- Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und des Nebenintervenienten: In einem Rückerstattungsverfahren, in welchem sie beide Antragsteller waren, wurde die Klägerin als Antragsgegnerin am 8, Dezember 1952 durch Beschluß des Amtes für Vermögenskontrolle und -Wiedergutmachung in Frankfurt/Main (fi Ffm/A 3710/2) verur teilt, an den Nebenintervenienten Otto ab 1954 einen auf die Rd^B-M^P-Bank in DflHHHHi gezogenen Scheck in Höhe von 20.000,— DM an die Rechtsanwälte AfHP und .Pr. Be®-BHP in die die Beklagte vertreten hatten, mit der Weisung, den Scheck an Otto weiter- Sie ist der Auffassung, daß Rechtsanwalt Dr. Be^HH^ <*er Beklagten die 10.000,— DM zu Unrecht ausgezahlt habe und daß diese' auf ihre, der Klägerin, • Kosten um die Summe ungerechtfertigt bereichert sei. ik Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen sie auf Grund tingerechtfertigter Bereicherung habe, da sie nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Sie und ihr Ehemann hätten nämlich durch Vertrag vom 4» Mai 1946 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. Die Beklagte hat behauptet, diese Vereinbarung sei der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin habe den Scheck nicht versehentlich an Rechtsanwalt Dr, Be^^Ht geschickt, und die Auszahlung sei auch nicht versehentlich an sie, die Beklagte, erfolgt. Sie sei berechtigt gewesen, die Hälfte der Zahlung der Klägerin, also 10,000,— DM, einzubehalten und mit ihrem Unterhaltsanspruch gegen den getrennt von ihr lebenden Ehemann aufzurechnen. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin mit schuidbefreiender Wirkung gegenüber Otto SfBHHH geleistet habe und nicht verpflichtet gewesen sei, nochmals 10.000,— DM an ihn zu zahlen. Sie, die Beklagte, sei auch nicht mehr ungerechtfertigt bereichert, da sie das Geld ausgegeben habe, und zwar für Verbindlichkeiten, die ihr Ehemann Otto S^MHD im Verhältnis zu ihr hätte tragen müssen. Mit der Revision verfolgen die Beklagte und der Nebenintervenient Rechtsanwalt Dr- Be^HlP den Antrag auf Klageabweisung weiter. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Eheleuten is^ der Umstandy daß letztere im Gü- Der Anspruch war übertragbar und deshalb nicht gemäß § 1439 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen (vgl Hardening Hückerstat- tungsgesetz 2. Ihre Einziehung durch seine Ehefrau stellte sich als Verfügüng einer Nichtberechtigten dar, die für den Berechtigten, also hier für das vom Manne verwaltete Gesamtgut nur wirksam sein konnte, wenn sie mit Einwilligung des Mannes vorgenommen oder von ihm nachträglich genehmigt war (§§ 185, 362 Abs 2 BGB$ vgl BGB RGRK 9. Eine Berechtigung der Ehefrau SdHIBH), die Forderung teilweise einzuziehen, wurde auch nicht dadurch begründet, daß' ihr Ehemann sich verpflichtet hatte, ihr einen Teil des Ruhegeldes als Vorbehaltsgut zu überlassen Diese Verpflichtung betraf, wie auch etwaige sonstige Verpflichtungen ihr gegenüber, wie das Berufungsgericht mit rechtsirrtumsfreier Begründung näher dargelegt hat, nur das Innenverhältnis der Ehegatten zueinander. Die Rechtsstellung des Ehemanns als ursprünglich alleinigen Gläubigers der Ruhegehaltsfor-derung und seine alleinige Einziehungsbefugnis gegenüber der Klägerin wurde dadurch nicht berührt. Die Dei stung der 10.000,— iM an Frau entbehrte also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, des rechtlichen Grundes und hatte nicht die Wirkung, daß die Klägerin dadurch von ihrer Schuld gegenüber dem durch den Mann verwalteten Gesamtgut befreit wurde. Frau in ihrer Person entstehende Eigentum an dem Geldbetrag von 10>000,— DK wurde aber gemäß § 1438 Abs 2 BGB unmittelbar mit seiner Entstehung in gütergemeinschaftliches Eigentum umgewandelt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für sich oder für das Gesamtgut erwerben wollte und unabhängig davon, ob ihr Ehemann.von dem Erwerb toußte (vgl KG 90, 288 £290?