Der Regierungspräsident in Köln erklärte am 27, März 1936 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Berufs Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt, Hach der;, der Kläger duroh die Erklärung vom 6, August 1956 anstelle einer KapitalentSchädigung eine Rente gewählt hatte, wurde ihm durch den Bescheid vom 6. Auf diese KapitalentSchädigung waren nach dem Bescheid 5 v.H. der für Berufsschäden inzwischen festgesetzten Kapital ent Schädigung von 10,000 DU anzurechnen, Gegen diese Anreehnungsanordnung erhob der Kläger Klage, Zur Begründung führte er aus, er habe den Betrag von 10.000 DM nicht erhalten, da er inzwischen an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt habe. 19*37 hob der Regiorungspräsidcnt die Anrechnung von 75 v ,i, der für den Berufsschäden zugebilligter liapitalentschädi-gung auf und ordnete gleichzeitig eine Anrechnung von 75 v.U, dor Berufsschadensrente, also von monatlich 150 TM auf die Rente wegen des Gesundheits- und Xör per Schadens an.. 2«) Hiclit erwähnt werden im § 154 3EG die Vorschriften der §§ |21 und 122 BEG, die die Gewährung der Entschädigung in den Pallen regeln, in denen der Verfolgte für denselben Env-schädigungszoitraum Anspruch auf KapitalentSchädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Die in § 154 BEG nicht genannten Vorschriften betreffen entweder gegenständlich best ironte Ansprüche (z.B. den Barlehensanspruch, den Wiederein-gliederungsanspruch, den Anspruch auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes), oder sie bestimmen Voraussetzungen, Höhe und Berechnung der Kapital ent Schädigung und Rente* Für den Bereich der erstgenannten Ansprüche ist es l:lar, daß sie den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht zustelien sollen. da die Kapitalentschädigung ohne Rücksicht auf die liöhe des Schadens gemäß § 155 BEG 10.000 TM beträgt und der Betrag der Rente, die der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten unter den Voraussetzungen des § 156 BEG wählen kann, immer 200 ül\i ausmacht. aber bei den Anrechnungsvorschriften nicht um speziellle Vorschrift on über die Entschädigung wegen Berufsschadene, sc wird ihre Anwendung nicht ausgeschlossen, wenn einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten für den gleichen Entscha-digungsZeitraum Ansprüche wogen BerufsSchadens und wegen Körper- und Gosundheitsschadens zustohen, obwohl diese An-reclmungsvorSchriften in § 154 Abs, 1 BEG nicht genannt sind, 4 ) Die Anwendung der AnrccbmingsvorSchriften ist aber auch durch ihren Zweck gerechtfertigt« Die Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung in Fällen des Zusammentreffens von Entschadigungsleistungen für Berufsschäden einerseits und Körper- und GesUnüheits-scluiden andererseits wird dem Grundsatz nach dadurch gerechtfertigt , daß nach § 121 Abs, 2 BEG bei der Bemessung des Anspruchs |üi? Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung bestimmt r so liegt der Grund hierfür darin, daß die systematisch richtige Anrechnung dgum cu unbilligen Ergebnissen führen kann, v.-enn die Entschädigung wegen Gesundheits- und Körperschadeno h'Jhcr ist als die Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen* Denn in diesen Pallen ist es denkbar, daß der Verfolgte, der sowohl einen Körper- und Gesundheitsschaden als euch einen Berufsschäden erlitten hat, schlechter dasteht, als wenn ihr.i nur ein Schaden im beruflichen Fortkommen zu&e-fügt worden wäre« Dieser der grundsätzlichen Regelung sugrun-del'fegendc Rcchtsgedanke erfordert die Anwendung der Anrechnung Vorschrift auch in den Fällen, in denen Ansprüche Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten in Frage stehen« 5 '■) Der Anwendung des § 121 BEG in den Fällen, in denen es sich um Entschädigungsansprüche eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten handelt, steht schließlich auch nicht entgegen« daß die Ansprüche dieses Verfolgtenkreises in vielen Fällen durch die Regelung der Höchstentschädigung in den §§ 156 Abs * 3 BEG geringer ist als der Anspruch eines Vollberechtigten » Dieses Ergebnis, das sowohl bei der Kapitalent-Schädigung als auch bei der Rente eines in privatem Dienst geschädigten Verfolgtöh keineswegs generell zutrifft, ißt vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden, da