* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZK 132/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 132/66

DV-BEG § 4 Der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Verfolgten ist nicht schon dann zu bejahen» wenn der Verfolgte an einem Beiden gestorben ist» das nach § 4 der 2„ DV-BEG als durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen im Sinne der Entstehung verursacht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25»August 1965 wird zurüokge-wieseno Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben, Mit der vom Senat zugelassenen ’Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Todes ihres Ehemanns weiter« Sie bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Diese Ausfüllungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, Dai'der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch der Klägerin nach § 41 BEG, Danach ist erforderlich, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat. Dies bedeutet wiederum, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (§§ 28 Abs, 1 Satz 2, 41 Abs, 2 BEG), Diese doppelte Kausalkette (Senatsurteil RzW 1958, 105 Nr, 22) kann nach den BestStellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Der Anspruch der Klägerin hängt danach entscheidend davon ab, ob dieses Leiden durch die Verfolgung zur Entstehung gelangt oder in seinem zu dem Tode führenden Verlauf beeinflußt worden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, ob und in welchem Umfang das zu dem Tod führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist. 7 zu Nr. 20) und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verursachung des Todes ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen ist (ebenso Brunn/ Hebenstreit An. 3 zu § 41 BEG) „ Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den ürsachenzusammenhang gesondert für den Gesundheitsschaden und den Anspruch wegen des Todes des Verfolgten geprüft und aus der Zuerkennung des Anspruchs vfegen Gesundheitsschadens nicht ohne weiteres auch den Ursachenzusammenhang nach § 41 BEG bejaht. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die vom Berufungsgericht für den Gesundheitsschaden getroffene Feststellung, das Leiden gelte im Sinne des § 4 der 2. Diese könnten insoweit bestehen, als aus dem Umstand, daß das Leiden erst nach Beginn der Verfolgung manifest geworden ist, zwar hervorgeht, daß eine Verschlimmerung im Sinne des § 3 der 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verfolgung habe zwar zu pectanginösen Beschwerden geführt, aber den Verlauf des Grundleidens der Arteriosklerose nicht ungünstig beeinflußt, ist in Übereinstimmung mit den erhobenen medizinischen Gutachten getroffen und begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken» Sie weist aus, daß nur bestimmte zeitweilige Manifestationen des Leidens der Verfolgung zuzurechnen sind, daß diese Manifestationen jedoch den Gesamtverlauf der Krankheit, insbesondere auch in bezug auf den Zeitpunkt, in welchem es zu dem Tode geführt hat, nicht beeinflußt haben» Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 6» Juli 1966 (RzW 1967? Diese Betrachtung der Kausalität läßt die Frage der wesentlichen Mitverursachung im Sinne des § 4 der 2» DV-BEG unberührt» Diese Bestimmung setzt wie § 3 Abs» 3 Satz 2 der 2„ DV-BEG, soweit es sich um die Entschädigung für Gesundheitsschäden handelt, also nur in diesem Rahmen, eine Fiktion zu Gunsten der Verfolgten» Hierbei kommt es für die Frage, ob ein Leiden durch die Verfolgung in einem bestimmten Maße - im Sinne der Entstehung - verursacht ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidend darauf an, ob die Verfolgung dazu geführt hat, daß-als Manifestation dieses möglicherweise bis dahin beschwerdefrei verlaufenen Leidens - Beschwerden aufgetreten sind, durch die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten gemindert wurde (§28 Abs» 3 BEG, Senatsurteile RzW 1963, 170, 1964?

Zitierte Normen: § 41 BEG § 38 BVG § 41 BEG
VerfolgungVerfolgungsmaßnahmenArterioskleroseBEGAnspruchLeistungsfähigkeitTodBeschwerdeKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	nein
BEG § 15; 2 . DV-BEG § 4
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Verfolgten ist nicht schon dann zu bejahen» wenn der Verfolgte an einem Beiden gestorben ist» das nach § 4 der 2„ DV-BEG als durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen im Sinne der Entstehung verursacht. gilt^
BGH» Urto v. 8o Dezember 1967 - IV ZK 132/66 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_132/66
URTEIL
Verkündet am
8» Dezember 1967
B r o e s k e, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erieda
 Ave,,, Apt o 0 fe, N
,USA,
Klägerin und Revisionsklägerin5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land B a d e n - W ü r t t e ra b e r g,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart- ¥, K^^straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr<=
o
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25»August 1965 wird zurüokge-wieseno
 Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben,
' Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres im Alter von 63 Jahren im Jahre 1947 verstorbenen Ehemannes Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Als dessen Witwe begehrt sie Kapitalentschädigung und Rente, weil das auf Verfolgungsmaßnahmen beruhende Leiden zu dem Tode geführt habe» Das beklagte Land hat beide Ansprüche abgelehnt, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete
 
