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BGH · IV ZR 133/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 133/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente am 1.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
26MayenLehmannRichterinKölngründenZPOKlägerWendtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 133/11
vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 26. September 2012
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.120,72 €
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers festgehalten wird. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass
 ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente am 1. November 2004 und damit "im November" erfolgte.
Mayen
 Wendt
Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 20 O 49/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 7 U 195/10 -
Felsch