Die Klägerin nahm im Jahre 1943 durch Vermittlung der Beklagten hei Versicherungsgesellschaften eine Schuldscheinanleihe über insgesamt 5,5 Millionen RM zu einem Zinssatz von 4 3/8 v.H. auf.Das Darlehen durfte nach einer Auflage des Reichswirtschaftsministers '’nur in Teilbeträgen nach Maßgabe des zweckbestimraten jeweiligen Kreditbedarfs” der Klägerin ”im Zuge der Durchführung (ihres) Aufbauprograimns in Anspruch genommen werden." Dezember dieses Jahres zur Auszahlung durch Überweisung auf das uns von Ihnen noch aufzugebende Konto nom.RM 5.000.000,-nehmen wir von den beteiligten Dai’le- Diesen Betrag von EM 5 Millionen haben wir für Sie treuhänderisch zu verwalten und so anzulegen, dass 4 1/4 v.H. Zinsen für das Jahr erzielt werden. Sollte sich aus Ihrem Finanzierungsbedarf ergeben, dass eine der vorstehenden Raten zu den vereinbarten Terminen nicht oder nicht ganz benötigt wird, so werden Sie uns hiervon 4 Wochen vor diesem Termin benachrichtigen, so dass wir Ihnen erklären können, ob wir die Zwischenanlage mit 4 1/4 /o au einem nach der letzten Rate liegenden Quartalsternin weiter verwenden können. Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zu dem 2.- Januar 1945 insgesamt 2,5 Millionen EM aus. Die Beklagte hat dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet, weil sie nach * 11 UmstG für Verbindlichkeiten, die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgingen. ausgeführt, die-Beklagte sei verpflichtet gewesen, für das in Verwahrung genommene Darlehen bis zur Auszahlung 4 1/2 (richtig: 4 1/4) v.H, Zinsen zu vergüten und das Kapital im übrigen fristgemäss zu dem AusZahlungskurse von 99 1/4 v.H. an .die Klägerin auszufolgen. unregelmässigen Verwahrungsvertrag, wenn sie die Ansicht vertritt, die Beklagte habe die von den Versicherungsgesellschaften eingezahlten Gelder im eigenen Kamen, für eigene Rechnung und daher auch auf ihr eigenes Risiko bei der AflBIfe-W^^ AG angelegt. Diese Klaggrundlage leugnet der Streitgehilfe, wenn er in Übereinstimmung mit dem Beklagten vorträgt, das Geld sei zwar im eigenen Namen der Beklagten aber für Rechnung und Gefahr der Klägerin angelegt worden; es handle sich hierbei um eine GeschHftsbssorgung nach $ 675 BGB. Hierbei streiten die Parteien insbesondere um die Bedeutung des Satzes: "Diesen Betrag von RM 5 Millionen haben wir für Sie treuhänderisch zu verwalten und so anzulegen, dass 4 1/4 v.H. Zinsen für das Jahr erzielt werden." Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen für den Inhalt der Abmachungen, auf die sie die Klage\stützt, darlegungsund beweispflichtig. 2. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis zu Unrecht im ersten feil der Entscheidungsgründe (S 6 des Urteils) schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 13. Das Berufungsgericht hat aber den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage nicht gebührend berücksichtigt. Dezember 1943 erschöpften die Pflichten der Klägerin sich nicht in den vom Berufungsgericht angeführten Verpflichtungen, Zinsen zu vergüten und das Kapital in Teilbeträgen "auszufolgen." Aus der Sachlage ergab sich 4» die weitere nicht ausdrücklich erwähnte Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das zu 4 1/4 v.H. angelegte Geld an den Auszahlungsterminen verfügbar war. Die Beklagte sollte nach dem eindeutigen Wortlaut des Bestätigungsschreibens das Geld nicht als "Einlage” nehmen, sondern "anlegen". Dafür war, wie unstreitig ist, das Interesse der Klägerin maßgebend, nicht den-gewöhnlichen Zinssatz für Einlagen von 3 3/8 v.H. sondern einen höheren Zinssatz von 4 1/4 v.H. zu erzielen, damit der sonst für sie entstehende Zinsverlust von 1 v.H. auf 1/8 v.H. herabgedrückt wurde (vgl hierzu auch das Schreiben der Beklagten vom 13. ten daher den Schluss, die Beklagte habe sich ohne Einschränkung gegenüber der Klägerin zu einer Zinsvergütung von 4 1/4 v.H. verpflichtet und nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen sei