% 84, 71 84, 326 /327J). Damit war, wie auch das Berufungsgericht andeutet, das Gesamtgut und nicht etwa das etwaige Sondergut oder Vorbehaltsgut der Ehefrau bereichert . Von einer unmittelbaren Bereicherung der Ehefrau kann nur insofern gesprochen, werden, als ihre Beteiligung am gütergemeinschaftlichen Gesamthandseigentum sich nunmehr auch auf diesen Geldbetrag bezog, der ; durch die Leistung der Klägerin ohne Retehtsgrund in das Gesamtgut gelangt war- Für den Anspruch auf Herausgabe dieser Bereicherung aber ist die Ehefrau nicht passiv-legitimiert, denn seine Erfüllung könnte nur durch eine Verfügung über das Gesamtgut geschehen. Der Umstand,* daß der Frau allgemein das Prozeßführungsrecht hinsichtlich des Gesamtgutes fehlt, hindert zwar nicht, daß sie allein oder neben dem Manne wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit verklagt werden kann, wenn sie für diese persönlich haftet (vgl BGB RGRK 9. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn etwa die Beklagte - was sie selbst bestreitet - den - wie dargelegt zu dem Gesamtgut gehörigen - Geldbetrag von Möglicherweise würde dadurch dem Gesamtgut ein Bereicherungs= oder sonstiger Herausgabeanspruch gegen die Beklagte erwachsen sein (vgl § 1.439 Satz 2 in Verb mit § 1539 BGB; Staudinger BGB 9- Aufl § 1466 Anm 4)* Ihre Bereicherung würde jedoch insofern nicht unmittelbar auf Kosten der Klägerin, sondern auf Kosten des Gesamtguts eingetreten sein. Im Verhältnis zur Klägerin wäre immer nur das Gesamtgut bereichert und zwar würde diese Bereicherung gegebenenfalls in dem . Der Bereicherungsanspruch der Klägerin kann sich also in keinem Palle auf eine Entrei che rung des Vorbehalts^ oder Sonderguts der Beklagten, sondern immer nur auf eine Entreicherung des Gesamtguts richten, die aber, wie dargelegt, nicht von der Frau, jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Mannes vorgenommen werden kann und für den sie deshalb nicht passiv legitimiert ist. Man könnte allenfalls an eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesamtgut denken (vgl OLG 3, 242). Ah einer solchen Verurteilung könnte die Klägerin im Hinblick auf eine etwaige, nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft stattfindende Zwangsvollstreckung in das noch ungeteilte Gesamtgut ein gewisses Intgj^sse haben* Sie würde aber die Klägerin gemäß § 743/nicht der Notwendigkeit entheben, auch den Mann auf Leistung oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zu verklagen, hätte also nur eine geringe'praktische Bedeutung. Eine Verurteilung der Beklagten unter einem derartigen Vorbehalt ist auch im Gesatz - vgl § 786 ZPO - nicht vorgesehen, offenbar deshalb nicht, weil einem Gläubiger der Ehegatten mit der rechtlichen Möglichkeit, die Ehefrau, auch wenn sie nicht persönliche Schuldnerin ist, auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen - vgl HG 89, 360 ^?637j OLG 16, 289; 21, 228 -, ein ausreichender Rechtsbehelf gegeben ist. Eine Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesamtgut ist auch von der Klägerin hier nicht beantragt.
