Gebrauch mache« Diese Erklärung wurde in das hierfür vorgesehene Register bei dem Ministerium für Ge-sundheits- und Bevölkerungswesen eingetragen« Ein mit dem Registrierungsvermerk versehenes Exemplar wurde am 1* März 1944 an den Präfekten des Departements zu dem Zwecke der Aushändigung an die Klägerin zurückgesandt« Pie Klägerin lebte zu dieser Zeit jedoch nicht mehr im Departement Co^|H^> Sie war vielmehr bereits am 5« Oktober 1942 nach Paris surückgokehrt« Port trug sie wiederum bis zur Befreiung der Stadt von der deutschen Besetzung den Judenstern« April 1944 zugegangen* Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie die Voraussetzungen eines "Flüchtlings" im Sinne der Genfer Konvention erfüllt* Vor Beendigung der Verfolgung habe sie sich nicht auf die französische Staatsangehörigkeit berufen können« Pie Eheschließung mit einem Franzosen habe sie nicht vor der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschützt« Später hat sie vorgetragen? zugestellt worden; die Angabe des früheren Datums (25» April 1944) beruhe auf einem Versehene Die Klägerin.bat eine Entschädigung von 3 750 DM für Schaden an Freiheit - Judensterntragen - in der Zeit vom 7„ Juni 1942 bis sum 15. Ohne Rechtsirrtum ist das Oberländesgericht davon ausgegangen, die Klägerin sei ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 3EG, weil sie aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden an Freiheit (§47 BEG) erlitten habe» looor oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat« Mit Hecht hat das Oberlandesgericht zu dem Schwerpunkt seiner Erörterungen die Frage gemacht, ob der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit "nach Beendigung der Verfolgung" im Sinne der genannten Vorschrift zu vor-neien sei, wenn er zwar de iure, nicht aber de facto noch während der Verfolgung stattgefunden habe* Bei seiner Regelung erschien es dem Gesetzgeber folgerichtig, den Entschädigungsanspruch eines verfolgten Staatenlosen oder Flüchtlings nicht an dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit scheitern zu lassen, da deren Erwerb nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutzstaat nicht in die Lage versetzt, einen völkex*rechtlichen Anspruch von Staat zu Staat geltend zu machen» Einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch kann ein Schutzstaat vielmehr nur dann geltend machen, wenn der Geschädigte zur Zeit der Schädigung Staatsbürger dieses Staates war und zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs noch ist (Amtliche Begründung zu § 71 Abs * 2 des Regierungsentwurfs eines BEG, Deutscher Bundestag, 2« Wahlperiode 1953? Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, danach komme es nicht darauf an, wann die Klägerin in den Besitz des den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit ausweisenden Schriftstücks gelangt sei, so daß sie von dieser Staatsangehörigkeit habe Gebrauch machen und ihre offizielle Anerkennung als französische Staatsbürgerin habe durchsetzen können« Entscheidend sei vielmehr, seit wann die Klägerin de iure Französin sei« Für den Anwendungsbereich dos 5 160 BEG sei die Präge, ob der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit vor odor nach Beendigung der Verfolgung stattge-fundon habe, nicht nach der tatsächlichen Situation des Verfolgten während oder nach der Verfolgung, sondern nach der Rechtslage bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungo-gesetzes (1« Oktober 1953) zu beurteilen« Alle Verfolgten seien während der Zeit ihrer Verfolgung praktisch mehr oder weniger schutzlos gewesen« Der Besitz einer fremden Staats-. angehörigkeit habe ihnen in aller Regel wenige geholfene Die Schutz- und Hilflosigkeit während der Zeit der Verfolgung sei daher ein Element des Verfolgungstatbestandes» Bei der Frage nach der formellen Anspruchsberechtigung komme ihr keine Bedeutung zu* Für § 160 BEG sei ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber den Verfolgten einem Personenkreise zugerechnet habe, der nach seiner Auffassung schutzlos und deshalb