nun auch der Rest des Darlehens fällig. Die vorerörterten Erwägungen des Berufungsgerichts beantworten insbesondere nicht die Kernfrage des Rechtsstreits, auf wesen Gefahr der Betrag von 5 Millionen RM bei den As-kania-Werken angelegt worden ist. ob insbesondere die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, sie habe ihre Vertragspflicht zur Anlage des Geldes ordnungsgemäss erfüllt und sei von der weiteren Pflicht, die noch ausstehenden Raten an die Klägerin abzuführen. Für diesen lassen sich nach allem weder aus dem Y/ortlaub des Bestätigungsschreibens noch aus der Interessenlage im Zeitpunkt der Vereinbarung Schlüsse zu Gunsten der Klägerin Nun hat öqs Berufungsgericht allerdings in dem weiteren Steil seiner Entscheidungsgründe eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die für die Auffassung der Klägerin sprächen: Die Vereinbarung habe der Beklagten freie Hand in der Verwendung des Geldes gelassen, soweit es noch nicht zur Auszahlung an die Klägerin fällig gewesen sei. Uber die Höhe der von den zu zahlenden Zinsen verlangt, wenn die Beklagte das Darlehen allein für Rechnung und Gefahr der Klägerin weiter vergeben hätte« Dieser selbstverständlichen Pflicht hätte die Beklagte als Geldinstitut schon von sich aus.genügen müssen. Das alles offenbare die damalige Meinung der Parteien, dass die Klägerin nur mit der Beklagten zu tun habe und spreche gegen ein Gesckilftsbesorgungs-oder ein Kommissionsverhältnis (§§ 675 BGB? insbesondere § 392 Abs 2 HGB)Auch diese und einige weitere Erwägungen (S 8/9 des Urteils) hat das Urteil jedoch sämtlich unter dem rechtlich nicht haltbaren Ausgangspunkt gewürdigt, die Beklagte und der Streitgehilfe hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht (S 7 und • 10 des Urteils). Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinancergesetst, ob und inwieweit der Schriftwechsel der Parteien für die Auslegung der Vereinbarung vom 13» Dezember 1943 bedeutsam ist. Aus dem Schriftwechsel ist u.a» folgendes zu entnehmen: Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mürz 1946 hat dieser den Vertretern der Klägerin erklärt, die Beklagte könne v/ohl nicht in Verzug gesetzt werden, weil sie ja im Aufträge der Klä-gericht gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf diesen Besuch teilte die Klägerin nunmehr der Beklagten mit Schreiben vom 13c Kürz 1946 mit: Unter dem 16s Llai 1946 schrieb die Beklagte der Klägerin u.,a., sie werde auch weiterhin mit jeder gebotenen Sorgfalt die Rechte aus der .wischenanlage für die Klägerin wahrnehmen und für baldige Hereinnahme der Gelder besorgt sein. Die Klägerin erkundigte sich um dieselbe Zeit mehrfach, welche Sicherheiten die Beklagte für die Zwischenanlage besitze und forderte Abschrift des Darlehensvertrages mit den Askania Werken an (Schreiben vom 27. Das Berufungsgericht hätte auch schön von seinem Rechtsstandpunkt aus prüfen müssen, ob aus diesem Schriftwechsel Rückschlüsse auf den Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gezogen werden können. Die Klägerin hat ihren zunächst vertretenen Standpunkt, dass sie mit der Zwischenfinanzierung nichts zu tun habe (Schreiben vom 15. Sie hat dann zwei Jahre lang - bis über die Währungsreform* hinaus - der ihr von der Beklagten wiederholt mitgeteilten Ansicht, sie sei die "materiell berechtigte Forderungsinhaberin” gegenüber der AflBil9~W4iK AG, nie widersprochen, sie vielmehr in dem Schreiben vom 15- April .1948 mit der Wendung "Ihre-Bemühungen nach einer anderwfeitigen Verwertungsmöglichkeit unserer Forderung” selbst aufgenommen. Die Beklagte hat schliesslich der Klägerin noch mit Schreiben vom 7. Das Schreiben der Beklagten 8n die Klägerin von 13. Februar 1945, Hefter D Bl 3,auf das die Klägerin in der Revisionserv/iderung besonders hingewiesen hat, braucht dem nicht entgegenzustehen. Vom Standpunkt der Klägerin aus ist es -übrigens auch nicht folgerichtig, wenn sie eine Umstellung im Verhältnis 10:1 verlangt.
