Erhält ein Staatenloser oder Flüchtling von seinem Gastland wegen eines Verfolgungsschadens eine Rente in derselben Höhe wie die in gleicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen dieses Landes, so ist er damit im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG auch dann "betreut11, wenn die Rente seinen lebensnotwendigen Bedarf nicht deckt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieser hatte während des Bürgerkrieges auf republikanischer Seite gekämpft und war nach dem Zusammenbruch zusammen mit seinen Eltern nach Frankreich geflohen, wo er als politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt wurde. Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, das beklagte Land wegen Schadens am Leben nach ihren verstorbenen Sohn Jose Castro zur Zahlung einer KapitalentSchädigung für den Zeitraum vom 1. Die Kläger erfüllen, wie unter den Parteien nicht streitig ist, keine der in § 4 BEG umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der räumlichen Beziehung des Verfolgten zu dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. Juli 1951 sind, trotz des Fehlens einer solchen räumlichen Beziehung gemäß § 160 Abs.3 BEG als Hinterbliebene ihres Sohnes, der gleichfalls Flüchtling in dem bezeichneten Sinne war, einen Anspruch §uf Entschädigung haben, sofern die weiteren gesetzlichen Vorauisetzungen, von denen das Bestehen eines solchen Anspruchs abhiingt, bei ihnen gegeben sind. 2. daß ihr Sohn als politischer Gegner des Nationalsozialismus durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch ums leben gekommen ist (§1 Abs.1, § 2 BEG), Daß die zu 1.aufgeführte Voraussetzung nicht nur für Flüchtlinge gilt, die selbst durch Verfolgungsmaßnahmeh geschädigt sind und deswegen Entschädigung beanspruchen, sondern auch für Hinterbliebene eines Flüchtlings, wenn sie wegen des von diesem erlittenen Schadens am Leben Entschädigungsansprüche geltend machen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Wie der Senat dort ausgeführt hat, können diejenigen, die ihre Ansprüche nicht aus einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern aus der Verfolgung eines anderen herleiten, nicht besser gestellt v/erden als der unmittelbar verfolgte Staatenlose oder Flüchtling. sischen Staates als Hinterbliebene ihres Sohnes Jose auf Grund des Gesetzes über die zivilen Kriegsopfer vom 24. Der französische Staat habe ihnen also beim Inkrafttreten des BEG laufend Zuwendungen dafür gemacht, daß ihr Sohn als Zivilist aus Gründen die der französische Staat mit den Kriegsereignissen in Zusammenhang bringe, gestorben sei. Der Auffassung der Kläger, daß es für die Beurteilung der Frage, ob eine Betreuung im Sinne des § 160 BEG vorliege, a\if die Höhe der Zuwendungen entscheidend ankomme, könne nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so v/ürde er statt des Begriffes "Zuwendungen" beispiels weise den des "Lebensbedarfs" verwendet oder die Anrechnung der ausländischen Leistungen auf die nach dem BEG zu gewährende Entschädigung angeordnet haben. Das einzige klare Kriterium für die Beantwortung der Präge, ob eine Betreuung im Sinne des § 160 BEO durch das Gastland erfolge, sei nicht die Höhe der gev/ährten Bezüge, sondern die rechtliche Gleichstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen mit den Staatsangehörigen des Gastlandes. Eine Rechtsungleichheit trete hierdurch allerdings insofern ein, als die solchen Flüchtlingen und Staatenlosen gewährten Bezüge nach oben oder unten in ihrer Höhe von den auf Grund des BEG gewährten Leistungen abweichen könnten und zu demeist auch abweichen würden. als einem Staatsangehörigen des Gastlandes, der keine Ansprüche nach dem BEG habe. Diese Gesichtspunkte müssen aber dann außer Betracht bleiben, wenn der Verfolgte oder dessen Hinterbliebener von dem Staat, in dessen Gebiet er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, wegen des von ihm erlittenen Verfolgungsschadens in derselben Weise betreut wird wie ein Angehöriger dieses Staates und wenn er auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als Flüchtling nicht schlechter gestellt ist als ein Angehöriger dieses Staates. Gewährt aber das Gastland, in dem sich der Staatenlose oder Flüchtling aufhält, diesem wegen seiner Verfol-gungsschaden allgemein dauernd die gleichen Fürsorge- und Hilfoleistungen wie seinen eigenen Staatsangehörigen, so besteht kein Grund, diesen Verfolgten entschädigungsrechtlich besser zu stellen als den Verfolgten, der Staatsangehöriger dieses Landes ist. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung der Frage, ob die Kläger im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG betreut werden, allein darauf abgestellt, daß sie wegen des erlittenen Verfolgungsschadens laufend eine Rente in derselben Höhe erhalten, wie sie auch Eltern französischer Staats- Mit dieser Tatsache steht aber noch nicht fest, daß die Kläger von den nachteiligen Auswirkungen der Verfolgung ihres Sohnes auf die Bestreitung ihres - durch diese Rente allein unstreitig noch nicht gesicherten - Lebensunterhalts nicht doch härter betroffen werden als französische Eltern, die das gleiche Schicksal erlitten haben. Befinden sich die Kläger insoweit in einer wesentlich ungünstigeren Lage, so könnte im Hinblick auf das infolgedessen geringere Gesamtmaß der ihnen ermöglichten Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse - trotz gleicher Rentenbezüge - nicht gesagt werden, daß sie in gleicher Y/eise "betreut” werden, wie hinterbliebene Eltern mit fi’anzösischer Staatsangehörigkeit.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 25",9 091 BEG § 160 \ Erhält ein Staatenloser oder Flüchtling von seinem Gastland wegen eines Verfolgungsschadens eine Rente in derselben Höhe wie die in gleicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen dieses Landes, so ist er damit im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG auch dann "betreut11, wenn die Rente seinen lebensnotwendigen Bedarf nicht deckt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestellt ist als ein Vollbürger seines Aufenthaltslandes. BGH, Urt. v. 29. November 1961 - IV ZR 133/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 133/61 Verkündet am 29. November 1961 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Eheleute Jose und Isabel Oi Hue Rj OjUm^Fr ankr e i c h, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom? 9. Februar 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1882 und 1886 geborenen Kläger leben als politische Flüchtlinge spanischer Nationalität seit dem Ende des spanischen Bürgerkrieges in Frankreich. Sie machen Hinterbliebenenansprüche nach ihrem am 4. August 1917 geborenen Sohn Jose geltend. Dieser hatte während des Bürgerkrieges auf republikanischer Seite gekämpft und war nach dem Zusammenbruch zusammen mit seinen Eltern nach Frankreich geflohen, wo er als politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt wurde. Im Juni 1940 wurde er durch deutsche Dienststellen verhaftet und in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert. Am 21. November 1941 ist er in dem Teillager Gusen verstorben. V/eil die Kläger auf Grund der französischen Rentengesetze (vom 24. Juni 1919» vom 9* September 1941, vom 20. Mai 1956 und Code des Pensions Militaires d* Invalidite et des Victimes de la Guerre) eine Elternrente beziehen, lehnte das beklagte Land ihren Entschädigungsantrag mit Bescheid vom 17. September 1959 ab. Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, das beklagte Land wegen Schadens am Leben nach ihren verstorbenen Sohn Jose Castro zur Zahlung einer KapitalentSchädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953, einer Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 1953 bis zu dem 31* Dezember I960 und einer laufenden monatliche Rente ab 1. Januar I960 unter Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und unter Zubilligung des vollen Hundert-satzes zu verurteilen. Zur Begründung ihres Anspruchs haben sie vorgetragen: Wohl entspreche die Höhe der von dem französischen Staat bezogenen Rente den Bezügen, die auch den zivilen Kriegsopfern französischer Staatsangehörigkeit gezahlt würden. Sie sei jedoch so niedrig, daß sie nicht mit den Bezügen zu vergleichen sei, die den Verfolgten nach dem BEG zugebilligt worden seien. Daher stelle eine solche Rente keine "Betreuung" im Sinne des § 160 BEG dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe ? Die Kläger erfüllen, wie unter den Parteien nicht streitig ist, keine der in § 4 BEG umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der räumlichen Beziehung des Verfolgten zu dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie können jedoch, da sie Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 sind, trotz des Fehlens einer solchen räumlichen Beziehung gemäß § 160 Abs. 3 BEG als Hinterbliebene ihres Sohnes, der gleichfalls Flüchtling in dem bezeichneten Sinne war, einen Anspruch §uf Entschädigung haben, sofern die weiteren gesetzlichen Vorauisetzungen, von denen das Bestehen eines solchen Anspruchs abhiingt, bei ihnen gegeben sind. Diese weiteren