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die ererbte Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zugesprochen, im übrigen aber ihre Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen ’Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen des Todes ihres Ehemanns weiter« Sie bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe^
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Der Erblasser habe an Arteriosklerose gelitten, die schließlich seinen Tod verursacht habe. Dieses zunächst in der Stille ablaufende Leiden habe sich im Zusammenhang mit den verfolgungsbedingten Belastungen in der Form pectanginöser Beschwerden manifestiert. Das medizinische Gutachten habe zwar diese Beschwerden als Verschlimmerung angesehen. Da die Leistungsfähigkeit des Verfolgten vor der Verfolgung aber nicht beeinträchtigt gewesen sei, sei eine wesentliche Mitverursachung im Sinne von § 4 der 2. DV-BEG anzunehmen. Deshalb gelte die gesamte Erwerbsminderung als verfolgungsbedingt und zwar, da der verfolgungsbedingte Anteil nie unter ein Viertel der auf das Leiden entfallenden Gesamter-werbsminderung gesunken 3ei, für den gesamten Zeitraum bis zun Tode. Dagegen sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem
 Tod und der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die im Zusammenhang mit der Verfolgung aufgetretenen pectanginö-sen Beschwerden hätten lediglich zur vorübergehenden klinischen Manifestation der Ateriosklerose geführt, ohne daß deren Verlauf hierdurch ungünstig beeinflußt worden wäre. Auch ohne die Verfolgung wäre der Erblasser wahrscheinlich zur gleichen Zeit gestorben. Da der Tod auf jeden fall eintrete, sei lediglich zu prüfen, ob infolge einer Verfolgungseinwirkung ein vorzeitiges Ableben erfolgt sei. Dies sei zu verneinen.
Diese Ausfüllungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand,
 Dai'der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch der Klägerin nach § 41 BEG, Danach ist erforderlich, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat. Dies bedeutet wiederum, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (§§ 28 Abs, 1 Satz 2, 41 Abs, 2 BEG), Diese doppelte Kausalkette (Senatsurteil RzW 1958, 105 Nr, 22) kann nach den BestStellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Der Ehemann der Klägerin ist an Arteriosklerose (Coronarsklerose) gestorben. Der Anspruch der Klägerin hängt danach entscheidend davon ab, ob dieses Leiden durch die Verfolgung zur Entstehung gelangt oder in seinem zu dem Tode führenden Verlauf beeinflußt worden ist. Das ist zu verneinen.
 
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, ob und in welchem Umfang das zu dem Tod führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 41 BEG. Im Kriegsversorgungsrecht (§ 38 BVG) ist bestimmt, daß der Tod stets als ursächlich anzusehen ist, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das u.a. als Folge der Schädigung anerkannt ist. Diese weitgehende Fassung hat der Gesetzgeber für das Entschädigungsrecht jedoch ausdrücklich nicht übernommen (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3425 S. 7 zu Nr. 20) und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verursachung des Todes ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen ist (ebenso Brunn/ Hebenstreit Anm. 3 zu § 41 BEG) „ Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den ürsachenzusammenhang gesondert für den Gesundheitsschaden und den Anspruch wegen des Todes des Verfolgten geprüft und aus der Zuerkennung des Anspruchs vfegen Gesundheitsschadens nicht ohne weiteres auch den Ursachenzusammenhang nach § 41 BEG bejaht. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die vom Berufungsgericht für den Gesundheitsschaden getroffene Feststellung, das Leiden gelte im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG als mitverursacht, Bedenken begegnet. Diese könnten insoweit bestehen, als aus dem Umstand, daß das Leiden erst nach Beginn der Verfolgung manifest geworden ist, zwar hervorgeht, daß eine Verschlimmerung im Sinne des § 3 der 2. DV-BEG nicht vorliegt, nicht aber schon auch, daß es mitverursacht wurde (Senatsurteil RzW 1964, 137 Nr. 35 mit Anmerkung von Hebenstreit RzW 1964, 280).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verfolgung habe zwar zu pectanginösen Beschwerden geführt, aber den Verlauf des Grundleidens der Arteriosklerose nicht ungünstig beeinflußt, ist in Übereinstimmung mit den erhobenen medizinischen Gutachten getroffen und begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken» Sie weist aus, daß nur bestimmte zeitweilige Manifestationen des Leidens der Verfolgung zuzurechnen sind, daß diese Manifestationen jedoch den Gesamtverlauf der Krankheit, insbesondere auch in bezug auf den Zeitpunkt, in welchem es zu dem Tode geführt hat, nicht beeinflußt haben» Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 6» Juli 1966 (RzW 1967? 77 Nr» 20) gesagt, auch die Arteriosklerose könne ein Anlageleiden sein und durch Verfolgungsmaßnahmen wesentlich mitverursacht werden» Wie aber in der Entscheidung weiter ausgeführt, gilt dies nur bei schwersten Belastungen und nur dann, wenn die Verfolgung eine beschleunigte Entwicklung von Alterungsleiden verursacht hat, wenn also der Verfolgte früher oder abweichend vom gewöhnlichen lauf der Dinge durch Arteriosklerose gealtert ist» In vorliegendem Falle wurde nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht das schließlich den Tod verursachende Leiden der Arteriosklerose in seinem Ablauf beeinflußt, sondern die Verfolgung bewirkte, daß das Leiden sich zeitweilig in bestimmten Beschwerden äußerte» Der auf der Verfolgung beruhende Schaden an Körper oder Gesundheit liegt in diesen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden, die aber für den Tod nicht kausal waren, wie umgekehrt das den Beschwerden zugrunde liegende Leiden zwar für den Tod kausal war, nicht aber auf die Verfolgung zurückgeht»
 