2b05 053
ULM. JJ3/’52
Verkündet am 16. April 1953 Clett. Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1) der Firma J.H. V^B^ & Co. KG,
, NflHBstr. «,
Beklagten,
- Prozessbevollnächtigter I. Instanzs Rechtsanwalt
Br. -
2) des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finsnzminister in Düsseldorf,
Streitgehilfen, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigtey: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
VedflHHP 9
SchflHüstrasse 0, vertreten durch ihren Vorstand,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Pro2essbcvollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.
hat -der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Scheffler für Recht erkannt;
Auf die Revision des Streitgehilfen wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Mai 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nahm im Jahre 1943 durch Vermittlung der Beklagten hei Versicherungsgesellschaften eine Schuldscheinanleihe über insgesamt 5,5 Millionen RM zu einem Zinssatz von 4 3/8 v.H. auf. Das Darlehen durfte nach einer Auflage des Reichswirtschaftsministers '’nur in Teilbeträgen nach Maßgabe des zweckbestimraten jeweiligen Kreditbedarfs” der Klägerin ”im Zuge der Durchführung (ihres) Aufbauprograimns in Anspruch genommen werden." Mit Schreiben vom 13. Dezember 1943 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes nits
"Wegen der Auszahlung des Darlehensgegenwertes zu dem vereinbarten Auszahlungskurs von 99 1/4 r> wurde zwischen uns fernmündlich am 11. er. eine Vereinbarung getroffen, die wir wie folgt bestätigen:
nom.RM 500.000,— gelangen bis zu dem 31. Dezember dieses
Jahres zur Auszahlung durch Überweisung auf das uns von Ihnen noch aufzugebende Konto
nom.RM 5.000.000,-nehmen wir von den beteiligten Dai’le-
hensgebern zu treuen Händen am 15.
März 1944* entgegen.
Diesen Betrag von EM 5 Millionen haben wir für Sie treuhänderisch zu verwalten und so anzulegen, dass 4 1/4 v.H. Zinsen für das Jahr erzielt werden. Den an die Darlehensgeber zu vergütenden Mehrzins von 1/8 werden Sie uns jeweils an den Zinsterrainen der Anleihe vergüten, so lange bis die Beträge an Oie zur Auszahlung gelangt sind.
Die Auszahlung an Oie istjzu
nom. RK 1 Million nom. RM 1 Million nom. RM 1 Million nom. RM 1 Million nom. RM 1 Million
folgenden Terminen vereinbart:
am 1. Oktober 1944 am 2. Januar 1945 am 1. April 1945 am 1. Juli 1945 am 1. Oktober 1945
Sollte sich aus Ihrem Finanzierungsbedarf ergeben, dass eine der vorstehenden Raten zu den vereinbarten Terminen nicht oder nicht ganz benötigt wird, so werden Sie uns hiervon 4 Wochen vor diesem Termin benachrichtigen, so dass wir Ihnen erklären können, ob wir die Zwischenanlage mit 4 1/4 /o au einem nach der letzten Rate liegenden Quartalsternin weiter verwenden können.
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Ihr Einverständnis nit vorstehender Vereinbarung bitten wir Sie durch Ihren Anerkenntnisvermerk auf anliegender Kopie unserer Bestätigung zu vermerken,”
Die Klägerin erklärte unter dem 16. Dezember 1943 ihr Einverständnis:,
Gemäss Schuldschein vom 22. Februar 1944 (Hülle Bl 43 GA) gewährte die Beklagte den AAG in Be( FflBPein am 10c März 1944 "mit* 100 # netto” auszuzahlendes Darlehen von 5 Millionen Reichsmark zu einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert, rückzahlbar mit.je 1 Million EH am 1. Oktober 1944, 2. Januar 1945, 1. April 1945, 1 . Juli 1945 und 1, Oktober 1945. Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zu dem 2.- Januar 1945 insgesamt 2,5 Millionen EM aus. Mit Schreiben vom 16. Februar 1946 setzte die Klägerin die Beklagte "für die Auszahlung der rückständigen RM 3.000,000,-.... in Verzug." Sie klagt in diesem Rechtsstreit unter Umstellung im Verhältnis 10 : 1 einen Teilbetrag von 10.000,-DM nebst 4 3/8 v.H. Sinsen seit dem 22;* Juni 1948 ein.
