in dem angefochtenen Urteil gesagt wird, nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, daß sie von dem Fortbestehen der ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Überzeugt sei« b) Die Revision meint ferner» die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts habe nicht ergeben» daß der Verdacht der Beklagten begründet sei» daß der Kläger auch nach dem 31« Dezember 1961 die bedenklichen Beziehungen zu Frau fort- Die Hausbewohner G^p» Re^^^» haben Frau in der Zeit von Januar bis März 1962 mehrfach im Hause gesehen» Die zuletzt genannte Zeugin hat beobachtet» daß Frau R^Bl einen Schlüssel zur Wohnung dos Klägers besaß und damit die WohnungstUr aufschloß» sie hat ferner angegeben» daß sich Frau Rfl^p vor ihr verstecken wollte» Der Beru-fungorichter konnte diese Einzelheiten im Zusammenhang mit der langen Dauer der verdächtigen Beziehungen so würdigen» wie dies ln dem angefochtenen Urteil dargelegt 1st» daß nämlich die Beklagte nach wie vor annehmen konnte» daß die verdächtigen Beziehungen zwischen Frau und dem Klüger nach dom Auszug der Genannten fortbestanden und nicht abgebrochen wurden» Hach alledem ist das Berufungsgericht ohne Verfahrene^ Verletzung zu dem Ergebnis gekommen» daß der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers nicht zuzunuten sei» die eheliche Das Berufungsgericht hat auch die Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht* In dem angefochtenen Urteil wird dazu gesagt» der Beklagten falle nichts zur Last?
IY ZB 133/63 Verkündet an ^9• Februar 1964 Hoeppe,Juatizangectellte alo Urkundsbeantor der Geschäftsstelle 2522 025 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schlossers Johann Ernst Straße W* Prozeßbevollmächtigter* Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Dr.h.c gegen seino Ehefrau Margarete S p fstraße M, geb. Wi - Prozeßbevollmächtigters Beklagte,Berufungsbeklaote und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br* hat der IV. Zivilsenat in der Sitzung vom .12* Februar 1964 unter Mitwirkung des Scnat«tpräsldenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, WUstenberg, Maaß und Br. Graf fUr Recht erkannt! Die Revision dös Klägern gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Düsseldorf vom 19* März 1963 wird auf seine Kosten zurUokgewiesen» Von Rechts wegen / B Tatbestand^ Die Parteien heirateten am 27« September 1950 ln Der an ■§• 19o7 geborene Kläger lot Schlosser bei der AG. Die Beklagte ißt am 19o7 geboren, ale lot nicht berufstätig« Der lotste Geschlechtsverkehr hat nach der Darstellung des Klägers lm Mai 1958 otattgefunden, nach der Behauptung der Beklagten dagegen Ende März 1958« Von den drei Kindern, die aus der Ehe hervorgegangen sind, lebt nur noch eine 52 Jahre alte, unverheiratete und berufstätige Tochter« Seit September 1958 leben die Parteien getrennt voneinander, obwohl sie zunächst noch ln der gemeinsamen Wohnung verblieben« Am 28« März 1980 zog die Beklagte zu ihrer Tochter nach KflM« Der Kläger begehrt Scheidung der Eho nach § 45 EheG. Er hat seine Klage damit begründet, daß die Beklagte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und nicht zu ihm zurückge-kehrt sei, obwohl sie ln dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 26« Juli 1980 dazu aufgefordert worden sei« Die Beklagte wohne in Neuss nicht nur mit ihrer Tochter, sondern auch mit dem verheirateten Abteilungsleiter dor Firma Wilhelm Ro4HB zusammen und erweoke dadurch den Anschein, daß sie ehewidrige oder ehobrecherischc Beziehungen zu unterhalte, zu demal dieser von solner Ehefrau getrennt lebe. Die Beklagte bittet um Klagabweisung« Sie hat bestritten, irgendwelche ehewldrigen Beziehungen zu Ha^Jp zu unterhalten. Sie sei berechtigt, bei ihrer Tochter zu leben und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, weil der Kläger ehewidrigo Beziehungen zu Frau Hcleno fiflS unterhalte« Wegen dieser Beziehungen sei die . Ehe der Eheleuto B^^P geschieden worden« Im Herbst I960, nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung, sei Frau RflK dort ■ eingozogen. Das lendgerlcht hat die Klage sbgewiecen« Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Klüger wie folgt begründet: RoUH® unterhalte zwar keine geschlechtlichen. Beziehungen zur Beklagten, aber mindestens, seit 1957 solche Beziehungen zur Tochter der Parteien«. Br habe diese Beziehungen zu verhindern versucht, die Beklagte habe sie aber gegen seinen Widerspruch gefördert« Sie aei. deshalb später.mit ihrer Tochter in das von RofflSJ erbaute Haus gezogen« Hierdurch werde sein Ansehen geschädigt» Bei den AuscinahdersetZungen^un"die Liebesbeziehungen der Tochter habe, ihn die Beklagte'beschimpft« Lurch dieses Verhalten der Beklagten .sei 4die Ehe'der Parteien .zerrüttet v/or-. den« Der ungünstige Verlauf,der'Ehe sei.dagegen nicht auf • seine Beziehungen:'zu Prau RW .zurückzuf ühren« Bieoe wohne seit dem' 31V Dezember 1961 nicht -mehr in seiner W0hnung und ;bekö31 ige ihn aüch nicht« • v 7//': ;;’V:y.:- ?