diesen Verfolgton jede räumliche Beziehung zu dem Bundesgebiet und damit die sonst regelmäßig vorausgesetzte Anspruchsgrundlage fehlt* Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Anwendungsvorschrifton der §§ 121, 122 BSG bei Ansprüchen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten außer Befracht bleiben» Wollte mann für die F?s.ge der Anwendung oder Hi cht anwendung der Anrechnung vor Schriften aus Gründen der Billigkeit abstellen, ob im Eiuzolfall die Entsohädi- 6«) Aach der Ililfsantrag der Revision, festzustellcr, c :u3 die Rente wegen Berufs Schadens nur bis zu dem Höchst b ©trage von 7*500 Eil auf diesem Kläger für seinen Schaden an Körper und Gesundheit gewährte Rente angcrechnet werden kann, ist un begründet. Denn bereits auch in dem Bescheid vom 6, Dezember 1956 war dem Kläger an Stelle der Kapitalentschüdigung eine Rente zugesprochen worden, hach alledem ist die Revision mit: der Xoetenfolge aus den §5 97 3P0 und 225 Abs. 1 BKG zurücfczuv/eisen<>
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein 2514 068 Bis 5§ 121, 154 Die Anrechnungsvorschrift des § 121 ist auch dann anzuv/en-den, wenn einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten Entschädigungsansprüche sowohl für Schäden im beruflichen Fortkommen als auch für Gesundheitsschäden für denselben !3nt-schädigungszeitraum zustehen« BGH, Hrt. v; 12. November 1958 - IV ZR 133/58 OBG Düsseldorf XT. ZB 153/58 Verkündet ajj^2* _.ovember 1958 Just i zant; c so c111er als Urkundebeamter der Ges cliä t‘t s s t e 11 e Im IT amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des früheren Fabrikbesitzers Friedrich Wflfegässchenflp, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr« (flHHPin gegen das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den .u:n3ti-.•inieter ces-juandes i?:crferhein-\:c*stfelen in Lüar'elCorf, Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Dr.flHHPin hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Rocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25* Harz 1958 wird zurückgev/ie-seii« Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1894 geborene Klager war tschechowslowakischer Staatsangehöriger, Er gehört dem deutschen Volkstum an und ist jüdischer Abstammung, Hach Bildung des Protektorats Böhmen-Mähren wanderte er von Nachod in Böhmen, wo er eine Baumwollweberei betrieb, im Kärz 1939 nach der Schweiz aus, wo er noch heute wohnt, . Der Regierungspräsident in Köln erklärte am 27, März 1936 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Berufs Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt, Hach der;, der Kläger duroh die Erklärung vom 6, August 1956 anstelle einer KapitalentSchädigung eine Rente gewählt hatte, wurde ihm durch den Bescheid vom 6. Dezember 1956 eine monatliche Rente von 200 DU beginnend am 1, November 1953 zuerkannt. Durch Beseheid vom 22. Pebruar 1957 wurde dem Kläger ferner wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine monatliche Rente und eine KapitalentSchädigung zugebilligt. Die Rente betrug zunächst 344 Dh und stieg später auf 375 DM monatlich. Als KapitalentSchädigung erhielt der Kläger einen Betrag von 29'446,40 DM zuerkannt. Auf diese KapitalentSchädigung waren nach dem Bescheid 5 v.H. der für Berufsschäden inzwischen festgesetzten Kapital ent Schädigung von 10,000 DU anzurechnen, Gegen diese Anreehnungsanordnung erhob der Kläger Klage, Zur Begründung führte er aus, er habe den Betrag von 10.000 DM nicht erhalten, da er inzwischen an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt habe. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 6. Dezember 1956 sei ihm auch eine solche Rente in Höhe, von 200 DM monatlich, beginnend am 1. November 1953* bewilligt worden. Durch -inderungs- und Berichtigungsbescheid vom 2. August *■* - 0 19*37 hob der Regiorungspräsidcnt die Anrechnung von 75 v ,i, der für den Berufsschäden zugebilligter liapitalentschädi-gung auf und ordnete gleichzeitig eine Anrechnung von 75 v.U, dor Berufsschadensrente, also von monatlich 150 TM auf die Rente wegen des Gesundheits- und Xör per Schadens an.. Der klarer richtete seine Klage nunmehr gegen diese Anrechnung Dr»s Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung; des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 25» *Jars 1958 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasseneji Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seinen Klageantrag, festzustellen, daß ihm die Berufsschadensrente neben der Rente für Gesundheitsschaden in voller Höhe auszuzahlen sei. weiter, Hilfsweise beantragt er festzusteilen* daß die Berufssehadensrente nur bis zu dem Uöchstbetrag von 7 «500 Bä auf die Rente wegen Gestuidheitsschadens angerechnet werden könne« Bas beklagte Land beantragt, eie Revision zurückzuwei- 90.1. 