Diese Betrachtung der Kausalität läßt die Frage der wesentlichen Mitverursachung im Sinne des § 4 der 2» DV-BEG unberührt» Diese Bestimmung setzt wie § 3 Abs» 3 Satz 2 der 2„ DV-BEG, soweit es sich um die Entschädigung für Gesundheitsschäden handelt, also nur in diesem Rahmen, eine Fiktion zu Gunsten der Verfolgten» Hierbei kommt es für die Frage, ob ein Leiden durch die Verfolgung in einem bestimmten Maße - im Sinne der Entstehung - verursacht ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidend darauf an, ob die Verfolgung dazu geführt hat, daß-als Manifestation dieses möglicherweise bis dahin beschwerdefrei verlaufenen Leidens - Beschwerden aufgetreten sind, durch die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten gemindert wurde (§28 Abs» 3 BEG, Senatsurteile RzW 1963, 170, 1964? 215 )<> Wird die Leistungsfähigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen in der Art beeinträchtigt, daß ein verfolgungsunabhängiges Leiden, das ohne Verfolgung die Leistungsfähigkeit nicht oder nicht in dem Ausmaß beeinträchtigt hätte, durch Verfolgungsmaßnahmen, sei es überhaupt,sei es verstärkt fühlbar wird, so soll im Rahmen der Fiktionen die gesamte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit entschädigt werden und keine Abgrenzung gemäß § 34 BEG erfolgen» Die Beeinflussung des die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit hervorrufenden Grundleidens als solchen ist dann nicht mehr zu prüfen» Bei der Frage nach der Todesursache kommt es dagegen nicht auf die Minderung der Leistungsfähigkeit, die ja für sich betrachtet als Todesursache nicht in Betracht kommt,sondern a.uf das der Minderung zugrunde liegende Leiden an, das selbst durch die Verfolgung beeinflußt sein muß» Dies
 folgt aif&-	lom f/or flaut _dew	-?1 BEG-» Bort v.l-rf ausGrüof:--
lieh eine "Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat" und ein ursächlicher Zusammenhang "zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden 0„„ an Körper oder Gesundheit und dem Tod" gefordert<> Danach genügt os nicht, daß über die Fiktionen das Leiden als Verfolgungsleiden gilt, vielmehr muß es wahrscheinlich sein, daß ein Ursachenzusammen-hang im naturwissenschaftlichen Sinne besteht„ Dies besagt allerdings nicht, daß eine richtunggebende Verschlimmerung oder eine wesentliche Mitverursachung nicht genügen könnten» Vielmehr ist zu prüfen, ob das zu dem Tod führende Leiden - nicht seine Auswirkungen - im Sinne der Entstehung, der Mitverursachung oder wesentlichen Mitverursachung, der abgrenzbaren oder richtunggebenden Verschlimmerung wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Folge wahrscheinlich zu dem Tod geführt hat» Diese Fragen stellen sich hier jedoch nicht, da, wie ausgeführt, nur die Auswirkungen des Leidens auf die Leistungsfähigkeit des Verfolgten, nicht aber- das Leiden selbst mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden kann»
Die Revision der Klägerin war danach mit der Kosten-aas §§ 209, 225 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen,,
Raske
 Dr„
Ascher
 Maaß
Graf
 Johannsen