'IffachschlftiyeWAvlr' ! ‘ ' ' :' - ' Wj.M ib Nachschlagewerk ! Fracht für die Amtliche Sammlung ! 2542 090 geeetg» GrundG Art 5 Abs 2% BGB §§ 1437 ff, 1438, 1443 Abs 1 / Rechtssatgg 1) Haben Eheleute vor dem 1» April 1953 den Güterstau. der Allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen ;’F Gesetzbuches vereinbart, so gilt diese Begelüpg ihrer> güterrechtlichen Verhältnisse auch nach diesem punkt weiter« .. ; ./.A - y^r 2) Wird eine dem Gesamtgut geschuldete Leistung ohn^:; Stimmung des Hannes versehentlich an die fräuüeWÜ?] so wird die Forderung des Gesamtguts dadurch nichf^ getilgt. Durch eine solche Leistung erwächst; ddi^r stenden ein Bereicherungsanspruch gegen daswGefam gut, für den die Ehefrau nicht persönlich hälfet-; nicht passiv legitimiert ist«*. Aktenzeichens IT ZH 133/56 Urteil des BGH vom 4. Mai 1957 OLG Frankfurt > ' s** ' yiir.if . XV_ZR 222/56 v f Verkündet It. Protokoll am 4.Mai 1957 Ichorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Vo In dem Rechtsstreit der Frau Susanne S NflHHHHHHNtraße Beklagte und Revisionsklägerin, Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten« Rechtsanwalt Br. Wt&WKttEB in fasse ■, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten« Rechtsanwalt Prof. Br. in - - Prozeßbevollmächtigter des Nebenintervenienten) Rechtsanwalt in H gegen S ’ Aktiengesell- vertreten durch ihre Vorstandsmit- und Birektor Sc i, bei- die Brauerei K< schaft in glieder, Birektor Franz de in Klägerin und Revisionsbeklagte, Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin« Kaufmann Otto in itr. 0, - Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und des Nebenintervenienten: Rechtsanwalt Br. in - z - hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. v. Werner und Wüstenberg für Becht erkannt* Bas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Erankfurt/Main vom 7« Februar 1956 wird aufgehoben. Bas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Eranfcfurt/Main vom 21. April 1955 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Bechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten, Bechtsanwalts Br. Hans zu tragen. Ber Nebenintervenient, Kaufmann Otto hat die Kosten seiner Nebenintervention selbst zu tragen. Von Bechts wegen *«• « Tatbestands Der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin* Otto 11110 di© Beklagte sind Eheleute, Sie führen zur Zeit einen Ehescheidungsprozeß vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main. In einem Rückerstattungsverfahren, in welchem sie beide Antragsteller waren, wurde die Klägerin als Antragsgegnerin am 8, Dezember 1952 durch Beschluß des Amtes für Vermögenskontrolle und -Wiedergutmachung in Frankfurt/Main (fi Ffm/A 3710/2) verur teilt, an den Nebenintervenienten Otto ab 1. Oktober 1952 ein Ruhegeld von monatlich 1000.— DM im voraus zu zahlen und nach seinem Ableben an die Beklagte ' % * 500,— DM monatlich. Der Einspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde düfcfa vorläufig'vollstreckbaren Beschluß der Wiedergutmachungskammer in Frankfurt/Main vom 22, Juni 1954 (4 WiK 4956) zurUckgewi es en. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde' eingelegt. Das Ver-fahren schwebt zur Zeit in der 'Beschwerdeinstanz vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts'in Frankfurt/Main. Da der Prozeßbevollmächtigte des Nebenintervenienten in dem Rückerstattungsverfahren Otto SBHHHV’ Hechtsanwalt Cfli in flp, die. Klägerin mit Schreiben vom 16, Juli 1954 auf gefordert hatte, die rückständigen Ruhegehaltsbeträge unverzüglich zu, zahlen, schickte die Klägerin mit Schreiben vom 7. August. 1954 einen auf die Rd^B-M^P-Bank in DflHHHHi gezogenen Scheck in Höhe von 20.000,— DM an die Rechtsanwälte AfHP und .Pr. Be®-BHP in die die Beklagte vertreten hatten, mit der Weisung, den Scheck an Otto weiter- zuleiten. Mit Schreiben vom 13. August 1954 teilte der Rechtsanwalt Dr. ZflB in ^en Hechtsanwälten AflB und Dr, im. Auftrag der Klägerin mit, diese * habe versehentlich ihnen anstatt dem Rechtsanwalt die für Otto bestimmte Zahlung in einem Scheck zukommen lassen. Er nehme an, daß der Scheck an _• : - Rechtsanwalt 0#^ weitergeleitet worden sei» Rechtsanwalt Dr* Be^m^ hatte inzwischen den Scheck bei seiner Bank eingelöst und die 20,000,— DM je zur Hälfte an Otto und die Beklagte ausgezahlt» Otto S0- ließ die Auszahlung der 10,000,— DM durch Rechtsanwalt Br. an die Beklagte nicht gelten. Er ließ die Klägerin durch Schreiben des Rechtsanwalts vom 26. Hoveniber 1954 auf fordern, die ihm noch nicht zugegangenen restlichen 10.000,— DM für die bisher fällig gewordenen Ruhegehaltszahlungen zu überweisen. Darauf zahlte die Klägerin am 5» Januar 1955 durch Scheck weitere 10.000,— DM an Rechtsanwalt Cflfr . Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten 10.000,— DM zurück und zwar nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BOB). Sie ist der Auffassung, daß Rechtsanwalt Dr. Be^HH^ <*er Beklagten die 10.000,— DM zu Unrecht ausgezahlt habe und daß diese' auf ihre, der Klägerin, • Kosten um die Summe ungerechtfertigt bereichert sei. ik Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen sie auf Grund tingerechtfertigter Bereicherung habe, da sie nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Sie und ihr Ehemann hätten nämlich durch Vertrag vom 4» Mai 1946 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. Durch den Vertrag vom 26. Juni 1953 hätte.n sie ihre Vermögensverhältnisse teilweise neu geordnet. In § 5 dieses Vertrages ist folgendes bestimmt? "Der Ehemann verpflichtet sich, von den monatlichen 1,000,— DMsowi^ron allen Bezügen, die er von der Brauerei erhält. die Hälfte an die Ehe- frau zu dem Lebensunterhalt zu überweisen; diese Hälfte wird damit ihr Vorbehaltsgut". Die Beklagte hat behauptet, diese Vereinbarung sei der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin habe den Scheck nicht versehentlich an Rechtsanwalt Dr, Be^^Ht geschickt, und die Auszahlung sei auch nicht versehentlich an sie, die Beklagte, erfolgt. Die Klägerin habe vielmehr bewußt an sie, die Beklagte, geleistet. Sie, ‘die Beklagte, habe den Betrag in Erfüllung des § 5 (1) des Vertrages vom 26. Juni 1953 angenommen. Sie sei berechtigt gewesen, die Hälfte der Zahlung der Klägerin, also 10,000,— DM, einzubehalten und mit ihrem Unterhaltsanspruch gegen den getrennt von ihr lebenden Ehemann aufzurechnen. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin mit schuidbefreiender Wirkung gegenüber Otto SfBHHH geleistet habe und nicht verpflichtet gewesen sei, nochmals 10.000,— DM an ihn zu zahlen. Sie, die Beklagte, sei auch nicht mehr ungerechtfertigt bereichert, da sie das Geld ausgegeben habe, und zwar für Verbindlichkeiten, die ihr Ehemann Otto S^MHD im Verhältnis zu ihr hätte tragen müssen. Otto sei auch damit einverstanden, daß sie die 10.000,— DM von Hechtsanwalt Dr. BeflBMt bekommen habe. Dies hat die Klägerin bestritten.Sie hat ferner bestritten, daß ihr die Unterhaltsvereinbarung vom 26. Mai 1953 bekannt gewesen sei, ebenso die Tatsache, daß die Eheleute allgemeine Gütergemeinschaft ver- einbart hätten. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Eheleute nicht hätten ins Güterrechtsregister eintragen lassen, daß zwischen ihnen allgemeine Gütergemeinschaft bestehe. b Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagte und der Nebenintervenient Rechtsanwalt Dr- Be^HlP den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin und der Nebenintervenient Kaufmann Otto bitten die Revision zurückzuweisen. > , Bn t s che i dungsgrundeg Die Revision ist begründet. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Eheleuten is^ der Umstandy daß letztere im Gü- terstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB lebten. Dieser Güterstand war zwischen ihnen am 4. Mai 1946 vereinbart. Er galt deshalb, da mit der Bestimmung des Art 3 Abs 2 des GrundG kein Eingriff in die Vertragsfreiheit bezweckt wax, auch nach dem 1, April 1953, dem .Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundsatzes der Gleichberechtigung, mit der alten Regelung weiter. Das ist in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum die einhellige Meinung (vgl OLG Schleswig in SchlHAA 53? 208? BayObLG in DNotZ 1956, 45; OLG Hamm in DNotZ 1954, 274? OLG Neustadt in FamRZ 1954, 222; Palandt 16. Aufl Grundzüge vor § 1437 Anm 3; Soergel-Vogel 8. Aufl Vorbem 3 vor § 1437; Beitzke in Neumann-Nipperdey-Scheuner, die Grundrechte S 99 ff &347; Dolle JZ 1953, 360 Reinicke NJW 1953, 681 ff Z^8j/). Der dem Ehemann zuerkannte Rückerstat- tuhgsanspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes fiel deshalb, auch wenn er zunächst nur in. seiner Person entstanden war, gemäß % 1438 Abs *1 und 2 BGB unmittelbar in das . Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft. Der Anspruch war übertragbar und deshalb nicht gemäß § 1439 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen (vgl Hardening Hückerstat- tungsgesetz 2. Aufl An® c zu Art 6, B1 82 Rs; Goetze Rückerstattung, An® 4 zu Art 15 REG S 187, v. Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts I § 53 C III, 1 c; COm NJW RzW 1953 S 164 Hr 7). Die Verwaltung des Gesamtgutes steht gemäß § 1443 BGB allein dem Ehemanne zu. Danach war nur der Ehemann Stimmberechtigt, die zu dem Gesamtgut gehörige Ruhegeldsforderung einzuziehen. Ihre Einziehung durch seine Ehefrau stellte sich als Verfügüng einer Nichtberechtigten dar, die für den Berechtigten, also hier für das vom Manne verwaltete Gesamtgut nur wirksam sein konnte, wenn sie mit Einwilligung des Mannes vorgenommen oder von ihm nachträglich genehmigt war (§§ 185, 362 Abs 2 BGB$ vgl BGB RGRK 9. Aufl § 1443, 2; Palandt 16. Aufl § 1443, 2). Eine derartige Zustimmung hat der Mann, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum feststellt, nicht erteilt. Eine Berechtigung der Ehefrau SdHIBH), die Forderung teilweise einzuziehen, wurde auch nicht dadurch begründet, daß' ihr Ehemann sich verpflichtet hatte, ihr einen Teil des Ruhegeldes als Vorbehaltsgut zu überlassen Diese Verpflichtung betraf, wie auch etwaige sonstige Verpflichtungen ihr gegenüber, wie das Berufungsgericht mit rechtsirrtumsfreier Begründung näher dargelegt hat, nur das Innenverhältnis der Ehegatten zueinander. Die Rechtsstellung des Ehemanns als ursprünglich alleinigen Gläubigers der Ruhegehaltsfor-derung und seine alleinige Einziehungsbefugnis gegenüber der Klägerin wurde dadurch nicht berührt. Die Dei stung der 10.000,— iM an Frau entbehrte also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, des rechtlichen Grundes und hatte nicht die Wirkung, daß die Klägerin dadurch von ihrer Schuld gegenüber dem durch den Mann verwalteten Gesamtgut befreit wurde. Das mit der Entgegennahme dieser Leistung durch. Frau in ihrer Person entstehende Eigentum an dem Geldbetrag von 10>000,— DK wurde aber gemäß § 1438 Abs 2 BGB unmittelbar mit seiner Entstehung in gütergemeinschaftliches Eigentum umgewandelt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für sich oder für das Gesamtgut erwerben wollte und unabhängig davon, ob ihr Ehemann.von dem Erwerb toußte (vgl KG 90, 288 £290?% 84, 71 84, 326 /327J). Damit war, wie auch das Berufungsgericht andeutet, das Gesamtgut und nicht etwa das etwaige Sondergut oder Vorbehaltsgut der Ehefrau bereichert . Von einer unmittelbaren Bereicherung der Ehefrau kann nur insofern gesprochen, werden, als ihre Beteiligung am gütergemeinschaftlichen Gesamthandseigentum sich nunmehr auch auf diesen Geldbetrag bezog, der ; durch die Leistung der Klägerin ohne Retehtsgrund in das Gesamtgut gelangt war- Für den Anspruch auf Herausgabe dieser Bereicherung aber ist die Ehefrau nicht passiv-legitimiert, denn seine Erfüllung könnte nur durch eine