1 Entscheidungsgründc <. Bio Revision des Klägers ist unbegründet. Ber Streit der Parteien geht allein darum, ob die Anr oennungsvorschrift des § 121 BEG auch dann anzuwenden ist, vonn einen Verfolgten aus den Vertreibungsgebicten Entschädigungsansprüche sowohl für Berufsschäden als auch für Gesundheitsschaden für den gleichen Entschädigungszeitraun zuerkannt werden, Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgericht9 das diese Präge bejaht, gehen fehl. 1*) Hach § 121 BEG erhält der Verfolgte, der für denselben Ent schädigungs sei träum Anspruch auf Kap i talent Schädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Rente und auf Kapital ent Schädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat, die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Hohe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Gemäß § i54 BEG wird die Entschädigung eines Verfolgter, aus den Vertreibungsgebieten für Schaden im beruflichen Fortkommen nach den §§ 64-66, 87, 88, 112, 114 BEG geleistet. Die Entschädigung besteht nach § 154 Abs. 2 BEG in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente, Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 DU (§ 155 BEG) - Her Monatsbetrag der Rente, die der Verfolgte unter bestimmten in § 156 Abs. 1 BEG gerannten Voraussetzungen an Stelle der Kapital ent Schädigung wählen kenn, beträgt 200 DM. § 157 BEG regelt die Ausübung des Wahl-rechts und die Höhe der Rente in den Fällen, in denen der Verfolgte nach Ausübung des Y/ahlrechts verstorben ist. Die Vorschrift des § 158 BEG bestimmt die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadcns* Hach der Grundsatzvorschrift des § 154 BEG finden auf den Entschädigungsanspruch wegen BerufsSchadens keine Anwendung die Vorschriften über den Anspruch auf Wiedereingliederung in das Berufs- und Wirtschaftsleben (§§ 67> 68 BEG), über die Darlehensgewährung (§§ 69-73 KUß), über die Festsetzung und Bestimmung der Kapit alentschäöigung (§§ 74-80 BEG) und über das Rent enwalilr echt (§§ 81-36 BEG). Vo;a een Vorscliv* 1‘be.a über die JsntSchädigung wegen Schadens im privaten 3):' enst 0e": -ten nur die §§ 87 und 88 BEG, die die grundsätzlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs regeln«. Ausgeschlossen bleiben hier die Ansprüche auf Wiedereinräumung dss früheren oder Einräumung eines gleichwertigen 'rbed/fcsplatzes (§ 89 BEG) > die VorschriftaiHer die Barlehensgewährung (§90 BEG), sowie die Vorschriften über die Kapital entschädigung und Rente (§§ 9'1-98 BEG) und die Vorschriften der §§ 99-111 BEG, die die int-n chäöigungsansplüche wegen Schadens im öffentlichen Dienst und die Ansprüche der nicht-beamteten außerordentlichen Professoren und. Privat-Dozenten au den wissenschaftlichen Hocli8clva7.cn regeln, Es gelten ferner nicht die Vorschriften des § 115 3EG, die den Entschädigungsanspruch in Fällen der Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerb Stätigkeit regeln,, l'.icht zu dem Zuge kommen auch die den Schaden in der Ausbildung regelnden Vorschriften der J§ 115-119 BEG- Schließlich gelten auch nicht die §§ 123-125 BEG, die den Höchstbetrag der Entschädigung bestimmen,* und § 126 BEG, der die Bundesregierung zun Erlaß von Hechts Verordnung en ermächtigt» 2«) Hiclit erwähnt werden im § 154 3EG die Vorschriften der §§ |21 und 122 BEG, die die Gewährung der Entschädigung in den Pallen regeln, in denen der Verfolgte für denselben Env-schädigungszoitraum Anspruch auf KapitalentSchädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Gleichwohl kann nicht angenommen werden* daß diese Vorschriften nicht zur Anwendung kommen sollen; wenn ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten die im Gesetz norm.or- /; ten Ansprache far Berufs Schadens