*.■ **•♦-.* „ * '* . 'r« . '■ 1 • • • , ***** ■y : ’* *, > ** 0 ;'***•* ‘ $ * •'s.'- * fvv”'“. ‘ .... * u Hilfsv/eiser-hat der Kläger beantragt9 . die Ehe der Parteien nach §..48":Ehe(l zu scheiden« I:.*”« 'Vr’.irv.■ * * , .t 'j\-,.}'?'X -ÄV & >'ni' • /Die Beklagte hat "gebeten, die Berufung zurückzuwei- • 9eh;-für deh Fall der Scheidung hat oia: beantragt? das Ver3chuldenr des Klägers äuozusprecheni'S: ;r • ' Sie ist .den‘Behauptungen des Klägers; entgegengetreten und hat im einzelnen vorgetragen,.:daß der Kläger die Beziehungen .zwischen -der Tochtervder Parteien und RoE®l nicht. mi 13bi 11 igt; habo•; Er habe die^ Besuche ; d es..Liefchaber3 d er Tochter f; in d er Wohnung d er Parteien 'nicht, bean standet« Lie : Beziehungen des Kläger3 . zu Frau ROT seien mit dem Auszug der^Genannten. aus der^Ehev/ohnung nicht abgebrochen word eh, Fr au ■ R BBt besuch el"ä e n "■ Kläger nach yt i e vor« •...‘•■t '•$«.* %" - » - ? v*‘ 1 • *■ .' '■*’ vV .Vs;"' ' "-v-.j: ; v. o :::»• '; * » -1, % Das Berufungscericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen« ,** ' 4:. v '* 4 — Mit seiner Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts will der Kläger erreichen, daß die She der Parteien nach § 48 EheG geschieden wird« Die Beklagte bittet, die Revision des Klägers zurück zuweisen« Efttacheidungg^ründ e: Die Revision ist unbegründet« Io Nach § 547 Abs« 2 ZPO kann das angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nur nachgeprUft werden, soweit das Schel-dungovcrlangen des Klägers an § 48 Abs« 2 EheG goscheitert 1st« i ri ij i 'j i -! H. * 2« a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dio häusliche Gemeinschaft der Parteien seit September 1958 nicht mehr besteht, es hat ferner ausgeführt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, weil jedenfalls der Kläger nicht bereit ist, die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen« Damit ist dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abo« 1 EhoG vorliegen« b) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils läßt jedoch der Widerspruch der Bekla;ten die Scheidung der Eho nicht zu« Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht feotgcstellt, daß der Kläger dio Hauptschuld an der Zerrüttung der Eho trage, weil er durch den Umgang mit Prau RflD seit 1958 das Vertrauen der Beklagten in seine eheliche Treue untergraben und dadurch die Entfremdung der Ehegatten herbeigoführt habo. Bas Berufungsgericht hat auch - im Zusammenhang mit oeinon Ausführungen zur Anwendung des § 43 EheG - ausgesprochen, daß der Kläger durch selno Kenntnis vom Inhalt dar UrteilsgrUnde aus dem Scheidungsrechtastreit der Eheleute RflP gewußt * i , i- ^ i 5 hate, welche Grenzen or im Umgang mit anderen Frauen einzu- GegenUber diesem schuldhaften Verhalten des Klägers hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nur in weitaus geringerem Umfange zur Zerrüttung der Ehe bclgetragen« Zwar wird der Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht, daß sie die Liebesbeziehungen der Tochter Gisela zu dem verheirateten Wilhelm Rofl^ begünstigt habe, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aber daran gar keinen Anstoß genommen, die Besuche des Ro^|P in der Wohnung der Parteien vielmehr nicht ungern gesehen, so daß solne Einstellung zur Ehe durch diesos Verhalten der Beklagten gar nloht oder nur kaum berührt worden lat* 3* Auf Grund dieser Feststellungen Uber den Verlauf der Ehe und die Ursachen ihrer Zerrüttung ist das Berufungsgericht üu dem Ergebnis gekommen, daß der Widerspruch der Beklagton gegen die Scheidung der Ehe nach § 46 EheG zulässig sei* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch die Revision hat ln diesem Zusammenhänge keine Einv/ändc erhoben. ! a) Bas Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils weiter dargelegt, daß das Scheldungovcr-langen des Klägers am Widerspruch der Beklagten scheitert, weil der Beklagten eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft jetzt nicht zuzu demuten sei und ihre Bindung an die Ehe bejaht werden mUesc. Zwar hat die Beklagte gegenüber dem.Berufungsgericht