Die Beklagte hat. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend,, sie habe den Vertrag mit den als Treuhänderin für die Klägerin geschlossen. Die A(
Werke AG habe - das ist unstreitig - die vom I. April 1945 8b fälligen Raten-nicht zurückgezahlt, weil sie dazu als ein in Berlin liegender Betrieb wegen Stillegung und Demontage nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Klägerin müsse sich an die AflHHBMVtfBl halten.
Die Beklagte hat dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet, weil sie nach * 11 UmstG für Verbindlichkeiten, die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgingen. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand beanspruchen könne. ^
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land Hordrhein-V/estfalen 1st der Beklagten als Streitgehilfe beigetreten und hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des »Streitgehilfen. Br verfolgt den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin-bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entacheidungsgründe:
Die Revision ist begründet,
I. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht in seinem Ausgangspunkt auf einem Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat u,a. ausgeführt, die-Beklagte sei verpflichtet gewesen, für das in Verwahrung genommene Darlehen bis zur Auszahlung 4 1/2 (richtig: 4 1/4) v.H, Zinsen zu vergüten und das Kapital im übrigen fristgemäss zu dem AusZahlungskurse von 99 1/4 v.H. an .die Klägerin auszufolgen. Darin habe sich ihre ’’treuhänderische11 Stellung erschöpft. Aus dem Begriff ’’Treuhand” ergäben sich keine weiteren Rechte und Pflichten der Beklagten, ebensowenig aus dem Wortlaut der Vereinbarung und aus der Interessenlage. Es sei Sache der Beklagten gewesen, ob sie das in Verwahrung genommene Kapital nur als Einlage nehmen oder;alsbald zu höherem Zins weiter habe an-legen wollen. Bach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen sei der Rest des Darlehens fällig. Die Klägerin habe somit Anspruch auf Zahlung von 3 Millionen RM, die nach $ 16 UmstG auf 300.000,— DM umzustellen seien, zu einem Auszahlungskurse von 99 1/4 v.H. Demgegenüber habe der Streitgehilfe für die Einwendung, die Beklagte habe den Vertrag mit der AG kraft ihrer Treuhandstellung nur im Aufträge der Klägerin geschlossen, den der Beklagten und ihm selbst obliegenden Beweis nicht geführt. - Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht angreifbar.
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1. Das Berufungsgericht irrt, wenn es den Vortrag des Streitgehilfen als eine MEinwendung” ansieht. Die Parteien streiten vielmehr mit ihrem wechselseitigen Vorbringen um die Klaggrundlage. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Bestimmung des § 700 BGB über den sog. unregelmässigen Verwahrungsvertrag, wenn sie die Ansicht vertritt, die Beklagte habe die von den Versicherungsgesellschaften eingezahlten Gelder im eigenen Kamen, für eigene Rechnung und daher auch auf ihr eigenes Risiko bei der AflBIfe-W^^ AG angelegt. Diese Klaggrundlage leugnet der Streitgehilfe, wenn er in Übereinstimmung mit dem Beklagten vorträgt, das Geld sei zwar im eigenen Namen der Beklagten aber für Rechnung und Gefahr der Klägerin angelegt worden; es handle sich hierbei um eine GeschHftsbssorgung nach $ 675 BGB. Hierbei streiten die Parteien insbesondere um die Bedeutung des Satzes: "Diesen Betrag von RM 5 Millionen haben wir für Sie treuhänderisch zu verwalten und so anzulegen, dass 4 1/4 v.H. Zinsen für das Jahr erzielt werden." Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen für den Inhalt der Abmachungen, auf die sie die Klage\stützt, darlegungsund beweispflichtig.
2. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis zu Unrecht im ersten feil der Entscheidungsgründe (S 6 des Urteils) schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 13. Dezember 1943 und nach der Interessenlage als geführt angesehen. Richtig ist, dass der Begriff "Treuhand" im Rechtsleben in verschiedener Bedeutung verwandt wird und dass aus der Wahl dieses Wortes allein auch in der Wendung "treuhänderisch zu verwalten und anzulegen" keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden können. Das Berufungsgericht hat aber den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage nicht gebührend berücksichtigt. Wortlaut und Interessenlage sprechen für sich allein sogar eher
für den vom Streitgehilfen vertretenen Standpunkt.