Voraussetzungen sind: 1. daß sie beim Inkrafttreten des BEG (l. Oktober 1953) von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wurden, 2. daß ihr Sohn als politischer Gegner des Nationalsozialismus durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch ums leben gekommen ist (§1 Abs. 1, § 2 BEG), 3* daß sie bedürftig sind und von ihrem Sohn bei Beginn der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, unterhalten v/urden oder daß sie von ihm, wenn er noch lebte, unterhalten würden (§ 163 Abs. 1 i.V. mit § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es schon an der ersten dieser Voraussetzungen bei den Klägern fehle. Es hat deshalb die Präge, ob die unter 2. und 3* aufgeführten weiteren Voraussetzungen gegeben seien, offehgelassen. Daß die zu 1. aufgeführte Voraussetzung nicht nur für Flüchtlinge gilt, die selbst durch Verfolgungsmaßnahmeh geschädigt sind und deswegen Entschädigung beanspruchen, sondern auch für Hinterbliebene eines Flüchtlings, wenn sie wegen des von diesem erlittenen Schadens am Leben Entschädigungsansprüche geltend machen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1958 - RzW 1958, 407 Nr. 29 - dargelegt. Wie der Senat dort ausgeführt hat, können diejenigen, die ihre Ansprüche nicht aus einer gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern aus der Verfolgung eines anderen herleiten, nicht besser gestellt v/erden als der unmittelbar verfolgte Staatenlose oder Flüchtling. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Im übrigen hat es seine Annahme, daß die unter 1. aufgeführte Voraussetzung - Fehlen einer anderweitigen* Betreuung - bei den Klägern nicht erfüllt sei, im wesentlichen wie folgt begründet: Unstreitig hätten die Kläger seit dem 17. Januar 1949 eine lebenslängliche monatlich auszuzahlende Rente des franzö- sischen Staates als Hinterbliebene ihres Sohnes Jose auf Grund des Gesetzes über die zivilen Kriegsopfer vom 24. Juni 1919 in der Fassung vom 20. Mai 1950 erhalten. Der französische Staat habe ihnen also beim Inkrafttreten des BEG laufend Zuwendungen dafür gemacht, daß ihr Sohn als Zivilist aus Gründen die der französische Staat mit den Kriegsereignissen in Zusammenhang bringe, gestorben sei. Damit seien alle Bedingungen, die an den Begriff "Betreuung*1 im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG zu stellen seien, erfüllt. Von den Klägern werde auch nicht in Abrede gestellt, daß ihnen die gleichen Elternrechte wie französischen Staatsangehörigen gewährt würden, daß sie.also den Vollbürgern ihres Gastlandes insoweit völlig gleichgestellt seien. Nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Gesetze handle es sich auch nicht um symbolische Leistungen in Form eines Ehrensoldes, sondern um "Pensionen**, die also mit dem Willen, die Hinterbliebenen für den Verlust zu entschädigen, bezahlt würden. Der Auffassung der Kläger, daß es für die Beurteilung der Frage, ob eine Betreuung im Sinne des § 160 BEG vorliege, a\if die Höhe der Zuwendungen entscheidend ankomme, könne nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 160 BEG gebrauche das Wort "Zuwendungen"; es deute also nichts darauf hin, daß der Gesetzgeber die Ansprüche des dort erwähnten Personenkreises schon dann habe für gegeben ansehen wollen, wenn zwar Zuv?endungen geleistet würden, diese aber die Leistungen des BEG nicht erreichten oder den Lebensbedarf des Betroffenen nicht völlig sicherstellten. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so v/ürde er statt des Begriffes "Zuwendungen" beispiels weise den des "Lebensbedarfs" verwendet oder die Anrechnung der ausländischen Leistungen auf die nach dem BEG zu gewährende Entschädigung angeordnet haben. Das einzige klare Kriterium für die Beantwortung der Präge, ob eine Betreuung im Sinne des § 160 BEO durch das Gastland erfolge, sei nicht die Höhe der gev/ährten Bezüge, sondern die rechtliche Gleichstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen mit den Staatsangehörigen des Gastlandes. Erhalte der Verfolgte die gleichen Zuwendungen, die der Bür-• ger des Gastlandes für das gleiche schädigende Ereignis1 erhalte, so sei kein innerer Grund für eine weitere Entschädigung durch die Bundesrepublik gegeben. Eine Rechtsungleichheit trete hierdurch allerdings insofern ein, als die solchen Flüchtlingen und Staatenlosen gewährten Bezüge nach oben oder unten in ihrer Höhe von den auf Grund des BEG gewährten Leistungen abweichen könnten und zu demeist auch abweichen würden. Es sei aber kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber veranlaßt haben könnte, einem Staatenlosen oder Flüchtling eine günstigere Rechtsposition einzürüumen . als einem Staatsangehörigen des Gastlandes, der keine Ansprüche nach dem BEG habe. Folge man der Auffassung der Kläger, so v/erde sich wiederum zu diesem Kreis der Geschädigten eine Rechtsungleichheit ergeben, die bei dem Ausnahme Charakter der Vorschriften der §§ 160 ff BEG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein könne. Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen. Es mag zwar zutreffen, daß im allgemeinen von einer wirksamen Betreuung im Sinne des § 160 BEG erst dann gesprochen werden kann, wenn die im BEG vorgesehenen Leistungssätze in etwa erreicht werden (so van Dam/Loos Anm. 9 e zu § 160 BEG und LG Köln in RzY/ 1957, 233 Nr. 26) oder wenn, wie Blessin/V/ilden, BEG 3. Aufl. Anm. 18 zu § 160 meinen, die Zuwendungen mindestens den lebensnotwendigen Bedarf des Verfolgten decken. Diese Gesichtspunkte müssen aber dann außer Betracht bleiben, wenn der Verfolgte oder dessen Hinterbliebener von dem Staat, in dessen Gebiet er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, wegen des von ihm erlittenen Verfolgungsschadens in derselben Weise betreut wird wie ein Angehöriger dieses Staates und wenn er auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als Flüchtling nicht schlechter gestellt ist als ein Angehöriger dieses Staates. Denn unter der Voraussetzung dieser Gleichstellung kann dem Umstand, daß der Verfolgte oder Hinterbliebene Staatenloser oder Flüchtling ist, entschädigungs-rechtlich keine Bedeutung zukommen. Die Sonderregelung der §§ 160 ff BEG zugunsten der Staatenlosen und Flüchtlinge beruht auf der Erwägung, daß es ihnen grundsätzlich schwerer fällt, den schädigenden Auswirkungen erlittener Verfolgungsmaßnahmen zu begegnen als denjenigen Verfolgten, die zwar auch keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG haben und darum gegen die Bundesrepublik keine Entschädigungsansprüche geltend machen können, die sich aber an ihren Heimatotaat um Hilfe- und Ausgleichsleistungen zur Überwindung der von ihnen erlittenen VerfolgungsSchäden wenden können. Gewährt aber das Gastland, in dem sich der Staatenlose oder Flüchtling aufhält, diesem wegen seiner Verfol-gungsschaden allgemein dauernd die gleichen Fürsorge- und Hilfoleistungen wie seinen eigenen Staatsangehörigen, so besteht kein Grund, diesen Verfolgten entschädigungsrechtlich besser zu stellen als den Verfolgten, der Staatsangehöriger dieses Landes ist. Diese Auffassung hat der Senat bereits im Schlußabsatz seiner vorerwähnten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht (ebenso auch Beeker/Huber/Küster, BErgG § 71 Anm. 8). Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung der Frage, ob die Kläger im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG betreut werden, allein darauf abgestellt, daß sie wegen des erlittenen Verfolgungsschadens laufend eine Rente in derselben Höhe erhalten, wie sie auch Eltern französischer Staats- angehörigkeit in der gleichen Lage gewährt wird. Mit dieser Tatsache steht aber noch nicht fest, daß die Kläger von den nachteiligen Auswirkungen der Verfolgung ihres Sohnes auf die Bestreitung ihres - durch diese Rente allein unstreitig noch nicht gesicherten - Lebensunterhalts nicht doch härter betroffen werden als französische Eltern, die das gleiche Schicksal erlitten haben. Bas wäre, wie bereits angedeutet, nur dann nicht der Pall, wenn die Kläger als Nichtfranzosen auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, also etwa in Bezug auf wirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und soziale Pürsorgeleistungen sei es durch die öffentliche Verwaltung, sei es durch private Organisationen, nicht schlechter gestellt sind als ihre Alters- und Standesgenossen in Frankreich überhaupt, die etwa der gleichen sozialen Schicht angehören wie sie. Befinden sich die Kläger insoweit in einer wesentlich ungünstigeren Lage, so könnte im Hinblick auf das infolgedessen geringere Gesamtmaß der ihnen ermöglichten Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse - trotz gleicher Rentenbezüge - nicht gesagt werden, daß sie in gleicher Y/eise "betreut” werden, wie hinterbliebene Eltern mit fi’anzösischer Staatsangehörigkeit. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Beantwortung der hiernach sich ergebenden entscheidungserheblichen Präge nicht möglich. Zur Aufklärung des Sachverhalts in der erörterten Richtung war deshalb der % Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske Johannsen Wilden Br. Graf (