einerseits und Körper- und Gesundheitsschaden andererseits hat. Die in § 154 BEG nicht genannten Vorschriften betreffen entweder gegenständlich best ironte Ansprüche (z.B. den Barlehensanspruch, den Wiederein-gliederungsanspruch, den Anspruch auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes), oder sie bestimmen Voraussetzungen, Höhe und Berechnung der Kapital ent Schädigung und Rente* Für den Bereich der erstgenannten Ansprüche ist es l:lar, daß sie den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht zustelien sollen. Denn für ihn besteht die Entschädigung für Schaden iia beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs» 2 BEG in einer Kapitalentsehädigung oder in einer Honte. Die Vorschriften über Voraussetzungen,Feststellung und Höhe der Keilte können für diesen Verfolgtenkreis nicht zur Anwendung kommen. da die Kapitalentschädigung ohne Rücksicht auf die liöhe des Schadens gemäß § 155 BEG 10.000 TM beträgt und der Betrag der Rente, die der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten unter den Voraussetzungen des § 156 BEG wählen kann, immer 200 ül\i ausmacht. 3o) Die Anrechnungsvorschriften der §§ 121, 122 BEG betreffen weder den Gegenstand bestimmter Ansprüche, noch regeln sie Voraussetzungen, Höhe und Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rj»nte. Sie gehören auch ihrem Sinn und Sweok nach nicht in Vorschriften über den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, da sie Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung in den Fällen enthalten, in denen Entschädigungsansprüche* wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit Zusammentreffen, Bei richtiger systematischer Einordnung wären diese Bestimmungen bei den “Allgemeinen Vorschriften” o.ed Gesetzes untex^zubringen gewesen. Handelt es sich danach * i aber bei den Anrechnungsvorschriften nicht um speziellle Vorschrift on über die Entschädigung wegen Berufsschadene, sc wird ihre Anwendung nicht ausgeschlossen, wenn einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten für den gleichen Entscha-digungsZeitraum Ansprüche wogen BerufsSchadens und wegen Körper- und Gosundheitsschadens zustohen, obwohl diese An-reclmungsvorSchriften in § 154 Abs, 1 BEG nicht genannt sind, 4 ) Die Anwendung der AnrccbmingsvorSchriften ist aber auch durch ihren Zweck gerechtfertigt« Die Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung in Fällen des Zusammentreffens von Entschadigungsleistungen für Berufsschäden einerseits und Körper- und GesUnüheits-scluiden andererseits wird dem Grundsatz nach dadurch gerechtfertigt , daß nach § 121 Abs, 2 BEG bei der Bemessung des Anspruchs |üi? Schaden im beruflichen Fortkommen außer Betracht bleibt, daß der Verfolgte wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht voll arbeitsfähig war oder ist* Die Entschädigung wggen Berufsschadens wird also in der Weise berechnet, daß die auf der Körper-oder Gesundheitsschädigung beruhende verminderte Erwerbsfühigkeit des Verfolgten hinweg-gedacht wird* Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt., die Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit insoweit auf die Entschädigung wegen Berufs Schadens anzuroc!nien: als sie einen Schadensausgleich für die Hinderung der Erwerbsfähigkeit ist und nicht schmercensgeldähnlichen Charakter hat« Im Interesse der praktischen Anwendbarkeit• nimmt der Gesetzgeber generell an, daß 75 v*H. der Entschädigung wegen Gc~ suiiüheits- und Körperschaden die verminderte Erwerbsfähigkeit des Verfolgten ausgleichen soll« V/enn der Gesetzgeber schließlich nicht die Anrechnung der Entschädigung wegen Ge~ siuidheits- und Körperschadens auf die Entschädigung wegen Bcrufssehaders anordnet, sondern die? Anrechnung der niedrigeren Entschädigung auf die höhere Entschädigung bestimmt r so liegt der Grund hierfür darin, daß die systematisch richtige Anrechnung dgum cu unbilligen Ergebnissen führen kann, v.