Nach dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens vom 13. Dezember 1943 erschöpften die Pflichten der Klägerin sich nicht in den vom Berufungsgericht angeführten Verpflichtungen, Zinsen zu vergüten und das Kapital in Teilbeträgen "auszufolgen." Von dem besonders behandelten Betrag von 500,000?— EM» zahlbar bis zu dem 31. Dezember 1943? abgesehen, hatte die Beklagte vielmehr nach dem Bestätigungsschreiben insgesamt folgende Pflichten: Sie hatte 1. den Betrag von 5 Millionen RM von den beteiligten Darlehensgebern am 15. März 1944 "zu treuen Händen” entgegenzunehmen} 2. diesen Betrag für die-Beklagten ("für Sie") treuhänderisch zu verwal-ten und so anzulegen, dass 4 1/4 v.H. Zinsen für das Jahr erzielt wurden; 3. den Betrag von 5 Millionen an den vereinbarten Tagen in 5 Teilbeträgen von je 1 Million auszuzahlen. Aus der Sachlage ergab sich 4» die weitere nicht ausdrücklich erwähnte Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das zu 4 1/4 v.H. angelegte Geld an den Auszahlungsterminen verfügbar war. Es ist hiernach nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Ansicht gründet, es sei Sache der Beklagten gewesen, ob aie das Geld "zunächst nur alsf'Einlage nahm oder alsbald zu höherem Zins weiter anlegte." Die Beklagte sollte nach dem eindeutigen Wortlaut des Bestätigungsschreibens das Geld nicht als "Einlage” nehmen, sondern "anlegen". Dafür war, wie unstreitig ist, das Interesse der Klägerin maßgebend, nicht den-gewöhnlichen Zinssatz für Einlagen von 3 3/8 v.H. sondern einen höheren Zinssatz von 4 1/4 v.H. zu erzielen, damit der sonst für sie entstehende Zinsverlust von 1 v.H. auf 1/8 v.H. herabgedrückt wurde (vgl hierzu auch das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 1945 /Hefter D Bl 37. Weder der Wortlaut des Bestätigungsschreibens noch die Interessenlage rechtferti-
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ten daher den Schluss, die Beklagte habe sich ohne Einschränkung gegenüber der Klägerin zu einer Zinsvergütung von 4 1/4 v.H. verpflichtet und nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen sei nun auch der Rest des Darlehens fällig. Die vorerörterten Erwägungen des Berufungsgerichts beantworten insbesondere nicht die Kernfrage des Rechtsstreits, auf wesen Gefahr der Betrag von 5 Millionen RM bei den As-kania-Werken angelegt worden ist. ob insbesondere die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, sie habe ihre Vertragspflicht zur Anlage des Geldes ordnungsgemäss erfüllt und sei von der weiteren Pflicht, die noch ausstehenden Raten an die Klägerin abzuführen. dadurch (zur Zeit) frei geworden, dass der Betrag von 3 Millionen RM bei der AG "eingefroren"
ist. Insoweit ist nach v 133 BGB der wirkliche Wille der Vertrag-steile zu erforschen. Für diesen lassen sich nach allem weder aus dem Y/ortlaub des Bestätigungsschreibens noch aus der Interessenlage im Zeitpunkt der Vereinbarung Schlüsse zu Gunsten der Klägerin
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II. Nun hat öqs Berufungsgericht allerdings in dem weiteren Steil seiner Entscheidungsgründe eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die für die Auffassung der Klägerin sprächen: Die Vereinbarung habe der Beklagten freie Hand in der Verwendung des Geldes gelassen, soweit es noch nicht zur Auszahlung an die Klägerin fällig gewesen sei. Die Beklagte habe der Klägerin darüber keine Rechenschaft .abzulegen, ihr nicht zu berichten brauchen und der AG selbständig
Vertragsänderungen zubilligen dürfen. So sei das Vertragsverhältnis auch gehandhabt worden. Die Klägerin hätte bei der Höhe des Objekts Auskünfte und Nachweise über die Kreditwürdigkeit des Schuldners, über zu
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fordernde Sicherheiten, Uber die Rückzahlungstermine und
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Uber die Höhe der von den zu zahlenden
Zinsen verlangt, wenn die Beklagte das Darlehen allein für Rechnung und Gefahr der Klägerin weiter vergeben hätte« Dieser selbstverständlichen Pflicht hätte die Beklagte als Geldinstitut schon von sich aus.genügen müssen.