angegeben, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger nioht fort-eotzen könne, weil sie nach all den Enttäuschungen nicht glauben könne, daß sich der Kläger bessern würdo* Sie habe jeden Glauben daran verloren, daß es wieder zu einer nor- halten habe» n ( malen Ehegemelnachaft kommen könne« Diese Erklärung hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Beklagte wegen des seit Jahren bestehenden und bis zu dem Beitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründeten Verdachte der Untreue dos Klägers zur Bolt keinen Weg zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft sieht und ihr eine solche Wiederaufnahme auch nicht zugemutet werden könne« Dieser Verdacht der Beklagten ist, wie ln dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, noch dadurch bestärkt worden, daß nach den Aussagen mehrerer Hausbewohner Frau RflM dem Kläger auch noch nach ihrem Auszug aus seiner Wohnung aufgesucht hat» Der Beklagten könne es, wie in dem angefochtenen Urteil gesagt wird, nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, daß sie von dem Fortbestehen der ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Überzeugt sei« Die Bevl8ion wendet sich gegon diese Würdigung der Angaben der Beklagten und meint, die Beklagte habe deutlich zu verstehen gegeben, daß sie unter gar keinen Umständen zur Fortsetzung der Eho bereit cei, daß also die Beziehungen des Klägers zu Frau BMP keine Bolle spielten« Die Bedenken der Revision sind unbegründet, das Berufungsgericht hat § 286 ZPO nicht verletzt« Ob die Erklärung dor Beklagten als Verneinung jeder Bereitschaft, die Ehe fortsuoetzen, zu verstehen ist, oder ob diese Erklärung nieht nur nach Ihrem Y/ortlaut zu verstehen ist, sondern erst auf Grund der Erfahrungen und der Erlebnisso der Beklagten ihren richtigen Sinn bekommt, hatte allein der Tatrichter zu entscheiden« Seine Würdigung der Angaben der Beklagten ist möglich und daher für das Revioionsge-richt bindend« i* b) Die Revision meint ferner» die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts habe nicht ergeben» daß der Verdacht der Beklagten begründet sei» daß der Kläger auch nach dem 31« Dezember 1961 die bedenklichen Beziehungen zu Frau fort- gesetzt habe. Die Vernehmung der Hausbewohner habe lediglich ergeben» daß Frau noch im März 1962 die Wohnung des Klägers betreten habe. Da dieee Besuche 7 Monate vor der Vernehmung der Zeugen stattgefunden hätten» eo hätte das Berufungsgericht nicht folgern dürfen» daß die Beklagte noch jetzt Grund habe» an das Fortbestehen der chewldrlgen Beziehungen zu Frau Rfl^ zu glauben» Sie könne die Fortsetzung der Khe demgemäß nicht davon abhängig machen» daß der Kläger keinen Anlaß mehr glibo» das Fortbeat eben der Beziehungen zu Frau zu vermuten» Die Rüge, das Beru- fungsgericht habe durch diese Beweiowürdigung § 286 ZFO verletzt» 1st unbegründet» Die Hausbewohner G^p» Re^^^» haben Frau in der Zeit von Januar bis März 1962 mehrfach im Hause gesehen» Die zuletzt genannte Zeugin hat beobachtet» daß Frau R^Bl einen Schlüssel zur Wohnung dos Klägers besaß und damit die WohnungstUr aufschloß» sie hat ferner angegeben» daß sich Frau Rfl^p vor ihr verstecken wollte» Der Beru-fungorichter konnte diese Einzelheiten im Zusammenhang mit der langen Dauer der verdächtigen Beziehungen so würdigen» wie dies ln dem angefochtenen Urteil dargelegt 1st» daß nämlich die Beklagte nach wie vor annehmen konnte» daß die verdächtigen Beziehungen zwischen Frau und dem Klüger nach dom Auszug der Genannten fortbestanden und nicht abgebrochen wurden» Hach alledem ist das Berufungsgericht ohne Verfahrene^ Verletzung zu dem Ergebnis gekommen» daß der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers nicht zuzunuten sei» die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen* 4. Das Berufungsgericht hat auch die Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht* In dem angefochtenen Urteil wird dazu gesagt» der Beklagten falle nichts zur Last? wao "auf eine innere los-sagung1* von der Ehe hindeute« Es eei ihr nicht nachgev/iesen, daß oio herabeetzendo Äußerungen Uber don Kläger und ihr Eheloben gemacht habe* Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sind so zu verstehen, daß die Beklagte an der Ehe festhält, und zwar aus Gründen die vom Wesen der Ehe mindestens mitumfaßt wurden (VfW 1962» 1294 Nr« 3 * FsmBZ 1962» 364)* Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte noch an ihre Ehe gebunden fühle, let daher aus RechtsgrUnden nicht zu bcan-atanden« Ascher Johannoen Wüstenberg ]faaß Dr. Graf