-enn die Entschädigung wegen Gesundheits- und Körperschadeno h'Jhcr ist als die Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen* Denn in diesen Pallen ist es denkbar, daß der Verfolgte, der sowohl einen Körper- und Gesundheitsschaden als euch einen Berufsschäden erlitten hat, schlechter dasteht, als wenn ihr.i nur ein Schaden im beruflichen Fortkommen zu&e-fügt worden wäre« Dieser der grundsätzlichen Regelung sugrun-del'fegendc Rcchtsgedanke erfordert die Anwendung der Anrechnung Vorschrift auch in den Fällen, in denen Ansprüche Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten in Frage stehen« 155 5 '■) Der Anwendung des § 121 BEG in den Fällen, in denen es sich um Entschädigungsansprüche eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten handelt, steht schließlich auch nicht entgegen« daß die Ansprüche dieses Verfolgtenkreises in vielen Fällen durch die Regelung der Höchstentschädigung in den §§ 156 Abs * 3 BEG geringer ist als der Anspruch eines Vollberechtigten » Dieses Ergebnis, das sowohl bei der Kapitalent-Schädigung als auch bei der Rente eines in privatem Dienst geschädigten Verfolgtöh keineswegs generell zutrifft, ißt vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden, da diesen Verfolgton jede räumliche Beziehung zu dem Bundesgebiet und damit die sonst regelmäßig vorausgesetzte Anspruchsgrundlage fehlt* Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Anwendungsvorschrifton der §§ 121, 122 BSG bei Ansprüchen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten außer Befracht bleiben» Wollte mann für die F?s.ge der Anwendung oder Hi cht anwendung der Anrechnung vor Schriften aus Gründen der Billigkeit abstellen, ob im Eiuzolfall die Entsohädi- gung wegen BerufsSchadens für don Verfolgten aus den Ver\;rei-buxigsge bieten gegenüber den allgemeinen Vorschriften günstiger oder ungünstiger geregelt ist, so müßte diese Präge im Einzelfall geprüft werden« Hierdurch würden zeitraubende und schwierige Pestctellungcn erforderlich werden, die der Gesetzgeber durch die Regelung des Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens für den Verfolgten aus den Vertreibungs-gebieten iiu Interesse einer schnellen und sicheren Regelung dieser Ansprüche gerade vermeiden wollteAus diesem Grunde harm auch der Auslegungsgrundsatz dos erkennenden Senats, da3 eine Auslegung des Gesetzes, die zu einem dem Verfolgter, günstigen Ergebnis führe, den Vorzug vor einer Auslegung verdiene, die zu einer Versagung des Anspruchs führen müsse, nicht suia (tragen komme» Ergibt sich die Kötwendigkeit der Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§121, 122 HEG auch bei Entschädigungsansprüchen des Verfolgten aus den Vertreibungsgc-bicten wegen Berufsschädens einerseits und Körper- und Ce-stmdheitssöhadens andererseits aus der Systematik des Gesetzes und dem erkennbaren Villen des Gesetzgebers,so ist für eine Auslegung aus Billigkeitserwägungen kein Raum« 6«) Aach der Ililfsantrag der Revision, festzustellcr, c :u3 die Rente wegen Berufs Schadens nur bis zu dem Höchst b ©trage von 7*500 Eil auf diesem Kläger für seinen Schaden an Körper und Gesundheit gewährte Rente angcrechnet werden kann, ist un begründet. Allerdings trifft es zu, daß grundsätzlich ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener Verwaltungs be scheid zu seijien Ungunsten nur abgeändert werden kann, wenn die bosonde ren Voraussetzungen der §§ 200, 201 BEG vorliegen, was hier nicht der Pall ist. Im vorliegenden Pall ist aber die Abänderung des ersten Bescheides deshalb zulässig, weil der Kläger durch die Wahl der Rente an Stelle der Kapital ent s chädigun g nachträglich der angeordnoten teilweisen Anrechnung dieser üntfcchadjgung die Grundlage .entzogen hat. Hat der itläger in- 10 - folge dor Ausübung dos Bentenwahlrechts keinen Anspruch auf die zunächst festgesetzte Kapitalentschädigimg mehr, so ist der erste Anrechnungsbeschcid insoweit gegenstandslos geworden.. Die Verwaltungsbehörde ist nunmehr be7*echtigt, die Anrechnung der neuf';ewählten Berufsschadens rente auf die Gesundheit s sehe dens -reute noch jiaßgab9 der gesetzlichen Anwendungsvorschriften der §§ 121 y 122 BEG anzuordnen, Die Abänderung der im Bescheid vom 22- Februar 1957 bestimmten Anrechnung begegnet auch deshalb keinen Bedenken, weil diese auf einem offensichtlichen Irrtum beruhten. Denn bereits auch in dem Bescheid vom 6, Dezember 1956 war dem Kläger an Stelle der Kapitalentschüdigung eine Rente zugesprochen worden, hach alledem ist die Revision mit: der Xoetenfolge aus den §5 97 3P0 und 225 Abs. 1 BKG zurücfczuv/eisen<> Ascher Raske Johanns en Villa t onberg Wilden i