Das sei nicht geschehen. Die Beklagte habe der Klägerin auch dann noch keine Gelegenheit gegeben, sich zur Sicherung ihrer angeblich im Innenverhältnis eigenen Darlehensforderung einzuschalten, als die AG notlei-
dend gewesen sei. Das alles offenbare die damalige Meinung der Parteien, dass die Klägerin nur mit der Beklagten zu tun habe und spreche gegen ein Gesckilftsbesorgungs-oder ein Kommissionsverhältnis (§§ 675 BGB? 383 ff? insbesondere § 392 Abs 2 HGB)Auch diese und einige weitere Erwägungen (S 8/9 des Urteils) hat das Urteil jedoch sämtlich unter dem rechtlich nicht haltbaren Ausgangspunkt gewürdigt, die Beklagte und der Streitgehilfe hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht (S 7 und • 10 des Urteils). Sie wären jedoch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob die Klägerin damit ihrer Beweis-pflieht genügt hat.
III. Die Revision rügt ausserdem zutreffend, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt und damit § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinancergesetst, ob und inwieweit der Schriftwechsel der Parteien für die Auslegung der Vereinbarung vom 13» Dezember 1943 bedeutsam ist. Aus dem Schriftwechsel ist u.a» folgendes zu entnehmen: Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1945 mit, die restlichen 3 Millionen seien weisungsge-mäss mit 4 1/4 £ angelegt worden, um der Klägerin einen grösseren Zinsverlust bis zur Abnahme der Gelder zu ersparen. Die Klägerin erwiderte hierauf unter dem 15« Januar
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1946j. mit der Zwischenfinanzierung als solcher habe sie nichts zu tun und etwaige Risiken seien deswegen von der Beklagten zu tragen. Nach einem Aktenvermerk des Angestellten der Beklagten Hppppi^ über einen Besuch bei der Klägerin am 9. Mürz 1946 hat dieser den Vertretern der Klägerin erklärt, die Beklagte könne v/ohl nicht in Verzug gesetzt werden, weil sie ja im Aufträge der Klä-gericht gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf diesen Besuch teilte die Klägerin nunmehr der Beklagten mit Schreiben vom 13c Kürz 1946 mit:
"Wir bitten Sie, hier nochmals einzuhaken und nichts unversucht zu lassen, um den stärkstens gefährdeten Betrag für Sie bezw. für uns zu sichern."
Unter dem 16s Llai 1946 schrieb die Beklagte der Klägerin u.,a., sie werde auch weiterhin mit jeder gebotenen Sorgfalt die Rechte aus der .wischenanlage für die Klägerin wahrnehmen und für baldige Hereinnahme der Gelder besorgt sein.
Die Klägerin erkundigte sich um dieselbe Zeit mehrfach, welche Sicherheiten die Beklagte für die Zwischenanlage besitze und forderte Abschrift des Darlehensvertrages mit den Askania Werken an (Schreiben vom 27. April, 20. Mai und 23. Juli 1946) .» Nach einem Aktenvermerk des Inhabers der Beklagten WipPPP^ über einen Besuch bei der Klägerin am 10. Februar 1947 wurde die Frage,-ob die Beklagte "in irgendein Haftungsverhältnis eingetreten sei, übereinstimmend a}s gegenstandslos betrachtet unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen." In der Folgezeit drängte die Klägerin wiederholt auf Zwangsmassnahmen gegen die (Schreiben vom 17. Juni 1947, Aktenvermerk des Reichsbankdirektors a.Dc über seinen Besuch vom 10, Juli 1947)«
Die Beklagte dagegen riet, Geduld zu haben und von "Zwangseingriffen" abzusehen und sprach in zwei Schreiben vom 21. August 1947 und 22. September 1947 ausdrücklich von der Zwischenanlage und der Kreditforderung der Klägerin sowie von der Klägerin als dem "materiell allein berechtigten
Forderungsinhaber.” Unter dem 15. April 1948 schrieb schliesslich die Klägerin an die Beklagte:
"Im Hinblick auf die sich in Berlin immer mehr zuspit-zen'den politischen Verhältnisse bitten wir Sie, Ihre Bemühungen nach einer anderweitigen Verwertungsmöglichkeit unserer Forderung oder einer zusätzlichen Sicherung durch Einträgen der Schuld auf die Gebäude der Askania-Werke in den Grundbüchern voranzutreiben."