Verfügung über das Gesamtgut geschehen. Eine solche Verfügung aber könnte nur von dem allein zur Verwaltung berechtigten Manne oder nur mit seiner Zu- . Stimmung vorgenommen werden. Der Umstand,* daß der Frau allgemein das Prozeßführungsrecht hinsichtlich des Gesamtgutes fehlt, hindert zwar nicht, daß sie allein oder neben dem Manne wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit verklagt werden kann, wenn sie für diese persönlich haftet (vgl BGB RGRK 9. Aufl § 1443, 5; § 1459, 1; Erman-Gerstenberger § 1443, 3; Soergel-Vogel 8. Aufl § 1443, 3; Stein-Jonas-Schönlce ZPO 18. Aufl § 740 III; RG 105, 19 Recht 1924 Kr 647a). Eine persönliche Haftung der Frau besteht Jedoch hier nicht. Die Entgegennahme der irrtümlich an sie geleisteten Zahlung enthält weder (wie etwa eine Darlehensaufnahme) einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsgrund für eine in ihrer Person entstandene Verbindlichkeit - die Zahlung ist eben ohne rechtlichen Grund erfolgt - noch, soweit nach dem Vorbringen der Parteien ersichtlich, einen Tatbestand, der ihre persönliche Haftung aus unerlaubter Handlung begründen könnte» Daran würde sich auch nichts ändern, wenn etwa die Beklagte - was sie selbst bestreitet - den - wie dargelegt zu dem Gesamtgut gehörigen - Geldbetrag von 10.000,— DM in ihr Vorbehalts- oder Sondergut verwendet hätte. Möglicherweise würde dadurch dem Gesamtgut ein Bereicherungs= oder sonstiger Herausgabeanspruch gegen die Beklagte erwachsen sein (vgl § 1.439 Satz 2 in Verb mit § 1539 BGB; Staudinger BGB 9- Aufl § 1466 Anm 4)* Ihre Bereicherung würde jedoch insofern nicht unmittelbar auf Kosten der Klägerin, sondern auf Kosten des Gesamtguts eingetreten sein. Im Verhältnis zur Klägerin wäre immer nur das Gesamtgut bereichert und zwar würde diese Bereicherung gegebenenfalls in dem . entsprechenden Anspruch des Gesamtguts gegen die Beklagte bestehen. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin kann sich also in keinem Palle auf eine Entrei che rung des Vorbehalts^ oder Sonderguts der Beklagten, sondern immer nur auf eine Entreicherung des Gesamtguts richten, die aber, wie dargelegt, nicht von der Frau, jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Mannes vorgenommen werden kann und für den sie deshalb nicht passiv legitimiert ist. Man könnte allenfalls an eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesamtgut denken (vgl OLG 3, 242). Ah einer solchen Verurteilung könnte die Klägerin im Hinblick auf eine etwaige, nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft stattfindende Zwangsvollstreckung in das noch ungeteilte Gesamtgut ein gewisses Intgj^sse haben* Sie würde aber die Klägerin gemäß § 743/nicht der Notwendigkeit entheben, auch den Mann auf Leistung oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zu verklagen, hätte also nur eine geringe'praktische Bedeutung. Eine Verurteilung der Beklagten unter einem derartigen Vorbehalt ist auch im Gesatz - vgl § 786 ZPO - nicht vorgesehen, offenbar deshalb nicht, weil einem Gläubiger der Ehegatten mit der rechtlichen Möglichkeit, die Ehefrau, auch wenn sie nicht persönliche Schuldnerin ist, auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen - vgl HG 89, 360 ^?637j OLG 16, 289; 21, 228 -, ein ausreichender Rechtsbehelf gegeben ist. Eine Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesamtgut ist auch von der Klägerin hier nicht beantragt. Aus dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis ergibt sich hiernach;.-daß der Klageanspruch nicht begründet ist. Gemäß §.365 Abs 3 Ziff 1 ZPO war deshalb vom Eevisionsgericht durch Sachentscheidung wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91? 101 Abs 1 ZPO« Schmidt Baske Johannsen v« Werner Wiistenberg # Kt. W