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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatss Einer Partei, die infolge Armut gehindert war, rechtseitig Revision einzulegen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur erteilt werden, wenn sie spätestens am letzten Tage der Prist ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch eingereicht hat, Die Wiedereinsetzung ist ihr zu versagen, wenn das Gesuch von dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges gestellt worden ist und dieser sich zu dem Nachweis der Armut nur auf ein Zeugnis berufen hat, das. vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt ist und im ersten Rechtszug eingereicht war, die Partei selbst erwerbstätig ist, über etwas eigenes Vermögen verfügt und den Rechtsstreit in den vorangegangenen Rechtszügen auf eigene Kosten geführt hat, nachdem ihr das im ersten Rechtszug zunächst bewilligte Armenrecht bereits im ersten Rechtszuge mit der Begründung wieder entzogen worden war, daß die weitere Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr biete. April 1957 Revision eingelegt und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen» Er hat sich darauf berufen, daß er infolge Armut gehindert gewesen sei, rechtzeitig Revision einzulegen, und geltend gemacht, daß er durch seinen Prozeß-bevollmächtigten des zweiten Rechtszugs bereits am 25. Nach einem neuen Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beträgt das Einkommen des Klägers im Monat 350 EM und gehört ihm ein GrundStücksanteil, den er mit 7,500 EM bewertet. kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Der Beklagte hat dann den Rechtsstreit im ersten und zweiten Rechtszug auf eigene Kosten durchgefUhrt. Bin Rechtsanwalt kann in aller Regel schon nicht erwarten, daß die Armut seiner Partei hinreichend dargetan ist, wenn er auf ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts verweist, das vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt worden ist. Keinesfalls kann er diese Erwartung haben, wenn die Partei, wie der Beklagte, ein gewisses Vermögen besitzt, erwerbstätig ist und den betreffenden Rechtsstreit in zwei Rechtszügen auf eigene Kosten durchgeftihrt hat. Dieses Verschulden muß der Beklagte sich anrechnen lassen, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden muß.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
ZeugnisArmenrechtsParteiArmenrechtBeschlußKlägerArmut

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2542 078
Gesetss ZPO §§ ?32f 233
Rechtssatss Einer Partei, die infolge Armut gehindert war,
 rechtseitig Revision einzulegen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur erteilt werden, wenn sie spätestens am letzten Tage der Prist ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch eingereicht hat, Die Wiedereinsetzung ist ihr zu versagen, wenn das Gesuch von dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges gestellt worden ist und dieser sich zu dem Nachweis der Armut nur auf ein Zeugnis berufen hat, das. vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt ist und im ersten Rechtszug eingereicht war, die Partei selbst erwerbstätig ist, über etwas eigenes Vermögen verfügt und den Rechtsstreit in den vorangegangenen Rechtszügen auf eigene Kosten geführt hat, nachdem ihr das im ersten Rechtszug zunächst bewilligte Armenrecht bereits im ersten Rechtszuge mit der Begründung wieder entzogen worden war, daß die weitere Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr biete.
Aktenzeichens IV ZR 133/57 Beschluß des BGH vom 6, Juni 1957
OLG Koblenz
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IV ZR 133/57
Beschluß
 des Matthias M
In Sachen
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br,
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1« den Johann M 2. die Elisabeth M
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 Kläger und Revisionsbeklagte,
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 wird dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt*
gründe :
Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Januar 1957 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4« Januar 1957 am 24. April 1957 Revision eingelegt und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen» Er hat sich darauf berufen, daß er infolge Armut gehindert gewesen sei, rechtzeitig Revision einzulegen, und geltend gemacht, daß er durch seinen Prozeß-bevollmächtigten des zweiten Rechtszugs bereits am 25. Februar 1957 um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht habe. Der Beschluß, durch den das Armenrecht ver-
sagt worden sei, sei ihm erst am 11, April 1957 zugestellt worden.
Nach einem neuen Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beträgt das Einkommen des Klägers im Monat 350 EM und gehört ihm ein GrundStücksanteil, den er mit 7,500 EM bewertet.
Selbst wenn der Kläger infolge Armut gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig Revision einzulegen. kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Eine Partei, die infolge Ärmut gehindert ist, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, muß die ihr zuzu demutenden Maßnahmen ergreifen, um dieses Hindernis zu beseitigen. Sie muß spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen, daß sie von ihrem Standpunkt aus damit rechnen kann, ihrem Antrag werde entsprochen. Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in § 232 Abs 2 ZPO zu dem Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen. Per Kläger hatte seinen Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs beauftragt, um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen. Eieser hat auch fristgerecht ein Armenrechtsgesuch eingereicht, Eas Gesuch entsprach aber nicht den zu stellenden Anforderungen; denn es war darin nicht genügend dargetan, daß der Kläger arm im Sinne des Gesetzes war. Es hieß dort nur? "Bas erforderliche Armutszeugnis befindet sich bei den Gerichts-akten,” Bei den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Akten, die erst am 19» März 1957 eingingen, befindet sich ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts für den Beklagten vom 24© Juni 1955« Eem Beklagten ist, nachdem ihm das Armenrecht für den ersten Hechtszug zunächst bewilligt worden war, durch einen späteren Beschluß des Landgerichts
 
vom 24. Februar 1956 das Armenrecht wieder entzogen worden, da das Landgericht seine Rechtsverteidigung nicht mehr für hinreichend aussichtsreich hielt. Der Beklagte hat dann den Rechtsstreit im ersten und zweiten Rechtszug auf eigene Kosten durchgefUhrt. Bin Rechtsanwalt kann in aller Regel schon nicht erwarten, daß die Armut seiner Partei hinreichend dargetan ist, wenn er auf ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts verweist, das vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt worden ist. Keinesfalls kann er diese Erwartung haben, wenn die Partei, wie der Beklagte, ein gewisses Vermögen besitzt, erwerbstätig ist und den betreffenden Rechtsstreit in zwei Rechtszügen auf eigene Kosten durchgeftihrt hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sonach unter Außerachtlassung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt, also schuldhaft, versäumt, ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch für den Beklagten zu stellen. Dieses Verschulden muß der Beklagte sich anrechnen lassen, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden muß.
Karlsruhe, den 6. Juni 1957
Bunde sgeri cht shof
IV.Zivilsenat
 Schmidt Baske Johannsen	v. Werner	Wilden