in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziohen gewesen sei» Da eine Schutzlosigkeit in diesem Sinne für diejenigen Verfolgten, die noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten, verneint worden sei, könne es nur auf diejenige Situation, wie sie sich am io Oktober 1953 dargestellt habe, ankommen, (So auch: Bleesin/Ehrig/Wilden, aaO, So 874; Urteil des erkennenden Senats von 12. Januar 1962 - IV ZR 222/61 -)» Wer rechtens noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, sei am 1 * Oktober 1953 int Sinne der dem § 160 Abso 2 S« 1 BEG zugrundeliegenden rechtspolitischen Erwägungen nicht schutzlos und daher durch diese Vorschrift nicht begünstigt» Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgcricht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob der Kreis der Verfolgten, dem die Klägerin angehöre, von der französischen Regierung tatsächlich allgemein entschädigt werde* Hierzu hat bereits das Landgericht (Bl* 32 GA) es mit Recht für unerheblich erklärt, ob der Gesetzgeber zutreffend angenommen habe, bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit vor Beendigung der Verfolgung wordo dor neue Heimatstaat seine Bürger tatsächlich auch entschädigen* Ebenso hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 24» März 1961 (RzW 1962, 39 Nr* 22 4jC7) Wie bereits vom Landgericht (Bl. 32 GA) mit Recht hervorgehoben, gilt das besonders auf den Gebiet der §§160 ff BEG, durch die der Gesetzgeber nur eine sehr eingeschränkte Entsohädigung gewähren wollte. August 1944 angegeben hat, hat sie nicht nach Beendigung, sondern noch während der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit erworben, so daß ihr Ansprüche nach § 160 Abs. 2 S.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2537 051 B5G § 16o Abs. 2 Sc 1 Der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit ist nicht "nach Beendigung der Verfolgung” erfolgt, wenn er zwar nicht de facto, wohl aber de iure noch während der Verfolgung stattgefunden hat* BGH, Urte Vo 6c Februar 1963 - IV ZR 133/62 ObG Köln m Köln Verkündet am 6, Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit geh, B( der Frau Sura C h rue du Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanwälte Br, und in - das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4* Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br» Loewcnheim und Br, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12, Januar 1962 wird zurückgewiesen, Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen M fJü Tatbestand; Me aus Polen stammende? dem Judentum angehörende Klägerin lebt seit 193$Mn BflB. Port mußte sie vom 7o Juni 1942 an den Judenstern tragen* Am 15« August 1942 verließ sie Pflp und begab sich nach PflBBIP im Peparte-ment Cofll^p. Port schloß sie am 17« September 1942 Mt dem französischen Staatsangehörigen Gerald Henl Marie Camille Ch^|H^ die Ehe* Vor der She Schließung gab-die Klägerin eine schriftliche Erklärung ab? daß sie von der nach dem französischen Recht gegebenen Möglichkeit? durch die Eheschließung die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben? Gebrauch mache« Diese Erklärung wurde in das hierfür vorgesehene Register bei dem Ministerium für Ge-sundheits- und Bevölkerungswesen eingetragen« Ein mit dem Registrierungsvermerk versehenes Exemplar wurde am 1* März 1944 an den Präfekten des Departements zu dem Zwecke der Aushändigung an die Klägerin zurückgesandt« Pie Klägerin lebte zu dieser Zeit jedoch nicht mehr im Departement Co^|H^> Sie war vielmehr bereits am 5« Oktober 1942 nach Paris surückgokehrt« Port trug sie wiederum bis zur Befreiung der Stadt von der deutschen Besetzung den Judenstern« Pie Klägerin hat zunächst vorgetragen? der ihren Einbürgerungsantrag betreffende Genehmigungsbeschluß sei ihr erst am 25. April 1944 zugegangen* Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie die Voraussetzungen eines "Flüchtlings" im Sinne der Genfer Konvention erfüllt* Vor Beendigung der Verfolgung habe sie sich nicht auf die französische Staatsangehörigkeit berufen können« Pie Eheschließung mit