Dieser Schriftwechsel war ausweislich des Tatbestandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Er war als ein Teil des gesamten Inhalts der Verhandlungen (£ 286 ZPO) bei der Auslegung der Vereinbarung vom 13. Dezember -1943 zu wiidi-gen. Das Berufungsgericht hätte auch schön von seinem Rechtsstandpunkt aus prüfen müssen, ob aus diesem Schriftwechsel Rückschlüsse auf den Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gezogen werden können. Die Klägerin hat ihren zunächst vertretenen Standpunkt, dass sie mit der Zwischenfinanzierung nichts zu tun habe (Schreiben vom 15. Januar 1946), nach dem Besuch des Angestellten K(|^-überprüft. Nach ihrem Schreiben vom 13« Kürz 1946 hat sie sich ihre"Entscheidung bis nach vollständiger Klärung der Rechtslage Vorbehalten”. Sie hat dann zwei Jahre lang - bis über die Währungsreform* hinaus - der ihr von der Beklagten wiederholt mitgeteilten Ansicht, sie sei die "materiell berechtigte Forderungsinhaberin” gegenüber der AflBil9~W4iK AG, nie widersprochen, sie vielmehr in dem Schreiben vom 15- April .1948 mit der Wendung "Ihre-Bemühungen nach einer anderwfeitigen Verwertungsmöglichkeit unserer Forderung” selbst aufgenommen. Die Beklagte hat schliesslich der Klägerin noch mit Schreiben vom 7. Oktober 1948 in Ergänzung ihres Umstellungsbescheides vom 28. Juli 1948 nitgeteilt, es handele sich um die Umwandlung "Ihrer Forderung an die AUBB-V/flBI, die wir treuhänderisch verwalten.” Auch dieser Mitteilung hat die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht widersprochen.
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Dieses nachträgliche Verhalten der Klägerin kann dafür sprechen,: dass die äwischenanlage. von vornherein, wie der Streitgehilfe behauptet, für Rechnung und Gefahr der Klägerin vorgenommen werden sollte-. Das Schreiben der Beklagten 8n die Klägerin von 13. Februar 1945, Hefter D Bl 3,auf das die Klägerin in der Revisionserv/iderung besonders hingewiesen hat, braucht dem nicht entgegenzustehen.
Soweit die Erklärungen, die der Inhaber der Beklagten und sein Rechtsberater vor und nach der Währungsreform abgegeben haben, nicht einheitlich sind (vgl die Niederschrift vom 23. Januar 1950 in Schnellhefter B und die Aussage des Inhabers der Beklagten vom 19. Januar 1952), ist bei der Beweiswärdigung zu beachten, dass das Interesse der Beklagten, ihren früheren Standpunkt aufrechtzuerhalten, infolge der Möglichkeit, eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zu erwerben, geringer geworden ist. Im einzelnen ist die tatsächliche Würdigung des Schriftwechsels im Rahmen des beiderseitigen Vorbringens jedoch Sache des 'fatrichters? und daher dem Revisionsgericht versagt. Der Rechtsstreit ist daher auch nicht zur Endentscheidung reif-. Er war vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs 1 und Abs 3 Kr 1 ZPO).
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Bei der erneuten Prüfung, kann sich möglicherweise auch ergeben, dass die Vertragsteile bei Abschluss der Vereinbarung vom 13. Dezember 1943 nicht daran gedacht haben, dass die Zwischenanlage gefährdet werden könnte und daher die Frage,- auf wessen Rechnung und Gefahr das Geld angelegt werden sollte, damals nicht haben regeln wollen. Eine etwaige Vertragslüclce wäre alsdann nach * 157 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung aussufüllen.
Vom Standpunkt der Klägerin aus ist es -übrigens auch nicht folgerichtig, wenn sie eine Umstellung im Verhältnis 10:1 verlangt. Handelt es sich, wie die Klägerin meint, um eine Einlage bei einem Geldinstitut, dann kommen auch die für solche Einlagen geltenden Vorschriften über die Umwandlung der Altgeldgutguthaben in-Betracht und würde damit nur eine Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 gerechtfertigt sein (5 2 UmstG in Verbindung mit dem Fectkontengesetz).
Da nur ein Teilbetrag von 10.000.— D3J eingeklagt wird ist diese Erwägung für die Umstellungsfrage im Rechtsstreit selbst allerdings nicht entscheidend.
Schmidt Ascher Baske
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