einem Franzosen habe sie nicht vor der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschützt« Später hat sie vorgetragen? der erwähnte Genehmigungsbeschluß sei ihr am 25« August 1944 zugestellt worden; die Angabe des früheren Datums (25» April 1944) beruhe auf einem Versehene Die Klägerin.bat eine Entschädigung von 3 750 DM für Schaden an Freiheit - Judensterntragen - in der Zeit vom 7„ Juni 1942 bis sum 15. August 1942 und vom 5• Oktober 1942 bis sum 25« August 1944 begehrt» Hiermit hat sie bei den Entqchädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Entschädigungsanspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision» Intscheidungsgründe; Die Revision hat keinen. Erfolg» Ohne Rechtsirrtum ist das Oberländesgericht davon ausgegangen, die Klägerin sei ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 3EG, weil sie aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden an Freiheit (§47 BEG) erlitten habe» Als Grundlage für den Entschädigungsanspruch der Klägerin kommt lediglich § 160 Abs« 2 Satz 1 BEG in Be-tracht» Dieser erweitert den Kreis der nach Abs» 1 aaO Anspruchsberechtigten j welche für die ihnen durch national-sozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schäden keine Entschädigung von ihren Heimatstaaten oder einer zwischenstaatlichen Organisation erhalten können, dahin, daß der Anspruch auch einem Verfolgten zusteht, der als Staaten- N O' ( '; looor oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat« Mit Hecht hat das Oberlandesgericht zu dem Schwerpunkt seiner Erörterungen die Frage gemacht, ob der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit "nach Beendigung der Verfolgung" im Sinne der genannten Vorschrift zu vor-neien sei, wenn er zwar de iure, nicht aber de facto noch während der Verfolgung stattgefunden habe* Bei seiner Regelung erschien es dem Gesetzgeber folgerichtig, den Entschädigungsanspruch eines verfolgten Staatenlosen oder Flüchtlings nicht an dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit scheitern zu lassen, da deren Erwerb nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutzstaat nicht in die Lage versetzt, einen völkex*rechtlichen Anspruch von Staat zu Staat geltend zu machen» Einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch kann ein Schutzstaat vielmehr nur dann geltend machen, wenn der Geschädigte zur Zeit der Schädigung Staatsbürger dieses Staates war und zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs noch ist (Amtliche Begründung zu § 71 Abs * 2 des Regierungsentwurfs eines BEG, Deutscher Bundestag, 2« Wahlperiode 1953? Drucksache 1949? Seite 176; Becker/Huber/Rüoter, § 71 BErgG, Anm, 19, &» 619» van Dam/ Loos, § T60 BEG, Anm» 12, S, 684; Blessin/Ehrig/Wilden, 3° Auflo, § 160 BEG, Anm» 12,.S. 874; Urteile des erkennenden Senats vom 12« Januar 1962 - IV ZR 222/61 - und vom 7o Februar 1962 - IV ZR 211/61 RzW 1962, 369 Nr, 32 /s, 37C/)o Beide Vorinetanzen haben unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen französischen Staatsangehörigkeitsvorschriften, deren Auslegung und Anwendung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 2C9 Abcol BEG, 562,549 ZPO das Revi3ionogericht bindet, am 17» März 1943 französische Staatsbürgerin geworden« Gemäß Art« 8 des französischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Passung vom 12« November 1938 erwerbe eine Ausländerin, die mit einem Franzosen die Ehe eingehe9 die französische Staatsbürgerschaft nur auf ihren Antrag; diesen habe die Klägerin vor Eingehung ihrer Ehe gestellt« Daraufhin trete gemäß Art« 8 Abs« 2 aaO nach Ablauf von sechs Monaten seit der Eheschließung (17» September 1942) ohne weiteres der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit ein, außer wenn er gemäß Art« 8 Abs« 3 aaO innerhalb dieser Prist staatlicherseits inhibiert werde, was jedoch im Palle der Klägerin nicht geschehen sei« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, danach komme es nicht darauf an, wann die Klägerin in den Besitz des den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit ausweisenden Schriftstücks gelangt sei, so daß sie von dieser Staatsangehörigkeit habe Gebrauch machen und ihre offizielle Anerkennung als französische Staatsbürgerin habe durchsetzen können« Entscheidend sei vielmehr, seit wann die Klägerin de iure Französin sei« Für den Anwendungsbereich dos 5 160 BEG sei die Präge, ob der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit vor odor nach Beendigung der Verfolgung stattge-fundon habe, nicht nach der tatsächlichen Situation des Verfolgten während oder nach der Verfolgung, sondern nach der Rechtslage bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungo-gesetzes (1« Oktober 1953) zu beurteilen« Alle Verfolgten seien während der Zeit ihrer Verfolgung praktisch mehr oder weniger schutzlos gewesen« Der Besitz einer fremden Staats-. angehörigkeit habe ihnen in aller Regel wenige geholfene Die Schutz- und Hilflosigkeit während der Zeit der Verfolgung sei daher ein Element des Verfolgungstatbestandes» Bei der Frage nach der formellen Anspruchsberechtigung komme ihr keine Bedeutung zu* Für § 160 BEG sei ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber den Verfolgten einem Personenkreise zugerechnet habe, der nach seiner Auffassung schutzlos und deshalb in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziohen gewesen sei» Da eine Schutzlosigkeit in diesem Sinne für diejenigen Verfolgten, die noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten, verneint worden sei, könne es nur auf diejenige Situation, wie sie sich am io Oktober 1953 dargestellt habe, ankommen, (So auch: Bleesin/Ehrig/Wilden, aaO, So 874; Urteil des erkennenden Senats von 12. Januar 1962 - IV ZR 222/61 -)» Wer rechtens noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, sei am 1 * Oktober 1953 int Sinne der dem § 160 Abso 2 S« 1 BEG zugrundeliegenden rechtspolitischen Erwägungen nicht schutzlos und daher durch diese Vorschrift nicht begünstigt» Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgcricht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob der Kreis der Verfolgten, dem die Klägerin angehöre, von der französischen Regierung tatsächlich allgemein entschädigt werde* Hierzu hat bereits das Landgericht (Bl* 32 GA) es mit Recht für unerheblich erklärt, ob der Gesetzgeber zutreffend angenommen habe, bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit vor Beendigung der Verfolgung wordo dor neue Heimatstaat seine Bürger tatsächlich auch entschädigen* Ebenso hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 24» März 1961 (RzW 1962, 39 Nr* 22 4jC7) zu diesem Punkte zutreffend ausgeführt, ob der innere Grund für die gesetzliche Regelung, nämlich die Verneinung dor Schutzlosigkeit bei dem vorgenannten Personenkreis, im Einzel- flls falle zutreffe, könne angesichts des klaren und eindeutigen Y/iUeno des Gesetzgebers nicht mehr entscheidend sein (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1962 - IV ZR 222/61 -). Bio Aufgabe., die Verfolgten, die nach dem BEG hätten anspruchsberechtigt sein sollen, von den Kreise derer, denen Ansprüche nicht hätten zuerkannt werden sollen, zu trennen, habe zwangsläufig zu einer Anzahl kasuistischer und positivistischer Entscheidungen genötigt. Bio Gerichte seien nicht befugt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zuändern, sofern sie eine eindeutige und klare Willensäußerung enthielten. Wie bereits vom Landgericht (Bl. 32 GA) mit Recht hervorgehoben, gilt das besonders auf den Gebiet der §§160 ff BEG, durch die der Gesetzgeber nur eine sehr eingeschränkte Entsohädigung gewähren wollte. Ba die Klägerin de iure am 17. März 1943 Französin geworden ist und das Ende ihrer Verfolgung mit dem 25. August 1944 angegeben hat, hat sie nicht nach Beendigung, sondern noch während der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit erworben, so daß ihr Ansprüche nach § 160 Abs. 2 S. 1 BiEG nicht zustehens Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 2o9 Abs» 1, 225 Abs, 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno Ascher Baske llaaß Dr0 Boewenheim Br, Graf